TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/6 W141 2314063-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.2026
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Entscheidungsdatum

06.03.2026

Norm

AlVG §26
BPGG §21c Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.03.2017 bis 31.03.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2025
  2. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  5. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  10. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  11. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  13. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  14. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
  16. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  18. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  21. AlVG Art. 2 § 26 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. BPGG § 21c heute
  2. BPGG § 21c gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023
  3. BPGG § 21c gültig von 01.01.2023 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  4. BPGG § 21c gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  5. BPGG § 21c gültig von 01.01.2015 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  6. BPGG § 21c gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BPGG § 21c gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W141 2314063-1/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai vom 25.03.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2025, betreffend Abweisung des Antrags auf Weiterbildungsgeld, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai vom 25.03.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2025, betreffend Abweisung des Antrags auf Weiterbildungsgeld, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Antrag vom 14.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde genannt) die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 31.03.2025 bis 30.03.2026.

2.       Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.03.2025 hat die belangte Behörde dem Antrag vom 14.03.2025 gemäß § 26 Abs. 1 Z. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der damals geltenden Fassung, nicht stattgegeben. 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.03.2025 hat die belangte Behörde dem Antrag vom 14.03.2025 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der damals geltenden Fassung, nicht stattgegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In der Zeit vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 habe sich der Beschwerdeführer in Pflegekarenz befunden und Pflegekarenzgeld bezogen. Der Zeitraum einer Pflegekarenz nach § 14 AVRAG bzw. der Bezug des Pflegekarenzgeldes gemäß § 21c Abs. 1 BPGG sei einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit nicht gleichgestellt. Vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 liege daher keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit vor, und es lägen auch keine Zeiten vor, welche gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Somit fehle im Fall des Beschwerdeführers eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz nicht zumindest sechs Monate ununterbrochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. In der Zeit vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 habe sich der Beschwerdeführer in Pflegekarenz befunden und Pflegekarenzgeld bezogen. Der Zeitraum einer Pflegekarenz nach Paragraph 14, AVRAG bzw. der Bezug des Pflegekarenzgeldes gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, BPGG sei einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit nicht gleichgestellt. Vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 liege daher keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit vor, und es lägen auch keine Zeiten vor, welche gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG auf die Anwartschaft anzurechnen und wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten seien. Somit fehle im Fall des Beschwerdeführers eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld.

3.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges unschädlich für seinen Antrag seien. Dass diese Zeiten nicht als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu bewerten seien, gehe aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Pflegekarenz zum Zweck der Begleitung von Kindern auf Rehabilitation nicht explizit hervor. Vielmehr widerspreche diese Interpretation den diesbezüglichen Intentionen des Gesetzgebers. Dieser habe per 01.11.2023 einen Rechtsanspruch auf Freistellung der Eltern zur Begleitung von Minderjährigen auf Rehabilitation im Gesetz verankert, um sicherzustellen, dass Kindern die notwendigen intensiven medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen tatsächlich zuteilwerden könnten. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber festgelegt, dass erwerbstätige Eltern dadurch keinerlei Benachteiligung oder Diskriminierung erfahren dürften. Dazu zähle neben einem Anlasskündigungsschutz auch, dass Arbeitnehmer für diese Zeit weiterhin voll sozialversichert seien und sogar Abfertigungsansprüche erwerben würden. Auf der Website des Ministeriums sei klar festgehalten, dass Arbeitnehmer in dieser Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert seien und Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezugs für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet werden würden, damit es zu keinen Nachteilen komme. Eine vollwertige Arbeitslosenversicherung für eine Pflegekarenz gesetzlich zu verankern, wäre gleichwohl widersprüchlich gewesen, da aufgrund des Anlasskündigungsschutzes für diesen Zeitraum gar kein Arbeitslosigkeitsrisiko existiere. Weiters argumentierte der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem in § 26 Abs. 1 AlVG geforderten ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten ganz offensichtlich um eine Schutzklausel handle, um möglichen Missbrauch durch Kurzfristanstellungen zu unterbinden. Diese Schutzklausel werde um Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG abgemildert. Die Pflegekarenz sei dort aber gerade deshalb nicht genannt, da sie für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld als Rahmenfrist erweiternde Zeit nach § 15 Abs. 1 AlVG zu werten sei. Eine zusätzliche Nennung in § 14 hätte zu einer fehlerhaften doppelten Berücksichtigung geführt. Auch hätte die Aufnahme in § 14 statt § 15 möglicherweise zu unplausiblen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld geführt. Es sei also die Intention des Gesetzgebers, dass Pflegekarenzen nur den Betrachtungszeitraum vergrößern. Aus der Intention des Diskriminierungsverbotes folge, dass die Pflegekarenz keine echte Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Sinne des § 26 Abs. 1 AlVG darstelle, sondern das bestehende Dienstverhältnis durch die Pflegekarenz lediglich ruhend gestellt sei, was auch der Arbeitgeber so bestätigt habe. Der Betrachtungszeitraum müsse sich analog zur Rahmenfristerstreckung um die Dauer der Pflegekarenz erweitern. Neben den Zeiten vom 24.10.2024 bis 30.03.2025 müssten daher die restlichen 24 Tage vor der Rehabilitations-Maßnahme als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, was im gegenständlichen Fall deutlich übererfüllt sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte darin vor, dass die Zeiten des Pflegekarenzgeldbezuges unschädlich für seinen Antrag seien. Dass diese Zeiten nicht als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu bewerten seien, gehe aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Pflegekarenz zum Zweck der Begleitung von Kindern auf Rehabilitation nicht explizit hervor. Vielmehr widerspreche diese Interpretation den diesbezüglichen Intentionen des Gesetzgebers. Dieser habe per 01.11.2023 einen Rechtsanspruch auf Freistellung der Eltern zur Begleitung von Minderjährigen auf Rehabilitation im Gesetz verankert, um sicherzustellen, dass Kindern die notwendigen intensiven medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen tatsächlich zuteilwerden könnten. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber festgelegt, dass erwerbstätige Eltern dadurch keinerlei Benachteiligung oder Diskriminierung erfahren dürften. Dazu zähle neben einem Anlasskündigungsschutz auch, dass Arbeitnehmer für diese Zeit weiterhin voll sozialversichert seien und sogar Abfertigungsansprüche erwerben würden. Auf der Website des Ministeriums sei klar festgehalten, dass Arbeitnehmer in dieser Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert seien und Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezugs für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld angerechnet werden würden, damit es zu keinen Nachteilen komme. Eine vollwertige Arbeitslosenversicherung für eine Pflegekarenz gesetzlich zu verankern, wäre gleichwohl widersprüchlich gewesen, da aufgrund des Anlasskündigungsschutzes für diesen Zeitraum gar kein Arbeitslosigkeitsrisiko existiere. Weiters argumentierte der Beschwerdeführer, dass es sich bei dem in Paragraph 26, Absatz eins, AlVG geforderten ununterbrochenen Zeitraum von sechs Monaten ganz offensichtlich um eine Schutzklausel handle, um möglichen Missbrauch durch Kurzfristanstellungen zu unterbinden. Diese Schutzklausel werde um Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG abgemildert. Die Pflegekarenz sei dort aber gerade deshalb nicht genannt, da sie für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld als Rahmenfrist erweiternde Zeit nach Paragraph 15, Absatz eins, AlVG zu werten sei. Eine zusätzliche Nennung in Paragraph 14, hätte zu einer fehlerhaften doppelten Berücksichtigung geführt. Auch hätte die Aufnahme in Paragraph 14, statt Paragraph 15, möglicherweise zu unplausiblen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld geführt. Es sei also die Intention des Gesetzgebers, dass Pflegekarenzen nur den Betrachtungszeitraum vergrößern. Aus der Intention des Diskriminierungsverbotes folge, dass die Pflegekarenz keine echte Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AlVG darstelle, sondern das bestehende Dienstverhältnis durch die Pflegekarenz lediglich ruhend gestellt sei, was auch der Arbeitgeber so bestätigt habe. Der Betrachtungszeitraum müsse sich analog zur Rahmenfristerstreckung um die Dauer der Pflegekarenz erweitern. Neben den Zeiten vom 24.10.2024 bis 30.03.2025 müssten daher die restlichen 24 Tage vor der Rehabilitations-Maßnahme als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, was im gegenständlichen Fall deutlich übererfüllt sei.

Zu seinem persönlichen Hintergrund schilderte der Beschwerdeführer, dass sein jüngerer Sohn eine 60%-ige Behinderung habe und diverse Therapien benötige. Den Zeitpunkt des Antritts der Rehabilitation entscheide allein die Einrichtung; eine Ablehnung hätte unbestimmt lange Wartezeiten und massive Nachteile für das Kind zur Folge gehabt. Im Wissen und Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber Eltern vor sozialrechtlichen Nachteilen schütze, habe er dieses Recht in Anspruch genommen. Die Entscheidung der belangten Behörde benachteilige ihn sowie seinen Arbeitgeber erheblich. Sie sei sachlich unlogisch, widerspreche den Angaben des Ministeriums und sei menschlich völlig unverständlich. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass berufstätige Eltern durch die Begleitung ihres behinderten Kindes das Weiterbildungsgeld verlieren, hätte er sich die Mühen zur gesetzlichen Verankerung des Diskriminierungsschutzes gänzlich sparen können.

4.       Am 14.04.2025 reichte der Beschwerdeführer eine umfangreiche Ergänzung zur Beschwerde ein.

Er brachte darin zusammengefasst vor, dass eine inkongruente Rechtsauslegung durch die belangte Behörde und das Sozialministerium vorliege. § 21c Abs. 2 BPGG setze für den Bezug von Pflegekarenzgeld ebenfalls ein ununterbrochenes Dienstverhältnis in der Dauer von drei Monaten voraus. Eine Auskunft der zuständigen Abteilung des Sozialministeriums habe jedoch ergeben, dass Freistellungen für Kinderrehabilitationen bei dieser Betrachtung ausgeklammert werden würden. Das Ministerium interpretiere dies folglich diametral anders als das AMS bei der Bildungskarenz. Er bitte um Abstimmung mit dem Ministerium, um eine einheitliche Interpretation herbeizuführen. Auch bestehe eine inkongruente Rechtsauslegung zwischen dem AVRAG und dem AlVG. Er habe nach § 11 Abs. 1 AVRAG, welcher ebenfalls eine sechs Monate ununterbrochene Dauer verlange, rechtmäßig mit dem Arbeitgeber die Bildungskarenz vereinbaren können, da laut einer Broschüre des Sozialministeriums Rehabilitations-Freistellungen bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen mitberücksichtigt werden würden. Die Interpretation der belangten Behörde erzeuge eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Widersprüchlichkeit zwischen Arbeits- und Sozialrecht. Die Gesellschaft und Gerichte würden Eltern, die ihren Kindern notwendige Therapien versagen, streng sanktionieren. Hätte er die Interpretation der belangten Behörde vorher gekannt, wäre er in einen unzumutbaren Konflikt gezwungen worden, bei dem er zwischen der Begleitung seines behinderten Kindes und seiner eigenen beruflichen Weiterentwicklung hätte abwägen müssen. Es sei unvorstellbar, dass ein moderner westeuropäischer Staat dies seinen Bürgern aufbürden wolle, was einer Nichtgewährung der Reha für das Kind gleichkäme. Ebenso spreche die Entstehungsgeschichte des Gesetzes für seine Rechtsansicht. Ein ursprünglicher Antrag der SPÖ habe eine Lohnfortzahlung vorgesehen, wodurch das Thema „Unterbrechung“ gar nicht entstanden wäre. Die Regierungsparteien hätten stattdessen das Pflegekarenzgeld verankert und seien offensichtlich der Fehlannahme erlegen, dass Pflegekarenzen im AlVG bereits umfassend geregelt seien, was aber nur für das Arbeitslosengeld, nicht für das Weiterbildungsgeld zutreffe. Der einstimmige Parlamentsbeschluss beweise den Willen des Gesetzgebers, Eltern nicht zu benachteiligen. Ein Analogieschluss sei hier zwingend geboten. Weiters entgegnete er Ausführungen des Ombudsmannes, wonach Arbeitslosigkeit unverschuldet sei, Weiterbildungsgeld jedoch geplant, dass die Ereignisse, die zu einer Pflegekarenz führen, Antragsteller gerade in den sechs Monaten vor einer lang geplanten Bildungskarenz völlig unverschuldet treffen könnten.Er brachte darin zusammengefasst vor, dass eine inkongruente Rechtsauslegung durch die belangte Behörde und das Sozialministerium vorliege. Paragraph 21 c, Absatz 2, BPGG setze für den Bezug von Pflegekarenzgeld ebenfalls ein ununterbrochenes Dienstverhältnis in der Dauer von drei Monaten voraus. Eine Auskunft der zuständigen Abteilung des Sozialministeriums habe jedoch ergeben, dass Freistellungen für Kinderrehabilitationen bei dieser Betrachtung ausgeklammert werden würden. Das Ministerium interpretiere dies folglich diametral anders als das AMS bei der Bildungskarenz. Er bitte um Abstimmung mit dem Ministerium, um eine einheitliche Interpretation herbeizuführen. Auch bestehe eine inkongruente Rechtsauslegung zwischen dem AVRAG und dem AlVG. Er habe nach Paragraph 11, Absatz eins, AVRAG, welcher ebenfalls eine sechs Monate ununterbrochene Dauer verlange, rechtmäßig mit dem Arbeitgeber die Bildungskarenz vereinbaren können, da laut einer Broschüre des Sozialministeriums Rehabilitations-Freistellungen bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen mitberücksichtigt werden würden. Die Interpretation der belangten Behörde erzeuge eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Widersprüchlichkeit zwischen Arbeits- und Sozialrecht. Die Gesellschaft und Gerichte würden Eltern, die ihren Kindern notwendige Therapien versagen, streng sanktionieren. Hätte er die Interpretation der belangten Behörde vorher gekannt, wäre er in einen unzumutbaren Konflikt gezwungen worden, bei dem er zwischen der Begleitung seines behinderten Kindes und seiner eigenen beruflichen Weiterentwicklung hätte abwägen müssen. Es sei unvorstellbar, dass ein moderner westeuropäischer Staat dies seinen Bürgern aufbürden wolle, was einer Nichtgewährung der Reha für das Kind gleichkäme. Ebenso spreche die Entstehungsgeschichte des Gesetzes für seine Rechtsansicht. Ein ursprünglicher Antrag der SPÖ habe eine Lohnfortzahlung vorgesehen, wodurch das Thema „Unterbrechung“ gar nicht entstanden wäre. Die Regierungsparteien hätten stattdessen das Pflegekarenzgeld verankert und seien offensichtlich der Fehlannahme erlegen, dass Pflegekarenzen im AlVG bereits umfassend geregelt seien, was aber nur für das Arbeitslosengeld, nicht für das Weiterbildungsgeld zutreffe. Der einstimmige Parlamentsbeschluss beweise den Willen des Gesetzgebers, Eltern nicht zu benachteiligen. Ein Analogieschluss sei hier zwingend geboten. Weiters entgegnete er Ausführungen des Ombudsmannes, wonach Arbeitslosigkeit unverschuldet sei, Weiterbildungsgeld jedoch geplant, dass die Ereignisse, die zu einer Pflegekarenz führen, Antragsteller gerade in den sechs Monaten vor einer lang geplanten Bildungskarenz völlig unverschuldet treffen könnten.

5.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 31.03.2025 gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG und § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG ab.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.05.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 31.03.2025 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG und Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG ab.

Begründend hielt die belangte Behörde nach ausführlicher Wiedergabe des Beschwerdevorbringens fest, dass der Beschwerdeführer von 18.09.2024 bis 23.10.2024 im Karenzurlaub gewesen sei. Da dieser Urlaub die Dauer eines Monats überschritten habe, sei er gemäß § 11 Abs. 3 lit. a ASVG nicht mehr der Pflichtversicherung unterlegen und sei folglich in diesem Zeitraum nicht arbeitslosenversichert gewesen. Den Ausführungen zur Intention des Gesetzgebers hielt die Behörde entgegen, dass § 14e Abs. 1 AVRAG den Anspruch auf Freistellung auf höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr limitiere. Nur ein bis zu vierwöchiger Karenzurlaub unterliege weiterhin der Vollversicherung und damit der Arbeitslosenversicherung. Innerhalb dieser vom Gesetzgeber intendierten höchstens vier Wochen komme es zu keinen Nachteilen. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehr als vier Wochen in Anspruch genommen, womit im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 4 AlVG dezidiert eine Unterbrechung vorliege. Eine Erweiterung des Betrachtungszeitraums analog zur Rahmenfristerstreckung komme nicht in Betracht. Eine inkongruente Rechtsauslegung liege nicht vor, da das E-Mail des Sozialministeriums keineswegs bestätigt habe, dass Zeiten der Kinder-Reha gänzlich ausgeklammert werden würden. Weiters sei die Nichterwähnung von Pflegekarenzgeld in § 14 Abs. 4 und 5 AlVG eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Dem Argument, eine Aufnahme in § 14 AlVG hätte zu unplausiblen Ansprüchen geführt, hielt die Behörde entgegen, dass der Gesetzgeber solche ungewünschten Ansprüche in § 14 Abs. 2 lit. b AlVG durch gezielte Bestimmungen verhindert habe. Da der Beschwerdeführer die Pflegekarenz im Ausmaß von mehr als vier Wochen in Anspruch genommen habe, fehle es daher unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz an sechs ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsmonaten.Begründend hielt die belangte Behörde nach ausführlicher Wiedergabe des Beschwerdevorbringens fest, dass der Beschwerdeführer von 18.09.2024 bis 23.10.2024 im Karenzurlaub gewesen sei. Da dieser Urlaub die Dauer eines Monats überschritten habe, sei er gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG nicht mehr der Pflichtversicherung unterlegen und sei folglich in diesem Zeitraum nicht arbeitslosenversichert gewesen. Den Ausführungen zur Intention des Gesetzgebers hielt die Behörde entgegen, dass Paragraph 14 e, Absatz eins, AVRAG den Anspruch auf Freistellung auf höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr limitiere. Nur ein bis zu vierwöchiger Karenzurlaub unterliege weiterhin der Vollversicherung und damit der Arbeitslosenversicherung. Innerhalb dieser vom Gesetzgeber intendierten höchstens vier Wochen komme es zu keinen Nachteilen. Der Beschwerdeführer habe jedoch mehr als vier Wochen in Anspruch genommen, womit im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG dezidiert eine Unterbrechung vorliege. Eine Erweiterung des Betrachtungszeitraums analog zur Rahmenfristerstreckung komme nicht in Betracht. Eine inkongruente Rechtsauslegung liege nicht vor, da das E-Mail des Sozialministeriums keineswegs bestätigt habe, dass Zeiten der Kinder-Reha gänzlich ausgeklammert werden würden. Weiters sei die Nichterwähnung von Pflegekarenzgeld in Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AlVG eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen. Dem Argument, eine Aufnahme in Paragraph 14, AlVG hätte zu unplausiblen Ansprüchen geführt, hielt die Behörde entgegen, dass der Gesetzgeber solche ungewünschten Ansprüche in Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, AlVG durch gezielte Bestimmungen verhindert habe. Da der Beschwerdeführer die Pflegekarenz im Ausmaß von mehr als vier Wochen in Anspruch genommen habe, fehle es daher unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz an sechs ununterbrochenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsmonaten.

6.       Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer am 09.06.2025 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

Er brachte darin vor, dass die Ausführungen der belangten Behörde auf einer falschen Annahme basierten, dass er nämlich länger als vier Wochen auf Rehabilitationsbegleitung gewesen sei. Fakt sei jedoch, dass er vom 18.09.2024 bis 15.10.2024 seinen behinderten Sohn auf Rehabilitation begleitet habe. Wie von der belangten Behörde selbst ausgeführt, habe er für diese Zeit Anspruch auf Freistellung nach § 14e Abs. 1 AVRAG gehabt und sei nach § 11 Abs. 3 lit. a ASVG voll sozialversichert gewesen. Vom 16.10.2024 bis 23.10.2024 habe er dann seine Tochter auf Rehabilitation begleitet und er habe auch hierfür nach dem AVRAG Anspruch auf Pflegekarenzgeld gehabt. Somit sei er nach dem ASVG voll versichert gewesen. Der Gesetzgeber sehe die Höchstdauer der Freistellung von vier Wochen nämlich pro Kind und pro Kalenderjahr vor. Er habe daher für jedes seiner Kinder nacheinander seinen gesetzlich vorgesehenen Anspruch genutzt. Zwischen diesen beiden Anlassfällen liege eine „logische Sekunde“, in der er in sein Dienstverhältnis zurückgekehrt sei, um dann die zweite Karenzierung anzutreten. Es sei nirgendwo festgeschrieben, dass diese Karenzierungen nicht unmittelbar nacheinander erfolgen dürften. Vielmehr habe der Gesetzgeber intendiert, dass es innerhalb der vier Wochen pro Kind zu keinen Nachteilen kommen dürfe. Den beigefügten Bescheiden des Sozialministeriums sei zu entnehmen, dass dieses die Zeiten als zwei separierte Fälle betrachte und ihm Pflegekarenzgeld für die vollen fünf Wochen gewährt habe. Er habe veranlasst, dass der anscheinend fehlerhafte Sozialversicherungsauszug zeitnah korrigiert werde.Er brachte darin vor, dass die Ausführungen der belangten Behörde auf einer falschen Annahme basierten, dass er nämlich länger als vier Wochen auf Rehabilitationsbegleitung gewesen sei. Fakt sei jedoch, dass er vom 18.09.2024 bis 15.10.2024 seinen behinderten Sohn auf Rehabilitation begleitet habe. Wie von der belangten Behörde selbst ausgeführt, habe er für diese Zeit Anspruch auf Freistellung nach Paragraph 14 e, Absatz eins, AVRAG gehabt und sei nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, ASVG voll sozialversichert gewesen. Vom 16.10.2024 bis 23.10.2024 habe er dann seine Tochter auf Rehabilitation begleitet und er habe auch hierfür nach dem AVRAG Anspruch auf Pflegekarenzgeld gehabt. Somit sei er nach dem ASVG voll versichert gewesen. Der Gesetzgeber sehe die Höchstdauer der Freistellung von vier Wochen nämlich pro Kind und pro Kalenderjahr vor. Er habe daher für jedes seiner Kinder nacheinander seinen gesetzlich vorgesehenen Anspruch genutzt. Zwischen diesen beiden Anlassfällen liege eine „logische Sekunde“, in der er in sein Dienstverhältnis zurückgekehrt sei, um dann die zweite Karenzierung anzutreten. Es sei nirgendwo festgeschrieben, dass diese Karenzierungen nicht unmittelbar nacheinander erfolgen dürften. Vielmehr habe der Gesetzgeber intendiert, dass es innerhalb der vier Wochen pro Kind zu keinen Nachteilen kommen dürfe. Den beigefügten Bescheiden des Sozialministeriums sei zu entnehmen, dass dieses die Zeiten als zwei separierte Fälle betrachte und ihm Pflegekarenzgeld für die vollen fünf Wochen gewährt habe. Er habe veranlasst, dass der anscheinend fehlerhafte Sozialversicherungsauszug zeitnah korrigiert werde.

7.       Am 10.06.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

8.       Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.11.2020 bis 12.01.2022, von 13.02.2022 bis 30.09.2022, von 01.04.2023 bis 17.09.2024 sowie ab 24.10.2024 beim Dienstgeber XXXX in XXXX , vollversicherungspflichtig als Angestellter beschäftigt. Er ist seit 30.11.2018 in Österreich wohnhaft.Der Beschwerdeführer war vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.11.2020 bis 12.01.2022, von 13.02.2022 bis 30.09.2022, von 01.04.2023 bis 17.09.2024 sowie ab 24.10.2024 beim Dienstgeber römisch 40 in römisch 40 , vollversicherungspflichtig als Angestellter beschäftigt. Er ist seit 30.11.2018 in Österreich wohnhaft.

Im Zeitraum vom 18.09.2024 bis 23.10.2024 war sein Dienstverhältnis zum Dienstgeber XXXX gemäß den §§ 14c-e des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) Zum Zweck der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt karenziert. Während dieses Zeitraums unterlag der Beschwerdeführer lediglich der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht jedoch der Unfall- und Arbeitslosenversicherung.Im Zeitraum vom 18.09.2024 bis 23.10.2024 war sein Dienstverhältnis zum Dienstgeber römisch 40 gemäß den Paragraphen 14 c, -, e, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) Zum Zweck der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt karenziert. Während dieses Zeitraums unterlag der Beschwerdeführer lediglich der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht jedoch der Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Mit Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 19.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21c Abs. 3b und § 21c Abs. 3a des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für seinen Sohn XXXX Pflegekarenzgeld in der Höhe von tgl. € 75,41 zuzüglich Kinderzuschlag in Höhe von tgl. € 0,97 pro Kind für den Zeitraum 18.09.2024 bis 15.10.2024 zuerkannt.Mit Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 19.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3 b und Paragraph 21 c, Absatz 3 a, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für seinen Sohn römisch 40 Pflegekarenzgeld in der Höhe von tgl. € 75,41 zuzüglich Kinderzuschlag in Höhe von tgl. € 0,97 pro Kind für den Zeitraum 18.09.2024 bis 15.10.2024 zuerkannt.

Mit weiterer Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 29.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21c Abs. 3b und § 21c Abs. 3a BPGG für seine Tochter XXXX Pflegekarenzgeld in der Höhe von tgl. € 75,41 zuzüglich Kinderzuschlag in Höhe von tgl. € 0,97 pro Kind für den Zeitraum 16.10.2024 bis 23.10.2024 zuerkannt.Mit weiterer Mitteilung des Sozialministeriumservice vom 29.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3 b und Paragraph 21 c, Absatz 3 a, BPGG für seine Tochter römisch 40 Pflegekarenzgeld in der Höhe von tgl. € 75,41 zuzüglich Kinderzuschlag in Höhe von tgl. € 0,97 pro Kind für den Zeitraum 16.10.2024 bis 23.10.2024 zuerkannt.

Weder war eine tatsächliche Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer zwischen diesen zwei Bezugszeiträumen geplant, noch ist eine solche tatsächlich erfolgt.

Aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber vom 10.03.2025 geht hervor, dass in weitere Folge zwischen diesen im Zeitraum vom 31.03.2025 bis 30.03.2026 eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vereinbart wurde. Der auf dem Schriftstück festgehaltene Inhalt entsprach dem tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien.Aus einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber vom 10.03.2025 geht hervor, dass in weitere Folge zwischen diesen im Zeitraum vom 31.03.2025 bis 30.03.2026 eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vereinbart wurde. Der auf dem Schriftstück festgehaltene Inhalt entsprach dem tatsächlichen und übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien.

Am 14.03.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz mit Geltendmachungsdatum 31.03.2025. Hierin begehrte er Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 31.03.2025 bis 30.03.2026 während der Dauer der „Weiterbildungsmaßnahme“ „Communication Skills Advanced“ im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche beim Kursinstitut XXXX . Die Weiterbildungsmaßnahme sollte im Ausmaß von 25% in „Präsenz“ via Live-Stream sowie im Ausmaß von 75% via „eLearning“, wovon Praxisübungen, Wiederholungen, Selbststudium, Arbeiten auf der Kursplattform sowie die Teilnahme am Forum umfasst sein sollten, erfolgen.Am 14.03.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz mit Geltendmachungsdatum 31.03.2025. Hierin begehrte er Weiterbildungsgeld für den Zeitraum 31.03.2025 bis 30.03.2026 während der Dauer der „Weiterbildungsmaßnahme“ „Communication Skills Advanced“ im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche beim Kursinstitut römisch 40 . Die Weiterbildungsmaßnahme sollte im Ausmaß von 25% in „Präsenz“ via Live-Stream sowie im Ausmaß von 75% via „eLearning“, wovon Praxisübungen, Wiederholungen, Selbststudium, Arbeiten auf der Kursplattform sowie die Teilnahme am Forum umfasst sein sollten, erfolgen.

Mit Bescheid vom 25.03.2025 wurde der Antrag vom 14.03.2025 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld abgewiesen.

Die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber geschlossene Karenzierungsvereinbarung nach § 11 AVRAG wurde daraufhin einvernehmlich aufgelöst. Stattdessen war der Beschwerdeführer noch bis 07.05.2025 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber XXXX beschäftigt. Im Zeitraum vom 08.05.2025 bis 12.06.2025 war das Dienstverhältnis wieder gemäß den §§ 14c-e AVRAG karenziert. Daraufhin war der Beschwerdeführer von 13.06.2025 bis 30.06.2025 bei dem genannten Dienstgeber wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.07.2025 ist das Dienstverhältnis aufgrund einer vereinbarten Familienhospizkarenz karenziert.Die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber geschlossene Karenzierungsvereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG wurde daraufhin einvernehmlich aufgelöst. Stattdessen war der Beschwerdeführer noch bis 07.05.2025 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber römisch 40 beschäftigt. Im Zeitraum vom 08.05.2025 bis 12.06.2025 war das Dienstverhältnis wieder gemäß den Paragraphen 14 c, -, e, AVRAG karenziert. Daraufhin war der Beschwerdeführer von 13.06.2025 bis 30.06.2025 bei dem genannten Dienstgeber wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.07.2025 ist das Dienstverhältnis aufgrund einer vereinbarten Familienhospizkarenz karenziert.

2.       Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers beim Dienstgeber XXXX samt den maßgeblichen Beschäftigungszeiten gründen sich auf den im Akt aufliegenden Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026. Dass der Beschwerdeführer seit 30.11.2018 in Österreich wohnhaft ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ebenfalls mit Stichtag 05.02.2026.Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers beim Dienstgeber römisch 40 samt den maßgeblichen Beschäftigungszeiten gründen sich auf den im Akt aufliegenden Auszug des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 05.02.2026. Dass der Beschwerdeführer seit 30.11.2018 in Österreich wohnhaft ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, ebenfalls mit Stichtag 05.02.2026.

Dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 gemäß § 14c AVRAG karenziert war und er in dieser Zeit lediglich der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht aber der Unfall- und Arbeitslosenversicherung unterlag, gründet ebenso auf den Eintragungen des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Zur Frage, ob die Eintragungen hierin rechtsrichtig vorgenommen wurden, siehe II.3.Dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 18.09.2024 bis zum 23.10.2024 gemäß Paragraph 14 c, AVRAG karenziert war und er in dieser Zeit lediglich der Kranken- und Pensionsversicherung, nicht aber der Unfall- und Arbeitslosenversicherung unterlag, gründet ebenso auf den Eintragungen des Dachverbands der Sozialversicherungsträger. Zur Frage, ob die Eintragungen hierin rechtsrichtig vorgenommen wurden, siehe römisch zwei.3.

Die Feststellungen betreffend die Mitteilungen des Sozialministeriumservice vom 19.11.2024 und vom 29.11.2024, mit denen Pflegekarenzgeld in der festgestellten Höhe für die jeweiligen Zeiträume zuerkannt wurde, ergeben sich zweifelsfrei aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigungen dieser Dokumente. Da es sich um zwei getrennte Mitteilungen handelt und zudem andernfalls auch die zulässige Höchstdauer des Pflegekarenzgeldbezuges nach § 21c Abs. 3b BPGG zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt überschritten worden wäre, ist unzweifelhaft, dass es sich um zwei separate Anlassfälle – gemäß dem plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers einmal zur Begleitung seines Sohnes und einmal zur Begleitung seiner Tochter – handeln musste.Die Feststellungen betreffend die Mitteilungen des Sozialministeriumservice vom 19.11.2024 und vom 29.11.2024, mit denen Pflegekarenzgeld in der festgestellten Höhe für die jeweiligen Zeiträume zuerkannt wurde, ergeben sich zweifelsfrei aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigungen dieser Dokumente. Da es sich um zwei getrennte Mitteilungen handelt und zudem andernfalls auch die zulässige Höchstdauer des Pflegekarenzgeldbezuges nach Paragraph 21 c, Absatz 3 b, BPGG zum Zwecke der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt überschritten worden wäre, ist unzweifelhaft, dass es sich um zwei separate Anlassfälle – gemäß dem plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers einmal zur Begleitung seines Sohnes und einmal zur Begleitung seiner Tochter – handeln musste.

Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum vom 31.03.2025 bis zum 30.03.2026 geschlossen wurde, ist durch die im Verfahrensakt einliegende Ausfertigung dieser schriftlichen Vereinbarung vom 10.03.2025 belegt. Es sind keine Zweifel daran hervorgekommen, dass der hierin festgehaltene Inhalt auch dem wahren und übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprach.Dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber eine Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum vom 31.03.2025 bis zum 30.03.2026 geschlossen wurde, ist durch die im Verfahrensakt einliegende Ausfertigung dieser schriftlichen Vereinbarung vom 10.03.2025 belegt. Es sind keine Zweifel daran hervorgekommen, dass der hierin festgehaltene Inhalt auch dem wahren und übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien entsprach.

Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz, einschließlich des Antragsdatums, des begehrten Zeitraums, der anvisierten „Weiterbildungsmaßnahme“ „Communication Skills Advanced“ bei der XXXX sowie des Umfangs und der Art der Weiterbildung im Ausmaß von 25% „Präsenz“ via Live-Stream und 75% „eLearning“, ergeben sich unmittelbar aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung des elektronischen Antrags auf Weiterbildungsgeld vom 14.03.2025, mit welchem auch die vom Kursträger ausgestellte Kursbestätigung übermittelt wurde.Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz, einschließlich des Antragsdatums, des begehrten Zeitraums, der anvisierten „Weiterbildungsmaßnahme“ „Communication Skills Advanced“ bei der römisch 40 sowie des Umfangs und der Art der Weiterbildung im Ausmaß von 25% „Präsenz“ via Live-Stream und 75% „eLearning“, ergeben sich unmittelbar aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung des elektronischen Antrags auf Weiterbildungsgeld vom 14.03.2025, mit welchem auch die vom Kursträger ausgestellte Kursbestätigung übermittelt wurde.

Die Abweisung dieses Antrags durch die belangte Behörde ist durch den im Verwaltungsakt befindlichen Bescheid vom 25.03.2025 dokumentiert.

Der weitere Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers, insbesondere die nach dem 31.03.2025 fortgesetzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung bis zum 07.05.2025, die erneute Karenzierung nach den §§ 14c-e AVRAG vom 08.05.2025 bis zum 12.06.2025, die darauffolgende vollversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die abermalige Karenzierung in Form einer Familienhospizkarenz ab dem 01.07.2025, ergibt sich zweifelsfrei aus den unbedenklichen und unbestrittenen Eintragungen im aktuellen Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 05.02.2026.Der weitere Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers, insbesondere die nach dem 31.03.2025 fortgesetzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung bis zum 07.05.2025, die erneute Karenzierung nach den Paragraphen 14 c, -, e, AVRAG vom 08.05.2025 bis zum 12.06.2025, die darauffolgende vollversicherungspflichtige Beschäftigung sowie die abermalige Karenzierung in Form einer Familienhospizkarenz ab dem 01.07.2025, ergibt sich zweifelsfrei aus den unbedenklichen und unbestrittenen Eintragungen im aktuellen Auszug des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom 05.02.2026.

Aus diesem dokumentierten Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf folgt denknotwendig, dass von der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG für den Zeitraum vom 31.03.2025 bis zum 30.03.2026 einvernehmlich abgegangen worden sein muss. Hätte die Vereinbarung über die Bildungskarenz nämlich tatsächlichen Bestand gehabt und wäre diese wie geplant ab dem 31.03.2025 vollzogen worden, wäre der Beschwerdeführer in den Folgemonaten nicht weiterhin vollversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet gewesen. Ebenso wenig hätte es in der Folge zur Inanspruchnahme gänzlich anderer, mit einer laufenden Bildungskarenz unvereinbarer Karenzierungsformen kommen können, da das Dienstverhältnis in diesem Fall bereits auf Basis des § 11 AVRAG von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen wäre. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung sowie Karenzierungen aus anderen Gründen als jenem des § 11 AVRAG schließen eine Karenzierung nach § 11 AVRAG jedoch denknotwendig aus.Aus diesem dokumentierten Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf folgt denknotwendig, dass von der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung über eine Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum vom 31.03.2025 bis zum 30.03.2026 einvernehmlich abgegangen worden sein muss. Hätte die Vereinbarung über die Bildungskarenz nämlich tatsächlichen Bestand gehabt und wäre diese wie geplant ab dem 31.03.2025 vollzogen worden, wäre der Beschwerdeführer in den Folgemonaten nicht weiterhin vollversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet gewesen. Ebenso wenig hätte es in der Folge zur Inanspruchnahme gänzlich anderer, mit einer laufenden Bildungskarenz unvereinbarer Karenzierungsformen kommen können, da das Dienstverhältnis in diesem Fall bereits auf Basis des Paragraph 11, AVRAG von der Arbeitsleistung freigestellt gewesen wäre. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung sowie Karenzierungen aus anderen Gründen als jenem des Paragraph 11, AVRAG schließen eine Karenzierung nach Paragraph 11, AVRAG jedoch denknotwendig aus.

Dabei ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer und sein Dienstgeber die Auflösung der Bildungskarenzvereinbarung ausdrücklich, etwa schriftlich oder mündlich, oder lediglich schlüssig durch konkludentes Handeln im Sinne des § 863 ABGB herbeigeführt haben. Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich weiterhin Arbeitsleistungen erbracht hat, zeitweise vollen Entgeltanspruch genoss und dementsprechend zur Vollversicherung gemeldet war, sowie in der Folge neue, andersartige Karenzierungsvereinbarungen mit dem Dienstgeber traf und vollzog, wurde die ursprüngliche Vereinbarung nach § 11 AVRAG unzweifelhaft hinfällig.Dabei ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer und sein Dienstgeber die Auflösung der Bildungskarenzvereinbarung ausdrücklich, etwa schriftlich oder mündlich, oder lediglich schlüssig durch konkludentes Handeln im Sinne des Paragraph 863, ABGB herbeigeführt haben. Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich weiterhin Arbeitsleistungen erbracht hat, zeitweise vollen Entgeltanspruch genoss und dementsprechend zur Vollversicherung gemeldet war, sowie in der Folge neue, andersartige Karenzierungsvereinbarungen mit dem Dienstgeber traf und vollzog, wurde die ursprüngliche Vereinbarung nach Paragraph 11, AVRAG unzweifelhaft hinfällig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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