TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/11 G301 2329677-1

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Veröffentlicht am 11.03.2026
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Entscheidungsdatum

11.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G301 2329677-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien, vom 27.09.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien, vom 27.09.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 13.11.2025, wurden deren Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA), der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 13.11.2025, wurden deren Antrag auf internationalen Schutz vom 26.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kuba zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit dem am 10.12.2025 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigten Rechtsvertretung Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.12.2025 vom BFA vorgelegt.

Das BVwG führte am 04.03.2026 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige von Kuba (Republik Kuba).

Sie besitzt zwei kubanische Reisepässe mit Gültigkeit von 17.05.2018 bis 17.05.2024 bzw. von 22.08.2024 bis 27.08.2034. Diese Reisepässe wurde im Zuge der Antragstellung fremdenpolizeilich sichergestellt und dem BFA übermittelt.

Die BF hat die Ausstellung der beiden Reisepässe jeweils selbst persönlich bei den zuständigen kubanischen Passbehörden beantragt. Den ersten Reisepass beantragte die BF in Kuba, den zweiten bei der Botschaft Kubas in Madrid (Spanien). Für die Beantragung des Reisepasses begab sich die BF in Madrid aus eigenem zur kubanischen Botschaft, wo sie unter Bekanntgabe aller erforderlichen Daten die vorgesehenen Formalitäten erledigte und eine Ausstellungsgebühr von 190 Euro bezahlte. Nach etwa einem Monat wurde die BF von der kubanischen Botschaft an ihrem Mobiltelefon angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie ihren Reisepass dort abholen könne. Die BF holte schließlich den neuen Reisepass bei der Botschaft persönlich ab.

Die BF wurde in Kuba geboren und lebte dort gemeinsam mit ihrer Mutter bis zu ihrer Ausreise. Sie absolvierte dort ihre mehrjährige Schulausbildung und arbeitete in Kuba zuletzt von 2019 bis 2021 als ausgebildete Tanzlehrerin.

Die BF verließ Kuba zuletzt am 27.09.2021 über den internationalen Flughafen von Havanna unter Verwendung ihres damals gültigen kubanischen Reisepasses und eines darin befindlichen und am 03.09.2021 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Havanna beantragten Schengen-Visums der Kategorie C und reiste von dort über Madrid (Transitstopp) am 27.09.2021 am Flughafen XXXX in den Schengen-Raum und in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Ausreise aus Kuba erfolgte in Begleitung ihrer Mutter. Der Grund für die gemeinsame Reise nach Österreich war die Absicht, die in Österreich lebende Halbschwester der BF, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist, zu besuchen. Einen anderen Grund für die Ausreise aus Kuba gab es nicht.Die BF verließ Kuba zuletzt am 27.09.2021 über den internationalen Flughafen von Havanna unter Verwendung ihres damals gültigen kubanischen Reisepasses und eines darin befindlichen und am 03.09.2021 bei der Österreichischen Botschaft (ÖB) Havanna beantragten Schengen-Visums der Kategorie C und reiste von dort über Madrid (Transitstopp) am 27.09.2021 am Flughafen römisch 40 in den Schengen-Raum und in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Ausreise aus Kuba erfolgte in Begleitung ihrer Mutter. Der Grund für die gemeinsame Reise nach Österreich war die Absicht, die in Österreich lebende Halbschwester der BF, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist, zu besuchen. Einen anderen Grund für die Ausreise aus Kuba gab es nicht.

Während die Mutter der BF vor Ablauf der Dauer des erlaubten Aufenthalts von 90 Tagen fristgerecht wieder nach Kuba zurückkehrte, reiste die BF bereits etwa eineinhalb Monate nach ihrer Ankunft in Österreich nach Spanien, um dort lebende Freunde zu besuchen. Während ihres Aufenthalts bei ihren Freunden in Madrid entschied sich die BF, nicht mehr nach Kuba zurückzukehren, sondern in Spanien zu bleiben. Die BF verfügte nach Ablauf der Gesamtdauer des erlaubten Aufenthalts von 90 Tagen über keine weitere Berechtigung zum Aufenthalt in Spanien bzw. im Schengen-Raum. Der Umstand ihres illegalen Aufenthalts in Spanien nach Ablauf des Visums war der BF bewusst. Die BF verfolgte in weiterer Folge auch die klare persönliche Absicht, weiterhin illegal in Spanien zu verbleiben, um dann – eigenen Angaben zufolge – erst nach drei Jahren die gesetzliche Möglichkeit einer Legalisierung ihres Aufenthalts in Spanien zu beantragen.

Aus diesem Grund beantragte die BF dann auch im Jahr 2024 bei der kubanischen Botschaft in Madrid die Ausstellung eines Reisepasses, da dies für die Legalisierung ihres Aufenthalts in Spanien erforderlich sei.

Am 26.10.2024 flog die BF von Madrid nach XXXX . Grund für diese Reise war der Umstand, dass sie ihre in XXXX lebende Halbschwester überraschen und mit ihr ihren 40. Geburtstag feiern wollte. Geplant war ein Aufenthalt in XXXX für lediglich drei Tage und die anschließende Rückkehr nach Madrid, wo sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr von ihrem Kurzbesuch in Österreich die Legalisierung ihres Aufenthalts beantragen wollte.Am 26.10.2024 flog die BF von Madrid nach römisch 40 . Grund für diese Reise war der Umstand, dass sie ihre in römisch 40 lebende Halbschwester überraschen und mit ihr ihren 40. Geburtstag feiern wollte. Geplant war ein Aufenthalt in römisch 40 für lediglich drei Tage und die anschließende Rückkehr nach Madrid, wo sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr von ihrem Kurzbesuch in Österreich die Legalisierung ihres Aufenthalts beantragen wollte.

Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle nach ihrer Ankunft am Flughafen XXXX am 26.10.2024 wurde festgestellt, dass sich die BF illegal im Schengen-Raum aufhält. Die BF wurde daraufhin festgenommen und niederschriftlich befragt. Der Aufforderung, freiwillig aus dem Schengen-Raum auszureisen, indem sie sich unverzüglich einen Flug in einen Nicht-Schengen-Staat wie z.B. Serbien organisiere, stimmte die BF zunächst zu. Nach etwa zwei Stunden gab die BF jedoch bekannt, dass sie das nicht mehr tun wolle. Vielmehr stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl sie bis dahin ganz bewusst gar nie die Absicht gehabt hatte, in Österreich oder etwa auch in Spanien einen Asylantrag zu stellen.Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle nach ihrer Ankunft am Flughafen römisch 40 am 26.10.2024 wurde festgestellt, dass sich die BF illegal im Schengen-Raum aufhält. Die BF wurde daraufhin festgenommen und niederschriftlich befragt. Der Aufforderung, freiwillig aus dem Schengen-Raum auszureisen, indem sie sich unverzüglich einen Flug in einen Nicht-Schengen-Staat wie z.B. Serbien organisiere, stimmte die BF zunächst zu. Nach etwa zwei Stunden gab die BF jedoch bekannt, dass sie das nicht mehr tun wolle. Vielmehr stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl sie bis dahin ganz bewusst gar nie die Absicht gehabt hatte, in Österreich oder etwa auch in Spanien einen Asylantrag zu stellen.

Die Mutter und der Vater der BF leben nach wie vor – getrennt voneinander – in Kuba, wobei sich die Mutter der BF seit Anfang Dezember 2025 zum Zweck des Besuchs erneut in Österreich aufhält. Die fristgerechte Rückreise der Mutter nach Kuba vor Ablauf des Visums war eigenen Angaben der BF zufolge für 09.03.2026 vorgesehen.

Die BF wohnt in Österreich bei ihrer in XXXX lebenden Halbschwester, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist. Abgesehen von ihrer Halbschwester verfügt die BF über keine familiären Bindungen in Österreich.Die BF wohnt in Österreich bei ihrer in römisch 40 lebenden Halbschwester, die mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist. Abgesehen von ihrer Halbschwester verfügt die BF über keine familiären Bindungen in Österreich.

Die BF führt seit über einem Jahr eine Beziehung mit einem in Deutschland lebenden und arbeitenden rumänischen Staatsangehörigen. Sie haben sich zuletzt zu Weihnachten 2025 in XXXX getroffen. Sie beabsichtigen, am 01.06.2026 vor dem Standesamt XXXX zu heiraten. Zu diesem Anlass ist bereits für 21.04.2026 ein Eheanmeldungstermin beim Standesamt vereinbart worden.Die BF führt seit über einem Jahr eine Beziehung mit einem in Deutschland lebenden und arbeitenden rumänischen Staatsangehörigen. Sie haben sich zuletzt zu Weihnachten 2025 in römisch 40 getroffen. Sie beabsichtigen, am 01.06.2026 vor dem Standesamt römisch 40 zu heiraten. Zu diesem Anlass ist bereits für 21.04.2026 ein Eheanmeldungstermin beim Standesamt vereinbart worden.

Die vonseiten der BF für die Eheschließung erforderlichen amtlichen Unterlagen (kubanische Geburtsurkunde und kubanische Bestätigung über den Ledigenstand) wurden von der Mutter der BF in Kuba besorgt und von ihr vor über fünf Monaten an die BF nach Österreich geschickt.

Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und nachhaltigen Integration der BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und wird von ihrer Halbschwester und von ihrem in Deutschland lebenden Partner unterstützt. Die BF verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Sie besuchte im Zeitraum von 10.02.2025 bis 26.06.2025 einen A1-Deutschkurs, ohne eine Sprachprüfung abzulegen. Die BF begann danach den gleichen Kurs noch einmal, den sie dann aber vorzeitig abbrach. Weitere Bemühungen zur Erlernung der deutschen Sprache unternahm die BF nicht. Auch nennenswerte soziale Bindungen liegen nicht vor. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Gesundheitszustand der BF wird Folgendes festgestellt:

Die 34-jährige BF leidet an keiner unmittelbar lebensbedrohlichen Krankheit und an keinen nachgewiesenen körperlichen Beschwerden oder sonstigen Beeinträchtigungen. Sie ist insofern auch als voll arbeitsfähig anzusehen.

Die BF leide einem von der Rechtsvertretung am 24.02.2026 vorgelegten und mit 06.02.2026 datierten klinisch-psychologischen Befundbericht, welcher auf einem Gespräch mit der BF am 28.01.2026 beruhe, an einer „ausgeprägten traumabezogenen Anpassungs- und Belastungsstörung mit depressiver und ängstlicher Symptomatik“. Als „Prognose/Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise“ wurde abschließend ausgeführt, dass aus klinisch-psychologischer Sicht „die Gewährleistung eines gesicherten und schützenden Aufenthaltsstatus eine zentrale Voraussetzung für psychische Stabilisierung und therapeutische Wirksamkeit“ sei.

Es liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vor, dass psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat Kuba jedenfalls nicht zur Verfügung stehen würden oder der BF deren Inanspruchnahme von vorherein nicht möglich wäre, etwa mangels Zugänglichkeit von Behandlungen oder mangels Zumutbarkeit, etwa aus finanziellen Gründen.

1.3. Das Vorbringen der BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr nach Kuba wird der gegenständlichen Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die BF konnte eine ihr aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige im Herkunftsstaat Kuba drohende Gefährdung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) abschließend dargelegten Gründen nicht glaubhaft machen. Andere Gründe für die Annahme einer der BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat drohenden Verfolgungsgefahr liegen ebenso nicht vor.

Die BF hatte mit den Behörden und anderen staatlichen Einrichtungen ihres Herkunftsstaates Kuba weder aufgrund einer politischen Gesinnung oder eines Religionsbekenntnisses, noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder bestimmten sozialen Gruppe, irgendwelche zu berücksichtigende Probleme.

Die BF hat ihren Herkunftsstaat Kuba jedenfalls nicht fluchtartig verlassen. Grund für die Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat Kuba im September 2021 waren ausschließlich persönliche Beweggründe, nämlich der Besuch ihrer in Österreich lebenden Halbschwester, und zwar in der ursprünglichen Absicht, dann wieder nach Kuba zurückzukehren, nicht jedoch eine damals bestehende Furcht vor Verfolgung. Der spätere persönliche Entschluss der BF, sich weiterhin bewusst illegal und ohne Stellung eines Asylantrages in Spanien aufzuhalten und nicht mehr nach Kuba zurückzukehren, beruhte ausschließlich darauf, dass die BF bei ihren Freunden in Spanien bessere Lebensbedingungen als in Kuba antraf, insbesondere bessere Entwicklungs- und Erwerbsmöglichkeiten.

Grund für die am Flughafen XXXX am 26.10.2024 erfolgte Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz war ausschließlich der Umstand, dass die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Schengen-Raum festgenommen und zur Ausreise aus dem Schengen-Raum aufgefordert worden war, und sie mit diesem eindeutig spontan gestellten und nicht vorher bereits geplanten Antrag verhindern wollte, allenfalls nach Kuba oder in einen Staat außerhalb des Schengen-Raums abgeschoben zu werden.Grund für die am Flughafen römisch 40 am 26.10.2024 erfolgte Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz war ausschließlich der Umstand, dass die BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Schengen-Raum festgenommen und zur Ausreise aus dem Schengen-Raum aufgefordert worden war, und sie mit diesem eindeutig spontan gestellten und nicht vorher bereits geplanten Antrag verhindern wollte, allenfalls nach Kuba oder in einen Staat außerhalb des Schengen-Raums abgeschoben zu werden.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe bestehen würden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden, liegen nicht vor.

1.4. Maßgebliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat KUBA:

Aufbauend und ergänzend zu den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Kuba, die auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) zu Kuba vom 01.12.2023 und den darin im Einzelnen näher angeführten Informationsquellen (Berichten) beruhen, werden folgende Feststellungen zur Lage in Kuba getroffen:

Eine Rückkehr nach Kuba sowie die dortige dauerhafte Niederlassung ist auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt möglich.

Die frühere Regelung des Gesetzesdekrets Nr. 302/2012, dass nach einem durchgehenden Auslandsaufenthalt von mehr als 24 Monaten die kubanische Staatsbürgerschaft entzogen oder ein neuerliches (dauerhaftes) Aufenthaltsrecht in Kuba verweigert werden konnte, sofern keine kostenpflichtige Verlängerung dieser Frist vorlag, wurde zunächst aufgrund der COVID-19-Pandemie von März bis Oktober 2020 vorübergehend ausgesetzt. Mit April 2021 wurde die automatische und kostenfreie Verlängerung von Auslandsaufenthalten von Kubanern über die Dauer von 24 Monaten hinaus unbefristet wieder eingeführt. Die sog. „Habilitación“ wurde im Reisepass für sich legal im Ausland aufhältige Kubaner (sog. „emigrados cubanos“) erteilt und bewirkte, dass sie sich diese bis zu 90 Tagen in Kuba aufhalten konnten. Dieses System der „Habilitación“ wurde per 01.01.2018 endgültig eingestellt. Eine dauerhafte Rückkehr nach Kuba als Emigrant und eine legale Niederlassung sind demnach möglich. Ein entsprechender Antrag kann entweder im Ausland bei den diplomatischen Vertretungen Kubas oder, falls sich die Person bereits in Kuba befindet, bei der zuständigen Abteilung des Innenministeriums gestellt werden. Auch Kubaner, die Kuba illegal verlassen hätten (mit Ausnahme derer, die dies über den US-Marinestützpunkt in Guantánamo getan haben), können wieder in Kuba einreisen. Darüber hinaus besteht auch für Emigranten die Möglichkeit, einen neuen Reisepass bei einer kubanischen Vertretungsbehörde ausstellen zu lassen. Die frühere Erteilung einer „Habilitación“ führt auch nicht zum Verlust der kubanischen Staatsbürgerschaft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2026 und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden – nach Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.1. Die zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Lebensumständen der BF (familiäre Verhältnisse in Kuba und in Österreich, Schulbildung und Erwerbstätigkeit) getroffenen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren. Die Identität der BF wurde zudem durch die in Kopie im Verwaltungsakt ersichtlichen zwei kubanischen Reisepässe bestätigt, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.

Die Feststellungen zu den konkreten Umständen der Beantragung und Ausstellung der beiden kubanischen Reisepässe, zur Ausstellung eines Visums C durch die ÖB Havanna, zur letztmaligen Ausreise aus Kuba und den Aufenthalten in Österreich und in Spanien sowie zu den konkreten Beweggründen für die jeweiligen Reisebewegungen beruht auf den eigenen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. So gab die BF etwa zu ihrem illegalen Aufenthalt in Spanien ergänzend an, dass sie ganz bewusst keinen Asylantrag gestellt habe, sondern nach drei Jahren einen Antrag auf Legalisierung stellen habe wollen.

Die Feststellung zum illegalen Aufenthalt in Spanien nach Ablauf der Gültigkeit des Schengen-Visums beruht überdies auf dem Antwortschreiben der spanischen „Dublin-Kontaktstelle“ an das BFA vom 21.02.2025 (AS 67), wonach die BF in Spanien unbekannt sei.

Die Feststellung zur polizeilichen Kontrolle und Festnahme sowie zu den konkreten Umständen der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am Flughafen XXXX , nachdem sie der Aufforderung zur Ausreise aus dem Schengen-Raum letztlich nicht nachgekommen war, beruht auf der polizeilichen Meldung vom 26.10.2024 (AS 17), deren Inhalt von der BF in der Verhandlung auf konkrete Befragung ausdrücklich als korrekt bestätigt wurde. Überdies gab die BF in der Verhandlung an, dass sie an sich nie vorgehabt habe, einen Asylantrag zu stellen, und zwar weder in Spanien noch in Österreich. Eigentlich habe sie ja nur wegen des Geburtstages ihrer Halbschwester ein paar Tage in Österreich bleiben und dann wieder nach Spanien zurückkehren wollen, um dann dort einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthalts nach Ablauf von drei Jahren zu stellen, was jedoch durch ihre Kontrolle am Flughafen XXXX verhindert worden sei. Aus diesem Grund habe sie dann auch den gegenständlichen Antrag in Österreich gestellt, um dadurch auch eine Abschiebung zu verhindern.Die Feststellung zur polizeilichen Kontrolle und Festnahme sowie zu den konkreten Umständen der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am Flughafen römisch 40 , nachdem sie der Aufforderung zur Ausreise aus dem Schengen-Raum letztlich nicht nachgekommen war, beruht auf der polizeilichen Meldung vom 26.10.2024 (AS 17), deren Inhalt von der BF in der Verhandlung auf konkrete Befragung ausdrücklich als korrekt bestätigt wurde. Überdies gab die BF in der Verhandlung an, dass sie an sich nie vorgehabt habe, einen Asylantrag zu stellen, und zwar weder in Spanien noch in Österreich. Eigentlich habe sie ja nur wegen des Geburtstages ihrer Halbschwester ein paar Tage in Österreich bleiben und dann wieder nach Spanien zurückkehren wollen, um dann dort einen Antrag auf Legalisierung ihres Aufenthalts nach Ablauf von drei Jahren zu stellen, was jedoch durch ihre Kontrolle am Flughafen römisch 40 verhindert worden sei. Aus diesem Grund habe sie dann auch den gegenständlichen Antrag in Österreich gestellt, um dadurch auch eine Abschiebung zu verhindern.

Die Feststellungen zum Bestehen einer seit über einem Jahr aufrechten Beziehung mit einem in Deutschland lebenden rumänischen Staatsangehörigen sowie zu der am 01.06.2026 beabsichtigten Eheschließlung vor dem Standesamt XXXX beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF sowie auf der in der Verhandlung vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem Standesamt (OZ 6, Anlage ./A). Die Feststellung zur Besorgung und Übermittlung der erforderlichen amtlichen Dokumente aus Kuba beruht auf den eigenen Angaben der BF in der Verhandlung.Die Feststellungen zum Bestehen einer seit über einem Jahr aufrechten Beziehung mit einem in Deutschland lebenden rumänischen Staatsangehörigen sowie zu der am 01.06.2026 beabsichtigten Eheschließlung vor dem Standesamt römisch 40 beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF sowie auf der in der Verhandlung vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit dem Standesamt (OZ 6, Anlage ./A). Die Feststellung zur Besorgung und Übermittlung der erforderlichen amtlichen Dokumente aus Kuba beruht auf den eigenen Angaben der BF in der Verhandlung.

Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer umfassenden und nachhaltigen Integration in Österreich beruhen einerseits auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und ergeben sich andererseits auch aus den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung. So wurden keine Umstände vorgebracht, die eine andere Beurteilung zugelassen hätten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich und des Fehlens nennenswerter privater und sozialer Bindungen.

Die Feststellung zum Besuch eines Deutschkurses, ohne eine Prüfung abgelegt zu h

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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