Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W281 2317469-1/23E
W281 2317469-1/23E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 09.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung (im Folgenden: EB) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
3. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 02.09.2024 gab der BF zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, da es dort keine Sicherheit, keine Gesetze und keine Unterstützung gäbe.
4. Am 30.01.2025 brachte der BF eine Stellungnahme ein und führte darin aus, dass es in seinem Heimatland zu einem Putsch kam und seitdem Christen verfolgt werden würden.
5. Am 17.04.2025 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde ein.
6. Am 24.06.2025 wurde der BF ergänzend vom BFA einvernommen und erstatte neues Vorbringen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
8. Der BF erhob am 31.07.2025 Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er Syrien 2023 verlassen habe, weil ihm die Grundlage für ein menschenwürdiges Leben fehle und er aufgrund Willkür des syrischen Regimes sowie des andauernden Krieges ständig in Angst um sein Leben lebe. Derzeit fürchte er, aufgrund seiner Religionsangehörigkeit von der Übergangsregierung der HTS sowie anderen Gruppierungen verfolgt zu werden. Zusätzlich erstattete er neues Vorbringen.
9. Die Beschwerdevorlage vom 06.08.2025 langte am 12.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den XXXX 2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der BF, eine Vertrauensperson des BF und eine Vertreterin der BBU GmbH. Das BFA erschien nicht. Der Einvernahme des BF wurde eine Dolmetscherin für die arabische Sprache beigezogen. Im Rahmen der Verhandlung wurden u.a. auch die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan.10. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den römisch 40 2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der BF, eine Vertrauensperson des BF und eine Vertreterin der BBU GmbH. Das BFA erschien nicht. Der Einvernahme des BF wurde eine Dolmetscherin für die arabische Sprache beigezogen. Im Rahmen der Verhandlung wurden u.a. auch die Quellen der zu Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan.
11. Am 12.11.2025 legte der BF eine Bestätigung der Kirchengemeinde sowie eine Beglaubigung seiner Taufurkunde vor und erstatte eine ergänzende Stellungnahme.
12. Am 04.12.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen und gewährte der Partei die Möglichkeit, sich bis zum 19.12.2025 dazu zu äußern.
13. Am 16.12.2025 erstatte der BF eine Stellngnahme.
14. Am 02.03.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen und gewährte dem BF die Möglichkeit, sich innerhalb einer Woche dazu zu äußern.
15. Am 06.03.2026 erstatte der BF eine weitere Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den persönlichen und individuellen Verhältnissen und Umständen des BF
1.1.1. Der BF wurde am XXXX in XXXX geboren und wuchs auch in dieser Region auf. Er zog im Jahr 2012 in die Stadt XXXX - einem Vorort von XXXX - um und war dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien am XXXX .2023 wohnhaft. 1.1.1. Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und wuchs auch in dieser Region auf. Er zog im Jahr 2012 in die Stadt römisch 40 - einem Vorort von römisch 40 - um und war dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien am römisch 40 .2023 wohnhaft.
Er ist syrischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Der BF wurde am XXXX 1996 getauft und gehört der Rum-Orthodoxen Kirche (Griechisch-Orthodoxes Patriarchat von Antiochien und dem gesamten Morgenland) an. Der BF wurde am römisch 40 1996 getauft und gehört der Rum-Orthodoxen Kirche (Griechisch-Orthodoxes Patriarchat von Antiochien und dem gesamten Morgenland) an.
Der BF besuchte neun Jahre die Grundschule. Er war anschließend als Damenfrisör zunächst in einem Angestelltenverhältnis tätig. Er hat von XXXX bis XXXX einen Frisörkurs besucht und ein Diplom mit „excellent“ bekommen. Er hat am XXXX einen Leistungsnachweis zur Ausbildung zum Frisör bei der XXXX erhalten. Er war ab 2020 selbstständig tätig und hatte einen eigenen Frisörsalon.Der BF besuchte neun Jahre die Grundschule. Er war anschließend als Damenfrisör zunächst in einem Angestelltenverhältnis tätig. Er hat von römisch 40 bis römisch 40 einen Frisörkurs besucht und ein Diplom mit „excellent“ bekommen. Er hat am römisch 40 einen Leistungsnachweis zur Ausbildung zum Frisör bei der römisch 40 erhalten. Er war ab 2020 selbstständig tätig und hatte einen eigenen Frisörsalon.
1.1.2. Sein Vater, seine Mutter sowie seine zwei Brüder leben weiterhin in XXXX . Ein Bruder lebt in den Niederlanden. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienmitgliedern. 1.1.2. Sein Vater, seine Mutter sowie seine zwei Brüder leben weiterhin in römisch 40 . Ein Bruder lebt in den Niederlanden. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienmitgliedern.
1.1.3. Der BF ist ledig und hat sich am XXXX mit XXXX verlobt. Der BF ist kinderlos. 1.1.3. Der BF ist ledig und hat sich am römisch 40 mit römisch 40 verlobt. Der BF ist kinderlos.
1.1.4. Der BF ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF
1.2.1. Der BF hat Syrien aufgrund der schlechten Sicherheitslage und dem Krieg verlassen.
1.2.2. Dem BF hatte in Syrien bis zu seiner Ausreise keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum Christentum.
In Damaskus und im Großraum von Damaskus konnten erfolgt keine systematische Verfolgung von Christen.
Weder der BF noch seine nahen Angehörigen hatten in den letzten Jahren in Syrien persönliche Probleme oder Vorfälle mit der HTS bzw. der neuen Regierung oder mit anderen (oppositionellen) Gruppierungen.
Der BF hat XXXX Tattoos. XXXX . Der BF hat römisch 40 Tattoos. römisch 40 .
1.2.3. Der BF hat seinen Wehrdienst beim syrischen Militär nicht abgeleistet. Er hat mehrfach einem Aufschub bekommen und musste nicht einrücken. Er hat sich im Jahr 2019 durch die Bezahlung eines Geldbetrages vom Wehrdienst freigekauft. Er hat an keinen Kampfhandlungen teilgenommen.
Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee ihren Dienst ein und schickte die Soldaten nach Hause.
Der BF wird bei der Rückkehr nach Syrien nicht zwangsweise zum syrischen Heer eingezogen.
Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden nicht mehr statt. Die neue Regierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis.
1.2.4. Der BF hat in Syrien an keinen Demonstrationen teilgenommen. Er ist politisch nie in Erscheinung getreten.
1.3. Zum Privatleben des BF
1.3.1. Der BF befindet sich seit dem 09.10.2023 in Österreich.
1.3.2. Der BF hat bisher keinen Deutschkurs abgeschlossen und verfügt auch über keine Deutschkenntnisse. Er hat sich nicht bemüht die deutsche Sprache zu erlernen.
1.3.3. Der BF war in Österreich bisher nicht erwerbstätig und lebt ausschließlich von finanzieller Unterstützung durch einen Onkel und der Familie seiner Verlobten sowie seiner Verlobten. Er bemühte sich seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich nicht aktiv um eine Arbeitsstelle.
1.3.4. Der BF ist weder in Vereinen aktiv noch ehrenamtlich tätig.
Er besucht manchmal eine Kirche in Wien. Er engagiert sich in dieser Kirche nicht bei kirchlichen Aktivitäten.
1.3.5. Der BF verfügt über keine Freunde in Österreich.
1.3.6. Der BF wohnt getrennt von seiner Verlobten. Es existiert kein gemeinsamer Haushalt.
1.4. Zur Rückkehrsituation
1.4.1. Er lebte sein gesamtes Leben in Syrien bis zu seiner Ausreise im Familienverband. Er wohnte seit 2012 bis zu seiner Ausreise im August 2023 in XXXX , zuletzt in einem Haus. Der BF hat von 2013 bis 2020 in einem Frisörsalon gearbeitet. Ab dem Jahr 2020 war er selbstständig und als Frisör mit einem eigenen Salon tätig und verdiente dort zuletzt 400.000 bis 500.000 syrische Lira bzw. Pfund monatlich. Der BF war bis zu seiner Ausreise beruflich tätig. Er kam zuletzt für seinen Lebensunterhalt selbst auf, machte keine Schulden, wurde aber auch vom Vater finanziell unterstützt. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und beherrscht Arabisch in Wort und Schrift.1.4.1. Er lebte sein gesamtes Leben in Syrien bis zu seiner Ausreise im Familienverband. Er wohnte seit 2012 bis zu seiner Ausreise im August 2023 in römisch 40 , zuletzt in einem Haus. Der BF hat von 2013 bis 2020 in einem Frisörsalon gearbeitet. Ab dem Jahr 2020 war er selbstständig und als Frisör mit einem eigenen Salon tätig und verdiente dort zuletzt 400.000 bis 500.000 syrische Lira bzw. Pfund monatlich. Der BF war bis zu seiner Ausreise beruflich tätig. Er kam zuletzt für seinen Lebensunterhalt selbst auf, machte keine Schulden, wurde aber auch vom Vater finanziell unterstützt. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut und beherrscht Arabisch in Wort und Schrift.
1.4.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten und braucht keine regelmäßigen Medikamente.
1.4.3. Die Familie des BF – seine Eltern sowie seine zwei Brüder – leben nach wie vor in Syrien in XXXX in einem Haus. Der BF kann bei seiner Familie wohnen. Die Familie des BF verfügt weiters jedenfalls über ein Grundstück in XXXX . Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie und ein gutes Verhältnis. 1.4.3. Die Familie des BF – seine Eltern sowie seine zwei Brüder – leben nach wie vor in Syrien in römisch 40 in einem Haus. Der BF kann bei seiner Familie wohnen. Die Familie des BF verfügt weiters jedenfalls über ein Grundstück in römisch 40 . Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie und ein gutes Verhältnis.
1.4.4. Die wirtschaftliche Situation des BF sowie seiner Familie stellt sich noch als ausreichend gesichert dar. Sein Vater ist beruflich in einem Restaurant tätig und verdient monatlich zwischen 1.000.000 und 1.500.000 syrische Lira bzw. Pfund. Der BF kann auf die monetäre Unterstützung durch seinen Vater zählen, wie auch bereits bei seiner Ausreise aus Syrien. Sein Bruder ist als Installateur von Klimaanlagen beruflich tätig und unterstützt die Familie finanziell. Mit seiner Familie verfügt der BF über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann.
1.4.5. Der BF befand sich vom 10.10.2023 bis zum 28.02.2024 in der Grundversorgung in Österreich. Seit März 2024 bezieht der BF keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und wird seither finanziell von einem Onkel, vom Vater seiner Verlobten und seiner Verlobten unterstützt.
1.4.6. Für den BF besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.4.7. Der BF kann seinen Heimatort problemlos erreichen. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wiederaufgenommen. Der Flughafen Damaskus ist für den Zivilverkehr offen und von dort kann er mühelos nach XXXX – welche an die Stadt XXXX angrenzt – weiterreisen. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. 1.4.7. Der BF kann seinen Heimatort problemlos erreichen. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wiederaufgenommen. Der Flughafen Damaskus ist für den Zivilverkehr offen und von dort kann er mühelos nach römisch 40 – welche an die Stadt römisch 40 angrenzt – weiterreisen. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu.
Die Sicherheitslage in Syrien ist derzeit von stetigen Änderungen betroffen. Eine Rückreise in seinen Herkunftsstaat ist für den BF zumutbar.
Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien ist angespannt.
Der BF leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürften. Es ist ihm möglich und zumutbar, sich seinen Lebensunterhalt in Syrien durch Erwerbsarbeit, unter anderem der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit als Angestellter oder Selbständiger im Frisörgewerbe, zu erwirtschaften.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat
Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:
? Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 11 (Datum der Veröffentlichung: 2024-03-27)
? Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Datum der Veröffentlichung: 2025-05-08)
? Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 (Datum der Veröffentlichung: 2026-02-28)
? EUAA Country Guidance Syrien, April 2024
? EUAA Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025
? EUAA Country Focus Syrien, Juli 2025
? UNCR Position on returns to the syrian arab Republic, Dezember 2024
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.03.2025: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2]
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 12.06.2025: Rechtliche, soziale und physische Konsequenzen für Personen, denen „Gotteslästerung“ vorgeworfen wird, und für ihre Angehörigen; Berichte über Konsequenzen für Personen, die sich öffentlich islamkritisch äußern; gesellschaftliche Konsequenzen für Personen, die islamische Gebote wie Fasten oder den Moscheebesuch ablehnen [a-12635-2]
? BFA Anfragebeantwortung zu Syrien vom 21.07.2025, Christliche Minderheit in Syrien: Verfolgung, Sicherheitslage, Anzahl
? ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien vom 12.09.2025: Lage tätowierter Personen, Behandlung durch die Übergangsregierung, Schariagesetzgebung [a-12673-v2]
? DIS – Danish Immigration Service Syria; Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025, Bericht zur Sicherheitslage, zum Militärdienst sowie zur Lage bestimmter Bevölkerungsgruppen nach dem Sturz der Assad-Regierung (Sicherheitslage Juni - Juli 2025; Wehrdienst und Rekrutierung; Lage ehemaliger Soldat·innen der Assad-Regierung; Integration bewaffneter Gruppen; Lage von Alawit·innen, Christ·innen, Frauen und Drus·innen)
? Anfragebeantwortung von EUAA zu Syrien zum Thema „Major human rights, security, and socio-economic developments vom 01.10.2025
? UNHCR Regional Flash Update Nr. 47 vom 03.10.2025
? Country Guidance: Syria, Comprehensive Update vom 02.12.2025
1.5.1. Dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Arabische Republik Syrien mit Stand Version Nr. 12 vom 08.05.2025 („LIB“) ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich ein