TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/9 G307 2303614-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art12
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G307 2303614-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kroatien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hält sich seit seiner Geburt im Jahr XXXX im Bundesgebiet auf.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hält sich seit seiner Geburt im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet auf.

2. Er wurde am XXXX .2023 festgenommen und am XXXX .2023 in die Justizanstalt (JA) XXXX eingeliefert. 2. Er wurde am römisch 40 .2023 festgenommen und am römisch 40 .2023 in die Justizanstalt (JA) römisch 40 eingeliefert.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde die Strafe im Berufungsverfahren auf 360 Tagessätze zu je € 4,00 abgeändert. Davon wurden 180 Tagessätze unter Festsetzung einer 3jährigne Probezeit bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes (im Folgenden: OLG) römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde die Strafe im Berufungsverfahren auf 360 Tagessätze zu je € 4,00 abgeändert. Davon wurden 180 Tagessätze unter Festsetzung einer 3jährigne Probezeit bedingt nachgesehen.

4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 4. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 1 Z 1 StGB und des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom XXXX .2023) verurteilt. 4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG, des Verbrechens der Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2023) verurteilt.

Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben. Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.10.2024 , Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.10.2024 , Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 10.02.2025, Zahl G307 2303614-1/13E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025 stattgegeben und der Bescheid behoben.

7. Am XXXX .2025 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen.7. Am römisch 40 .2025 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen.

8. Am XXXX 2025 wurde der BF erneut fest- und am selben Tag in die JA XXXX aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.8. Am römisch 40 2025 wurde der BF erneut fest- und am selben Tag in die JA römisch 40 aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.

9. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. 9. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.

10. Mit Parteiengehör vom 21.10.2025, vom BF übernommen am 23.10.2025, verständigte das BFA diesen über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und gab ihm die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

11. Am 04.11.2025 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein.

12. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, diesem zugestellt am 26.11.2025, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).12. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, diesem zugestellt am 26.11.2025, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

13. Mit am 19.12.2025 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.13. Mit am 19.12.2025 dem BFA übermittelten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim BVwG.

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.

14. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 30.12.2025 vorgelegt und langten am 05.01.2026 ein.

15. Am 13.02.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Vertreter seiner RV teilnahmen, die Eltern und die Schwestern des BF als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der kroatischen Sprache beigezogen wurde. Das BFA gab einen Teilnahmeverzicht ab.15. Am 13.02.2026 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und ein Vertreter seiner Regierungsvorlage teilnahmen, die Eltern und die Schwestern des BF als Zeugen befragt und eine Dolmetscherin der kroatischen Sprache beigezogen wurde. Das BFA gab einen Teilnahmeverzicht ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist kroatischer Staatsangehöriger, gesund, ledig und kinderlos. Er spricht Kroatisch und Deutsch.

Der BF wurde im Bundesgebiet geboren, wuchs hier auf, besuchte vier Jahre die Grund-, vier Jahre die Haupt- und ein Jahr die polytechnische Schule im Bundesgebiet. Anschließend schloss er eine Lehre als Elektriker ab.

Am XXXX wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Familieneigenschaft – ausg. Erwerbstätigkeit“ ausgestellt. Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 nimmt er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch.Am römisch 40 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Familieneigenschaft – ausg. Erwerbstätigkeit“ ausgestellt. Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 01.07.2013 nimmt er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

?        22.01. XXXX – 04.02.2025 Hauptwohnsitz? 22.01. römisch 40 – 04.02.2025 Hauptwohnsitz

?         XXXX .2023 – XXXX .2025 Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2023 – römisch 40 .2025 Nebenwohnsitz JA

?         XXXX 2025 – XXXX .2025 Hauptwohnsitz JA? römisch 40 2025 – römisch 40 .2025 Hauptwohnsitz JA

?        12.08.2025 – laufend   Hauptwohnsitz

?         XXXX .2025 – laufend   Nebenwohnsitz JA? römisch 40 .2025 – laufend Nebenwohnsitz JA

Er hält sich daher – abgesehen von Urlaubsreisen – seit seiner Geburt, somit seit XXXX Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf.Er hält sich daher – abgesehen von Urlaubsreisen – seit seiner Geburt, somit seit römisch 40 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

1.3. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Versicherungszeiten im Bundesgebiet:

?        01.08.2017 – 31.01.2021 Arbeiterlehrling

?        01.02.2021 – 31.12.2022 Arbeiter

?        01.01.2023 – 28.01.2023 Lücke

?        29.01.2023 – 19.03.2023 Arbeitslosengeldbezug

?        20.03.2023 – 12.04.2023 Arbeiter

Er war vor seiner Inhaftierung als Elektriker mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von etwa € 2.000,00 erwerbstätig. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Haft verfügt der BF über eine Einstellungszusage der XXXX , wo er (wieder) als Elektroinstallationstechniker arbeiten kann.Er war vor seiner Inhaftierung als Elektriker mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von etwa € 2.000,00 erwerbstätig. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Haft verfügt der BF über eine Einstellungszusage der römisch 40 , wo er (wieder) als Elektroinstallationstechniker arbeiten kann.

1.4. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.4. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, (Junger Erwachsener) wurde der BF wegen des Vergehens des schweren Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, gemeinsam mit einem Mittäter

A.       zwischen XXXX .2022 und XXXX 2022 im bewussten und gewollten ZusammenwirkenA. zwischen römisch 40 .2022 und römisch 40 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken

1.       Verfügungsberechtigten einer Firma einen Anhänger mit einem Zeitwert von etwa € 5.500,00 sowie Verfügungsberechtigten einer weiteren Firma einen Bagger mit einem Zeitwert von etwa € 22.000,00, sohin fremde bewegliche Sachen in € 5.000,00 übersteigendem Wert mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2.       das auf dem Punkt A.1. genannten Anhänger montierte KFZ-Kennzeichen, sohin eine Urkunde, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durften, durch Wegnahme mit dem Vorsatz unterdrückt zu haben, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde;

B.       [Anm.: betrifft den Mittäter des BF]

Als mildernd wertete das Gericht die Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebesgutes und die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffend strafbarer Handlungen.

Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023, wurde der Berufung des BF insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch dahingehend abgeändert wurde, dass über den BF eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.440,00), davon 180 Tagessätze zu je € 4,00 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verhängt wurde. Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023, wurde der Berufung des BF insoweit Folge gegeben, als der Strafausspruch dahingehend abgeändert wurde, dass über den BF eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je € 4,00 (€ 1.440,00), davon 180 Tagessätze zu je € 4,00 bedingt nachgesehen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verhängt wurde.

Begründend wurde in diesem Rahmen ausgeführt, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig aufgezählt habe. Der Anwendung des § 37 StGB stünden angesichts der Unbescholtenheit aus der Sicht des OLG und des Alters des BF keine spezialpräventiven Bedenken entgegen. Die Verhängung einer Geldstrafe sei schuldangemessen und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Begründend wurde in diesem Rahmen ausgeführt, dass das Erstgericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig aufgezählt habe. Der Anwendung des Paragraph 37, StGB stünden angesichts der Unbescholtenheit aus der Sicht des OLG und des Alters des BF keine spezialpräventiven Bedenken entgegen. Die Verhängung einer Geldstrafe sei schuldangemessen und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend.

1.5. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, in Rechtskraft erwachsen am 13.02.2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, § 12 3. Fall StGB (Punkt A. I., III. und VI.), des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 4. Fall, Abs. 2 Z 2 SMG (Punkt B. I. 1.), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG (Punkt B. II. 2.), der Verbrechen der Geldwäscherei gemäß § 165 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt C. II.) und des Vergehens des schweren Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2 StGB (Punkt D.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom XXXX .2023) verurteilt. 1.5. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, in Rechtskraft erwachsen am 13.02.2024, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. und 6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, 3. Fall StGB (Punkt A. römisch eins., römisch drei. und römisch sechs.), des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 4. Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG (Punkt B. römisch eins. 1.), des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG (Punkt B. römisch zwei. 2.), der Verbrechen der Geldwäscherei gemäß Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Punkt C. römisch zwei.) und des Vergehens des schweren Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Punkt D.) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren (Zusatzstrafe betreffend die Verurteilung vom römisch 40 .2023) verurteilt.

Dem BF (und seinem Mittäter [Anm.: derselbe Mittäter wie bereits betreffend die erste Verurteilung]) wurde darin angelastet

A.       mit zwei abgesondert verfolgten Mittätern vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge das 25fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest 362,50 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 75,14% und 250 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 35% und zumindest 160 g Heroin mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 13,25% teils als Beitragstäter anderen überlassen und verschafft zu haben,

I.       von zumindest Februar 2021 bis Ende Dezember 2022 der BF und sein Mittäter, wobei sie die Straftat ab Mai 2022 als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, der neben ihnen drei namentlich genannte, abgesondert verfolgte Mittäter sowie weitere Mittäter angehörten, zumindest 350 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 75,14% und 250 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 35% (Beschaffung am 06.12.2022 und 12.12.2022), teils gestreckt an zahlreiche unbekannte und nachfolgende bekannte Abnehmer, und zwar:römisch eins. von zumindest Februar 2021 bis Ende Dezember 2022 der BF und sein Mittäter, wobei sie die Straftat ab Mai 2022 als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, der neben ihnen drei namentlich genannte, abgesondert verfolgte Mittäter sowie weitere Mittäter angehörten, zumindest 350 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 75,14% und 250 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 35% (Beschaffung am 06.12.2022 und 12.12.2022), teils gestreckt an zahlreiche unbekannte und nachfolgende bekannte Abnehmer, und zwar:

1.       seit Dezember 2021 bis Dezember 2022 zumindest 50 g Kokain zum Grammpreis von € 100,00 an eine Person,

2.       seit November 2022 bis Dezember 2022 eine Line unentgeltlich zur Probe sowie zumindest 39 g Kokain zum Grammpreis von € 100,00, davon am XXXX .2022 30g über eine namentlich genannte Person an eine weitere Person,2. seit November 2022 bis Dezember 2022 eine Line unentgeltlich zur Probe sowie zumindest 39 g Kokain zum Grammpreis von € 100,00, davon am römisch 40 .2022 30g über eine namentlich genannte Person an eine weitere Person,

3.       seit einem nicht näher festzustellenden Zeitpunkt (vermutlich ab Februar 2021) bis Dezember 2022 zwischen 14 g und 19 g Kokain zum Grammpreis von € 100,00 an eine Person,

4.       seit Juli 2022 bis zumindest Dezember 2022 ca. 3 g Kokain teils unentgeltlich, teils als Gegenleistung für Fahrdienste zu Suchtgiftübergaben an eine Person,

5.       am XXXX .2022 im Zuge eines Festes zumindest 29 g Kokain zum Grammpreis von € 100,00 an namentlich nicht bekannte Festbesucher,5. am römisch 40 .2022 im Zuge eines Festes zumindest 29 g Kokain zum Grammpreis von € 100,00 an namentlich nicht bekannte Festbesucher,

6.       am XXXX .2022 6 g Kokain gestreckt auf ca. 20 g Kokain an eine Person zum Gesamtpreis von € 2.200,00,6. am römisch 40 .2022 6 g Kokain gestreckt auf ca. 20 g Kokain an eine Person zum Gesamtpreis von € 2.200,00,

7.       im Dezember 2022 zumindest 7 g Kokain, teils unentgeltlich, teils als Gegenleistung für Fahrdienste zu Suchtgiftübernahmen an eine Person,

8.       seit Mai 2021 bis zumindest XXXX .2022 zumindest 28 g Kokain zum Grammpreis von € 90,00 bis € 100,00 an eine Person,8. seit Mai 2021 bis zumindest römisch 40 .2022 zumindest 28 g Kokain zum Grammpreis von € 90,00 bis € 100,00 an eine Person,

9.       am XXXX .2022 oder XXXX .2022 sowie am 06.12.2022 zumindest 4 g Kokain zum Grammpreis von € 100,00 an eine Person,9. am römisch 40 .2022 oder römisch 40 .2022 sowie am 06.12.2022 zumindest 4 g Kokain zum Grammpreis von € 100,00 an eine Person,

10.      Mitte Oktober 2022 zumindest 5 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 75,14% im Tausch gegen 5 g Heroin an zwei Personen,

11.      zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 15 g Kokain an eine Person,

12.      rund um den XXXX .2023 100 g Kokain an zwei Personen, wovon aufgrund der schlechten Qualität am nächsten Tag 70 g an den BF zurückgegeben wurden;12. rund um den römisch 40 .2023 100 g Kokain an zwei Personen, wovon aufgrund der schlechten Qualität am nächsten Tag 70 g an den BF zurückgegeben wurden;

III.     von Ende Oktober 2022 bis Ende November 2022 der Mittäter des BF gemeinsam mit diesem zumindest 160 g Heroin, je mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 13,25 %, welches der BF und zwei abgesondert verfolgte Mittäter über Vermittlung des Mittäters des BF in XXXX bei einer aus Serbien stammenden Tätergruppe zum Grammpreis von € 18,00 bezogen, an zahlreiche unbekannte Abnehmer zu einem unbekannten Grammpreis und einer namentlich genannten Person zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Winter 2022 20g Kokain zu einem unbekannten Grammpreis;römisch drei. von Ende Oktober 2022 bis Ende November 2022 der Mittäter des BF gemeinsam mit diesem zumindest 160 g Heroin, je mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 13,25 %, welches der BF und zwei abgesondert verfolgte Mittäter über Vermittlung des Mittäters des BF in römisch 40 bei einer aus Serbien stammenden Tätergruppe zum Grammpreis von € 18,00 bezogen, an zahlreiche unbekannte Abnehmer zu einem unbekannten Grammpreis und einer namentlich genannten Person zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Winter 2022 20g Kokain zu einem unbekannten Grammpreis;

IV.      [Anm.: betrifft den Mittäter des BF]römisch vier. [Anm.: betrifft den Mittäter des BF]

V.       [Anm.: betrifft den Mittäter des BF]römisch fünf. [Anm.: betrifft den Mittäter des BF]

VI.      der BFrömisch sechs. der BF

1.       am XXXX .2022 10 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 75,14% an eine andere Person,1. am römisch 40 .2022 10 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 75,14% an eine andere Person,

2.       Ende Februar 2023 zumindest 2 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 75,14% zum Grammpreis von € 100,00 an eine andere Person,

3.       Anfang März 2023 0,5 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 75,14% unentgeltlich an eine andere Person;

B.       vorschriftswidrig Suchtgift

I.       in einer die Grenzmenge übersteigenden Mengerömisch eins. in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge

1.       anderen angeboten zu haben, und zwar der BF im November 2022 40 g Kokain mit einem anzunehmenden Reinsubstanzgehalt von 75,14% zum Grammpreis von € 75,00 an eine Person,

2.       [Anm.: betrifft Mittäter des BF]

II.      ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu habenrömisch zwei. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben

1.       [Anm.: betrifft Mittäter des BF]

2.       der BF seit Anfang 2021 bis Ende 2022 Kokain

C.       Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung herrühren, mit dem Vorsatz ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person, die an solchen kriminellen Tätigkeiten beteiligt ist zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, umgewandelt oder einem anderen übertragen zu haben,

I.       der Mittäter des BF, indem er den BF nach seiner Abreise nach Spanien von Ende November bis Dezember 2022 wiederholt anwies, ihm Suchtgifterlöse aus dem unter A. I. beschriebenen Suchtgifthandel für ein „Geschäft“ sowie ab Dezember 2022 € 5,00/g als Vermittlungsprovision zu überweisen, woraufhin der BF in der Folge in zwei Tranchen € 1.200,00 auf dessen Konto überwies,römisch eins. der Mittäter des BF, indem er den BF nach seiner Abreise nach Spanien von Ende November bis Dezember 2022 wiederholt anwies, ihm Suchtgifterlöse aus dem unter A. römisch eins. beschriebenen Suchtgifthandel für ein „Geschäft“ sowie ab Dezember 2022 € 5,00/g als Vermittlungsprovision zu überweisen, woraufhin der BF in der Folge in zwei Tranchen € 1.200,00 auf dessen Konto überwies,

II.      der BFrömisch zwei. der BF

1.       indem er am XXXX .2022 Suchtgifterlöse in der Höhe von € 300,00 aus dem unter I. beschriebenen Suchtgifthandel an einen abgesondert verfolgten Mittäter transferierte,1. indem er am römisch 40 .2022 Suchtgifterlöse in der Höhe von € 300,00 aus dem unter römisch eins. beschriebenen Suchtgifthandel an einen abgesondert verfolgten Mittäter transferierte,

2.       durch die zu C. I. angeführte Tathandlungen;2. durch die zu C. römisch eins. angeführte Tathandlungen;

D.       der BF am XXXX .2022 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen abgesondert verfolgten Mittäter durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, ihm 100 g Kokain für € 5.800,00 zu besorgen, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Geldbetrages von € 5.800,00 verleitet habe, welche den abgesondert verfolgten Mittäter am Vermögen schädigte.D. der BF am römisch 40 .2022 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einen abgesondert verfolgten Mittäter durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, ihm 100 g Kokain für € 5.800,00 zu besorgen, zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung des Geldbetrages von € 5.800,00 verleitet habe, welche den abgesondert verfolgten Mittäter am Vermögen schädigte.

Als mildernd wertete das Gericht die teilweise geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit sowie das Alter von unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, den teils langen Tatzeitraum, die Tatbegehung während offenem Ermittlungsverfahren und die zweifache Deliktsqualifikation.

Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2024, wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben. Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2024, wurde der dagegen erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass ergänzend das Handeln aus Gewinnstreben als erschwerend und die Schadensgutmachung durch Sicherstellung des Diebesgutes als mildernd zu berücksichtigen (gewesen) sei. Das Alter und die Unbescholtenheit des BF seien vom Erstgericht zutreffend gewichtet worden. Dem BF könne aufgrund seiner über lange Zeit bestehenden Einbindung in eine kriminelle Vereinigung keine günstige Prognose bescheinigt werden. Eine Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht sei daher nicht anzudenken.

1.6. Aufgrund dieser beiden Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 09.10.2024, Zahl XXXX , ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.6. Aufgrund dieser beiden Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid des BFA vom 09.10.2024, Zahl römisch 40 , ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub eingeräumt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2025, Zahl G307 2303614-1/13E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2025 stattgegeben und der Bescheid behoben.

1.7. Am XXXX 2025 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen. Er war bereits seit XXXX 2025 „Freigänger“.1.7. Am römisch 40 2025 wurde der BF bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, aus der Haft entlassen. Er war bereits seit römisch 40 2025 „Freigänger“.

1.8. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht und der gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen, die Probezeit jedoch jeweils auf fünf Jahre verlängert. 1.8. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht und der gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen, die Probezeit jedoch jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Der BF wurde darin für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain

1.       Ende Juli 2020 in einer Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, nämlich einer anderen Person 100 g zu einem Grammpreis von € 60,00;

2.       zwischen Ende Juli 2025 und XXXX .2025 15 g ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben.2. zwischen Ende Juli 2025 und römisch 40 .2025 15 g ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen zu haben.

Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die rein gewinnorientierte Suchtgifthandelstätigkeit und das Überschreiten der Grenzmenge um ein Vielfaches.

Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2025 festgenommen und am selben Tag in die JA XXXX eingeliefert. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)). Der BF wurde am römisch 40 .2025 festgenommen und am selben Tag in die JA römisch 40 eingeliefert. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: römisch 40 .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2026 (1/2) und der römisch 40 .2027 (2/3)).

1.9. Der Vater, XXXX und die Mutter, XXXX des BF weisen seit dem Jahr 1992 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Beide Schwestern des BF, nämlich XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , wurden im Bundesgebiet geboren. Alle Genannten sind kroatische Staatsangehörige. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Schwester XXXX .1.9. Der Vater, römisch 40 und die Mutter, römisch 40 des BF weisen seit dem Jahr 1992 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Beide Schwestern des BF, nämlich römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , wurden im Bundesgebiet geboren. Alle Genannten sind kroatische Staatsangehörige. Der BF lebte vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Schwester römisch 40 .

Der BF hat ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Kernfamilie. Diese besucht ihn regelmäßig in der JA. Nach seiner Haftentlassung kann der BF wieder bei seiner Familie Unterkunft nehmen.

Weiters leben Onkel, Tanten, Cousins sowie Freunde und Bekannte des BF im Bundesgebiet.

Sein Lebensmittelpunkt liegt seit seiner Geburt im Bundesgebiet.

Der BF hat zum Heimatland Kroatien keine Bindungen, keine Verwandten oder sonstige Bezüge mehr. Er hielt sich in der Vergangenheit lediglich zu Urlaubszwecken im Herkunftsstaat auf.

1.10. Der BF ist vermögenslos und hat keine Schulden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Weiters wurde Einsicht in den Akt des Vorverfahrens zur Zahl G307 2303614-1 genommen.

2.2.1. Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Gesundheitszustand, Familienstand und Sprachkenntnissen sowie zum Leben des BF in Österreich beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Feststellungen im Vorverfahren, den Angaben des BF (AS 77, 130, 133, Verhandlungsprotokoll, Seite 3f; sowie AS 203, 280 des Aktes der Vorverfahrens, Verhandlungsprotokoll aus 2025, Seite 4ff) und den Ausführungen in den Strafurteilen (AS 56; sowie AS 125, 135, 176 des Aktes der Vorverfahrens).

Der BF gab an, seine Muttersprache sei Kroatisch, aber, weil er in Österreich geboren sei, spreche er grundsätzlich nur Deutsch (AS 77; sowie AS 203 des Aktes der Vorverfahrens); er sei zweisprachig aufgewachsen (Verhandlungsprotokoll aus 2025, Seite 3).

2.2.2. Die Wohnsitzmeldungen und bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten des BF sind dem Inhalt des Zentralen Melderegisters (ZMR) und jenem des Sozialversicherungsdatenauszuges des BF entnehmbar.

Die Einstellungszusage liegt im Akt ein (AS 141). Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass der BF bereits im Vorverfahren eine Einstellungszusage für die Zeit nach der Haftentlassung gehabt habe, aber dies nicht wahrgenommen bzw. angetreten habe, gab der BF an, er habe einfach Zeit mit seiner Familie verbringen wollen. Seine Schwester habe erneut ein Kind bekommen. Er habe mit der Familie – bevor er wieder ins Berufsleben einsteige – Zeit verbringen wollen. Er erhalte von seiner Familie große moralische und sonstige Unterstützung. Sein Arbeitgeber habe über die Situation Bescheid gewusst und gemeint, wenn der BF bereit sei, könne er jederzeit anfangen (Verhandlungsprotokoll, Seite 5f).

Die Feststellungen betreffend das zuletzt bezogene monatliche Nettoeinkommen sind Strafurteilen (AS 125, 135, 176 des Aktes der Vorverfahrens) und den Angaben des BF (AS 77) zu entnehmen.

2.2.3. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG XXXX (AS 55 ff; sowie AS 121ff, 167ff des Aktes der Vorverfahrens) und des OLG XXXX (AS 133ff, 193ff des Aktes der Vorverfahrens). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.2.2.3. Die Verurteilungen des BF im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen des LG römisch 40 (AS 55 ff; sowie AS 121ff, 167ff des Aktes der Vorverfahrens) und des OLG römisch 40 (AS 133ff, 193ff des Aktes der Vorverfahrens). Diesen ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

Die Zeitpunkte der letztmaligen bedingten Entlassung aus der Haft im August 2025, der erneuten Festnahme, des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Vollzugsinformation der JA (AS 1f, 45ff), der Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden (Oz 9), dem Strafregister der Republik Österreich, den Wohnsitzmeldungen in diversen Justizanstalten, und den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 5) zu entnehmen.

2.2.4. Die Feststellung betreffend die familiären und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Feststellungen im Vorverfahren, den Angaben des BF (AS 77; sowie AS 203, 280 des Aktes der Vorverfahrens, Verhandlungsprotokoll aus 2025, Seite 5ff) sowie der im Akt einliegenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend seine Eltern und seine Schwestern.

Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern. Diese würden nach wie vor hinter ihm stehen. Sie seien aufgrund der erneuten Verurteilung sehr enttäuscht und am Boden zerstört gewesen (Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Seine Eltern und seine jüngere Schwester würden ihn in der Haft besuchen. Seine Mutter habe eine Schulteroperation gehabt, weshalb er von einer größeren Anzahl an Besuchen abgeraten habe. Sie seien in der ersten Haft so oft bei ihm gewesen, deshalb möchte er nicht, dass sie auch jetzt wieder so oft kommen. Er sei halt ein „Volltrottel“ (Verhandlungsprotokoll, Seite 6).

Die Eltern und Schwestern des BF wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeugenschaftlich einvernommen. Diese gaben übereinstimmend an, ein sehr gutes Verhältnis zum BF zu haben, diesen in der Haft zu besuchen und, dass dieser nach der Haftentlassung wieder von ihnen unterstützt werden würde. Weiters liegt die Besucherliste der JA im Akt ein (Oz 10).

Dass der BF im Bundesgebiet tiefgreifend verwurzelt und integriert ist, ist derTatsache geschuldet, dass der BF hier seit seiner Geburt lebt, sein gesamtes soziales und familiäres Umfeld im Inland beheimatet ist, seine Schulausbildung genoss, erwerbstätig war und zum Heimatland keine Bezugspunkte vorliegen.

Der BF, seine Eltern und Schwestern gaben übereinstimmend an, es bestünden keinerlei Bezüge zu Kroatien (AS 77, Verhandlungsprotokoll, Seite 6, 8, 10, 11, 12).

2.2.5. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des BF erschließen sich aus den Angaben des BF (Verhandlungsprotokoll, Seite 6; sowie Verhandlungsprotokoll aus 2025, Seite 8) und den Strafurteilen (AS 56; sowie AS 125, 135, 176 des Aktes der Vorverfahrens).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Bescheides:

3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:3.1.1. Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.       wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.       sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.       eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Dauera

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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