TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/19 94/19/1100

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1993, Zl. 4.329.416/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, hat nach dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen am 6. Dezember 1991 beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Anläßlich seiner Befragung vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 10. Jänner 1992 gab er im wesentlichen an, in seinem Heimatdorf Priester der "christlichen Kirche" gewesen zu sein. Am 14. Oktober 1991 habe in Kano eine Prozession der Kirche stattgefunden, an der er teilgenommen habe. An dieser Veranstaltung hätten auch Moslems teilnehmen dürfen, damit diese das Christentum hätten kennenlernen können. Im Anschluß an die Prozession seien jedoch die Christen, darunter auch der Beschwerdeführer, in der Kirche von bewaffneten Moslems angegriffen worden; dabei seien mehrere Christen getötet worden. Mit Hilfe eines christlichen Kollegen sei es ihm gelungen, nach Lagos zu flüchten. Aus Angst und auf Anraten seiner Glaubensbrüder habe er beschlossen, Nigeria zu verlassen. Einer politischen oder militärischen Organisation habe der Beschwerdeführer in Nigeria nicht angehört.

Mit Bescheid vom 12. Februar 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf seine in erster Instanz gemachten Angaben und fügte dem hinzu, daß er beim Angriff der Moslems Verletzungen am Arm erlitten habe.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Eine Bedrohung der Person des Beschwerdeführers durch Angehörige des islamischen Glaubens könne nicht als asylbegründende mittelbare staatliche Verfolgung gewertet werden; es handle sich dabei um Übergriffe von Einzelpersonen, die noch keine systematische Verfolgung eines Asylwerbers in seinem Heimatstaat indizierten. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, konkreter und individueller Verfolgung aus Konventionsgründen, ausgehend von den Behörden seines Heimatlandes, ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe auch nicht vorgebracht, daß er jemals den Versuch unternommen habe, sich unter den Schutz des Staates zu stellen. Auch habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, vor seiner Reise nach Kano Verfolgungshandlungen aus religiösen Gründen ausgesetzt gewesen zu sein; er sei daher in seinem Heimatdorf (?) vor Verfolgung sicher gewesen, diesbezüglich habe daher eine inländische Fluchtalternative bestanden.

In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs.1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor dem Gerichtshof darauf verweist, daß es in Nigeria nicht möglich sei, staatliche Hilfe zum Schutz vor Übergriffen islamischer Religionsangehöriger in Anspruch zu nehmen, muß dieses Vorbringen gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unberücksichtigt bleiben. Davon ausgehend, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie eine "begründete Furcht" im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991, nicht für gegeben hielt. Nach den Ergebnissen des Verfahrens in erster Instanz behauptete der Beschwerdeführer selbst nicht, in seiner eigenen Heimatgemeinde in Nigeria als Christ irgendwelchen Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Erst anläßlich seiner Teilnahme an den Feierlichkeiten in Kano, sei er als Christ von den Moslems verfolgt worden. Er sei nach Lagos geflüchtet und anschließend über Anraten seiner Glaubensbrüder aus Nigeria ausgereist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher - wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat - eine staatliche Verfolgung etwa aus religiösen Gründen ebensowenig zu entnehmen, wie ein allenfalls vergeblicher Versuch, bei staatlichen Behörden Schutz vor Verfolgungshandlungen durch "Moslems" zu erlangen. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Vorliegen eines Asylgrundes im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 verneint.

Bei diesem rechtlichen Ergebnis ist weiters nicht zu sehen, was der Hinweis auf die allgemeine politische Situation in Nigeria an der rechtlichen Beurteilung hätte ändern können.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191100.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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