Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W266 2292403-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 24.04.2024, Zl. XXXX betreffend Witwenversorgungsbezug gemäß § 14 Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 24.04.2024, Zl. römisch 40 betreffend Witwenversorgungsbezug gemäß Paragraph 14, Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Frau XXXX (im Folgenden BF) begehrte von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden BVAEB oder belangte Behörde) mit am 08.03.2024 eingelangten Schreiben (Anm. von der BF fälschlich mit 27.06.2024 datiert) rückwirkend eine Hinterbliebenenleistung nach dem am XXXX verstorbenen Beamten XXXX , mit dem sie über 30 Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt habe. Nach Aussage eines Rechtsanwaltes stünde ihr diese Leistung zu. Frau römisch 40 (im Folgenden BF) begehrte von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden BVAEB oder belangte Behörde) mit am 08.03.2024 eingelangten Schreiben Anmerkung von der BF fälschlich mit 27.06.2024 datiert) rückwirkend eine Hinterbliebenenleistung nach dem am römisch 40 verstorbenen Beamten römisch 40 , mit dem sie über 30 Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt habe. Nach Aussage eines Rechtsanwaltes stünde ihr diese Leistung zu.
Mit Mitteilung vom 19.03.2024 informierte die belangte Behörde die BF über die gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss gemäß § 14 PG 1965 betreffend sowie darüber, dass eine Lebensgefährtin nicht zu den Hinterbliebenen nach dem PG 1965 zähle und daher auch keinen Anspruch auf eine Leistung nach § 14 PG 1965 habe. Mit Mitteilung vom 19.03.2024 informierte die belangte Behörde die BF über die gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss gemäß Paragraph 14, PG 1965 betreffend sowie darüber, dass eine Lebensgefährtin nicht zu den Hinterbliebenen nach dem PG 1965 zähle und daher auch keinen Anspruch auf eine Leistung nach Paragraph 14, PG 1965 habe.
Mit als „Einspruch“ tituliertem Schreiben vom 22.03.2024 machte die BF geltend, dass die 30-jährige Lebensgemeinschaft-Lebenspartnerschaft wie eine eheliche Lebensgemeinschaft bei Gericht anerkannt sei. Dies könne von zwei Rechtsanwälten und von den Geschwistern des verstorbenen bestätigt werden. Die 30-jährige Lebensgemeinschaft sei eine auf Lebenszeit eingegangene Verbindung. Die BF beantrage erneut rückwirkend die Hinterbliebenenleistung und bitte um Überprüfung.
Mit Bescheid vom 24.04.2024, Zl. XXXX , wies die BVAEB die Anträge der BF vom 22.03.2024 und 27.06.2024 auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses nach dem am XXXX verstorbenen XXXX gemäß § 1 Abs. 3 und 4 und § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ab und legte begründend im Wesentlichen dar, die BF sei laut ihren eigenen Angaben nie mit XXXX verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft gewesen, sondern habe über 30 Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Das gesetzliche Erfordernis einer aufrechten Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens von XXXX bestehe nicht. Die Hinterbliebeneneigenschaft als Ehegattin bzw. eingetragene Partnerin sei nicht erfüllt. Das Bestehen einer langjährigen Lebensgemeinschaft könne das zwingende gesetzliche Erfordernis der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht ersetzen. Es bestehe kein Ermessen der Behörde eine Lebensgemeinschaft als gesetzliches Erfordernis der Ehe anzuerkennen und gleichzustellen. Mit Bescheid vom 24.04.2024, Zl. römisch 40 , wies die BVAEB die Anträge der BF vom 22.03.2024 und 27.06.2024 auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses nach dem am römisch 40 verstorbenen römisch 40 gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 4 und Paragraph 14, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ab und legte begründend im Wesentlichen dar, die BF sei laut ihren eigenen Angaben nie mit römisch 40 verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft gewesen, sondern habe über 30 Jahre in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Das gesetzliche Erfordernis einer aufrechten Ehe bzw. einer eingetragenen Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens von römisch 40 bestehe nicht. Die Hinterbliebeneneigenschaft als Ehegattin bzw. eingetragene Partnerin sei nicht erfüllt. Das Bestehen einer langjährigen Lebensgemeinschaft könne das zwingende gesetzliche Erfordernis der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht ersetzen. Es bestehe kein Ermessen der Behörde eine Lebensgemeinschaft als gesetzliches Erfordernis der Ehe anzuerkennen und gleichzustellen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde (Anm. von der BF als „Einspruch und zugleich Revision“ bezeichnet) wiederholte die BF, dass ihr von zwei Rechtsanwälten mitgeteilt worden sei, ihr stünden für 30 Jahre eheähnlicher Lebenspartnerschaft eine Witwenpension / Hinterbliebenenpension zu. Die Lebenspartnerschaft sei gleich zu behandeln wie jede Ehe, so die Auskunft der Rechtsanwälte. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde Anmerkung von der BF als „Einspruch und zugleich Revision“ bezeichnet) wiederholte die BF, dass ihr von zwei Rechtsanwälten mitgeteilt worden sei, ihr stünden für 30 Jahre eheähnlicher Lebenspartnerschaft eine Witwenpension / Hinterbliebenenpension zu. Die Lebenspartnerschaft sei gleich zu behandeln wie jede Ehe, so die Auskunft der Rechtsanwälte.
Am 24.05.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die BF wurde am XXXX geboren. Sie lebte für einen Zeitraum von über 30 Jahren mit dem am XXXX geborenen Beamten XXXX (zuletzt Bezirksinspektor der Bundespolizei) in einer Lebensgemeinschaft.Die BF wurde am römisch 40 geboren. Sie lebte für einen Zeitraum von über 30 Jahren mit dem am römisch 40 geborenen Beamten römisch 40 (zuletzt Bezirksinspektor der Bundespolizei) in einer Lebensgemeinschaft.
XXXX verstarb am XXXX . römisch 40 verstarb am römisch 40 .
XXXX und die BF waren zu keinem Zeitpunkt verheiratet oder befanden sich in einer eingetragenen Partnerschaft. römisch 40 und die BF waren zu keinem Zeitpunkt verheiratet oder befanden sich in einer eingetragenen Partnerschaft.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt sowie den Ausführungen der BF. Insbesondere hat die BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sie mit XXXX verheiratet gewesen oder mit diesem eine eingetragene Partnerschaft eingegangen wäre.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt sowie den Ausführungen der BF. Insbesondere hat die BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass sie mit römisch 40 verheiratet gewesen oder mit diesem eine eingetragene Partnerschaft eingegangen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten auszugsweise:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Paragraph 27, bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(5) – (16) …
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14, (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Ziffer 3, oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.“
Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Die belangte Behörde sprach mit Bescheid vom 24.04.2024 aus, dass der BF ein Witwenversorgungsgenuss nach ihrem verstorbenen Lebensgefährten nicht zuerkannt werden könne, zumal (im Zeitpunkt seines Ablebens) weder eine aufrechte Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft bestanden habe. Es bestehe kein gesetzliches Ermessen eine bloße Lebensgemeinschaft einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichzustellen. Die BF vermeint hingegen, dass ihre mehr als 30-jährige Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt sei.
Dazu ist auszuführen, dass dem klaren Wortlaut des § 14 PG 1965 entsprechend, nur dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 1b PG 1965) – bei Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – ein Versorgungsbezug zukommen soll und das Gesetz außerhalb dieser Rechtsinstitute, so etwa bei Bestehen bloßer Lebensgemeinschaften, kein Ermessen einräumt. Dazu ist auszuführen, dass dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, PG 1965 entsprechend, nur dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (Paragraph eins b, PG 1965) – bei Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – ein Versorgungsbezug zukommen soll und das Gesetz außerhalb dieser Rechtsinstitute, so etwa bei Bestehen bloßer Lebensgemeinschaften, kein Ermessen einräumt.
Eine Ausnahme bildet lediglich § 19 PG 1965, der dem früheren Ehegatten (bzw. eingetragenen Partner) einen Versorgungsbezug unter der Voraussetzung des Bestehens eines formalisierten Unterhaltsanspruches gegenüber dem verstorbenen Ehegatten (bzw. eingetragenen Partner) einräumt.Eine Ausnahme bildet lediglich Paragraph 19, PG 1965, der dem früheren Ehegatten (bzw. eingetragenen Partner) einen Versorgungsbezug unter der Voraussetzung des Bestehens eines formalisierten Unterhaltsanspruches gegenüber dem verstorbenen Ehegatten (bzw. eingetragenen Partner) einräumt.
Die Erläuterungen zu § 1b PG 1965, der die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe anordnet, halten fest, dass das österreichische Pensionsrecht an das formale Vorliegen einer Ehe oder nunmehr auch eingetragenen Partnerschaft anknüpft (ErlRV 485 BlgNR XXIV. GP 6). Die Erläuterungen zu Paragraph eins b, PG 1965, der die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe anordnet, halten fest, dass das österreichische Pensionsrecht an das formale Vorliegen einer Ehe oder nunmehr auch eingetragenen Partnerschaft anknüpft (ErlRV 485 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 6).
Wie auch im ASVG besteht der Zweck des Versorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten (bzw. eingetragenen Partners) darin, den Unterhaltsausfall zu ersetzen, der durch den Wegfall des Einkommens des verstorbenen Ehegatten eintritt. Da eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zwischen nichtehelichen Lebensgefährten nicht besteht (vgl. OGH vom 25.11.2008, 10 Ob S 123/08), knüpft doch das Familienrecht diesbezüglich an die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft an, kann auch kein Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss auf der Grundlage einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstehen (vgl. Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 14 PG 1965, Rz 2-3). Wie auch im ASVG besteht der Zweck des Versorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten (bzw. eingetragenen Partners) darin, den Unterhaltsausfall zu ersetzen, der durch den Wegfall des Einkommens des verstorbenen Ehegatten eintritt. Da eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zwischen nichtehelichen Lebensgefährten nicht besteht vergleiche OGH vom 25.11.2008, 10 Ob S 123/08), knüpft doch das Familienrecht diesbezüglich an die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft an, kann auch kein Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss auf der Grundlage einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstehen vergleiche Neumayr in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 14, PG 1965, Rz 2-3).
Im Ergebnis findet demnach eine rechtliche Gleichstellung einer bloßen Lebensgemeinschaft mit der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft im Hinblick auf den Witwen- und Witwerversorgungsgenuß weder im gesetzlichen Wortlaut Deckung noch entspricht sie der Intention des Gesetzgebers.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut berufen. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Ehe Lebensgefährten Witwenrente WitwenversorgungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W266.2292403.1.00Im RIS seit
30.03.2026Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026