Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W140 231066-4/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Ägypten alias Gaza/Palästina, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ägypten alias Gaza/Palästina, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt - laut eigenen Angaben am 31.12.2009 von Italien kommend – unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 04.01.2010 unter der im Spruch genannten Aliasidentität, wonach er behauptete sein Herkunftsstaat sei Gaza/Palästina, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 wurde der Antrag des BF vom 04.01.2010 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde aufgrund widersprüchlicher Aussagen und mangels gravierender Orts- und Lokalkenntnisse festgestellt, dass der BF nicht aus Palästina bzw. Gaza stammt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.07.2010, dem BF am 22.07.2010 zugestellt, abgewiesen.
Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) gebracht. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Schreiben vom 16.09.2010 wurde die Botschaft Ägyptens und die Botschaft Israels um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) ersucht. Am 05.10.2010 wurde der BF zwecks Erlangung eines HRZ der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Mit Schreiben vom 20.10.2010 wurde von der israelischen Botschaft mitgeteilt, dass eine israelische Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden konnte.
Am 28.10.2010 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 43-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen.
Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 29.11.2010 wurde der BF erneut wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 13-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen.
Am 18.12.2010 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab eine Adresse als seine Wohnadresse an, die nach einer Nachschau an der genannten Adresse nicht bewohnbar war. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.
Am 25.11.2011 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF war aufrecht gemeldet. Er wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.
Am 03.07.2013 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine fremdenpolizeiliche Kontrolle in einer Wohnung durchgeführt und wurden sieben Personen darunter der BF schlafend in der Wohnung aufgefunden. Der BF täuschte zunächst sprachliches Unvermögen vor, gab dann an keine Dokumente zu besitzen und staatenlos zu sein. Die in der Wohnung anwesenden Personen gaben befragt übereinstimmend an, dass der BF Ägypter sei. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.
Am 13.04.2015 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.04.2015 gab er an, aus Gaza zu stammen und staatenlos zu sein. Er habe Angst vor der Situation in Palästina, er habe Niemanden mehr in seiner Heimat und stelle nun einen neuerlichen Asylantrag, da er Beweise dafür habe, dass seine Familie während der letzten Ereignisse in Palästina gestorben sei. Der Ladung zur Einvernahme am 13.05.2015 ist er trotz persönlicher Übernahme der Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen. Eine neuerliche Ladung für den 11.06.2015 konnte nicht zugestellt werden. Auch der Ladung zur Einvernahme am 07.07.2015, die aufgrund der aufrechten Wohnsitzmeldung hinterlegt wurde, ist der BF unentschuldigt nicht nachgekommen. Am 08.09.2015 wurde dem BF die Ladung zur Einvernahme für 18.09.2015 an seiner gemeldeten Wohnadresse übergeben. Der BF ist zur Einvernahme am 18.09.2015 jedoch nicht erschienen. Auf telefonische Nachfrage gab der BF an krank gewesen zu sein, reichte jedoch keine ärztliche Bestätigung nach. Mit Ladungsbescheid vom 14.10.2015 wurde der BF zur Einvernahme am 04.11.2015 geladen und für den Fall der Nichtbefolgung die zwangsweise Vorführung angedroht. Da der BF der Ladung zur Einvernahme am 04.11.2015 nicht gefolgt ist, wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF am 17.12.2015 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgeführt. Der BF gab im Zuge der Einvernahme abermals zu Protokoll, aus Palästina zu stammen. Er habe einen neuen Asylantrag gestellt, damit er seine weiße Karte behalten könne. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er könne aber neue Beweise über den Tod seiner Familie beschaffen. Zunächst gab der BF an keine Dokumente zu haben, dann gab er an einen Personalausweis zu haben. Dem BF wurde aufgetragen diesen bis zum 23.12.2015 dem BFA vorzulegen. Dem kam der BF nicht nach. Am 14.01.2016 fand erneut eine Einvernahme des BF zu seinem Folgeasylantrag statt. Nach Vorhalt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag zurückzuweisen, gab der BF nun an, dass er beim ersten Asylverfahren falsche Angaben gemacht habe. Er stamme nicht aus Gaza, sondern aus Ägypten. Er habe im Jahr 2009 an Demonstrationen in Ägypten teilgenommen, sei deswegen für 8 Monate in Haft gewesen und werde nunmehr von der Polizei gesucht. Er habe im ersten Asylverfahren unwahre Angaben über seine Herkunft getätigt, da er Angst gehabt habe nach Ägypten abgeschoben zu werden. Ein Landsmann habe ihm geraten nicht anzugeben aus Ägypten zu sein, weil man als Ägypter kein Asyl bekomme. Er könne einen Studentenausweis vorlegen, aus welchem sich ergäbe, dass er Ägypter sei.
Mit Bescheid des BFA vom 12.04.2016 wurde der Folgeantrag des BF vollinhaltlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gaza (Palästinensische Gebiete) zulässig ist. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 03.01.2017 wurde der Folgeantrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Am 30.05.2017 schloss der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen die Ehe, wobei er bei der Eheschließung am Standesamt XXXX mit einem ägyptischen Reisepass, ausgestellt am 29.12.2015, und einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in XXXX legitimierte. Im Akt des Standesamtes XXXX befand sich nur (noch) der Auszug aus dem Personenstandregister und das Ehefähigkeitszeugnis, welche dem BFA am 24.04.2018 übermittelt wurden. Von der LPD XXXX wurde die Ehe hinsichtlich des Verdachts einer Aufenthaltsehe überprüft und eine Aufenthaltsehe festgestellt, die zur Anzeige gebracht wurde. Von der Staatsanwaltschaft XXXX wurde am 25.06.2018 der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr mitgeteilt.Am 30.05.2017 schloss der BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen die Ehe, wobei er bei der Eheschließung am Standesamt römisch 40 mit einem ägyptischen Reisepass, ausgestellt am 29.12.2015, und einer ägyptischen Geburtsurkunde mit diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung, einem Auszug aus dem Personenstandsregister mit diplomatischer Beglaubigung und einem Ehefähigkeitszeugnis der ägyptischen Botschaft in römisch 40 legitimierte. Im Akt des Standesamtes römisch 40 befand sich nur (noch) der Auszug aus dem Personenstandregister und das Ehefähigkeitszeugnis, welche dem BFA am 24.04.2018 übermittelt wurden. Von der LPD römisch 40 wurde die Ehe hinsichtlich des Verdachts einer Aufenthaltsehe überprüft und eine Aufenthaltsehe festgestellt, die zur Anzeige gebracht wurde. Von der Staatsanwaltschaft römisch 40 wurde am 25.06.2018 der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr mitgeteilt.
Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2017 Beschwerde erhoben. Es fand diesbezüglich am 24.11.2020, am 10.12.2020 und am 27.09.2021 eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 24.11.2020 gab der BF an, dass er eine Scheinehe eingegangen sei. Er legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 10.12.2020 einen Mitgliedsausweis einer Partei, ein Protokoll über einen gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Einigung sowie eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der XXXX -Universität vom 05.12.2020 vor, wonach es dem BF aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt gewesen sei Prüfungen abzulegen sowie einen Drohbrief vor. Reisedokumente oder identitätsbescheinigende Dokumente brachte der BF nicht in Vorlage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen.Der BF hat gegen den Bescheid des BFA vom 03.01.2017 Beschwerde erhoben. Es fand diesbezüglich am 24.11.2020, am 10.12.2020 und am 27.09.2021 eine Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 24.11.2020 gab der BF an, dass er eine Scheinehe eingegangen sei. Er legte dem Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung am 10.12.2020 einen Mitgliedsausweis einer Partei, ein Protokoll über einen gescheiterten Versuch einer außergerichtlichen Einigung sowie eine Bestätigung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der römisch 40 -Universität vom 05.12.2020 vor, wonach es dem BF aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt gewesen sei Prüfungen abzulegen sowie einen Drohbrief vor. Reisedokumente oder identitätsbescheinigende Dokumente brachte der BF nicht in Vorlage. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2021 zurückgewiesen.
Es wurde in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit den geänderten Identitätsdaten des BF eingeleitet. Es wurde versucht den BF zur ägyptischen Botschaft zu laden. Da jedoch mehrfach Schriftstücke (Ladungsbescheide) unbehoben retourniert wurden, wurde ein Erhebungsersuchen betreffend die Meldeadresse des BF an die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt und am 27.02.2024 festgestellt, dass der BF nicht mehr an der Meldeadresse aufhältig ist und seither unbekannten Aufenthaltes ist.
Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig im Bundesgebiet angetroffen und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen, weil er mit einem Fahrrad in der Fußgängerzone gefahren ist. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein PAZ gebracht.Am römisch 40 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig im Bundesgebiet angetroffen und einer verkehrspolizeilichen Kontrolle unterzogen, weil er mit einem Fahrrad in der Fußgängerzone gefahren ist. Es wurde sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Der BF wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in ein PAZ gebracht.
Der BF wurde am XXXX zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen und stellte nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges und seiner rechtlichen Position im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab diesbezüglich an, dass er nunmehr zu den Zeugen Jehovas gehöre, seiner Familie dies bekannt wäre und er in Ägypten deshalb umgebracht werde. Er habe bei einem Freund gewohnt, sei dort nicht gemeldet gewesen, weil der Hausbesitzer dies nicht gewollt habe. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens habe sich seit der Entscheidung vom 28.09.2021 nichts geändert. Er habe Diabetes, sei aber sonst gesund. Er habe bisher keine Schritte gesetzt um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Ägypten lebten noch zwei Brüder und drei Schwestern.Der BF wurde am römisch 40 zur Prüfung eines Sicherungsbedarfs einvernommen und stellte nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensganges und seiner rechtlichen Position im Stande der Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab diesbezüglich an, dass er nunmehr zu den Zeugen Jehovas gehöre, seiner Familie dies bekannt wäre und er in Ägypten deshalb umgebracht werde. Er habe bei einem Freund gewohnt, sei dort nicht gemeldet gewesen, weil der Hausbesitzer dies nicht gewollt habe. Bezüglich seines Privat- und Familienlebens habe sich seit der Entscheidung vom 28.09.2021 nichts geändert. Er habe Diabetes, sei aber sonst gesund. Er habe bisher keine Schritte gesetzt um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Ägypten lebten noch zwei Brüder und drei Schwestern.
Am XXXX fand die Erstbefragung des BF zu seinem zweiten Folgeantrag statt. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das BFA fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am XXXX gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung deshalb bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten wird.Am römisch 40 fand die Erstbefragung des BF zu seinem zweiten Folgeantrag statt. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 hielt das BFA fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am römisch 40 gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung deshalb bis zu 72 Stunden aufrecht erhalten wird.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.09.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Am 03.10.2025 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid vom XXXX und seine Anhaltung in Schubhaft seit XXXX Beschwerde. Am 10.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2025 abgewiesen. Am 03.10.2025 erhob der BF gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 und seine Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 Beschwerde. Am 10.10.2025 fand eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.11.2025 abgewiesen.
Am 22.10.2025 fand die Einvernahme des BF bezüglich seines zweiten Folgeasylantrages statt in der mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, GZ. XXXX , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig ist.Am 22.10.2025 fand die Einvernahme des BF bezüglich seines zweiten Folgeasylantrages statt in der mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2025, GZ. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig ist.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026 – gekürzt ausgefertigt am 03.02.2026 – wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 27.01.2026 wurde der BF der ägyptischen Botschaft vorgeführt und wurde die ägyptische Staatsangehörigkeit des BF von der ägyptischen Botschaft bestätigt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2026 wurde zuletzt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2026 wurde zuletzt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.03.2026 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.03.2026 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".
Mit E-Mail vom 04.03.2026 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird Folgendes ausgeführt:
„(…)Hr. XXXX befindet sich seit XXXX zur Verfügung des BFA in Schubhaft. „(…)Hr. römisch 40 befindet sich seit römisch 40 zur Verfügung des BFA in Schubhaft.
Hr. XXXX reiste laut Aktenlage spätetens Anfang 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein. Der Fremde stellte 3 unbegründete Asylanträge welche mit Rechtskraft 22.07.2010 & 20.12.2021 abgewiesen wurden. Der dritte Asylantrag wude während der gegenstndlichen Schubhaft gestellt und wurde der FAS mit Rechtskraft 27.10.2025 aufgeboben. Der Fremde verwendete diverse Alias Daten um die österreichischen Behörden zu täuschen. Hr. römisch 40 reiste laut Aktenlage spätetens Anfang 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein. Der Fremde stellte 3 unbegründete Asylanträge welche mit Rechtskraft 22.07.2010 & 20.12.2021 abgewiesen wurden. Der dritte Asylantrag wude während der gegenstndlichen Schubhaft gestellt und wurde der FAS mit Rechtskraft 27.10.2025 aufgeboben. Der Fremde verwendete diverse Alias Daten um die österreichischen Behörden zu täuschen.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Hrn. XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Hrn. römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen und wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist.
Der Fremde ist im Bundesgebiet zur Erschleichung eines Aufenthaltsrechtes eine Aufemthaltehe eingenagen.
Der Fremde ist wissentlich und vorsätzlich im Bundesgebiet untergetaucht um sich seiner drohenden Abschiebung zu entziehen.
Hr. XXXX wurde am XXXX mittels Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Zi 1. BFA-VG festgenommen und in das PAZ/HG eingeliefert. Hr. römisch 40 wurde am römisch 40 mittels Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Zi 1. BFA-VG festgenommen und in das PAZ/HG eingeliefert.
Hr. XXXX wurde mit Bescheid vom XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Zi. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Hr. römisch 40 wurde mit Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Zi. 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen.
Mit Rechtskraft 10.10.2025 wurde eine Schubhaftbeschwerde XXXX abgewiesen und die Fortstezung für zulässig erachtet. Mit Rechtskraft 10.10.2025 wurde eine Schubhaftbeschwerde römisch 40 abgewiesen und die Fortstezung für zulässig erachtet.
Am 04.11.2025, 18.11.2025, 25.11.2025, 04.12.2025, 19.12.2025 und 13.01.2026 wurde eine HRZ Ausstellung bei der ägyptischen Verttretungsbehörde urgiert.
Der Fremde befand sich mehrfach im Hungestreik um eine Schubhaftentlassung zu erzwingen.
28.09.2025 06:20
08.10.2025 16:15
16.10.2025 06:30
11.11.2025 07:15
01.12.2025 13:20
03.12.2025 16:30
22.01.2026 06:05
06.02.2026 11:30
16.02.2026 06:40
02.03.2026 09:35
Mit Rechtskraft 19.01.2026 GZ: XXXX wurde die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet. Mit Rechtskraft 19.01.2026 GZ: römisch 40 wurde die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet.
Am 27.01.2026 wurde der Fremde erfolgreich der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer HRZ Ausstellung binnen 6 Monaten zu rechnen. In einzelnen Fällen kann die Bearbeitung etwas mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Mit Rechtskraft 19.01.2026 GZ: XXXX wurde die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet. Mit Rechtskraft 19.01.2026 GZ: römisch 40 wurde die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig erachtet.
Hr. XXXX hat durch sein Verhalten seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweise gestellt und daß er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere welche ein geregeltes Fremdenwesen oder die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffen, zu respektieren und zu befolgen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist nicht anzunehmen, daß Hr. XXXX angesichts seiner beabsichtigten Abschiebung in sein Heimatland bereit sein wird, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise. Es besteht daher die Gefahr, dass er nach eventueller Entlassung in ein Gelinderes Mittel wiederum untertauchen wird und es somit ist ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar. Hr. römisch 40 hat durch sein Verhalten seine Unwilligkeit, behördliche Anordnungen zu befolgen und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, unter Beweise gestellt und daß er nicht bereit ist, sich an gesetzliche Bestimmungen, insbesondere welche ein geregeltes Fremdenwesen oder die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet betreffen, zu respektieren und zu befolgen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist nicht anzunehmen, daß Hr. römisch 40 angesichts seiner beabsichtigten Abschiebung in sein Heimatland bereit sein wird, sich der Behörde verfügbar zu halten und an fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, insbesondere an der Regelung seiner Ausreise. Es besteht daher die Gefahr, dass er nach eventueller Entlassung in ein Gelinderes Mittel wiederum untertauchen wird und es somit ist ein aufrechter Sicherungsbedarf zur Sicherung der Abschiebung erkennbar.
Hr. XXXX hätte täglich über die Schubhaftbetreuung seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekanntgeben können, eine Rückkehrberatung hat er diesbezüglich nicht in Anspruch genommen. Er hat keine Bemühungen unternommen, den rechtmäßigen Zustand nach rechtskräftigem Abschluß einer negativen Entscheidung wieder herzustellen.Hr. römisch 40 hätte täglich über die Schubhaftbetreuung seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bekanntgeben können, eine Rückkehrberatung hat er diesbezüglich nicht in Anspruch genommen. Er hat keine Bemühungen unternommen, den rechtmäßigen Zustand nach rechtskräftigem Abschluß einer negativen Entscheidung wieder herzustellen.
Die vorgesehenen monatlichen Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG wurden fristgerecht vorgenommen.Die vorgesehenen monatlichen Schubhaftprüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG wurden fristgerecht vorgenommen.
Bezüglich der Beschaffung eines Ersatz-Reisedokumentes wird vermerkt, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ägyptischen Botschaft bis zur endgültigen negativen Mitteilug nicht als aussichtslos erscheint und die Ausserlandesbreingung des Hrn. XXXX anzunehmen ist. Die Identifizierung des Fremden, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. Bezüglich der Beschaffung eines Ersatz-Reisedokumentes wird vermerkt, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ägyptischen Botschaft bis zur endgültigen negativen Mitteilug nicht als aussichtslos erscheint und die Ausserlandesbreingung des Hrn. römisch 40 anzunehmen ist. Die Identifizierung des Fremden, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
Der Fremde hat sich mit seinem bisherigen Gesamtverhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen, womit ausreichend vom Bestehen einer Fluchtgefahr und dem Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft auszugehen ist.
Im Hinblick auf das kriminelle Fehlverhalten stehen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Bfs. gegenüber seinen privaten Interessen erheblicher ins Gewicht.
Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens des Fremden rechtmäßig und verhältnismäßig sind.
Die Regionaldirektion XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob die für die weitere Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Die Regionaldirektion römisch 40 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob die für die weitere Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“
Die Stellungnahme des BFA wurde – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) – dem BF am 04.03.2026 zum Parteiengehör übermittelt. Eine Stellungnahme des BF langte bis zur Erkenntniserlassung nicht ein.
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2026 an die Direktion des BFA eine Anfrage. Am 05.03.2026 teilte die Direktion des BFA XXXX Folgendes mit:Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2026 an die Direktion des BFA eine Anfrage. Am 05.03.2026 teilte die Direktion des BFA römisch 40 Folgendes mit:
„da der BF kein ID Dokument vorgelegt hat, musste ein HRZ Verfahren gestartet werden. Er wurde am 27.01.2026 zum VT im Stande der Schubhaft vorgeführt. Im Zuge dessen wurde die Identität bestätigt und zur Überprüfung nach Kairo weitergeleitet. Am 04.03.2026 wurde telefonisch durch den Konsul der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass er unter den Daten XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten identifiziert wurde. Der Konsul teilte außerdem mit, dass auf die Rückmeldung aus Kairo abgewartet werden muss, um ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können. Auf die Dringlichkeit wurde sowohl im Telefonat am 04.03.2025 als auch in einer schriftlichen Urgenz am 05.03.2026 hingewiesen dass er sich in Schubhaft befindet. Sobald die Zustimmung aus Kairo einlangt, wird ein Flug gebucht werden und mit Vorlage dieser ein HRZ ausgestellt. Die ägyptischen BS stellt HRZ aus, es wurden 5 Heimreisezertifikate im Jahr 2025 ausgestellt und fanden insgesamt 14 Abschiebungen statt. Der Fall wird prioritär geführt und es werden laufend Urgenzen erfolgen.“„da der BF kein ID Dokument vorgelegt hat, musste ein HRZ Verfahren gestartet werden. Er wurde am 27.01.2026 zum VT im Stande der Schubhaft vorgeführt. Im Zuge dessen wurde die Identität bestätigt und zur Überprüfung nach Kairo weitergeleitet. Am 04.03.2026 wurde telefonisch durch den Konsul der ägyptischen Botschaft mitgeteilt, dass er unter den Daten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten identifiziert wurde. Der Konsul teilte außerdem mit, dass auf die Rückmeldung aus Kairo abgewartet werden muss, um ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können. Auf die Dringlichkeit wurde sowohl im Telefonat am 04.03.2025 als auch in einer schriftlichen Urgenz am 05.03.2026 hingewiesen dass er sich in Schubhaft befindet. Sobald die Zustimmung aus Kairo einlangt, wird ein Flug gebucht werden und mit Vorlage dieser ein HRZ ausgestellt. Die ägyptischen BS stellt HRZ aus, es wurden 5 Heimreisezertifikate im Jahr 2025 ausgestellt und fanden insgesamt 14 Abschiebungen statt. Der Fall wird prioritär geführt und es werden laufend Urgenzen erfolgen.“
Am 06.03.2026 langte auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes ein amtsärztliches Gutachten den BF betreffend ein. Im Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 06.03.2026 wurde Folgendes ausgeführt:
„Bei heutiger klinischer Visite ist OG sowohl physisch als auch psychisch in gutem Zustand, seine Vitalparameter sind alle im Normbereich. Er ist komplett beschwerdefrei. Aus heutiger AÄ Sicht ist er zum jetzigen Zeitpunkt Haft- und Prozeßfähig.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist in Österreich mit unterschiedlichen Identitätsdaten aufgetreten. Der BF ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates.
Der BF reiste zu einem der Behörde nicht bekannten Zeitpunkt - laut eigenen Angaben am 31.12.2009 von Italien kommend – unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 04.01.2010 unter der im Spruch genannten Aliasidentität, wonach er behauptete sein Herkunftsstaat sei Gaza/Palästina, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 wurde der Antrag des BF vom 04.01.2010 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde aufgrund widersprüchlicher Aussagen und mangels gravierender Orts- und Lokalkenntnisse festgestellt, dass der BF nicht aus Palästina bzw. Gaza stammt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.07.2010, dem BF am 22.07.2010 zugestellt, abgewiesen.
Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ gebracht. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 14.09.2010 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich nicht ausweisen konnte und mehrere verschiedene Identitäten und Wohnadressen angab, die allesamt nach Überprüfung widerlegt werden konnten. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ gebracht. Am selben Tag fand eine Einvernahme des BF statt, bei der die zugezogene Dolmetscherin angab, dass der BF aufgrund seines Dialektes vermutlich aus Ägypten stamme. Der BF führte seine Aliasidentität an und gab an in Gaza geboren worden und staatenlos zu sein. Der BF gab an, dass er wisse, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, er warte noch auf eine endgültige Entscheidung. Dem BF wurde mitgeteilt, dass eine endgültige Entscheidung mit rechtskräftiger Ausweisung vorliegt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 14.09.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit Schreiben vom 16.09.2010 wurde die Botschaft Ägyptens und die Botschaft Israels um die Ausstellung eines HRZ ersucht. Am 05.10.2010 wurde der BF zwecks Erlangung eines HRZ der ägyptischen Botschaft vorgeführt. Mit Schreiben vom 20.10.2010 wurde von der israelischen Botschaft mitgeteilt, dass eine israelische Staatsangehörigkeit des BF nicht festgestellt werden konnte.
Am 28.10.2010 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 43-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen.
Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 15.11.2010 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF wurde festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am 16.11.2010 fand zur Prüfung der Anordnung der Schubhaft eine Einvernahme des BF statt. Der BF gab im Zuge dessen an, dass es richtig sei, dass er trotz durchsetzbarer Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. Er besitze kein Reisedokument. Er wisse nicht wo er seit der Haftentlassung gewohnt habe, er sei auf der Straße gewesen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.11.2010 wurde gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 29.11.2010 wurde der BF erneut wegen Haftunfähigkeit, die der BF durch einen 13-tägigen Hungerstreik herbeigeführt hat, aus der Schubhaft entlassen.
Am 18.12.2010 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet angetroffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF gab eine Adresse als seine Wohnadresse an, die nach einer Nachschau an der genannten Adresse nicht bewohnbar war. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.
Am 25.11.2011 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsd