Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
,
G312 2243854-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Stefan Josef SCHERMAIER, Rechtsanwalt, in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Dr. Stefan Josef SCHERMAIER, Rechtsanwalt, in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.04.2022, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX , geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG der belangten Behörde die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2012, Jänner bis Juni 2016 in Höhe von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab XXXX 3,38 % p.a. aus dem Betrage von EUR XXXX schulde. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH & Co KG (im Folgenden: Primärschuldnerin) gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG der belangten Behörde die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2012, Jänner bis Juni 2016 in Höhe von EUR römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, nämlich ab römisch 40 3,38 % p.a. aus dem Betrage von EUR römisch 40 schulde. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 28.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 06.04.20222 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme des BF, seiner Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2022, GZ: G312 2243854-1/8E, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der BF gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von EUR 60.569,96 zuzüglich Verzugszinsen, schuldet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2022, GZ: G312 2243854-1/8E, wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von EUR 60.569,96 zuzüglich Verzugszinsen, schuldet.
Gegen dieses Erkenntnis wurde am 12.10.2022 durch den BF die außerordentliche Revision erhoben. Beantragt wurde ebenso, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2022, Ra 2022/08/0146-3, wurde dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2022, Ra 2022/08/0146-3, wurde dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2026, Ra 2022/08/0146-8, wurde der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Folge gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH & Co KG und wurde am XXXX unter der Firmenbuchnummer FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH & Co KG und wurde am römisch 40 unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen.
Der BF war im Zeitraum von XXXX bis XXXX selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: V GmbH). Die V GmbH ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Primärschuldnerin. Der BF war im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: römisch fünf GmbH). Die römisch fünf GmbH ist die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom XXXX wurde das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren geändert und galt die Primärschuldnerin damit als aufgelöst. Mit Beschluss vom XXXX wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch gelöscht. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren geändert und galt die Primärschuldnerin damit als aufgelöst. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben und die Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch gelöscht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2020 wurde der BF über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG der Primärschuldnerin übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2020 wurde der BF über seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für rückständige Sozialversicherungsbeiträge informiert und aufgefordert, einen rechnerischen Entlastungsbeweis oder Einwände, die gegen seine persönliche Haftung sprechen, fristgerecht darzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF eine Rückstandsaufstellung gemäß Paragraph 64, ASVG der Primärschuldnerin übermittelt.
Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand am XXXX nach Abzug der Konkursquote und der Zahlung gemäß IESG ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2016 samt Nebengebühren und Verzugszinsen gerechnet bis XXXX in Höhe von EUR XXXX .Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand am römisch 40 nach Abzug der Konkursquote und der Zahlung gemäß IESG ein Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum Dezember 2012 bis Juni 2016 samt Nebengebühren und Verzugszinsen gerechnet bis römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 .
Im gegenständlichen Haftungsverfahren stützte die belangte Behörde ihren Anspruch ausschließlich auf eine Ungleichbehandlung ihrerseits im Vergleich zu anderen Gläubigern.
Meldepflichtverletzungen, die nach § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gegenüber gesetzlichen Vertretern sanktionierbar sind, wurden weder vorgehalten, noch sind solche vorgelegen (gilt auch hinsichtlich Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen gemäß § 153c Abs. 2 StGB).Meldepflichtverletzungen, die nach Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gegenüber gesetzlichen Vertretern sanktionierbar sind, wurden weder vorgehalten, noch sind solche vorgelegen (gilt auch hinsichtlich Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen gemäß Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB).
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf den Firmenbuchauszügen zu FN XXXX sowie FN XXXX sowie den Angaben der Verfahrensparteien. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin, zur Geschäftsführertätigkeit des BF sowie zum Konkursverfahren der Primärschuldnerin beruhen auf den Firmenbuchauszügen zu FN römisch 40 sowie FN römisch 40 sowie den Angaben der Verfahrensparteien.
Dass die belangte Behörde ihren Anspruch im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausschließlich auf eine ihr gegenüber behaupteter Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Gläubigern stützte, ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt sowie den Angaben der Verfahrensparteien.
Dass dem BF weder Meldepflichtverletzungen noch die Vorenthaltung von Dienstnehmerbeiträgen vorzuhalten sind, ergibt sich ebenfalls aus den Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Unstrittig ist, dass der BF, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, von XXXX bis XXXX selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH war, bei welcher es sich um die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Primärschuldnerin handelt. 3.1. Unstrittig ist, dass der BF, wie sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch ergibt, von römisch 40 bis römisch 40 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch fünf GmbH war, bei welcher es sich um die unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Primärschuldnerin handelt.
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der BF als selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der V GmbH zur Haftung iSd § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werden kann. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob der BF als selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch fünf GmbH zur Haftung iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogen werden kann.
Dazu führte der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.01.2026, Ra 2022/08/0146, wie folgt aus:
Zur Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für von dieser zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs. 10 ASVGZur Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für von dieser zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, als Reaktion auf die mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Angleichung des ASVG an § 80 BAO (vgl. die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 758 BlgNR 24.GP 4 im Erkenntnis Ro 2017/08/0001) geschaffene Bestimmung des § 58 Abs. 5 ASVG lautet:Die mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, als Reaktion auf die mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192, erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Angleichung des ASVG an Paragraph 80, BAO vergleiche die Wiedergabe der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 758 BlgNR 24.GP 4 im Erkenntnis Ro 2017/08/0001) geschaffene Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:
„Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“„Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.“
Mit den näheren Voraussetzungen der Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für die von dieser zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs. 10 ASVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. November 2017, Ro 2017/08/0001, befasst.Mit den näheren Voraussetzungen der Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft für die von dieser zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. November 2017, Ro 2017/08/0001, befasst.
Der Verwaltungsgerichtshof führte im genannten Erkenntnis insbesondere aus, dass mit § 58 Abs. 5 ASVG dem dort angeführten Personenkreis („die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen“) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen worden sei. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen ist nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG. Insbesondere kann daher - wie in der Rechtsprechung vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates, 98/08/0191, oder zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG (vgl. dazu etwa VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227) - eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung auch darin liegen, dass der Vertreter die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden.Der Verwaltungsgerichtshof führte im genannten Erkenntnis insbesondere aus, dass mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dem dort angeführten Personenkreis („die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen“) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen worden sei. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen ist nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Insbesondere kann daher - wie in der Rechtsprechung vor dem Erkenntnis des verstärkten Senates, 98/08/0191, oder zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG vergleiche dazu etwa VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227) - eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung auch darin liegen, dass der Vertreter die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden.
Anders als in § 67 Abs. 10 ASVG werden in § 58 Abs. 5 ASVG jedoch die zur Vertretung der Personengesellschaften berufenen Personen nicht genannt. Wie im Erkenntnis Ro 2017/08/0001 näher begründet (insbesondere mit dem Argument, dass die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft durch § 105 UGB zwar ausdrücklich für rechtsfähig erklärt wurden, jedoch weiterhin nicht als juristische Personen verstanden werden), können unter den Begriff der „VertreterInnen juristischer Personen“ in § 58 Abs. 5 ASVG die persönlich haftenden und zur Vertretung berufenen Gesellschafter der Personengesellschaften nicht subsumiert werden. Für den Kreis der zur Vertretung der Personengesellschaften berufenen Personen bleibt es daher im Sinn des Erkenntnisses des verstärkten Senates 98/08/0191 dabei, dass spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Verletzung ihre persönliche Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG begründen können, nur die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie das Verbot des § 153c Abs. 2 StGB, Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorzuenthalten, sind (so Ro 2017/08/0001, Rn. 23).Anders als in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG werden in Paragraph 58, Absatz 5, ASVG jedoch die zur Vertretung der Personengesellschaften berufenen Personen nicht genannt. Wie im Erkenntnis Ro 2017/08/0001 näher begründet (insbesondere mit dem Argument, dass die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft durch Paragraph 105, UGB zwar ausdrücklich für rechtsfähig erklärt wurden, jedoch weiterhin nicht als juristische Personen verstanden werden), können unter den Begriff der „VertreterInnen juristischer Personen“ in Paragraph 58, Absatz 5, ASVG die persönlich haftenden und zur Vertretung berufenen Gesellschafter der Personengesellschaften nicht subsumiert werden. Für den Kreis der zur Vertretung der Personengesellschaften berufenen Personen bleibt es daher im Sinn des Erkenntnisses des verstärkten Senates 98/08/0191 dabei, dass spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Verletzung ihre persönliche Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG begründen können, nur die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie das Verbot des Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB, Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorzuenthalten, sind (so Ro 2017/08/0001, Rn. 23).
Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (also einer GmbH & Co KG) war, für von der Kommanditgesellschaft zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVGZur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die Komplementärin einer Kommanditgesellschaft (also einer GmbH & Co KG) war, für von der Kommanditgesellschaft zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt angenommen, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG als im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG zur Vertretung der Kommanditgesellschaft „berufen“ anzusehen ist (vgl. VwGH 30.9.1997, 95/08/0152, bestätigt etwa in VwGH 29.6.1999, 99/08/0075, und implizit etwa in VwGH 8.9.2010, 2009/08/0215).Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt angenommen, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG als im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Vertretung der Kommanditgesellschaft „berufen“ anzusehen ist vergleiche VwGH 30.9.1997, 95/08/0152, bestätigt etwa in VwGH 29.6.1999, 99/08/0075, und implizit etwa in VwGH 8.9.2010, 2009/08/0215).
Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, setzt die Haftung einer Person für von einer Kommanditgesellschaft zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG jedoch nicht nur voraus, dass diese Person als zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufen anzusehen war, sondern (insbesondere) auch eine die Haftung begründende Pflichtverletzung. Als die Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft begründende Pflichtverletzungen kommen nach dem Erkenntnis Ro 2017/08/0001 Verletzungen der dort näher umschriebenen Melde- und Auskunftspflichten sowie des Verbots des § 153c Abs. 2 StGB in Betracht, nicht jedoch etwa - zumal sich § 58 Abs. 5 ASVG (insbesondere die Anordnung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden) nur an die Vertreter juristischer Personen, nicht aber an den Komplementär einer Kommanditgesellschaft richtet - die bloße Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden der Kommanditgesellschaft.Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, setzt die Haftung einer Person für von einer Kommanditgesellschaft zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG jedoch nicht nur voraus, dass diese Person als zur Vertretung der Kommanditgesellschaft berufen anzusehen war, sondern (insbesondere) auch eine die Haftung begründende Pflichtverletzung. Als die Haftung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft begründende Pflichtverletzungen kommen nach dem Erkenntnis Ro 2017/08/0001 Verletzungen der dort näher umschriebenen Melde- und Auskunftspflichten sowie des Verbots des Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB in Betracht, nicht jedoch etwa - zumal sich Paragraph 58, Absatz 5, ASVG (insbesondere die Anordnung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den verwalteten Mitteln entrichtet werden) nur an die Vertreter juristischer Personen, nicht aber an den Komplementär einer Kommanditgesellschaft richtet - die bloße Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden der Kommanditgesellschaft.
Auch dann, wenn Komplementär einer Kommanditgesellschaft eine GmbH ist, kommt mangels Pflichtverletzung keine Haftung wegen bloßer Schlechterbehandlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge gegenüber sonstigen Schulden der Kommanditgesellschaft in Frage.
Das gilt naturgemäß auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, den kraft dieser Eigenschaft auch aufgrund des § 58 Abs. 5 ASVG keine weiterreichenden Verpflichtungen treffen als die von ihm vertretene Komplementär-GmbH.Das gilt naturgemäß auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, den kraft dieser Eigenschaft auch aufgrund des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG keine weiterreichenden Verpflichtungen treffen als die von ihm vertretene Komplementär-GmbH.
Aus diesem Grund ist der BF nicht zur Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG heranzuziehen, weshalb auf den (ebenfalls) strittigen Umstand, ob die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegenüber den verbundenen Unternehmen, die im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter teilweise oder vollständig bestritten oder gar nicht angemeldet worden seien, bei der Berechnung der Gleichbehandlung der Gesamtverbindlichkeiten zu berücksichtigen gewesen wären, daher iSd o.a. Judikatur nicht weiter einzugehen ist.Aus diesem Grund ist der BF nicht zur Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG heranzuziehen, weshalb auf den (ebenfalls) strittigen Umstand, ob die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegenüber den verbundenen Unternehmen, die im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter teilweise oder vollständig bestritten oder gar nicht angemeldet worden seien, bei der Berechnung der Gleichbehandlung der Gesamtverbindlichkeiten zu berücksichtigen gewesen wären, daher iSd o.a. Judikatur nicht weiter einzugehen ist.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt zwar derzeit dahingehend, ob Forderungen von verbundenen Unternehmen bei der Berechnung der Gleichbehandlung bei den Gesamtverbindlichkeiten, zu berücksichtigen sind, insbesondere im Fall, dass diese vom Insolvenzverwalter bestritten wurden (vgl. dazu ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.202, Ra 2022/08/0146-8, Rn 13). Da dieser Punkt im gegenständlichen Verfahren jedoch nur zweitranging eine Relevanz entfalten würde – wie durch den Verwaltungsgerichtshof festgestellt – und bereits aus dem vorrangingen Grund die Entscheidung zu beheben war, wurde die Revision nicht zugelassen.Eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt zwar derzeit dahingehend, ob Forderungen von verbundenen Unternehmen bei der Berechnung der Gleichbehandlung bei den Gesamtverbindlichkeiten, zu berücksichtigen sind, insbesondere im Fall, dass diese vom Insolvenzverwalter bestritten wurden vergleiche dazu ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 28.01.202, Ra 2022/08/0146-8, Rn 13). Da dieser Punkt im gegenständlichen Verfahren jedoch nur zweitranging eine Relevanz entfalten würde – wie durch den Verwaltungsgerichtshof festgestellt – und bereits aus dem vorrangingen Grund die Entscheidung zu beheben war, wurde die Revision nicht zugelassen.
Schlagworte
Ersatzentscheidung Geschäftsführer Haftung Insolvenzverfahren Kommanditgesellschaft Pflichtverletzung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2243854.1.00Im RIS seit
02.04.2026Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026