Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W226 2301568-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. 1316812706-222306561, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. 1316812706-222306561, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am darauffolgenden Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, in XXXX in Afghanistan geboren worden und ledig zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, habe 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Moderator gearbeitet. In seinem Herkunftsland würden sich seine Eltern, seine zwei Brüder und seine vier Schwestern aufhalten.2. Im Rahmen der am darauffolgenden Tag erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (anwesend war ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu) gab der BF an, in römisch 40 in Afghanistan geboren worden und ledig zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, habe 12 Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Moderator gearbeitet. In seinem Herkunftsland würden sich seine Eltern, seine zwei Brüder und seine vier Schwestern aufhalten.
Zu seinem Fluchtgrund gab BF zu Protokoll, dass er als Reporter bzw. Nachrichtenmoderator tätig gewesen sei. Als die afghanische Regierung von den Taliban gestürzt worden sei, habe er eine Verfolgung befürchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er den Tod durch die Taliban.
3. Am 15.01.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) in der Sprache Paschtu. Darin gab der BF zunächst an, dass ein Bruder vor sieben Monaten mit Dokumenten des BF in den Iran gereist sei und ihm die Dokumente per Post zugeschickt habe. Dieser Bruder lebe nun in XXXX . In seinem Herkunftsort in Afghanistan würden noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben, zu denen er regelmäßig Kontakt habe. In Afghanistan würden außerdem noch seine beiden verheirateten Schwestern sowie Onkel und Tanten leben. Der BF sei seiner Arbeit als Journalist bis zum XXXX nachgegangen. Vom XXXX . bis zum XXXX habe er sich zuhause versteckt. Am XXXX sei der BF von seinem Herkunftsort nach XXXX und anschließend aus Afghanistan in den Iran gereist.3. Am 15.01.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) in der Sprache Paschtu. Darin gab der BF zunächst an, dass ein Bruder vor sieben Monaten mit Dokumenten des BF in den Iran gereist sei und ihm die Dokumente per Post zugeschickt habe. Dieser Bruder lebe nun in römisch 40 . In seinem Herkunftsort in Afghanistan würden noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben, zu denen er regelmäßig Kontakt habe. In Afghanistan würden außerdem noch seine beiden verheirateten Schwestern sowie Onkel und Tanten leben. Der BF sei seiner Arbeit als Journalist bis zum römisch 40 nachgegangen. Vom römisch 40 . bis zum römisch 40 habe er sich zuhause versteckt. Am römisch 40 sei der BF von seinem Herkunftsort nach römisch 40 und anschließend aus Afghanistan in den Iran gereist.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, dass er schon zur Zeit der alten Regierung von den Taliban Anrufe und einen Drohbrief bekommen und es Probleme gegeben habe. Als die alte Regierung noch an der Macht gewesen sei, hätten die Taliban dem BF nichts antun können. Damals sei Afghanistan in Sicherheit gewesen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, sei jedoch das Leben des BF in Gefahr geraten. Der BF sei am 15.08.2021 auf Grund einer Gefährdung geflüchtet. 10 bis 15 Tage später seien die Taliban zu seiner Familie nachhause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Als der Vater des BF gesagt habe, dass er den BF nicht kenne, sei er zusammengeschlagen worden. Danach hätten die Taliban das Haus durchsucht und den Vater des BF aufgefordert, den BF um jeden Preis zu finden und diesen an die Taliban zu übergeben. Als sein Vater wiederholt habe, dass der BF nicht sein Sohn sei und „dies“ nicht möglich sei, seien die Taliban gegangen und hätten im Dorf nach dem BF gefragt. Der BF werde bis heute von den Taliban gesucht oder verfolgt. Er sei als Journalist gegen die Taliban tätig gewesen. Die Taliban hätten ihn beschuldigt, „als ungläubiger Mensch gegen die Taliban negative Botschaften“ an die Menschen zu vermitteln. Die Taliban hätten auch mit seiner Volksgruppe ein Problem, weil er laut seiner Tazkira Tadschike sei. Die Taliban seien auch gegen sein Aussehen, sein Erscheinungsbild und seinen Bart. Er trage ein Tattoo am rechten Arm. Der BF könne in Afghanistan seine Meinung nicht frei äußern und existiere dort keine Demokratie.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF eine E-Tazkira, einen Drohbrief der Taliban, einen afghanischen Dienstausweis und weitere Bescheinigungs- und Beweismittel zu seiner Tätigkeit in Afghanistan als “News Presenter”, zu seiner Schul- und Universitätsbildung sowie Integrationsbelege vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
4. Mit Schreiben vom 16.01.2024 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlich darauf verwiesen wurde, dass in Afghanistan Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen zu jenem Personenkreis zählen, die nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 massiv gefährdet seien und nicht mehr sicher in Afghanistan leben könnten.
5. Das BFA veranlasste eine Dokumentenüberprüfung in Bezug auf die vorgelegte E-Tazkira und den afghanischen Dienstausweis des BF. Mit Bericht vom 22.01.2024 wurde zur E-Tazkira ausgeführt, dass keine Fälschungsmerkmale feststellbar seien und die Urkunde nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei. Zum Dienstausweis wurde ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine (abschließende) Beurteilung möglich sei, weil kein Vergleichsmaterial vorhanden sei. Das Dokument sei komplett im Tintenstrahldruckverfahren gedruckt worden und enthalte keinerlei urkundentechnische Sicherheitsmerkmale. Der auf dem Dokument enthaltene QR-Code sei auslesbar und enthalte Kontaktdaten zu „ XXXX “.5. Das BFA veranlasste eine Dokumentenüberprüfung in Bezug auf die vorgelegte E-Tazkira und den afghanischen Dienstausweis des BF. Mit Bericht vom 22.01.2024 wurde zur E-Tazkira ausgeführt, dass keine Fälschungsmerkmale feststellbar seien und die Urkunde nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei. Zum Dienstausweis wurde ausgeführt, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine (abschließende) Beurteilung möglich sei, weil kein Vergleichsmaterial vorhanden sei. Das Dokument sei komplett im Tintenstrahldruckverfahren gedruckt worden und enthalte keinerlei urkundentechnische Sicherheitsmerkmale. Der auf dem Dokument enthaltene QR-Code sei auslesbar und enthalte Kontaktdaten zu „ römisch 40 “.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.12.2024 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.12.2024 wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF keine aktuelle und individuelle Bedrohung durch die Taliban habe glaubhaft machen können.
Die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde damit begründet, dass der BF aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage nicht zurückkehren könne. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung.
7. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner (ehemaligen) Rechtsvertretung (BBU GmbH) am 24.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nach seinem Studium als Journalist und Nachrichtensprecher im Auftrag der Regierung tätig gewesen sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe der BF „auch politische Nachrichten veröffentlicht“. Der BF sei aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit wiederholt von den Taliban bedroht worden. Die Taliban hätten dem BF vorgeworfen, mit einer hauptsächlich aus Tadschiken bestehenden Widerstandsgruppe zusammenzuarbeiten, weil er über Kämpfe zwischen der Widerstandsgruppe „National Resistance Front of Afghanistan“ und den Taliban berichtet habe. Nach der Machtübernahme der Taliban habe der BF Angst um sein Leben gehabt und sei geflüchtet, weil er gewusst habe, dass ihm die ehemaligen Sicherheitsbehörden nun keinen Schutz mehr bieten würden. Nachdem er aus Afghanistan ausgereist sei, sei seine Familie von Taliban, die sich nach dem BF erkundigt hätten, aufgesucht worden. Als sein Vater nichts über den Aufenthaltsort des BF bekanntgegeben habe, sei er mitgenommen, inhaftiert, zusammengeschlagen und verhört worden. Dem BF drohe bei einer Rückkehr Verfolgung aus religiös-politischen Gründen und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 28.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 gab die bisherige Rechtsvertretung des BF (BBU GmbH) bekannt, dass die Vollmacht zurückgelegt wurde.
10. Am 15.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung, die sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die erteilte Vollmacht berief, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.10. Am 15.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung, die sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die erteilte Vollmacht berief, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der BF zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Mutter gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Sein Vater gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des BF ist Paschtunisch; diese beherrscht er in Wort und Schrift. Der BF spricht auch muttersprachlich Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Mutter gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Sein Vater gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des BF ist Paschtunisch; diese beherrscht er in Wort und Schrift. Der BF spricht auch muttersprachlich Dari.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität. Es kann nicht festgestellt werden, welcher konkreten Tätigkeit der BF in seinem Herkunftsland nachgegangen ist. Der BF hatte in Afghanistan jedenfalls keine herausragende oder besonders exponierte Position und geriet wegen seiner (angeblichen) Tätigkeit für den Radiosender „ XXXX “ nicht ins Visier der Taliban.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 (Afghanistan), wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Familienangehörigen lebte. Der BF besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität. Es kann nicht festgestellt werden, welcher konkreten Tätigkeit der BF in seinem Herkunftsland nachgegangen ist. Der BF hatte in Afghanistan jedenfalls keine herausragende oder besonders exponierte Position und geriet wegen seiner (angeblichen) Tätigkeit für den Radiosender „ römisch 40 “ nicht ins Visier der Taliban.
Der BF verfügt in Afghanistan nach wie vor über Familienangehörige, insbesondere seine Eltern und Geschwister.
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 06.12.2024 wurde dem BF subsidiärer Schutz für die Dauer eines Jahres zuerkannt.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der BF ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Weiters wird festgestellt, dass der BF nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen psychischen und/oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
Der BF ist im Falle einer Rückkehr auch wegen seines Tattoos keinen psychischen und/oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Version 13, 07.11.2025):
REGIONEN AFGHANISTANS
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
NSIA 7.2024
Nord-Afghanistan
West-Afghanistan
Zentral-Afghanistan
Ost-Afghanistan
Süd-Afghanistan
Badakhshan
Badghis
Bamyan
Khost
Helmand
Baghlan
Farah
Daikundi
Kabul
Kandahar
Balkh
Herat
Ghazni
Kapisa
Zabul
Faryab
Nimroz
Ghor
Kunar
Jawzjan
Maidan Wardak
Laghman
Kunduz
Parwan
Logar
Nuristan
Uruzgan
Nangarhar
Panjsher
Paktia
Samangan
Paktika
Sar-e Pul
Kabul-Stadt
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
STDOK-OSIF 7.9.2023a
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a).
Ost-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
STDOK-OSIF 8.9.2023e
Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).
NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**
Provinz
Provinzhauptstadt*
Bevölkerungszahl**
Kabul
Kabul
5,766.181
Kapisa
Mahmud-i-Raqi
514.290
Khost
Khost
670.635
Kunar
Asad Abad
517.180
Laghman
Mehtarlam
526.271
Logar
Pul-e-Alam
457.698
Nangarhar
Nangarhar
1,805.087
Paktia
Gardez
645.070
Paktika
Sharan (auch Sharana)
816.825
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi
Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab
Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay
Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan
Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)
Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam
Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud
Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba
Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad
Erreichbarkeit
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).
Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).
Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022).
Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).
Transportwesen
Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).
Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).
Flugverbindungen
Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vergleiche FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vergleiche FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vergleiche FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vergleiche FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vergleiche FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].
Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 20.8.2025).
[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]
Grenzübergänge
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).
Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25