Entscheidungsdatum
10.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W123 1429734-3/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. 604977410/14085235, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. 604977410/14085235, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte II. und VIII. zu lauten haben:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch acht. zu lauten haben:
„II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen.“„II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.02.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG), abgewiesen.“
„VIII. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.“„VIII. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 20.09.2012 nach illegaler Einreise nach Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das (damalige) Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.10.2012 abwies und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch auswies.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.07.2013, C11 429.734-1/2012/5E, als unbegründet ab, weil der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme nur wirtschaftliche Gründe geltend machte und die in der Beschwerde behaupteten Bedrohungen ein nicht glaubwürdiges, gesteigertes Vorbringen darstellten.
2. Am 06.02.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er am 08.02.2014 im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer politischen Verfolgung als Anhänger der BNP-Partei durch Mitglieder der Awami League begründete.
3. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 23.03.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund – neben politischen Problemen mit der Awami League – an, Schwierigkeiten aufgrund seiner homosexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe mit einer namentlich genannten Person ein sexuelles Verhältnis geführt und sei bei einem Annäherungsversuch von einem anderen Mann abgelehnt worden. Dieser habe den Beschwerdeführer an einen seiner Feinde verraten, woraufhin er mit Anzeigen bedroht worden sei. In Österreich habe er bereits zwei Männer kennengelernt, wobei er aufgrund der sprachlichen Barriere keine feste Beziehung eingegangen sei.
4. Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.05.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, mit der damals anwesenden, männlichen Vertrauensperson in einer Lebensgemeinschaft zu sein. Diese habe er Ende April 2016 kennengelernt.
Am selben Tag wurde die Vertrauensperson als Zeuge einvernommen.
5. Die belangte Behörde wies den Folgeantrag vom 06.02.2014 mit Bescheid vom 03.05.2018 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG, erlies gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch fest und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise.5. Die belangte Behörde wies den Folgeantrag vom 06.02.2014 mit Bescheid vom 03.05.2018 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG, erlies gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch fest und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise.
6. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde verwies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2018, L506 1429734-2/8E, die Sache gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.6. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde verwies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.06.2018, L506 1429734-2/8E, die Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
7. Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 05.12.2018 neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen erklärte, sich seit einem Alter von 20 oder 21 Jahren seiner Homosexualität bewusst zu sein und diesen Umstand aus Angst vor Problemen aufgrund seiner Erfahrungen in Bangladesch in seinem ersten Asylverfahren nicht angeführt zu haben.
8. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.12.2018, 604977410/14085235, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 06.02.2014 stattgegeben, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Einem Aktenvermerk desselben Tages lässt sich entnehmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, als Homosexueller Angst vor einer Verfolgung in Bangladesch zu befürchten, als glaubhaft befunden wurden.
9. Am 27.04.2023 langte eine E-Mail bei der belangten Behörde ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal in Bangladesch geheiratet habe und seine homosexuelle Orientierung nur vorgetäuscht habe. Dazu wurden eine Heiratsurkunde sowie diverse Fotos übermittelt.
10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführer – neben dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG – wegen dem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 207b Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt; Probezeit: drei Jahre) verurteilt, weil er ein minderjähriges Mädchen in mehreren Angriffen durch Entgelt zu geschlechtlichen Handlungen verleitete, indem er ihr im Austausch gegen Geschlechtsverkehr Suchtmittel überließ.10. Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 11.06.2024 wurde der Beschwerdeführer – neben dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG – wegen dem Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach Paragraph 207 b, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt; Probezeit: drei Jahre) verurteilt, weil er ein minderjähriges Mädchen in mehreren Angriffen durch Entgelt zu geschlechtlichen Handlungen verleitete, indem er ihr im Austausch gegen Geschlechtsverkehr Suchtmittel überließ.
11. Der Beschwerdeführer wurde daher am 08.10.2024 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er, wegen seiner homosexuellen Orientierung „hierher“ gekommen zu sein. Seit der Asylzuerkennung habe er Österreich nicht verlassen, sondern sei „immer hier“ gewesen. Auf seine Verurteilung angesprochen gab der Beschwerdeführer an, ein- bis zweimal mit einer weiblichen Person intim geworden zu sein, aber an seiner sexuellen Orientierung habe sich nichts geändert. Außerdem nehme er keine Drogen mehr. Befragt nach seinem letzten Aufenthalt in Bangladesch wies er darauf hin, im Jahr 2021 in Indien seine Mutter getroffen zu haben. Zu den der belangten Behörde übermittelten Fotos führte der Beschwerdeführer aus, dass diese ihn mit einer Cousine auf einer Familienfeier zeigen würden.
12. Mit dem o