Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
ASVG §8 Abs1 Z3Spruch
,
W167 2277927-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer = BF) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, belangte Behörde) vom XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer = BF) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, belangte Behörde) vom römisch 40 nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides.1. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides.
2. Mit Bescheid vom XXXX stellte die belangte Behörde fest, dass der BF von XXXX und von XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie in der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterlag und stellte die monatlichen Beitragsgrundlagen nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG und die monatlichen Beiträge zur Selbstständigenvorsorge fest.2. Mit Bescheid vom römisch 40 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF von römisch 40 und von römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag und stellte die monatlichen Beitragsgrundlagen nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG und die monatlichen Beiträge zur Selbstständigenvorsorge fest.
3. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde erneut die Pflichtversicherung fest, sowie die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, die monatlichen Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG und den monatlichen Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2 bis 4 und 6 werden teilweise geringere Summen ausweisen als der Bescheid vom XXXX .4. Mit Beschwerdevorentscheidung stellte die belangte Behörde erneut die Pflichtversicherung fest, sowie die monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG, die monatlichen Beiträge zur Kranken- und zur Pensionsversicherung nach GSVG, die monatlichen Beiträge zur Unfallversicherung nach dem ASVG und den monatlichen Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 2 bis 4 und 6 werden teilweise geringere Summen ausweisen als der Bescheid vom römisch 40 .
5. Der BF stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. In der Versicherungserklärung für Freiberufler vom XXXX , bei der SVS eingelangt am XXXX , meldete der BF sich für die Tätigkeit als XXXX zur Sozialversicherung als neuer Selbständiger an. Der BF gab an, die Tätigkeit seit XXXX auszuüben und im Jahr XXXX die maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.527,92 voraussichtlich zu überschreiten. Mit Schreiben der SVS vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass er ab XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt. Die Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2020 wurden dem BF erstmals mit der vierten Quartalsvorschreibung 2020 (Kontoauszug vom XXXX ) vorgeschrieben. Mit Mail des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom XXXX wurde der SVS die Einstellung der selbständigen Tätigkeit des BF per XXXX gemeldet.1.1. In der Versicherungserklärung für Freiberufler vom römisch 40 , bei der SVS eingelangt am römisch 40 , meldete der BF sich für die Tätigkeit als römisch 40 zur Sozialversicherung als neuer Selbständiger an. Der BF gab an, die Tätigkeit seit römisch 40 auszuüben und im Jahr römisch 40 die maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.527,92 voraussichtlich zu überschreiten. Mit Schreiben der SVS vom römisch 40 wurde dem BF mitgeteilt, dass er ab römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt. Die Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2020 wurden dem BF erstmals mit der vierten Quartalsvorschreibung 2020 (Kontoauszug vom römisch 40 ) vorgeschrieben. Mit Mail des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom römisch 40 wurde der SVS die Einstellung der selbständigen Tätigkeit des BF per römisch 40 gemeldet.
1.2. Der BF meldete für das Jahr 2021 keine selbständige Erwerbstätigkeit bei der SVS. Somit stellte die SVS im Jahr 2021 auch keine Pflichtversicherung nach dem GSVG fest.
1.3. Aufgrund des automatischen Austausches gemäß § 229a GSVG übermittelte das zuständige Finanzamt der SVS die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021. In diesen sind folgende Einkünfte ausgewiesen:1.3. Aufgrund des automatischen Austausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelte das zuständige Finanzamt der SVS die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021. In diesen sind folgende Einkünfte ausgewiesen:
? Einkommensteuerbescheid 2020 vom XXXX , bei der SVS eingelangt am XXXX : Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 2.694,20 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 25.512,24. Im Jahr 2020 wurden dem BF insgesamt € 233,08 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben (Hinzurechnungsbetrag).? Einkommensteuerbescheid 2020 vom römisch 40 , bei der SVS eingelangt am römisch 40 : Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 2.694,20 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 25.512,24. Im Jahr 2020 wurden dem BF insgesamt € 233,08 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG vorgeschrieben (Hinzurechnungsbetrag).
? Einkommensteuerbescheid 2021 vom XXXX , bei der SVS eingelangt am XXXX : Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 12.988,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 19.883,42. ? Einkommensteuerbescheid 2021 vom römisch 40 , bei der SVS eingelangt am römisch 40 : Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 12.988,52 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 19.883,42.
1.4. Der BF war im Jahr 2020 vom XXXX bei der XXXX GmbH (im Folgenden: GmbH 1) als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF folgende Honorarnoten vor, die er an die GmbH 1 gestellt hat:1.4. Der BF war im Jahr 2020 vom römisch 40 bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden: GmbH 1) als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der BF folgende Honorarnoten vor, die er an die GmbH 1 gestellt hat:
für Februar 2020 (Honorarnote vom 28.02.2020): € 3.680,00 (netto)
für März 2020 (Honorarnote vom 31.03.2020): € 4.048,00 (netto)
für April 2020 (Honorarnote vom 30.04.2020): € 3.864,00 (netto)
für Mai 2020 (Honorarnote vom 31.05.2020): € 3.312,00 (netto)
für Juni 2020 (Honorarnote vom 30.06.2020): € 3.496,00 (netto)
Summe € 18.400,00
Für die Tätigkeit bei der GmbH 1 sind in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger für das Jahr 2020 folgende monatliche Beitragsgrundlagen gespeichert:
Jänner 2020: € 3.680,00
Februar 2020: € 3.680,00
März 2020: € 4.048,00
April 2020: € 3.864,00
Mai 2020: € 3.312,00
Summe € 18.584,00
Für Juni 2020 ist in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger keine Beitragsgrundlage gespeichert und wurde das freie Dienstverhältnis bei der GmbH 1 mit XXXX beendet. Für Jänner 2020 legte der BF keine Honorarnote vor.Für Juni 2020 ist in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger keine Beitragsgrundlage gespeichert und wurde das freie Dienstverhältnis bei der GmbH 1 mit römisch 40 beendet. Für Jänner 2020 legte der BF keine Honorarnote vor.
Mit Schreiben vom XXXX gab der BF an, dass die Honorarnoten, die er für den Zeitraum Februar bis Juni 2020 an die GmbH 1 stellte, erst im Jahr 2021 beglichen worden und diese Einkünfte aus dem freien Dienstverhältnis des BF daher erst im Jahr 2021 versteuert worden seien. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der BF an, dass die Honorarnoten, die er für den Zeitraum Februar bis Juni 2020 an die GmbH 1 stellte, erst im Jahr 2021 beglichen worden und diese Einkünfte aus dem freien Dienstverhältnis des BF daher erst im Jahr 2021 versteuert worden seien.
Im Jahr 2020 und 2021 überwies die GmbH 1 folgende Zahlungen auf das Konto des BF:
Zahlung vom 16.01.2020: € 3.014,07
Zahlung vom 12.03.2020: € 3.676,70
Zahlung vom 08.04.2020: € 3.767,58
Zahlung vom 08.06.2020: € 500,00
Zahlung vom 10.07.2020: € 90,88
Zahlung vom 10.07.2020: € 1.500,00
Summe 2020: € 12.549,23
Zahlung vom 07.07.2021: € 3.955,96
Zahlung vom 01.09.2021: € 2.144,34
Summe 2021: € 6.100,30
1.5. Der BF war außerdem von XXXX bei der XXXX GmbH (im Folgenden GmbH 2) als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Mit Schreiben vom XXXX legte der BF Abrechnungsbelege der GmbH 2 vor, aus denen folgende an den BF in bar ausgefolgten Auszahlungsbeträge ersichtlich sind:1.5. Der BF war außerdem von römisch 40 bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden GmbH 2) als freier Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der BF Abrechnungsbelege der GmbH 2 vor, aus denen folgende an den BF in bar ausgefolgten Auszahlungsbeträge ersichtlich sind:
für September 2020 (Abrechnungsbeleg vom 01.10.2020): € 2.343,38
für Oktober 2020 (Abrechnungsbeleg vom 01.11.2020): € 3.783,96
für November 2020 (Abrechnungsbeleg vom 01.12.2020): € 3.783,96
für Dezember 2020 (Abrechnungsbeleg vom 31.12.2020): € 2.432,55
Summe 2020: € 12.343,85
für Jänner 2021 (Abrechnungsbeleg vom 31.01.2021): € 3.401,06
für Februar 2021 (Abrechnungsbeleg vom 28.02.2021): € 3.755,81
Summe 2021: € 7.156,87
Für die Tätigkeit bei der GmbH 2 sind in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger folgende monatliche Beitragsgrundlagen gespeichert:
September 2020: € 2.288,90
Oktober 2020: € 3.696,00
November 2020: € 3.696,00
Dezember 2020: € 2.376,00
Summe € 12.056,90
Jänner 2021: € 3.322,00
Februar 2021: € 3.668,50
Summe € 6.990,50
1.6. Da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch nach Abzug der in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gespeicherten Einkünfte aus freiem Dienstverhältnis für Jänner und Februar 2021 (€ 6.990,50) die im Jahr 2021 maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.710,32 übersteigen, stellte die SVS die Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2021 nachträglich fest. Darüber wurde der BF mit Schreiben der SVS vom XXXX informiert. Die Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2021 wurden dem BF erstmals mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2023 (Kontoauszug vom XXXX ) vorgeschrieben.1.6. Da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch nach Abzug der in der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger gespeicherten Einkünfte aus freiem Dienstverhältnis für Jänner und Februar 2021 (€ 6.990,50) die im Jahr 2021 maßgebende Versicherungsgrenze von € 5.710,32 übersteigen, stellte die SVS die Pflichtversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2021 nachträglich fest. Darüber wurde der BF mit Schreiben der SVS vom römisch 40 informiert. Die Beiträge zur Sozialversicherung für das Jahr 2021 wurden dem BF erstmals mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2023 (Kontoauszug vom römisch 40 ) vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (S. 3 bis 5) und aufgrund des Inhalts des Verwaltungsaktes: Die Feststellungen ergeben sich aus den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde Sitzung 3 bis 5) und aufgrund des Inhalts des Verwaltungsaktes:
Zu 1.1. Die Versicherungserklärung aus dem Jahr 2020 findet sich unter VwAkt S. 3 – 10, die Verständigung der SVS an den BF über die diesbezügliche Versicherungspflicht unter VwAkt S. 12-13, das Schreiben der SVS zur vorläufigen Beitragsgrundlage 2020 VwAkt S. 14 – 16, Kontoauszug betreffend GSVG Beiträge VwAkt S. 17 – 19, Schreiben der SVS das Ende der GSVG-Pflichtversicherung Pensions- und Krankenversicherung und ASVG Unfallversicherung VwAkt S. 25 – 26.Zu 1.1. Die Versicherungserklärung aus dem Jahr 2020 findet sich unter VwAkt Sitzung 3 – 10, die Verständigung der SVS an den BF über die diesbezügliche Versicherungspflicht unter VwAkt Sitzung 12-13, das Schreiben der SVS zur vorläufigen Beitragsgrundlage 2020 VwAkt Sitzung 14 – 16, Kontoauszug betreffend GSVG Beiträge VwAkt Sitzung 17 – 19, Schreiben der SVS das Ende der GSVG-Pflichtversicherung Pensions- und Krankenversicherung und ASVG Unfallversicherung VwAkt Sitzung 25 – 26.
Zu 1.2. Dieser Feststellung der SVS ist der BF im Verfahren nicht entgegen getreten.
Zu 1.3. Der Einkommenssteuerbescheid für 2020 findet sich unter VwAkt S. 66, der für 2021 unter VwAkt S. 70, 88-89 und 117. Die Höhe der im Jahr 2020 vorgeschriebenen Beiträge nach GSVG ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage VwAkt S. 42 bis 44. Zu 1.3. Der Einkommenssteuerbescheid für 2020 findet sich unter VwAkt Sitzung 66, der für 2021 unter VwAkt Sitzung 70, 88-89 und 117. Die Höhe der im Jahr 2020 vorgeschriebenen Beiträge nach GSVG ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie der Erklärung der endgültigen Beitragsgrundlage VwAkt Sitzung 42 bis 44.
Zu 1.4. Die Honorarnoten für GmbH 1 für 2020 finden sich unter VwAkt S. 94 bis 98. Die Zentrale Versicherungsdatenspeicherung für das Jahr 2020 weist für den Arbeitgeber GmbH 1 für die Monate Jänner bis Mai 2020 die Beitragsgrundlagen aus (VwAkt S. 141 bis 144), das Lohnkonto 2020 findet sich unter VwAkt 125, 136 und 170, dort sind unter “Honorar DV” dieselben Beträge ausgewiesen wie in der Versicherungsdatenspeicherung angegeben. Das Schreiben des BF vom XXXX findet sich unter VwAkt S. 100. Eine Aufstellungen der Gutschriften von GmbH 1 an den BF finden sich im VwAkt S. 169.Zu 1.4. Die Honorarnoten für GmbH 1 für 2020 finden sich unter VwAkt Sitzung 94 bis 98. Die Zentrale Versicherungsdatenspeicherung für das Jahr 2020 weist für den Arbeitgeber GmbH 1 für die Monate Jänner bis Mai 2020 die Beitragsgrundlagen aus (VwAkt Sitzung 141 bis 144), das Lohnkonto 2020 findet sich unter VwAkt 125, 136 und 170, dort sind unter “Honorar DV” dieselben Beträge ausgewiesen wie in der Versicherungsdatenspeicherung angegeben. Das Schreiben des BF vom römisch 40 findet sich unter VwAkt Sitzung 100. Eine Aufstellungen der Gutschriften von GmbH 1 an den BF finden sich im VwAkt Sitzung 169.
Zu 1.5. Die Honorarnoten der Jahre 2020 und 2021 finden sich im VwAkt S. 73 bis 75 und 92 bis 93. Die Abrechnungsbelege von GmbH 2 für September bis Dezember 2020 und Jänner und Februar 2021 finden sich im VwAkt S. 125 bis 136. Die belangte Behörde hat ihren Berechnungen den Auszahlungsbetrag (Nettobezug [Entgelt Werkvertrag minus Sozialversicherung] plus Umsatzsteuer) bzw. im November 2020 den Auszahlungsbetrag zuzüglich den Abzug Service Entgelt (für ecard) ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Zu 1.5. Die Honorarnoten der Jahre 2020 und 2021 finden sich im VwAkt Sitzung 73 bis 75 und 92 bis 93. Die Abrechnungsbelege von GmbH 2 für September bis Dezember 2020 und Jänner und Februar 2021 finden sich im VwAkt Sitzung 125 bis 136. Die belangte Behörde hat ihren Berechnungen den Auszahlungsbetrag (Nettobezug [Entgelt Werkvertrag minus Sozialversicherung] plus Umsatzsteuer) bzw. im November 2020 den Auszahlungsbetrag zuzüglich den Abzug Service Entgelt (für ecard) ihren Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Zentrale Versicherungsdatenspeicherung für die Jahre 2020 und 2021 weist für den Arbeitgeber GmbH 2 für die Monate September 2020 bis Februar 2021 die Beitragsgrundlagen aus, VwAkt S. 146 – 147.Die Zentrale Versicherungsdatenspeicherung für die Jahre 2020 und 2021 weist für den Arbeitgeber GmbH 2 für die Monate September 2020 bis Februar 2021 die Beitragsgrundlagen aus, VwAkt Sitzung 146 – 147.
Zu 1.6. Das Schreiben der SVS vom XXXX findet sich unter VwAkt S. 59 – 60. Der Kontoauszug vom XXXX findet sich unter VwAkt S. 106 bis 109.Zu 1.6. Das Schreiben der SVS vom römisch 40 findet sich unter VwAkt Sitzung 59 – 60. Der Kontoauszug vom römisch 40 findet sich unter VwAkt Sitzung 106 bis 109.
Das Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag ist nicht geeignet, andere Feststellungen als in der Beschwerdevorentscheidung zu treffen:
Die in der Beschwerde unter “Neue richtig gestellte Aufstellung” angegebenen “Einkünfte 2021” bei der GmbH 2 in der Höhe von € 6.990,50 finden sich in der Beschwerdevorentscheidung und wurden so auch oben in den Feststellungen festgehalten.
Der Feststellung der im Einkommensbescheid 2021 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 19.883,42 ist BF nicht entgegen getreten, BF selbst geht in der Beschwerde von dieser Summe aus.
Im Vorlageantrag weist der BF darauf hin, dass auf S. 3 der Beschwerdevorentscheidung “im vor- und vorletzten Absatz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angegeben [werden] bei der Auflistung der Einkommenssteuerbescheide 2020 und 21, die ich niemals erarbeitet habe, weil ich immer als Freier Dienstnehmer angestellt war in diesen Jahren, der beim Finanzamt als Selbständigkeit zählt”. Soweit der BF im Vorlagenantrag ebenfalls darauf hinweist, dass die vorgelegten Zahlungsbelege von GmbH 1 und GmbH 2 seine einzigen Einkommen in den Jahren 2020 und 21 belegen und anführt: “Wenn zu den Beträgen der jeweiligen Einkommenssteuerbescheide Differenzen bestehen, wurden steuerliche Ausstände aus früheren Jahren sicher berücksichtigt, oder wurde von mir die Steuererklärung dazu einfach ungenau erstellt leider.” Dazu wird festgehalten, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der angeführten Höhe in den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesen sind (2021: VwAkt S. 70, 88-89 und 117; 2020: VwAkt S. 66). Im Beschwerdeverfahren wurden die Summen der Einkünfte gemäß dem Einkommensteuerbescheid festgestellt. Im Vorlageantrag weist der BF darauf hin, dass auf Sitzung 3 der Beschwerdevorentscheidung “im vor- und vorletzten Absatz Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angegeben [werden] bei der Auflistung der Einkommenssteuerbescheide 2020 und 21, die ich niemals erarbeitet habe, weil ich immer als Freier Dienstnehmer angestellt war in diesen Jahren, der beim Finanzamt als Selbständigkeit zählt”. Soweit der BF im Vorlagenantrag ebenfalls darauf hinweist, dass die vorgelegten Zahlungsbelege von GmbH 1 und GmbH 2 seine einzigen Einkommen in den Jahren 2020 und 21 belegen und anführt: “Wenn zu den Beträgen der jeweiligen Einkommenssteuerbescheide Differenzen bestehen, wurden steuerliche Ausstände aus früheren Jahren sicher berücksichtigt, oder wurde von mir die Steuererklärung dazu einfach ungenau erstellt leider.” Dazu wird festgehalten, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der angeführten Höhe in den jeweiligen Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesen sind (2021: VwAkt Sitzung 70, 88-89 und 117; 2020: VwAkt Sitzung 66). Im Beschwerdeverfahren wurden die Summen der Einkünfte gemäß dem Einkommensteuerbescheid festgestellt.
Soweit im Vorlageantrag darauf hingewiesen wurde, dass der “Nettobetrag der leider verloren gegangenen Honoarnote / Jänner 2020 an [GmbH 1] kann aus dem Lohnkonto des Steuerberaters […] aber entnommen werden, das der SVS zugeschickt wurde: Netto 3.680,- €”, wird festgehalten, dass sich diese Summe mit der bereits in der Beschwerdevorentscheidung und auch oben unter 1.4. festgestellten Beitragsgrundlage für Jänner 2020 deckt.
Im Vorlageantrag weist der BF darauf hin, dass die Zahlung vom XXXX das Honorar für Dezember 2019 betreffe und daher in diesem Fall nicht herangezogen werden könne, weil für die Einkommenssteuer 2019 relevant. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Einzahlung wie auch vom BF angegeben am XXXX erfolgte und daher dementsprechend festgestellt wurde.Im Vorlageantrag weist der BF darauf hin, dass die Zahlung vom römisch 40 das Honorar für Dezember 2019 betreffe und daher in diesem Fall nicht herangezogen werden könne, weil für die Einkommenssteuer 2019 relevant. Diesbezüglich wird festgehalten, dass die Einzahlung wie auch vom BF angegeben am römisch 40 erfolgte und daher dementsprechend festgestellt wurde.
Der BF weist darauf hin, dass die vorgelegten Zahlungsbelege von GmbH 1 und GmbH 2 seine einzigen Einkommen in den Jahren 2020 und 21 belegen und führt aus: “Wenn zu den Beträgen der jeweiligen Einkommenssteuerbescheide Differenzen bestehen, wurden steuerliche Ausstände aus früheren Jahren sicher berücksichtigt, oder wurde von mir die Steuererklärung dazu einfach ungenau erstellt leider.” Diesbezüglich wird festgehalten, dass die im Steuerbescheid des jeweiligen Jahres getroffenen Feststellungen verbindlich sind und daher übernommen wurden.
Im Vorlageantrag führte der BF weiters aus: “Weiters wurde bei der Auflistung der Aberechnungsbelege der Honorare beim [GmbH 2] 2020/-21 nicht die Bruttosumme hergenommen vor Abzug der Sozialversicherung, sondern irgendwelche Auszahlungsbeträge, die für den Dienstgeber nur Wichtigkeit besitzen. Für das Finanzamt müssen jedoch Erstere verwendet werden bekanntlich […]” Die SVS hat den jeweiligen Auszahlungsbetrag festgestellt, nicht aber den geringeren ausgewiesenen Bruttobezug (September 2020: € 2.288,90, Oktober 2020: € 3.696,00, November 2020: € 3.696,00, Dezember 2020: € 2.376,00, Jänner 2021: € 3.322,00, Februar 2021: € 3.668,50). Dies führt aber lediglich dazu, dass die im Einkommensteuerbescheid angegebenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Jahr 2021 seitens der SVS um diese höhere Summe reduziert wurden, weshalb sich im Ergebnis eine geringere Restsumme als bei Abzug der Bruttobeträge ergibt, welche der maßgebenden Versicherungsgrenze gegenüber gestellt wurde. Würde wie vom BF gewünscht der Bruttobetrag, welcher niedriger als der Auszahlungsbetrag ist, herangezogen, so wäre die Restsumme deutlich höher und auch weiterhin über der Versicherungsgrenze. Für den BF ergibt sich daher aus der Heranziehung dieser höheren Auszahlungssumme keine Beschwer.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Soweit der BF im Vorlageantrag darauf hinweist, dass sämtliche Einkünfte bereits nach dem ASVG versichert gewesen sind, dies auch aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht und daher der Nachweis der SVS für die GSVG hier unzulässig ist, wird festgehalten, dass die Versicherung nach dem ASVG auch von der SVS nicht bestritten wird, die Einkünfte aus den freien Dienstverhältnissen von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Arbeit abgezogenen wurden und die SVS lediglich diese Differenz ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat. Die Berechnungen der SVS basieren daher auf Summen, von denen die Einkünfte aus freien Dienstverhältnissen bereits abgezogen wurden.
3.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung
Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVGPflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. bis 3. […]
4. selbständig erwerbstätige Personen