TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/11 W247 2155573-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2026
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Entscheidungsdatum

11.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W247 2155573-2/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben sunnitischer Ausrichtung zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der BF reiste erstmals spätestens am 27.04.2015 mit seiner (nunmehrigen) Ex-Ehefrau und seinen beiden Söhnen in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD XXXX am 29.04.2015 gab der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF sei Tschetschene, muslimischen Glaubens und habe im Herkunftsstaat von 1986 bis 1994 die Schule besucht. Zuletzt sei er ebendort arbeitslos gewesen. In der Russischen Föderation würden noch seine Mutter, 2 Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben. 1.2. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD römisch 40 am 29.04.2015 gab der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Der BF sei Tschetschene, muslimischen Glaubens und habe im Herkunftsstaat von 1986 bis 1994 die Schule besucht. Zuletzt sei er ebendort arbeitslos gewesen. In der Russischen Föderation würden noch seine Mutter, 2 Brüder und eine Schwester leben. Sein Vater sei bereits verstorben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass es im Dezember 2014 in Grosny eine Schießerei zwischen Widerstandskämpfern und der Polizei gegeben habe. Am 15.12.2014 habe der BF mit anderen Personen zur Polizei müssen. Dort sei er stundenlang dazu befragt worden, wer diese Leute seien. Der BF habe noch weitere 5 Male wegen Kleinigkeiten dorthin müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben, weil „sie“ wüssten, dass der BF geflüchtet sei.

1.3. Nach Führung eines Konsultationsverfahrens und der Zustimmung Polens zur Rückübernahme des BF erfolgte eine weitere Einvernahme am 30.06.2015 im Rahmen des Dublinverfahrens. Der BF verfüge über einen Onkel in Norwegen. Die Eltern seiner Frau, eine Schwester und 5 ihrer Brüder würden in Österreich leben. Zu seiner Rückkehr nach Polen befragt, gab der BF an, dass Polen für ihn unsicher sei. Für den BF sei es wichtig sich sicher zu fühlen. Er werde gesucht und schicke die Regierung Regierungsleute nach Polen. Viele seien schon in Polen verschwunden.

1.4. Am 12.11.2015 wurde das Verfahren des BF im Bundesgebiet zugelassen, weshalb der BF am 10.03.2016 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass er zuletzt im Kindergarten gearbeitet habe und man ihn in der Stadt gekannt habe. Der BF sei immer wieder verdächtigt worden Leute nach Syrien geschickt zu haben. An einem Tag (glaublich Mitte November 2014) sei er auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe einen Kontrollposten gesehen. Der BF sei dort angehalten worden und habe man ihn gefragt, wohin er so zeitig unterwegs sei. Der BF sei dann nach einiger Zeit durchgelassen worden. Beim nächsten Kontrollposten auf der Brücke über den Fluss sei er wieder dazu befragt worden, was er so früh in der Stadt mache. Man habe den BF für längere Zeit dort behalten und nicht mehr durchfahren lassen. Er habe Schüsse gehört und sei auch so behandelt worden, als ob er „zu dieser Geschichte dazu gehöre“. Man habe den BF dann doch passieren lassen, da er glaubwürdig erklärt habe in den Kindergarten zu müssen. Vor dem Passieren, hätten sie die Daten des BF aufgenommen. Nach diesem Vorfall seien mehrere Personen spurlos verschwunden, die verdächtigt worden seien an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein. Der BF sei vor 7 Uhr auf der Brücke gewesen und insgesamt für etwa 20 Minuten festgehalten worden. Nach diesem Vorfall seien Menschen verschwunden und deren Häuser niedergebrannt worden. Der BF sei selbst einige Male zu Hause, in der Arbeit oder auf der Straße gewarnt worden, dass er sein Ende finden werde. Der BF sei von Bekannten, die bei der Exekutive arbeiten würden gewarnt worden. Einer heiße XXXX , der andere heiße XXXX . Wie Musa im Nachnamen heiße, wisse der BF nicht. Beide würden beim Erdölregiment arbeiten. 2 bis 3 Monate nach dem Vorfall im Pressehaus seien seine Bekannten auf ihn zugekommen. Etwa einen Monat nach dem Vorfall habe der BF mit seiner Frau über die Details des Vorfalles und die Drohungen gesprochen. Insgesamt habe er etwa 5-6 Mal mit ihr darüber gesprochen. Nicht einmal ein voller Monat nach der Einreise des BF nach Österreich sei bei seinen Nachbarn nach ihm gefragt worden. Das habe ihm sein Nachbar XXXX über WhatsApp erzählt. Eine Vorladung habe der BF nicht erhalten. 1.4. Am 12.11.2015 wurde das Verfahren des BF im Bundesgebiet zugelassen, weshalb der BF am 10.03.2016 vor dem BFA niederschriftlich im Beisein einer ihm einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, dass er zuletzt im Kindergarten gearbeitet habe und man ihn in der Stadt gekannt habe. Der BF sei immer wieder verdächtigt worden Leute nach Syrien geschickt zu haben. An einem Tag (glaublich Mitte November 2014) sei er auf dem Weg zur Arbeit gewesen und habe einen Kontrollposten gesehen. Der BF sei dort angehalten worden und habe man ihn gefragt, wohin er so zeitig unterwegs sei. Der BF sei dann nach einiger Zeit durchgelassen worden. Beim nächsten Kontrollposten auf der Brücke über den Fluss sei er wieder dazu befragt worden, was er so früh in der Stadt mache. Man habe den BF für längere Zeit dort behalten und nicht mehr durchfahren lassen. Er habe Schüsse gehört und sei auch so behandelt worden, als ob er „zu dieser Geschichte dazu gehöre“. Man habe den BF dann doch passieren lassen, da er glaubwürdig erklärt habe in den Kindergarten zu müssen. Vor dem Passieren, hätten sie die Daten des BF aufgenommen. Nach diesem Vorfall seien mehrere Personen spurlos verschwunden, die verdächtigt worden seien an diesem Vorfall beteiligt gewesen zu sein. Der BF sei vor 7 Uhr auf der Brücke gewesen und insgesamt für etwa 20 Minuten festgehalten worden. Nach diesem Vorfall seien Menschen verschwunden und deren Häuser niedergebrannt worden. Der BF sei selbst einige Male zu Hause, in der Arbeit oder auf der Straße gewarnt worden, dass er sein Ende finden werde. Der BF sei von Bekannten, die bei der Exekutive arbeiten würden gewarnt worden. Einer heiße römisch 40 , der andere heiße römisch 40 . Wie Musa im Nachnamen heiße, wisse der BF nicht. Beide würden beim Erdölregiment arbeiten. 2 bis 3 Monate nach dem Vorfall im Pressehaus seien seine Bekannten auf ihn zugekommen. Etwa einen Monat nach dem Vorfall habe der BF mit seiner Frau über die Details des Vorfalles und die Drohungen gesprochen. Insgesamt habe er etwa 5-6 Mal mit ihr darüber gesprochen. Nicht einmal ein voller Monat nach der Einreise des BF nach Österreich sei bei seinen Nachbarn nach ihm gefragt worden. Das habe ihm sein Nachbar römisch 40 über WhatsApp erzählt. Eine Vorladung habe der BF nicht erhalten.

1.5. Mit Bescheid vom 11.04.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.5. Mit Bescheid vom 11.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen. Die Abschiebung des BF in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

1.6. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.05.20221, XXXX ua., wurden der Ex-Ehefrau, der Tochter und dem zweitgeborenen Sohn des BF jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt. 1.6. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 20.05.20221, römisch 40 ua., wurden der Ex-Ehefrau, der Tochter und dem zweitgeborenen Sohn des BF jeweils der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

1.7. Die vom BF gegen den Bescheid vom 11.04.2017 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021, Zl. XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG iVm §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. 1.7. Die vom BF gegen den Bescheid vom 11.04.2017 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2021, Zl. römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

1.8. Mit Bescheid vom 25.12.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.8. Mit Bescheid vom 25.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.9. Am 09.03.2021 erfolgte die Entlassung des BF aus der Schubhaft.

2. Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 26.04.2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2.2. Bei seiner Erstbefragung am 27.04.2023 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er seine alten Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht halte. Bei einer Abschiebung werde der BF an die Front geschickt. Bei einer Rückkehr fürchte der BF an die Front zu müssen. Befragt dazu, ob es Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, Strafe oder der BF mit Sanktionen zu rechnen habe, vermeinte er, dass Krieg zwischen Russland und der Ukraine sei. Der BF werde dann von tschetschenischen Behörden getötet.

2.3. Am 26.09.2024 wurde der BF im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen. Der BF führte befragt zu seinen Fluchtgründen bei seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz aus, dass er in Tschetschenien im Zusammenhang mit dem Krieg verfolgt und bedroht worden sei. Der BF habe Österreich nach einer rechtskräftigen negativen Entscheidung nicht verlassen, weil er gesagt habe, dass jemand die Verantwortung dafür übernehmen solle und er Familie habe. Der BF sei dann geblieben. Nunmehr würde man ihn im Herkunftsstaat erwarten und sofort in den Krieg schicken. Der BF habe noch 2 Brüder in der Russischen Föderation, sie würden ihm alles berichten. Von 12 Freunden seien nur mehr 2 am Leben. Sie hätten in den Krieg ziehen müssen und seien gestorben. Die belangte Behörde sollte noch den Einberufungsbefehl des BF haben. Dieser sei aus dem Jahr 2021 und wisse der BF, dass nach Beginn des Krieges noch ein Einberufungsbefehl gekommen sei. Die Brüder des BF hätten ihm Fotos geschickt. Als der BF in Schubhaft gewesen sei, habe er die Originale weggeschickt.

Der BF sei russischer Staatsangehöriger, Moslem und Tschetschene. Er habe bis zur dritten Klasse die Schule in Kasachstan besucht. Nach dem Putsch in Kasachstan habe der BF die Schule in Grosny bis zur 7. Klasse besucht. Dann sei wieder Krieg gewesen und der BF habe die Schule nicht fertig gemacht. Er habe in einem Asphaltbetonwerk 3 Jahre lang als Fahrer gearbeitet, dann sei der Krieg ausgebrochen. Im Jahr 2011 habe er dann bis zu seiner Flucht 4 Jahre lang als Hausmeister in einem Kindergarten gearbeitet.

Der BF sei seit 3 oder 4 Jahren geschieden, er sei seit 2003 verheiratet gewesen. Derzeit habe der BF keine Partnerin. Er habe 3 Kinder mit seiner Ex-Ehefrau. Sie habe den Verstand verloren und habe ihre Schwester sie zur Scheidung überredet. Die Kinder befänden sich bei seiner Ex-Ehefrau. Der BF habe keinen Kontakt zu seinen Kindern. Im Protokoll wurde angemerkt, dass diese (ebenso wie seine Ex-Ehefrau) seit 26.05.2021 asylberechtigt seien.

2 Brüder des BF würden noch in Tschetschenien leben und seien als Hilfsarbeiter tätig. Seine Brüder hätten keine Einberufungsbefehle erhalten. Der BF habe auch eine Schwester, sie sei verheiratet und lebe mit ihrem Mann in einem kleinen Dorf. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat. Die Mutter des BF sei schon alt, sie lebe bei seinen Brüdern. Sie hätten ein Eigentumshaus in Tschetschenien, es sei weitervererbt worden. Jeder habe ein Zimmer in diesem Haus. Einer seiner Brüder habe 3 Kinder.

Der BF habe offiziell keinen Militärdienst im Herkunftsstaat abgeleistet. Er habe jedoch zur Verteidigung öfter kämpfen müssen. 1995 sei der BF auf einem Motorrad nach Hause gekommen und habe er bei einem russischen Checkpoint Fragen beantworten müssen. Der BF habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Wenn der BF jetzt aus Tschetschenien fliehen müsste, würde es ihm nicht gelingen. „Sie“ wüssten, dass sich der BF seit 10 Jahren vor ihnen verstecke. Wenn er zurück müsste, würde er an die Front geschickt. Der BF habe 2 Einberufungsbefehle von der Militärkommission erhalten. Von seinen Brüdern habe er ein Foto bekommen. Die Einberufungsbefehle habe man dem BF nach Hause per Post geschickt. Man schicke „es“ dem Dorfrat und dieser verteile „es“. Einen Einberufungsbefehl bekomme nur jemand, der wie der BF, im Ausland sei. Man wisse, dass der BF im Ausland sei, weil er nicht da sei und daher kein Gas, sowie keinen Strom verbrauche. Der BF sei zu Hause gemeldet gewesen. Der erste Einberufungsbefehl sei glaublich 2021 unter dem Vorwand der Ausbildung gekommen. Der zweite Einberufungsbefehl sei glaublich 2023 gekommen. Der BF habe keine Kopien von den Einberufungsbefehlen mehr. Er könne sich erinnern, dass er die Kopien in Schwechat gezeigt habe. Der BF werde es nachreichen, er wisse nur nicht, ob seine Brüder die Einberufungsbefehle noch hätten. Der BF habe nie Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt und gehöre er auch keiner politischen Partei an.

2.4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII.). 2.4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 05.11.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

2.4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben, zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie zur Erlassung eines Einreiseverbots. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Ein Front- bzw. Kriegseinsatz des BF sei nicht wahrscheinlich. Dem BF drohe keine Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle der EMRK widrige Lage. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig. 2.4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, zur Situation im Falle seiner Rückkehr, seinem Privat- und Familienleben, zur Lage in seinem Herkunftsstaat sowie zur Erlassung eines Einreiseverbots. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es habe keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Ein Front- bzw. Kriegseinsatz des BF sei nicht wahrscheinlich. Dem BF drohe keine Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der Zusatzprotokolle der EMRK widrige Lage. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig.

2.4.3. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF keinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat abgeleistet habe und die Länderberichte den Einsatz Wehrpflichtiger in der Ukraine nicht bestätigen würden. Ein Einsatz Wehrpflichtiger in der Ukraine wäre auch von der russischen Rechtsordnung nicht gedeckt, wenngleich nicht verkannt wurde, dass es vereinzelt dazu gekommen sei. Die vom BF vorgebrachten Befürchtungen seien daher bloß eine theoretische Möglichkeit. Nicht außer Acht gelassen werde die Praxis der Tschetschenen zu den „Freiwilligenrekrutierungen“. Der BF sei jedoch kein Reservist, weil er einen Wehrdienst nicht abgeleistet habe. Die Ableistung des Wehrdienstes alleine sei nicht asylrelevant. Der BF sei ein gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Vulnerabilität, weshalb er seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr selbst bestreiten könnte.

2.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 11.11.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.5. Mit Information zur Rechtsberatung vom 11.11.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.6.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 02.12.2024 wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 14.11.2024, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt neuerlich dargestellt und ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die belangte Behörde habe sich mangelhafter Länderfeststellungen bedient und sei das Fluchtvorbringen des BF asylrelevant. Der BF lehne es aus Gewissensgründen ab, den Wehrdienst zu leisten und wolle sich an keinen Kriegsverbrechen beteiligen. Eine neue Rekrutierungswelle sei geplant und sollen Wehrpflichtige in den ukrainisch besetzten Gebieten dienen müssen. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung zur Wehrdienstverweigerung und auf Auszüge aus dem LIB. Die belangte Behörde habe sich einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient und lediglich eine einzige Quelle verwendet. Das BFA hätte zum Schluss kommen müssen, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Außerdem habe sie sich einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung schuldig gemacht und wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung umfangreich dargestellt.

2.6.2. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen; 3.) alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen; 4.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 5.) das Einreiseverbot gegen den BF aufheben bzw. die Dauer maßgeblich verkürzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 7.) in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG vorliegen und 8.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.2.6.2. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilen; 3.) alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufgreifen; 4.) den

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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