Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
,
G314 2337518-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Berichtigung des Bescheids vom XXXX .2024 den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Berichtigung des Bescheids vom römisch 40 .2024 den Beschluss:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX in XXXX (damals Jugoslawien, heute Kosovo) geboren. XXXX wurde ihm in Österreich Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 in römisch 40 (damals Jugoslawien, heute Kosovo) geboren. römisch 40 wurde ihm in Österreich Asyl gewährt.
Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Im Kopf des Bescheids wird als Adressat „ XXXX , Kosovo“ angegeben. In der Begründung des Bescheids wird unter anderem festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger des Kosovo ist. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Im Kopf des Bescheids wird als Adressat „ römisch 40 , Kosovo“ angegeben. In der Begründung des Bescheids wird unter anderem festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger des Kosovo ist.
Mit dem Erkenntnis vom XXXX .2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom BF gegen die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheids erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Im Kopf des Erkenntnisses wird er als „ XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kosovo“ bezeichnet. Im Rahmen der Entscheidungsgründe stellt das BVwG unter anderem fest, dass er zumindest seit XXXX kosovarischer Staatsangehöriger ist. Mit dem Erkenntnis vom römisch 40 .2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die vom BF gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheids erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Im Kopf des Erkenntnisses wird er als „ römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo“ bezeichnet. Im Rahmen der Entscheidungsgründe stellt das BVwG unter anderem fest, dass er zumindest seit römisch 40 kosovarischer Staatsangehöriger ist.
Am XXXX .2025 wurde dem BF ein bis XXXX 2026 gültiger Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in Kartenform ausgestellt. Auf der Karte sind der Name „ XXXX “ und die Staatsangehörigkeit „Kosovo“ angegeben. Am XXXX .2025 bestätigte die BF die Übernahme der Karte und die Richtigkeit seiner persönlichen Daten darauf.Am römisch 40 .2025 wurde dem BF ein bis römisch 40 2026 gültiger Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ in Kartenform ausgestellt. Auf der Karte sind der Name „ römisch 40 “ und die Staatsangehörigkeit „Kosovo“ angegeben. Am römisch 40 .2025 bestätigte die BF die Übernahme der Karte und die Richtigkeit seiner persönlichen Daten darauf.
Mit E-Mail vom XXXX .2026 bat der BF das BFA um Korrektur von Namen und Staatsangehörigkeit auf dem Aufenthaltstitel, weil diese nicht mit seinem Namen und seiner Staatsangehörigkeit übereinstimmen würden. Mit E-Mail vom römisch 40 .2026 bat der BF das BFA um Korrektur von Namen und Staatsangehörigkeit auf dem Aufenthaltstitel, weil diese nicht mit seinem Namen und seiner Staatsangehörigkeit übereinstimmen würden.
Mit E-Mail vom XXXX .2026 gab das BFA dem BF bekannt, dass nach Einsicht in die von ihm vorgelegten Identitätsdokumente festgestellt worden sei, dass sein Name richtig „ XXXX “ und nicht, wie irrtümlich angenommen, „ XXXX “, lautet. Nach Rechtskraft des Berichtigungsbescheids, der in nächster Zeit erlassen werden würde, könne eine neue Karte ausgestellt werden. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit sei aufgrund entsprechender Feststellungen im Bescheid vom XXXX 2024 und im Erkenntnis vom 28.07.2025 nicht möglich. Mit E-Mail vom römisch 40 .2026 gab das BFA dem BF bekannt, dass nach Einsicht in die von ihm vorgelegten Identitätsdokumente festgestellt worden sei, dass sein Name richtig „ römisch 40 “ und nicht, wie irrtümlich angenommen, „ römisch 40 “, lautet. Nach Rechtskraft des Berichtigungsbescheids, der in nächster Zeit erlassen werden würde, könne eine neue Karte ausgestellt werden. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit sei aufgrund entsprechender Feststellungen im Bescheid vom römisch 40 2024 und im Erkenntnis vom 28.07.2025 nicht möglich.
Mit E-Mail vom XXXX .2025 wiederholte der BF seine Bitte um Korrektur (auch) der Staatsangehörigkeit. Er habe Dokumente zum Nachweis seiner serbischen Staatsangehörigkeit; aus dem Kosovo habe er dagegen keine Dokumente.Mit E-Mail vom römisch 40 .2025 wiederholte der BF seine Bitte um Korrektur (auch) der Staatsangehörigkeit. Er habe Dokumente zum Nachweis seiner serbischen Staatsangehörigkeit; aus dem Kosovo habe er dagegen keine Dokumente.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid vom XXXX .2024 gemäß § 62 Abs 4 AVG insofern berichtigt, als der Name im Anschriftenfeld richtig „ XXXX “ zu lauten hat (Spruchpunkt I.); dem Ersuchen des BF, seine Staatsangehörigkeit von Kosovo auf Serbien zu ändern, wurde nicht entsprochen (Spruchpunkt II.). Letzteres wurde damit begründet, dass er nach den Feststellungen im Bescheid vom XXXX .2024 und dem Erkenntnis vom 28.07.2025 Staatsangehöriger des Kosovo sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid vom römisch 40 .2024 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt, als der Name im Anschriftenfeld richtig „ römisch 40 “ zu lauten hat (Spruchpunkt römisch eins.); dem Ersuchen des BF, seine Staatsangehörigkeit von Kosovo auf Serbien zu ändern, wurde nicht entsprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Letzteres wurde damit begründet, dass er nach den Feststellungen im Bescheid vom römisch 40 .2024 und dem Erkenntnis vom 28.07.2025 Staatsangehöriger des Kosovo sei.
Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er eine Abänderung in dem Sinn anstrebt, dass die Staatsangehörigkeit von Kosovo auf Serbien geändert wird. Er beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er habe die kosovarische Botschaft kontaktiert, aber keine Rückmeldung betreffend seine Staatsangehörigkeit erhalten. Demgegenüber seien ihm am XXXX .2026 eine Geburtsurkunde und ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt worden, aus denen hervorgeht, dass er serbischer Staatsangehöriger ist. Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er eine Abänderung in dem Sinn anstrebt, dass die Staatsangehörigkeit von Kosovo auf Serbien geändert wird. Er beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er habe die kosovarische Botschaft kontaktiert, aber keine Rückmeldung betreffend seine Staatsangehörigkeit erhalten. Demgegenüber seien ihm am römisch 40 .2026 eine Geburtsurkunde und ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt worden, aus denen hervorgeht, dass er serbischer Staatsangehöriger ist.
Das BFA legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens sowie der Gerichtsakten des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Zwar bleibt es einer Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheids nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen, jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bescheidberichtigung, sodass die Partei in keinem Recht verletzt ist, wenn die Behörde ihrer Anregung keine Folge gibt (siehe z.B. VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Das BFA hat die vom BF angeregte Berichtigung seiner Staatsangehörigkeit abgelehnt. Da insoweit keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts des BF möglich ist, besteht keine Beschwerdelegitimation, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Zwar bleibt es einer Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheids nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen, jedoch besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bescheidberichtigung, sodass die Partei in keinem Recht verletzt ist, wenn die Behörde ihrer Anregung keine Folge gibt (siehe z.B. VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Das BFA hat die vom BF angeregte Berichtigung seiner Staatsangehörigkeit abgelehnt. Da insoweit keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts des BF möglich ist, besteht keine Beschwerdelegitimation, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt ist, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist (wie hier beim Vornamen des BF). Eine Berichtigung ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines Begründungsmangels bewirkt (siehe VwGH 10.12.2025, Ra 2025/02/0195). Eine (allenfalls unrichtige) Feststellung betreffend die Staatsangehörigkeit des BF im Bescheid vom XXXX 2024 oder im Erkenntnis vom 28.07.2025 ist daher von vornherein keiner Berichtigung zugänglich und wurde vom BFA somit zu Recht abgelehnt.Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt ist, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist (wie hier beim Vornamen des BF). Eine Berichtigung ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheids oder die Sanierung eines Begründungsmangels bewirkt (siehe VwGH 10.12.2025, Ra 2025/02/0195). Eine (allenfalls unrichtige) Feststellung betreffend die Staatsangehörigkeit des BF im Bescheid vom römisch 40 2024 oder im Erkenntnis vom 28.07.2025 ist daher von vornherein keiner Berichtigung zugänglich und wurde vom BFA somit zu Recht abgelehnt.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG nicht zuzulassen. Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zum Fehlen eines Rechtsanspruchs auf eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zuzulassen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Berichtigung ex lege - Wirkung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse Pandemie politische Auseinandersetzung Risikogruppe Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation unzulässiger Antrag Verfolgungsgefahr Versorgungslage ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2337518.1.00Im RIS seit
19.03.2026Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026