TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/9 W226 2302463-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W226 2302463-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. 1114629807-230895690, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. 1114629807-230895690, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.01.2026 zu Recht:

A)

l. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.l. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am darauffolgenden Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, den Namen „ XXXX “ zu führen und am „ XXXX “ in XXXX in Afghanistan geboren worden zu sein. Bei seiner „ersten Befragung“ in Österreich im Jahr 2016 habe er nicht den echten Namen seiner Eltern preisgegeben, weil er nicht in Österreich habe bleiben wollen. Er sei weiter nach England gereist, von wo er im XXXX nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Aus Afghanistan sei der BF im September 2021 in die Türkei gereist, von wo er im XXXX erneut nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Daraufhin sei der BF in den Iran gereist, von wo er im XXXX abermals nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Anschließend habe sich der BF für neun Monate in der Türkei aufgehalten und sei über Bulgarien und Serbien bis nach Österreich gelangt. Nun wolle der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, die sich legal in Österreich aufhalten würden, leben.2. Im Rahmen der am darauffolgenden Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, den Namen „ römisch 40 “ zu führen und am „ römisch 40 “ in römisch 40 in Afghanistan geboren worden zu sein. Bei seiner „ersten Befragung“ in Österreich im Jahr 2016 habe er nicht den echten Namen seiner Eltern preisgegeben, weil er nicht in Österreich habe bleiben wollen. Er sei weiter nach England gereist, von wo er im römisch 40 nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Aus Afghanistan sei der BF im September 2021 in die Türkei gereist, von wo er im römisch 40 erneut nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Daraufhin sei der BF in den Iran gereist, von wo er im römisch 40 abermals nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Anschließend habe sich der BF für neun Monate in der Türkei aufgehalten und sei über Bulgarien und Serbien bis nach Österreich gelangt. Nun wolle der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, die sich legal in Österreich aufhalten würden, leben.

Zu seinem Fluchtgrund gab BF zu Protokoll, dass seine alten Fluchtgründe noch immer aufrecht seien. Der BF habe in Afghanistan fünf Jahre lang für „US-Truppen (NATO)“ Benzin und Gas transportiert. Deswegen sei sein Leben in Gefahr. Bei einer Rückkehr befürchte der BF, dass er durch das Talibanregime getötet werde.

3. Am 06.02.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) in der Sprache Paschtu. Zunächst gab der BF zu Protokoll, die im Spruch dieser Entscheidung genannten Namen und Geburtsdaten, welche in der Erstbefragung falsch protokolliert worden seien, zu führen. Der Vater des BF sei bereits verstorben. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern sowie ein Onkel mütterlicherseits würden noch in Afghanistan leben. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland habe der BF Kontakt. Seine Familie habe ein paar Grundstücke und lebe von der Landwirtschaft. Die „allgemeine Lage“ sei „sehr sehr schlecht“. Ein Bruder des BF habe für das afghanische Innenministerium gearbeitet und sei im Jänner XXXX von den Taliban umgebracht worden. Der BF habe vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2015 für eine Firma gearbeitet, die Treibstoff für Autos, Flugzeuge und andere Transportmittel an die afghanische Nationalarmee und die NATO geliefert habe. Der BF sei die Begleitperson des Tankwagens gewesen und sei am Beifahrersitz gesessen. Wegen seiner Tätigkeit und der Tätigkeit seines (von den Taliban getöteten) Bruders habe die Familie des BF seit XXXX große Probleme mit den Taliban. Die Taliban würden seit der Machtübernahme mindestens einmal im Monat zu seiner Familie kommen, um sich nach ihm und seinem dritten Bruder, der im Iran lebe, zu erkundigen. Ihnen sei vorgeworfen worden, „Kontakt zu Gruppierungen“ gehabt zu haben. Die Taliban, die „Hanafi“ seien, würden den BF umbringen, weil er ein „Wahabi“ sei. Die Taliban würden „Wahabis“ als Feinde betrachten und hätten schon mehrere Religionsführer umgebracht.3. Am 06.02.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) in der Sprache Paschtu. Zunächst gab der BF zu Protokoll, die im Spruch dieser Entscheidung genannten Namen und Geburtsdaten, welche in der Erstbefragung falsch protokolliert worden seien, zu führen. Der Vater des BF sei bereits verstorben. Seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern sowie ein Onkel mütterlicherseits würden noch in Afghanistan leben. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsland habe der BF Kontakt. Seine Familie habe ein paar Grundstücke und lebe von der Landwirtschaft. Die „allgemeine Lage“ sei „sehr sehr schlecht“. Ein Bruder des BF habe für das afghanische Innenministerium gearbeitet und sei im Jänner römisch 40 von den Taliban umgebracht worden. Der BF habe vom Jahr 2010 bis zum Jahr 2015 für eine Firma gearbeitet, die Treibstoff für Autos, Flugzeuge und andere Transportmittel an die afghanische Nationalarmee und die NATO geliefert habe. Der BF sei die Begleitperson des Tankwagens gewesen und sei am Beifahrersitz gesessen. Wegen seiner Tätigkeit und der Tätigkeit seines (von den Taliban getöteten) Bruders habe die Familie des BF seit römisch 40 große Probleme mit den Taliban. Die Taliban würden seit der Machtübernahme mindestens einmal im Monat zu seiner Familie kommen, um sich nach ihm und seinem dritten Bruder, der im Iran lebe, zu erkundigen. Ihnen sei vorgeworfen worden, „Kontakt zu Gruppierungen“ gehabt zu haben. Die Taliban, die „Hanafi“ seien, würden den BF umbringen, weil er ein „Wahabi“ sei. Die Taliban würden „Wahabis“ als Feinde betrachten und hätten schon mehrere Religionsführer umgebracht.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass die Taliban ihn gesucht hätten und er deswegen das Land verlassen habe müssen. Im August 2021 habe sich die Lage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass die Taliban ihn in der Nacht zuhause gesucht hätten. Nach ca. drei Tagen seien sie wieder bei ihnen gewesen und hätten das ganze Haus nach ihm durchsucht, ihn aber nicht gefunden. Deswegen habe sich der BF am 19.08.2021 entschieden, das Land zu verlassen.

Im Zuge der Einvernahme legte der BF einen Reisepass in Kopie, eine Tazkira (afghanisches Personaldokument) im Original, eine Geburtsurkunde im Original und Unterlagen zu seiner beruflichen Tätigkeit in Afghanistan vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.10.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.10.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF im Mai 2016 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und anschließend mehrmals aus unterschiedlichen Ländern in sein Herkunftsland verbracht worden sei, ehe er letztmals im Februar 2022 aus seinem Herkunftsland ausgereist und nach Österreich gelangt sei. Der Familienstand des BF könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der BF sei weder vor seiner Ausreise einer individuellen und konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen, noch habe er eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF eine Wiedereingliederung aufgrund seiner Abwesenheit aus seinem Herkunftsstaat nicht zumutbar sei oder ihm aufgrund dessen eine sonstige Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung drohe. Der BF habe keine Lebenseinstellung angenommen, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich gebessert und würde der BF bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Eine Rückkehr sei dem BF möglich und zumutbar. Eine besondere bzw. überdurchschnittliche Integrationsverfestigung des BF in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Der BF lebe mit seiner Ehefrau, mit der er in der Türkei eine traditionelle islamische Ehe geschlossen habe, in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt, weshalb ein schützenswertes Privat- oder Familienleben iSd. Art 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können.Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF im Mai 2016 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und anschließend mehrmals aus unterschiedlichen Ländern in sein Herkunftsland verbracht worden sei, ehe er letztmals im Februar 2022 aus seinem Herkunftsland ausgereist und nach Österreich gelangt sei. Der Familienstand des BF könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der BF sei weder vor seiner Ausreise einer individuellen und konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen, noch habe er eine solche im Falle einer Rückkehr zu befürchten. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem BF eine Wiedereingliederung aufgrund seiner Abwesenheit aus seinem Herkunftsstaat nicht zumutbar sei oder ihm aufgrund dessen eine sonstige Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung drohe. Der BF habe keine Lebenseinstellung angenommen, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich gebessert und würde der BF bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. Eine Rückkehr sei dem BF möglich und zumutbar. Eine besondere bzw. überdurchschnittliche Integrationsverfestigung des BF in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Der BF lebe mit seiner Ehefrau, mit der er in der Türkei eine traditionelle islamische Ehe geschlossen habe, in Österreich nicht im gemeinsamen Haushalt, weshalb ein schützenswertes Privat- oder Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK nicht habe festgestellt werden können.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner (ehemaligen) Rechtsvertretung am 08.11.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als Anhänger der wahabitischen Rechtsschule des Islam dem Risiko unterliege, von den Taliban als Salafist eingestuft und als solcher verfolgt zu werden. Hätte sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, hätte sie erkennen können, dass die Taliban der hanafitischen Rechtsschule folgen und den Wahabismus aus theologischen und ideologischen Gründen strikt ablehnen würden. Die Taliban würden die Wahabiten mit Salafisten gleichsetzen, weil mit diesen ein Konflikt um die Deutungshoheit über den „richtigen Islam“ bestehe. Wahabiten würden daher von den Taliban als oppositionell wahrgenommen werden. Außerdem hätte dem BF bereits auf Basis des Asylstatus seiner Tochter im Familienverfahren der Asylstatus erteilt werden müssen.

Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der BF über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge, das ihn bei einer Rückkehr aufnehmen und zumindest temporär versorgen könnte, zumal sein Vater bereits verstorben sei und ein Bruder im Iran lebe. Von seiner in Afghanistan aufhältigen Mutter und seinen verheirateten Schwestern könne der BF keine Unterstützung erwarten. Vielmehr würde im Falle einer Rückkehr vom BF erwartet werden, dass er für den Lebensunterhalt seiner Mutter und seines ebenfalls in Afghanistan aufhältigen jüngeren Bruders aufkomme.

Der BF führe in Österreich ein Familienleben mit seiner Tochter und der Kindesmutter. Während die Mutter am Vormittag einen Deutschkurs besuche, beaufsichtige der BF seine Tochter. Den Nachmittag und Abend verbringe er mit seinen Familienangehörigen. Es bestehe ein enges emotionales Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seiner Tochter und der Kindesmutter. Der BF werde von der Kindesmutter auch finanziell unterstützt, sodass jedenfalls eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Die belangte Behörde habe sich auch nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, welche Konsequenzen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eine damit einhergehende Trennung des BF von seiner Tochter und der Kindesmutter hätte. Im vorliegenden Fall erweise sich die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig.

6. Die Beschwerdevorlage vom 12.11.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2024 ein.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.05.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W163 abgenommen und der Gerichtsabteilung W226 neu zugewiesen.

8. Mit Schreiben vom 15.12.2025 gab die bisherige Rechtsvertretung des BF bekannt, dass die Vollmacht zurückgelegt wurde.

9. Am 15.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen und zu seinem Gesundheitszustand vor.

10. Am 04.02.2026 brachte der BF eine Stellungnahme ein und legte Integrationsbelege sowie Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu; diese beherrscht er in Wort und Schrift.Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu; diese beherrscht er in Wort und Schrift.

Der BF stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX , Provinz XXXX (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner (ersten) Ausreise im Jahr 2016 gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre das Gymnasium und zwei Jahre eine höhere Schule. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Tätigkeit der BF in seinem Herkunftsland nachgegangen ist.Der BF stammt aus einem Dorf im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner (ersten) Ausreise im Jahr 2016 gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre das Gymnasium und zwei Jahre eine höhere Schule. Es kann nicht festgestellt werden, welcher Tätigkeit der BF in seinem Herkunftsland nachgegangen ist.

Im Herkunftsort des BF leben noch seine Mutter, seine beiden verheirateten Schwestern und ein Onkel mütterlicherseits. Ein Bruder des BF hält sich in Polen auf. Ein weiterer Bruder des BF hält sich im Iran auf. Der Vater und der dritte Bruder des BF sind bereits verstorben. Der schon verstorbene Bruder des BF war kein hoher Beamter der ehemaligen afghanischen Regierung und wurde nicht von den Taliban getötet. Der Tod seines Bruders sowie die Ausreisen seiner anderen beiden Brüder stehen nicht im Zusammenhang mit den Fluchtgründen des BF.

Der BF reiste im Jahr 2016 aus seinem Herkunftsstaat aus und stellte am 13.05.2016 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Seit dem Jahr 2016 hielt sich der BF nur für kurze Zeiträume in seinem Herkunftsstaat auf. Zuletzt reiste er im Jahr 2022 aus seinem Herkunftsstaat aus und gelangte ins österreichische Bundesgebiet, wo er am 08.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF bezieht aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF arbeitet in Österreich als Essenszusteller.

Der BF ist am 04.12.2025 während der Arbeit mit dem Moped gestürzt und hat seither Schmerzen am linken Knie, weswegen ihm in Österreich eine Physiotherapie verordnet wurde; ansonsten ist der BF gesund und arbeitsfähig.

Der BF lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , und ihrer in Österreich geborenen gemeinsamen Tochter XXXX , beide Staatsangehörige Afghanistans. Der BF lernte seine Lebensgefährtin im Jahr 2021 in der Türkei kennen. Der BF schloss mit XXXX keine Ehe. Die Lebensgefährtin des BF stellte am 04.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 stattgegeben und ihr gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Tochter des BF stellte am 17.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 stattgegeben und ihr gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 (im Familienverfahren abgeleitet von ihrer Mutter) der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der BF lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , und ihrer in Österreich geborenen gemeinsamen Tochter römisch 40 , beide Staatsangehörige Afghanistans. Der BF lernte seine Lebensgefährtin im Jahr 2021 in der Türkei kennen. Der BF schloss mit römisch 40 keine Ehe. Die Lebensgefährtin des BF stellte am 04.11.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Tochter des BF stellte am 17.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des BFA vom 30.08.2022 stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 (im Familienverfahren abgeleitet von ihrer Mutter) der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der BF war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der BF ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Weiters wird festgestellt, dass der BF nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen psychischen und/oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Sicherheitslage in Afghanistan steht einer Rückkehr des BF nicht entgegen. Aufgrund der aktuell schlechten Versorgungslage in Afghanistan in Zusammenschau mit seiner individuellen Situation würde dem BF derzeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr drohen, in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der BF verfügt in Afghanistan über kein tragfähiges familiäres Netzwerk, mit dessen Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre. Zwar leben in Afghanistan noch die Mutter, die Schwestern und ein Onkel des BF, jedoch ist nicht zu erwarten, dass der BF, der sich seit dem Jahr 2016 nur kurzfristig in Afghanistan aufgehalten hat, bei einer Rückkehr von seinen im Herkunftsland aufhältigen Familienangehörigen ausreichend Unterstützung erhält, um seine Lebensbedürfnisse befriedigen zu können.

Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:

1.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025):

REGIONEN AFGHANISTANS

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Karte Afghanistan aufgeteilt in fünf Regionen. Hauptverkehrswege sowie internationale Flughäfen dargestellt STDOK-OSIF 7.9.2023b

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

NSIA 7.2024

Nord-Afghanistan

West-Afghanistan

Zentral-Afghanistan

Ost-Afghanistan

Süd-Afghanistan

Badakhshan

Badghis

Bamyan

Khost

Helmand

Baghlan

Farah

Daikundi

Kabul

Kandahar

Balkh

Herat

Ghazni

Kapisa

Zabul

Faryab

Nimroz

Ghor

Kunar

 

Jawzjan

 

Maidan Wardak

Laghman

 

Kunduz

 

Parwan

Logar

 

Nuristan

 

Uruzgan

Nangarhar

 

Panjsher

 

 

Paktia

 

Samangan

 

 

Paktika

 

Sar-e Pul

 

 

 

 

Kabul-Stadt

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Karte von Kabul-Stadt mit Unterteilung in Bezirke sowie Darstellung der Hauptverkehrswege und des Flughafens STDOK-OSIF 7.9.2023a

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a).

Ost-Afghanistan

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Karte Ost-Afghanistan unterteilt in Provinzen mit Hauptverkehrswegen und Flughafen STDOK-OSIF 8.9.2023e

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).

NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**

Provinz

Provinzhauptstadt*

Bevölkerungszahl**

Kabul

Kabul

5,766.181

Kapisa

Mahmud-i-Raqi

514.290

Khost

Khost

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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