Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
AVG §38Spruch
,
W129 2323076-1/8Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD, über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte für den minderjährigen XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 04.09.2025, Zl. I-1040/1994-2025:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD, über die Beschwerde von römisch 40 als Erziehungsberechtigte für den minderjährigen römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 04.09.2025, Zl. I-1040/1994-2025:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-134/26 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2026 zu den Zl.en W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-134/26 über die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2026 zu den Zl.en W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 03.09.2025 zeigte XXXX (in der Folge: BF1) als Erziehungsberechtigte des minderjährigen XXXX (in der Folge: BF2) der belangten Behörde den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule - konkret der XXXX in Bratislava, Slowakische Republik - für das Schuljahr 2025/26 an. 1. Mit Schreiben vom 03.09.2025 zeigte römisch 40 (in der Folge: BF1) als Erziehungsberechtigte des minderjährigen römisch 40 (in der Folge: BF2) der belangten Behörde den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule - konkret der römisch 40 in Bratislava, Slowakische Republik - für das Schuljahr 2025/26 an.
2. Mit Bescheid vom 04.09.2025, zugestellt am 10.09.2025, wies die belangte Behörde die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für den BF2 für das Schuljahr 2025/26 als verspätet zurück.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können, wobei der beabsichtigte Besuch einer solchen Schule von den Erziehungsberechtigten vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen können, wobei der beabsichtigte Besuch einer solchen Schule von den Erziehungsberechtigten vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen sei.
Das Schuljahr 2025/26 habe gemäß § 83 NÖ Pflichtschulgesetz am ersten Montag im September, also dem 01.09.2025, begonnen. Die Anzeige sei jedoch erst am 03.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangt, weswegen sie als verspätet zurückzuweisen seien. Das Schuljahr 2025/26 habe gemäß Paragraph 83, NÖ Pflichtschulgesetz am ersten Montag im September, also dem 01.09.2025, begonnen. Die Anzeige sei jedoch erst am 03.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangt, weswegen sie als verspätet zurückzuweisen seien.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF1 am 01.10.2025 fristgerecht Beschwerde und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass der BF2 seit Anfang an die Schule in der Slowakei besuche, und auch bisher die Mitteilung des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule von der belangten Behörde akzeptiert worden sei.
4. Am 17.11.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die BF1 angab, dass der BF2 nicht ausreichend Deutsch könne, um die XXXX Schulstufe in Österreich zu besuchen. Weiters wäre sein Freundeskreis (auch) in der Slowakei und bei einem Wechsel in eine österreichische Schule würden sich seine Chancen, ein Gymnasium in der Slowakei zu besuchen, verringern.4. Am 17.11.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die BF1 angab, dass der BF2 nicht ausreichend Deutsch könne, um die römisch 40 Schulstufe in Österreich zu besuchen. Weiters wäre sein Freundeskreis (auch) in der Slowakei und bei einem Wechsel in eine österreichische Schule würden sich seine Chancen, ein Gymnasium in der Slowakei zu besuchen, verringern.
Mit Beschluss vom 23.02.2026 zu den Zl.en W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z legte das Bundesverwaltungsgericht in den bei ihm anhängigen, gleichgelagerten Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zusammengefasst die Frage, ob eine österreichische Schulbehörde schulpflichtige Kinder mit slowakischer Staatsbürgerschaft verpflichten kann, eine österreichische Schule zu besuchen und den bisherigen jahrelangen Schulbesuch in der Slowakei aufzugeben, sowie, nach welchen Kriterien die etwaig zu prüfende Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit einer solchen Verpflichtung durch die nationalen Gerichte / Behörden zu beurteilen sind, zur Vorabentscheidung vor.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich im gegenständlichen Fall wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich im gegenständlichen Fall wie folgt:
Rechtliche Beurteilung
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 23.02.2026 zu W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 23.02.2026 zu W129 2324898-1/5Z und W129 2324899-1/5Z legte das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Zur Reichweite des Art. 21 AEUV im schulischen Kontext„1. Zur Reichweite des Artikel 21, AEUV im schulischen Kontext
Ist Art. 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein minderjähriger Unionsbürger, der gemeinsam mit seinen Eltern von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, daran gehindert wird, seine bisherige Schulausbildung im Herkunftsmitgliedstaat fortzuführen, und stattdessen verpflichtet wird, eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, sofern eine solche Verpflichtung zur Unterbrechung oder zum Verlust der bisherigen Schullaufbahn führt?Ist Artikel 21, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein minderjähriger Unionsbürger, der gemeinsam mit seinen Eltern von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, daran gehindert wird, seine bisherige Schulausbildung im Herkunftsmitgliedstaat fortzuführen, und stattdessen verpflichtet wird, eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, sofern eine solche Verpflichtung zur Unterbrechung oder zum Verlust der bisherigen Schullaufbahn führt?
2. Zu den Rechtfertigungsgründen nach der (Freizügigkeits-)Richtlinie 2004/38/EG
Ist Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass die von ihr abschließend aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit es einem Mitgliedstaat ermöglichen, Maßnahmen zu erlassen, die minderjährige Unionsbürger verpflichten, die bisher besuchte Schule im Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen und eine Schule des Aufnahmemitgliedstaats zu besuchen?Ist Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass die von ihr abschließend aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit es einem Mitgliedstaat ermöglichen, Maßnahmen zu erlassen, die minderjährige Unionsbürger verpflichten, die bisher besuchte Schule im Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen und eine Schule des Aufnahmemitgliedstaats zu besuchen?
3. Zur Bedeutung des Unionsbürgerstatus und des Kernbereichs unionsrechtlicher Freizügigkeit
Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass der aus ihm folgende Status des Unionsbürgers als grundlegender Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten nationalen Maßnahmen entgegensteht, die geeignet sind, die tatsächliche Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch minderjährige Unionsbürger zu beeinträchtigen, indem sie diese verpflichten, die bisher im Herkunftsmitgliedstaat besuchte Schule aufzugeben und eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, ohne dass eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt?Ist Artikel 20, AEUV dahin auszulegen, dass der aus ihm folgende Status des Unionsbürgers als grundlegender Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten nationalen Maßnahmen entgegensteht, die geeignet sind, die tatsächliche Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch minderjährige Unionsbürger zu beeinträchtigen, indem sie diese verpflichten, die bisher im Herkunftsmitgliedstaat besuchte Schule aufzugeben und eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, ohne dass eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt?
4. Zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zum Schutz des Kindeswohls
Ist es mit dem aus Art. 21 AEUV, Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuleitenden unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ohne individuelle Prüfung des Bildungsgangs oder der persönlichen Umstände des betreffenden Minderjährigen Maßnahmen erlässt, die dessen Bildungsbiografie erheblich beeinträchtigen oder zu einem Schullaufbahnverlust führen können?Ist es mit dem aus Artikel 21, AEUV, Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuleitenden unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ohne individuelle Prüfung des Bildungsgangs oder der persönlichen Umstände des betreffenden Minderjährigen Maßnahmen erlässt, die dessen Bildungsbiografie erheblich beeinträchtigen oder zu einem Schullaufbahnverlust führen können?
5. Für den Fall, dass die Fragen 1 bis 4 bejaht werden:
a) Ist das Unionsrecht so auszulegen, dass die als Voraussetzung der Fortsetzung des weiteren Schulbesuchs im Herkunftsstaat notwendige Anzeige zwingend an eine datumsmäßig begrenzte Frist in einem Mitgliedsstaat zu knüpfen ist, deren faktische Einhaltung nach Übersiedlung in diesen Mitgliedstaat über weite Teile eines Kalenderjahres objektiv unmöglich ist bzw. die bereits versäumt wurde?
b) Bei Bejahung von a): Ist es unionsrechtlich zulässig, dass das schuldhafte Versäumen dieser Frist durch die Eltern zu den in Frage 4 dargestellten Konsequenzen für das Kind führt?“
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte hiebei in erheblichem Ausmaß die Unionsrechtkonformität der Regelungen des § 13 Abs 2 SchPflG, insbesondere auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur faktischen Beeinträchtigung der Freizügigkeit aufgrund persönlicher Unannehmlichkeiten (vgl. EuGH Slg. 2007, I-9161, verb. Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan, Rn. 30; EuGH Slg. 2004, I-5763, Rs. C-224/02, Pusa).Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte hiebei in erheblichem Ausmaß die Unionsrechtkonformität der Regelungen des Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG, insbesondere auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur faktischen Beeinträchtigung der Freizügigkeit aufgrund persönlicher Unannehmlichkeiten vergleiche EuGH Slg. 2007, I-9161, verb. Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan, Rn. 30; EuGH Slg. 2004, I-5763, Rs. C-224/02, Pusa).
Mit Bescheid vom 04.09.2025 zu der I-1040/1994-2025 wurden durch die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für den BF2 für das Schuljahr 2025/26 als verspätet zurückgewiesen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich folglich eine Unterbrechung in der Dauer von einem Jahr seiner Schullaufbahn an der XXXX in Bratislava, Slowakei. Der BF2 würde folglich für ein Jahr aus ihrem sozialen Umfeld gerissen, bevor er nach fristgerechter Anzeige ab dem Schuljahr 2026/27 wieder eine slowakische Schule besuchen könnte. Nach Angaben der BF1 ergeben sich durch den erzwungenen Abbruch des Schulbesuches im Herkunftsstaat und der Aufnahme des Schulbesuches in Österreich negative Auswirkungen auf das Kindeswohl sowie die weitere schulische Laufbahn des BF2.Mit Bescheid vom 04.09.2025 zu der I-1040/1994-2025 wurden durch die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Anzeige des Besuchs einer im Ausland gelegenen Schule für den BF2 für das Schuljahr 2025/26 als verspätet zurückgewiesen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich folglich eine Unterbrechung in der Dauer von einem Jahr seiner Schullaufbahn an der römisch 40 in Bratislava, Slowakei. Der BF2 würde folglich für ein Jahr aus ihrem sozialen Umfeld gerissen, bevor er nach fristgerechter Anzeige ab dem Schuljahr 2026/27 wieder eine slowakische Schule besuchen könnte. Nach Angaben der BF1 ergeben sich durch den erzwungenen Abbruch des Schulbesuches im Herkunftsstaat und der Aufnahme des Schulbesuches in Österreich negative Auswirkungen auf das Kindeswohl sowie die weitere schulische Laufbahn des BF2.
Der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den EuGH kommt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung der Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter Punkt A) zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist ausländische Schule Aussetzung EuGH Freizügigkeit Kindeswohl Schulbesuch Staatsbürgerschaft Unionsrecht verspätete Anzeige Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W129.2323076.1.00Im RIS seit
01.04.2026Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026