Entscheidungsdatum
06.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I423 2317323-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste in Österreich ein und beantragte am 14.09.2023 internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2023 legte er zu seinen Fluchtgründen befragt dar, dass er in der Türkei in Lebensgefahr sei, da er und seine Eltern ständig bedroht werden würden. Sie würden ihn und seine Familie umbringen wollen. Es sei eine Mafia, die mit dem türkischen Staat in engem Kontakt stehe. Er werde ständig von unterschiedlichen Nummern angerufen und bedroht. Teilweise werde er dreimal pro Tag von der Polizei kontrolliert. Ein weiteres Problem sei die Politik.
2. Am 05.05.2025 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass er von Männern bedroht würde. Er habe einem Mann geholfen und ihm eine Arbeit und eine Unterkunft verschafft, deshalb werde er bedroht. Dieser Mann sei in Konkurs geschickt worden und habe aus diesem Grund Rache nehmen wollen. Sein Umfeld sei sehr stark gewesen, sein Einflussgebiet auch. Der Beschwerdeführer sei mehrmals die Woche telefonisch bedroht worden.
3. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt VI.). 3. Mit Bescheid des BFA vom 17.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. In der gegen diesen Bescheid am 21.07.2025 eingelangten Beschwerde wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA wiederholt. Im Weiteren wurde ausgeführt, dass berücksichtigenswert sei, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers Hinweise auf eine wahrscheinlich vorhandene psychische Erkrankung vorliegen würden. Es werde daher der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestellt.
5. Einlangend mit 08.08.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor.
6. Am 23.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde aufgetragen, binnen Dreiwochenfrist einen Fragenkatalog zu übermitteln, der bei einer etwaigen Untersuchung durch einen Facharzt zu erörtern sei.
7. Am 13.02.2026 langte der aufgetragene Fragenkatalog ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei, der Volksgruppe der Kurden zugehörig und muslimischen Glaubens. Er spricht muttersprachlich Kurdisch, weiters auch Türkisch. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Weder ist er aktuell in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung, noch nimmt der Beschwerdeführer Medikamente ein. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in der Türkei sowohl verfügbar, als auch leistbar. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.
Er ist in XXXX geboren, wo er mit Ausnahme eines Jahres in XXXX bis 2022 auch gelebt hat. Danach lebte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in XXXX . Er hat 12 J