TE Bvwg Beschluss 2026/3/9 W228 2336939-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

BPGG §21c
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BPGG § 21c heute
  2. BPGG § 21c gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023
  3. BPGG § 21c gültig von 01.01.2023 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  4. BPGG § 21c gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  5. BPGG § 21c gültig von 01.01.2015 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  6. BPGG § 21c gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BPGG § 21c gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W228 2336939-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX , SVNr: XXXX , gegen ein Schreiben des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, vom 19.12.2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. römisch 40 , SVNr: römisch 40 , gegen ein Schreiben des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, vom 19.12.2025 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Dr. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) hat beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, (in der Folge: SMS) am 18.12.2025 einen Antrag auf Pflegekarenzgeld zur Begleitung einer Kinderrehabilitation für den Zeitraum von 22.07.2025 bis 12.08.2025 gestellt.Dr. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) hat beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Steiermark, (in der Folge: SMS) am 18.12.2025 einen Antrag auf Pflegekarenzgeld zur Begleitung einer Kinderrehabilitation für den Zeitraum von 22.07.2025 bis 12.08.2025 gestellt.

Das SMS hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2025 mitgeteilt, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe.

Am 06.02.2026 hat die Beschwerdeführerin ein als „formelle Beschwerde wegen Ablehnung des Antrags auf Pflegekranzgeld“ bezeichnetes Schreiben an das SMS gesendet.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 18.12.2025 beim SMS einen Antrag auf Pflegekarenzgeld zur Begleitung einer Kinderrehabilitation für den Zeitraum von 22.07.2025 bis 12.08.2025 gestellt.

Das SMS hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2025 mitgeteilt, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Kinderrehabilitation- Ablehnung“ mit der einleitenden Grußformel „Sehr geehrte Frau […]“ darüber informiert, dass „kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld besteht“ mit weitergehender Begründung und sie die Möglichkeit habe, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung, darüber einen Bescheid zu verlangen. Für Fragen stehe die Sachbearbeiterin telefonisch zur Verfügung. Die Fertigungsklausel lautet: „Mit freundlichen Grüßen, Für den Landesstellenleiter: […]“

Die Ausstellung eines Bescheides wurde seitens der Beschwerdeführerin in der Folge nicht beantragt.

Am 06.02.2026 hat die Beschwerdeführerin ein als „formelle Beschwerde wegen Ablehnung des Antrags auf Pflegekranzgeld“ bezeichnetes Schreiben an das SMS gesendet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides (bzw. allenfalls aufgrund von Rechtswegsunzulässigkeit):

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Ein Fehlen der Bescheidbezeichnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Aus dem Spruch muss sich in diesem Fall eindeutig ergeben, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt ist aus der Form und Formulierung der behördlichen Erledigung abzuleiten. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.Ein Fehlen der Bescheidbezeichnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Aus dem Spruch muss sich in diesem Fall eindeutig ergeben, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt ist aus der Form und Formulierung der behördlichen Erledigung abzuleiten. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden.

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (vgl. zuletzt VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 sowie 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, mwN). Nach Form und Inhalt der Erledigung muss für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt (vgl. VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN)In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist vergleiche zuletzt VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 sowie 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, mwN). Nach Form und Inhalt der Erledigung muss für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt vergleiche VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden vergleiche VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN)

§ 21d Abs. 1 BPGG lautet: „Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.“Paragraph 21 d, Absatz eins, BPGG lautet: „Über die Gewährung, Entziehung oder Neubemessung eines Pflegekarenzgeldes entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen mittels Mitteilung. Der Antragsteller hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen.“

Im gegenständlichen Fall hat das SMS der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2025 mitgeteilt, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe, so wie dies in §21d Abs. 1 BPGG vorgesehen ist. Es handelt sich hier um ein Mitteilungsschreiben, nicht jedoch um einen Bescheid, was sich – neben der gesetzlichen Anordnung – insbesondere auch aus dem Hinweis ergibt, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen Bescheid zu verlangen.Im gegenständlichen Fall hat das SMS der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.12.2025 mitgeteilt, dass in ihrem Fall kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld bestehe, so wie dies in §21d Absatz eins, BPGG vorgesehen ist. Es handelt sich hier um ein Mitteilungsschreiben, nicht jedoch um einen Bescheid, was sich – neben der gesetzlichen Anordnung – insbesondere auch aus dem Hinweis ergibt, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, innerhalb von vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens einen Bescheid zu verlangen.

Vor dem dargelegten Hintergrund ist das Schreiben des SMS vom 19.12.2025 nicht als Bescheid zu qualifizieren. Dieses weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist.

Das Schreiben des SMS vom 19.12.2025 stellt sohin keinen rechtswirksam erlassenen Bescheid dar.

Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).

Da das angefochtene Schreiben vom 19.12.2025 somit keinen einer Beschwerde nach Art 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.Da das angefochtene Schreiben vom 19.12.2025 somit keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.

Würde man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen, dass es sich bei der Mitteilung doch um einen Bescheid handle, stünde zudem auch die Rechtswegsunzulässigkeit im Raum, da ein abweisender Bescheid der belangten Behörde beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) mit Klage zu bekämpfen wäre.

Aus verfahrensökonomischen Gründen sei der Behörde noch mitgegeben: Sollte die Behörde Zweifel haben, wie Erklärungen der Beschwerdeführerin auszulegen sind, so ist auf den Rechtssatz 2 zur Entscheidung des VwGH vom 13.10.2020, Geschäftszahl Ra 2020/15/0032, zu verweisen: „Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (vgl. - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 13 Tz 38 f).“Aus verfahrensökonomischen Gründen sei der Behörde noch mitgegeben: Sollte die Behörde Zweifel haben, wie Erklärungen der Beschwerdeführerin auszulegen sind, so ist auf den Rechtssatz 2 zur Entscheidung des VwGH vom 13.10.2020, Geschäftszahl Ra 2020/15/0032, zu verweisen: „Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat vergleiche - unter Hinweis auf die die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 13, Tz 38 f).“

Umgekehrt steht es der Beschwerdeführerin im Falle einer aus ihrer Sicht unberechtigten Untätigkeit der Behörde nach Ablauf der Frist in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG frei Rechtsschutz beim ASG zu suchen.Umgekehrt steht es der Beschwerdeführerin im Falle einer aus ihrer Sicht unberechtigten Untätigkeit der Behörde nach Ablauf der Frist in Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG frei Rechtsschutz beim ASG zu suchen.

Abschließend ist die belangte Behörde für zukünftige Konstellationen einer absehbaren Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides aus Effizienzgründen noch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass dieser selbst gem. § 14 Abs. 1 VwGVG die Möglichkeit zur Erlassung einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung offen steht.Abschließend ist die belangte Behörde für zukünftige Konstellationen einer absehbaren Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides aus Effizienzgründen noch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass dieser selbst gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die Möglichkeit zur Erlassung einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung offen steht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die zuvor zitierte einschlägige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Bescheidqualität Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2336939.1.00

Im RIS seit

27.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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