TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/8 G307 2335989-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2026
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Entscheidungsdatum

08.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G307 2335989-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wies erstmals im Jahr 2018 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Am 17.03.2022 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Sonstige) ausgestellt.

3. Der BF wurde am XXXX .2022 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.3. Der BF wurde am römisch 40 .2022 fest- und am nächsten Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.

4. Mit Schreiben vom 27.07.2022, vom BF übernommen am 28.07.2022, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF erstmalig auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und dazu näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

5. Der BF blieb eine Antwort hierauf schuldig.

6. Mit Schreiben vom 14.04.2023, vom BF übernommen am 17.04.2023, forderte das BFA den BF abermals auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

7. Der BF blieb auch hierauf eine Antwort schuldig.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, dritter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024 wurde der Berufung des BF nicht Folge gegeben.

9. Mit Schreiben vom 21.07.2025, vom BF übernommen am selben Tag, forderte das BFA den BF zum dritten Mal auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides binnen 10 Tagen ab dessen Zustellung Stellung zu beziehen und dazu näher ausgeführte Fragen zu beantworten.

10. Der BF brachte wiederrum keine Stellungnahme ein.

11. Am 19.11.2025 wurde der BF durch ein Organ des BFA niederschriftlich einvernommen.

12. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 27.01.2026, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).12. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 27.01.2026, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

13. Mit am 10.02.2026 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).13. Mit am 10.02.2026 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen, falls nicht alle zu dessen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten des Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben oder auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer eines Monats erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.

14. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 13.02.2026 vorgelegt und langten hier am 16.02.2026 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist slowakischer Staatsangehöriger. Er ist ledig, kinderlos, nicht lebensbedrohlich erkrankt und arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Slowakisch, daneben spricht er etwas Deutsch.

1.2. Der BF wurde in der Slowakei geboren und wuchs dort auf. Er besuchte im Herkunftsstaat die Schule und schloss eine dreijährige Lehre zum Elektrotechniker ab. In der Slowakei war er als Anlagenführer erwerbstätig und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa € 700,00 bis € 800,00.

Er lebte mit seinen Eltern bis zum Jahr 2010 in der Slowakei im gemeinsamen Haushalt. Ab dem Jahr 2010 nahm er alleine Unterkunft.

Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter, Schwester, Tanten, Cousins und Cousinen des BF sind in der Slowakei aufhältig, wobei er zu diesen keinen Kontakt pflegt.

1.3. Der BF übersiedelte in weiterer Folge nach Deutschland. Dort wurde er mit Urteil des Landgerichtes XXXX vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.1.3. Der BF übersiedelte in weiterer Folge nach Deutschland. Dort wurde er mit Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Anschließend wurde er von Deutschland in die Slowakei abgeschoben. Dort hielt er sich für rund zwei Monate in XXXX auf, ehe er im Jahr 2018 in das Bundesgebiet reiste. Er hält sich seither in Österreich auf.Anschließend wurde er von Deutschland in die Slowakei abgeschoben. Dort hielt er sich für rund zwei Monate in römisch 40 auf, ehe er im Jahr 2018 in das Bundesgebiet reiste. Er hält sich seither in Österreich auf.

1.4. Der BF ist HIV positiv und steht in diesbezüglicher medizinischer Behandlung.

1.5. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        06.09.2018 – 13.01.2023 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2022 – XXXX .2024 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2022 – römisch 40 .2024 Nebenwohnsitz JA

?         XXXX .2024 – laufend  Hauptwohnsitz JA? römisch 40 .2024 – laufend Hauptwohnsitz JA

Am 17.03.2022 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung (Sonstige) ausgestellt.

1.6. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet.

1.7. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2024 wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 dritter und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG (I.B.III und I.C.3) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. 1.7. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2024 wurde der BF wegen der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, dritter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.B.III und römisch eins.C.3) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der BF gemeinsam mit drei weiteren Mittätern

I.       an verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus dem BF, zwei der Mitangeklagten und weiteren Personen, teilweise nach Österreich eingeführt sowie anderen überlassen hat und zwar in folgenden Konstellationen:römisch eins. an verschiedenen Orten im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus dem BF, zwei der Mitangeklagten und weiteren Personen, teilweise nach Österreich eingeführt sowie anderen überlassen hat und zwar in folgenden Konstellationen:

A.       der Mittäter O. im von zumindest 2017 bis 2022 in vielfachen Angriffen insgesamt zumindest 50.000 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um teils € 38,00 und teils 39,00 pro Gramm nach Österreich eingeführt, indem er dieses zuvor in den Niederlanden von einer international agierenden Tätergruppe erworben und anschließend teils selbst, teilweise mittels Schmuggler der Tätergruppe, sohin teils durch Bestimmung unbekannter Täter, in Fahrzeugen ins Bundesgebiet brachte,

B.       der Mittäter O. in zahlreichen Angriffen einer Person überlassen, und zwar

I.       alleinerömisch eins. alleine

1.        von 2014 bis 2018 in zahlreichen monatlichen Übergaben eine Gesamtmenge von zumindest 9.000 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um € 40,00 pro Gramm;

2.       von Ende 2018 bis Anfang 2019 30 g Kokain, beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um € 40,00 pro Gramm;

II.      im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) als Mittäter mit der Mittäterin K. im Sommer 2017, zumindest 1.000 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um € 40,00 pro Gramm;römisch zwei. im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) als Mittäter mit der Mittäterin K. im Sommer 2017, zumindest 1.000 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um € 40,00 pro Gramm;

III.    indem er den BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt dazu bestimmte,römisch drei. indem er den BF zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt dazu bestimmte,

1.       von November 2019 bis Sommer 2020 zumindest 400 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4%, die er ihm davor übergeben hatte, von Österreich nach Ungarn auszuführen und dort an eine Person zu übergeben;

2.        von November 2019 bis Sommer 2020 10.000 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um € 40,00 pro Gramm an die unter Punkt 1. genannte Person zu übergeben;

3.       -övon 2021 bis Sommer 2022 zumindest 26.000 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um € 40,00 pro Gramm an dieselbe Person zu übergeben;

C.       der BF, der Mittäter O. und der Mittäter M. in zahlreichen Angriffen einer Person Kokain im Bundesgebiet überlassen und dadurch in weiterer Folge auch zur anschließenden Ausfuhr der nachgenannten Kokainmengen in die Slowakei durch diese Person beigetragen und zwar in folgenden Konstellationen:

1.       der Mittäter von 2016 bis 2018 zumindest 4.000 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um € 40,00 pro Gramm, wobei der Mittäter O. zur Überlassung dieser Suchtgiftmenge beigetragen hat, indem er diese Menge zuvor an den Mittäter M. in dem Wissen und Willen übergab, dass dieser das Suchtgift dem Abnehmer überlassen werde;

2.       der Mittäter M. von 2018 bis 2019 zumindest zirka 3.000 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um € 40,00 pro Gramm, wobei der Mittäter O. zur Überlassung dieser Suchtgiftmenge beigetragen hat, indem er diese Menge zuvor an den Mittäter M. in dem Wissen und Willen übergab, dass dieser das Suchtgift der Person überlassen werde;

3.       von 2019 bis 2020 der Mittäter O. zumindest 10.000 g Kokain und der BF zumindest 4.000 g Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4% um € 40,00 pro Gramm, wobei der Mittäter M. die Überlassung dieser Suchtgiftmengen vermittelte, sohin zu der Überlassung beigetragen hat;

D.       [Anm.: die weiteren Fakten betreffen die Mittäter des BF]

Als mildernd wertete das Gericht keinen Umstand, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die einschlägige Vorstrafe, die doppelte Tatqualifikation (kriminelle Vereinigung und Grenzmengenüberschreitung), das vielfache, über das 25fache hinausgehende Übersteigen der Grenzmenge sowie den langen Tatzeitraum.

Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX wurde der Berufung des BF keine Folge gegeben. Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 wurde der Berufung des BF keine Folge gegeben.

Begründend wurde in diesem Rahmen ausgeführt, dass der BF (unter anderem) das Überlassen von Suchtgift in einer das 1.500fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu verantworten habe. Da der lange Tatzeitraum von 2019 bis 2022 keinen subsumstionsrelevanten Umstand darstelle und das für das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung erforderliche Zeitelement deutlich übersteige, liege kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor. Auch stellten das „Geständnis zum Verkauf von falschen Drogen“ und die diesbezüglichen Angaben des BF in der Hauptverhandlung keinen Milderungsgrund dar. Im Hinblick auf die vom Erstgericht zutreffend konstatierte Strafzumessungslage erweise sich die über den BF verhängte Freiheitsstrafe vor allem aufgrund der großen Suchtgiftmengen und seiner massiv einschlägigen Vorstrafe als äußerst moderat.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig in der JA XXXX (errechnetes Strafende: XXXX .2029, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind bzw. waren der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig in der JA römisch 40 (errechnetes Strafende: römisch 40 .2029, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind bzw. waren der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2027 (2/3)).

1.8. Es leben keine Angehörigen des BF im Bundesgebiet. Es sind keine Hinweise auf eine nachhaltige Integration des BF im Bundesgebiet hervorgekommen.

Der BF bekommt während Anhaltung in der Haft Besuch von einem in der Slowakei wohnhaften Freund.

1.9. Das LG XXXX stellte fest, dass der BF war vor seiner Inhaftierung beschäftigungs- und einkommenslos war. Weiters wurde ausgeführt, er weise ein Vermögen in der Höhe von € 5.930,00 und Schulden in Form von Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von € 30.000,00 auf. 1.9. Das LG römisch 40 stellte fest, dass der BF war vor seiner Inhaftierung beschäftigungs- und einkommenslos war. Weiters wurde ausgeführt, er weise ein Vermögen in der Höhe von € 5.930,00 und Schulden in Form von Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von € 30.000,00 auf.

Eigenen Angaben zu Folge hat der seinen Lebensunterhalt hingegen durch unangemeldete Erwerbstätigkeiten auf Baustellen und als Gärtner bestritten und dadurch ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.500,00 bis € 1.600,00 erwirtschaftet. Auf seinem Häftlingskonto habe er ein Guthaben in der Höhe von € 3.500,00. Er arbeite derzeit in der Gefängniswäscherei.

Der BF hat seinen Lebensunterhalt zudem jahrelang – zumindest teilweise – durch den intensiven Handel mit Suchtmitteln finanziert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand und Sprachkenntnissen des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF (AS 408f, 412).

Ferner liegen die Kopien des slowakischen Reisepasses, Personalausweises und Führerscheins des BF im Akt ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 3f, 187f, 235f, 363f). Weiters wurde der BF durch Interpol XXXX unter den im Spruch genannten Identitätsdaten identifiziert (AS 65).Ferner liegen die Kopien des slowakischen Reisepasses, Personalausweises und Führerscheins des BF im Akt ein, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind (AS 3f, 187f, 235f, 363f). Weiters wurde der BF durch Interpol römisch 40 unter den im Spruch genannten Identitätsdaten identifiziert (AS 65).

Der BF gab in der Einvernahme vor dem BFA an, er spreche recht gut Deutsch. Die Einvernahme könne er aber nicht auf Deutsch durchführen (AS 410).

Die Feststellungen zum Leben des BF in der Slowakei und in Deutschland gründen auf dessen eigenen Angaben (AS 408f, 412) sowie den Ausführungen des Strafgerichtes (AS 150).

Der BF gab an, er sei in Deutschland wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach 23 Monaten sei er aus der Haft entlassen worden und sei von Deutschland in die Slowakei abgeschoben worden. Dort habe er anschließend zwei Monate in XXXX gelebt. Anschließend sei er nach Österreich gezogen (AS 410).Der BF gab an, er sei in Deutschland wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach 23 Monaten sei er aus der Haft entlassen worden und sei von Deutschland in die Slowakei abgeschoben worden. Dort habe er anschließend zwei Monate in römisch 40 gelebt. Anschließend sei er nach Österreich gezogen (AS 410).

2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF fußen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF. Dieser führte aus, HIV positiv zu sein und in Behandlung zu stehen. Er müsse täglich Medikamente nehmen. Solange er seine Medikamente einnehme, gehe es ihm gut. Er müsse alle drei Monate zur Blutabnahme (AS 410).

2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet erschließen sich aus der Abfrage im Zentralen Melderegister (ZMR). Die (fehlenden) Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges.

Die Feststellung zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR) geschuldet.

2.2.4. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG XXXX (AS 141ff, 241ff, 307ff) und des OLG XXXX (AS 219ff, 291ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.4. Die Verurteilungen im In- und Ausland folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG römisch 40 (AS 141ff, 241ff, 307ff) und des OLG römisch 40 (AS 219ff, 291ff). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die Feststellungen zu den Zeitpunkten seiner Festnahme im Bundesgebiet und den Terminen für die bedingte Entlassung gründen auf der Vollzugsinformation der JA (AS 1f, 39ff, 207ff, 215ff, 357ff, Oz 4).

2.2.5. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der BF gab an, er werde in der Haft von einem Freund besucht, welcher in der Slowakei lebe (AS 412). Dies und die im Akt einliegenden Besucherliste der JA decken einander (Oz 4).

2.2.6. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des LG XXXX (AS 150) und den Angaben des BF.2.2.6. Die Feststellungen betreffend die finanzielle Situation des BF ergeben sich aus den Ausführungen des LG römisch 40 (AS 150) und den Angaben des BF.

Dieser führte aus, er habe im Bundesgebiet hauptsächlich auf Baustellen und als Gärtner gearbeitet; es seien Gelegenheitsjobs gewesen. Die Firmen hätten ihn nicht angemeldet. Er habe seinen Lebensunterhalt vor seiner Inhaftierung durch die Ausübung dieser Gelegenheitsjobs finanziert. Er habe zwischen € 1.500,00 und € 1.600,00 netto verdient. Nach seiner Haftentlassung werde er eine Arbeitsstelle finden und arbeiten. Er fände auch in der Slowakei wieder Arbeit, jedoch seien dort Hilfsjobs schlecht entlohnt (AS 408f, 411). Auf seinem Häftlingskonto habe er ein Guthaben in der Höhe von € 3.500,00. Er arbeite in der Gefängniswäscherei (AS 412).

2.2.7. In der Beschwerde wurde eingewandt, dass das BFA seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, indem es sich nicht ausreichend mit den Straftaten des BF sowie den konkreten Umständen, unter anderem den Strafbemessungsgründen, auseinander gesetzt habe. Es sei nicht von einer zukünftigen Gefährdung durch den BF auszugehen (AS 496). Das BFA habe unter anderem die vom Strafgericht herangezogenen Strafmilderungsgründe unberücksichtigt gelassen (AS 497). Die Begründung der Behörde lasse eine individuelle Beurteilung der Situation und Gefährlichkeit des BF vermissen (AS 497). Der BF habe vor seiner Inhaftierung bereits vier Jahre im Bundesgebiet gelebt und verfüge über eine Anmeldebescheinigung und gute Deutschkenntnisse. Das BFA hätte daher auch aufgrund des schützenswerten Privat- und Familienlebens des BF in Österreich von der Erlassung eines Aufenthaltsverbot sAbstand nehmen müssen (AS 498).

Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich das BFA im angefochtenen Bescheid sehr wohl mit dem strafrechtlichen Fehlverhalten des BF, insbesondere den, der Verurteilung zugrunde liegenden Taten sowie den Strafbemessungsgründen auseinander gesetzt hat (Bescheid, Seite 14ff). Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass das Strafgericht keinen Umstand als mildernd wertete.

Die bloße Monierung von Ermittlungsmängeln und die pauschale Behauptung des Vorliegens unberücksichtigt gebliebener Umstände allein genügen letztlich als substantiierte Entgegnung nicht. Vielmehr hätte der BF konkrete Sachverhalte, welche die belangte Behörde zu ermitteln unterlassen hat, konkret benennen und mit Beweisen belegen müssen.

Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsverbot:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1.       Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2.       Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3.       durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1.       zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2.       sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3.       drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1.       sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2.       der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3.       der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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