Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W124 2321883-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Somali“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er sei in „Jilib, Somalia“ geboren und habe seinen Wohnsitz in „ XXXX , Afgooye, Somalia“ gehabt. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung und zuletzt als Schneider und Fahrer gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau, seine Mutter und seine drei Brüder würden in Somalia leben, seine Schwester sei in Kenia wohnhaft und sein Vater sei verstorben. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im Jahr 2018 gefasst und sei im November 2018 legal mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. Er sei dann nach Griechenland gereist, wo er ca. viereinhalb Jahre gelebt habe, danach habe er sich über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Somali“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch. Er sei in „Jilib, Somalia“ geboren und habe seinen Wohnsitz in „ römisch 40 , Afgooye, Somalia“ gehabt. Er habe keine Schul- und Berufsausbildung und zuletzt als Schneider und Fahrer gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau, seine Mutter und seine drei Brüder würden in Somalia leben, seine Schwester sei in Kenia wohnhaft und sein Vater sei verstorben. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im Jahr 2018 gefasst und sei im November 2018 legal mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe. Er sei dann nach Griechenland gereist, wo er ca. viereinhalb Jahre gelebt habe, danach habe er sich über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass seine Mutter einem höheren Clan angehören würde. Ihre Familie sei nie mit der Beziehung seiner Eltern einverstanden gewesen. Im Jahr 2016 sei sein Vater verstorben. Anfang 2018 habe seine Mutter einen anderen Mann geheiratet, welcher demselben Clan wie seine Mutter angehöre. Dieser Mann habe den BF nicht mehr sehen und ihn nicht mehr im Haus seiner Mutter haben wollen. Der BF habe sonst niemanden in Somalia. Seine Mutter habe ich nicht vor ihm schützen können. Bei einer Rückkehr habe er Angst in Somalia zu verhungern und Angst vor seinem Stiefvater.
2. Zur Person des BF liegen EURODAC-Treffermeldungen in Griechenland vor. Am XXXX wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am XXXX eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der in erster Instanz am XXXX zurückgewiesen worden sei. 2. Zur Person des BF liegen EURODAC-Treffermeldungen in Griechenland vor. Am römisch 40 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am römisch 40 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der in erster Instanz am römisch 40 zurückgewiesen worden sei.
3. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch per Videokonferenz eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.3. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch per Videokonferenz eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.
Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er dem Clan der Sheikhal, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , angehöre und seit April 2017 verheiratet sei. Er sei in Jilib in Lower Juba geboren und aufgewachsen, sie seien Nomaden gewesen. Etwa im Jahr 2008 seien sie nach XXXX , Afgooye, Middle Shabelle gezogen. Seine Mutter und seine drei Brüder würden derzeit in XXXX leben, seine Schwester sei in Kenia bei einer Cousine seiner Mutter wohnhaft und seine Ehefrau lebe in Mogadischu. Zwei Onkel väterlicherseits würden in Jilib leben. Er sei elf Monate in die Koranschule gegangen und habe keine Berufsausbildung, von Anfang 2017 bis Anfang 2018 habe er als TukTuk-Fahrer in Mogadischu und in der Umgebung sowie ab und zu als Schneider gearbeitet.Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er dem Clan der Sheikhal, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , angehöre und seit April 2017 verheiratet sei. Er sei in Jilib in Lower Juba geboren und aufgewachsen, sie seien Nomaden gewesen. Etwa im Jahr 2008 seien sie nach römisch 40 , Afgooye, Middle Shabelle gezogen. Seine Mutter und seine drei Brüder würden derzeit in römisch 40 leben, seine Schwester sei in Kenia bei einer Cousine seiner Mutter wohnhaft und seine Ehefrau lebe in Mogadischu. Zwei Onkel väterlicherseits würden in Jilib leben. Er sei elf Monate in die Koranschule gegangen und habe keine Berufsausbildung, von Anfang 2017 bis Anfang 2018 habe er als TukTuk-Fahrer in Mogadischu und in der Umgebung sowie ab und zu als Schneider gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass er Somalia aufgrund allgemeiner und familiärer Diskriminierung verlassen habe. Er habe keine Möglichkeit gehabt, aufgrund seiner Volksgruppe normal zu arbeiten oder ein normales Leben zu führen. Er habe deshalb viele Schwierigkeiten erlebt, darunter keine Ausbildungs- und nur schwer eine Arbeitsstelle gefunden, keine politische Vertretung gehabt und habe es Beschimpfungen von anderen Volksgruppen gegeben. Darüber hinaus sei der Ehemann seiner Mutter ein gewaltbereiter Mensch. Er habe ihn schlecht behandelt, nicht als Familienmitglied angesehen und zu ihm gesagt, dass er kein Recht habe, mit der Familie zusammenzuleben. Der Mann sei die ganze Zeit zu Hause und seine Mutter auf der Arbeit gewesen, und als seine Mutter von der Arbeit gekommen sei, habe er gelogen und ihr erzählt, was er wolle. Seine Mutter habe dem Mann alles geglaubt, was er erzählt habe. Außerdem habe seine Mutter zum BF gesagt, dass er den neuen Mann wie einen Vater respektieren solle. Der Mann habe auch seine Schwester schlecht behandelt und eines Tages habe er zur Verteidigung seiner Schwester Widerstand gegen ihn geleistet. Seine Mutter sei dann sehr sauer auf ihn gewesen und habe sich entschieden, den BF aus der Wohnung zu schmeißen. Der BF sei dann nach Mogadischu gegangen und habe sich dort nach Schwierigkeiten ein Leben aufgebaut. Als er dann einmal im Krankenhaus gewesen sei und ihn niemand von seiner Familie besucht habe, habe er das Gefühl gehabt, dass er keine Familie habe, und habe aus der Enttäuschung heraus beschlossen, aus dem Land auszureisen, was er anschließend auch getan habe.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft vorbringen habe können, weder die Diskriminierung durch den Stiefvater noch eine allgemeine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse könne seitens des Bundesamtes von einem standardisierten Vorbringen gesprochen werden, da seine Angaben zu den Gründen der Ausreise allgemein und widersprechend dargestellt worden seien. Abschließend sei daher auszuführen, dass trotz Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aufgrund der widersprüchlichen sowie nicht plausiblen Angaben und der daraus erwachsenen Unglaubwürdigkeit keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt habe werden können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft vorbringen habe können, weder die Diskriminierung durch den Stiefvater noch eine allgemeine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse könne seitens des Bundesamtes von einem standardisierten Vorbringen gesprochen werden, da seine Angaben zu den Gründen der Ausreise allgemein und widersprechend dargestellt worden seien. Abschließend sei daher auszuführen, dass trotz Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aufgrund der widersprüchlichen sowie nicht plausiblen Angaben und der daraus erwachsenen Unglaubwürdigkeit keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für seine Person festgestellt habe werden können.
Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst dargelegt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei, über Schulbildung und Erfahrung in der Besorgung des Lebensunterhalts seiner Familie verfüge. Es sei ihm, seiner Familie und seinem näheren sozialen Umfeld auch schon in der Vergangenheit möglich gewesen, den Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften und sei anzunehmen, dass er von seiner Familie bei einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde, wenn dies die örtliche Versorgungslage notwendig machen würde. Der BF sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten Somalias vertraut und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage sei anzunehmen, dass seine Lebensgrundlage bei einer Rückkehr gesichert sein werde. Aufgrund dessen sei kein maßgebliches Risiko einer ausweglosen Lebenssituation oder eines schweren Schadens anzunehmen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst dargelegt, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei, über Schulbildung und Erfahrung in der Besorgung des Lebensunterhalts seiner Familie verfüge. Es sei ihm, seiner Familie und seinem näheren sozialen Umfeld auch schon in der Vergangenheit möglich gewesen, den Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften und sei anzunehmen, dass er von seiner Familie bei einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde, wenn dies die örtliche Versorgungslage notwendig machen würde. Der BF sei mit den gesellschaftlichen, kulturellen und traditionellen Gegebenheiten Somalias vertraut und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage sei anzunehmen, dass seine Lebensgrundlage bei einer Rückkehr gesichert sein werde. Aufgrund dessen sei kein maßgebliches Risiko einer ausweglosen Lebenssituation oder eines schweren Schadens anzunehmen.
5. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr einerseits mit der Diskriminierung durch den Stiefvater sowie mit allgemeiner Diskriminierung wegen der Clanzugehörigkeit konfrontiert sei und andererseits mit der prekären Versorgungslage zurechtkommen müsste. Eine Rückkehr würde sohin eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK für den BF bedeuten. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mit den einschlägigen Länderberichten zu Somalia nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es sei die Beweiswürdigung mangelhaft und der erlassene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Das Bundesamt hätte dem BF somit den Status des Asylberechtigten, zumindest jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. 5. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Fall einer Rückkehr einerseits mit der Diskriminierung durch den Stiefvater sowie mit allgemeiner Diskriminierung wegen der Clanzugehörigkeit konfrontiert sei und andererseits mit der prekären Versorgungslage zurechtkommen müsste. Eine Rückkehr würde sohin eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK für den BF bedeuten. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mit den einschlägigen Länderberichten zu Somalia nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es sei die Beweiswürdigung mangelhaft und der erlassene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Das Bundesamt hätte dem BF somit den Status des Asylberechtigten, zumindest jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
6. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. 6. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
7. Am XXXX brachte die Vertretung des BF eine Stellungnahme zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ein. 7. Am römisch 40 brachte die Vertretung des BF eine Stellungnahme zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ein.
8. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. 8. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Sheikhal, Subclan XXXX , Subsubclan XXXX , an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Sheikhal, Subclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der BF ist in Jilib in der Region Middle Juba in Somalia geboren und dort im Familienverband in nomadischer Lebensweise aufgewachsen. Spätestens im Jahr 2008 ist er gemeinsam mit seiner Familie (Eltern, drei Brüder und eine Schwester) in die Region Lower Shabelle in einen Ort in die Nähe von Afgooye gezogen, wo er bis ca. 2016 lebte. Danach ist er nach Mogadischu gegangen und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Somalia im November 2018. Seine Mutter und seine drei Brüder leben nach wie vor in der Region Lower Shabelle, seine Schwester lebt in Kenia bei einer Cousine seiner Mutter. Seine Mutter arbeitet in einem Gemüseladen und versorgt die Geschwister des BF. Sein Vater ist 2016 verstorben. Der BF steht mit seiner Familie in Somalia in Kontakt. Zwei Onkel väterlicherseits des BF leben in Jilib.
Der BF verfügt zumindest über eine mehrjährige Schulbildung und arbeitete im Zeitraum von 2017 bis 2018 als TukTuk-Fahrer in Mogadischu und in der Umgebung sowie ab und an als Schneider.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Verfahrensgang
Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.3. Zum Privatleben des BF in Österreich
Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im österreichischen Bundesgebiet oder in der EU auf und sind auch keine sonstigen engen sozialen Bindungen hervorgekommen.
Der BF arbeitet in Österreich nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS als Gastwerbliche Hilfskraft seit XXXX 40 Stunden in der Woche im Restaurant Subway. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt gemeinsam mit einer anderen Person aus Somalia in einer von ihnen gemieteten Wohnung. Der BF nahm im Jahr 2024 an einem Integrationskurs teil, er legte bislang keine Deutschprüfung ab und weist keine nennenswerten Deutschkenntnisse auf. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. Der BF arbeitet in Österreich nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung durch das AMS als Gastwerbliche Hilfskraft seit römisch 40 40 Stunden in der Woche im Restaurant Subway. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt gemeinsam mit einer anderen Person aus Somalia in einer von ihnen gemieteten Wohnung. Der BF nahm im Jahr 2024 an einem Integrationskurs teil, er legte bislang keine Deutschprüfung ab und weist keine nennenswerten Deutschkenntnisse auf. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen.
1.4. Zum Fluchtvorbringen des BF
Dem BF droht in Somalia keine allgemeine Verfolgungsgefahr wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal. Der BF wird nicht von seinem Stiefvater wegen seiner Clanzugehörigkeit bedroht und wurde er nicht von seiner Mutter aus dem gemeinsamen Haushalt verstoßen.
Der BF ist in Somalia auch keiner konkret ihn persönlich betreffenden Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Al Shabaab ausgesetzt.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.
1.5. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia
Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret in die Hauptstadt Mogadischu – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der dort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können.
1.6. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia
„(…)
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und G