Entscheidungsdatum
12.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W268 2273643-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl. 1286301204/251185695, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl. 1286301204/251185695, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zum Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 05.10.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 09.05.2023 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). 1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 09.05.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024, GZ W124 2273643-1/25E, wurde die gegen den Bescheid vom 09.05.2023 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
1.4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2024, E 3043/2024-5, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024 abgelehnt.
1.5. Der Beschwerdeführer verließ Österreich am 12.02.2025. Er lebte vom 13.02.2025 bis zum 08.09.2025 in Frankreich.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2025 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und die Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am selben Tag statt. Danach befragt, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe seien gleich geblieben und er habe keine neuen Fluchtgründe.
2.2. Am 06.11.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt statt. Danach befragt, ob sich seine Fluchtgründe geändert hätten, führte der Beschwerdeführer an, als er nach Österreich gekommen sei, sei seine Familie von Somalia nach Kenia geflüchtet, seine Mutter sei in Kenia gestorben, die Al Shabaab habe seine Familie in Kenia gefunden und habe seine Frau vergewaltigt, andere Fluchtgründe habe er nicht. Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor der Al Shabaab und er habe Angst um sein Leben.
2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). 2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
2.4. Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Beschwerdeführer regte zudem an, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er erstattete in seinem Beschwerdeschriftsatz ein ergänzendes Vorbringen, indem er darlegte, seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren habe sich die Sicherheitslage und die Prognose über die Versorgungslage in Somalia wesentlich verschlechtert. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht eine Verfolgung durch Al Shabaab im Vorverfahren für nicht glaubhaft erachtet habe, sei der Antrag dennoch zumindest in Bezug auf subsidiären Schutz aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und Versorgungslage in Mogadischu erneut zu prüfen. Auch die in den Länderberichten dokumentierte gravierende Verschlechterung der Prognose über die Versorgungslage sei im gegenständlichen Verfahren eine wesentliche Veränderung im Vergleich zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren und sei bei der Entscheidung über den Status des subsidiär Schutzberechtigten daher neu zu beurteilen.
2.5. Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Somalia.
2.6. Mit Beweisantrag vom 17.12.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, die Niederschrift der Einvernahme richtigstellen zu wollen und gab zum Beweis der Tatsache, dass seine Familienangehörigen als Flüchtlinge nunmehr in Kenia leben würden und nicht mehr in Mogadischu aufhältig seien, die Kontaktdaten und die Telefonnummer seiner Ehefrau bekannt, die eine kenianische Vorwahl aufweisen würden, weswegen es für den Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich sei, dass diese in Kenia und nicht in Somalia aufhältig sei. Der Beschwerdeführer beantragte zudem zum Nachweis der Tatsache, dass sich seine Familienangehörigen nicht in Mogadischu, sondern in Kenia befinden würden, die fernmündliche Einvernahme seiner Ehefrau unter der angeführten Telefonnummer als Zeugin. Der Beschwerdeführer führte zudem an, richtigstellen zu wollen, dass in der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt unrichtig protokolliert worden sei, er habe angegeben, seine Ehefrau sei von Mitgliedern der Al Shabaab vergewaltigt worden. Tatsächlich habe er angeführt, dass sich bewaffnete Mitglieder der Al Shabaab gewaltsam Zugang in die Wohnstätte seiner Familie in Kenia verschafft hätten. Im Übrigen verweise er auf sein bisheriges Vorbringen und seine Anträge würden aufrecht bleiben. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, die Versorgungslage habe sich in Somalia durch den Klimawandel und durch die drastischen Mittelkürzungen bei der internationalen Entwicklungshilfe für Somalia wesentlich verschlechtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört dem Clan der Dir und dem Sub-Clan Biyomal an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, spricht muttersprachlich Somalisch und kann Somalisch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört dem Clan der Dir und dem Sub-Clan Biyomal an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, spricht muttersprachlich Somalisch und kann Somalisch lesen und schreiben.
Er stammt aus Janaale im Distrikt Marka in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern. Er war von März 2020 bis Dezember 2020 bei seiner Tante in der Stadt Mogadischu aufhältig. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Eltern des Beschwerdeführers schon verstorben sind. Die Ehefrau, die drei minderjährigen Kinder und die Tante samt deren Familie lebten zur Ausreise des Beschwerdeführers in Mogadischu. Ob diese tatsächlich mittlerweile nach Kenia verzogen sind, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau in Kontakt. Er könnte im Falle einer Rückkehr bei seinen Verwandten bzw. Bekannten in Mogadischu Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten.
Der Beschwerdeführer bewirtschaftete in Somalia die familieneigene Landwirtschaft.
Er leidet an keinen schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er erhält im Bundesgebiet psychologische Betreuung.
1.2. Zu den bisherigen Verfahren:
1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 09.05.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). 1.2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 09.05.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024, GZ W124 2273643-1/25E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 03.10.2024, E 3043/2024-5, wurde die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2024 abgelehnt.
1.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2025 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). 1.2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2025 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.09.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Schriftsatz vom 25.11.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
1.2.3. Im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, Männer der Al Shabaab seinen Bruder getötet und den Beschwerdeführer am rechten Fuß angeschossen hätten, weil der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht der Aufforderung der Al Shabaab, an deren Versammlungen bzw. Unterrichten teilzunehmen gefolgt wären, nicht glaubhaft machen konnte. Ferner wurde festgestellt, dass eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht wahrscheinlich ist. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. Eine Änderung dieses festgestellten Sachverhaltes ist nicht eingetreten. Neue Gründe einer individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr liegen nicht vor.
1.2.4. Auch ein sonstiger Eingriff in seine körperliche Integrität konnte er im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen. Festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Neuansiedlung in Mogadischu kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht befriedigen zu können. Eine Änderung dieser festgestellten Rückkehrsituation, wie sie der Beschwerdeführer vorfinden würde, liegt nicht vor.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer besuchte von 16.08.2023 bis 22.12.2023 einen Deutschkurs und hat im Bundesgebiet keine Deutschprüfungen absolviert. Er besuchte zudem in der Zeit von 15.09.2025 bis zum 26.09.2025 Grundregelkurse für Asylwerber:innen zum Verhalten und Zusammenleben in Österreich. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet zudem als Zeitungsverkäufer tätig.
Die Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer verließ Österreich am 12.02.2025 und lebte von 13.02.2025 bis zum 08.09.2025 in Frankreich.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Letzte Änderung 2025-07-30 13:11
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder:

Quelle: PGN 19.6.2025
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025):

Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025).
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-08-07 08:37
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).
Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:

Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023
In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM u