TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/12 W170 2323432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W170 2323432-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zl. 1419737210/241842702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zl. 1419737210/241842702, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der kurdischen Volksgruppe an.

1.2. Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) mit Bescheid vom 28.08.2025, Zl. 1419737210/241842702, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden (Spruchpunkte I. und II.), unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2025 zugestellt.1.2. Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) mit Bescheid vom 28.08.2025, Zl. 1419737210/241842702, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2025 zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 03.10.2025 Beschwerde.

1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem XXXX , Gouvernement Al-Hasakah (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt.1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem römisch 40 , Gouvernement Al-Hasakah (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt.

Bis zum Jänner 2026 war XXXX in Hand der kurdischen Autonomiebehörden. Nachdem im Jänner der Konflikt zwischen der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF) eskalierte weitete sich die Offensive der Übergangs- bzw. Interimsregierung im Nordosten Syriens rasch aus und gerieten große Teile des südlichen Umlands der Provinz Hasakah unter Regierungskontrolle.Bis zum Jänner 2026 war römisch 40 in Hand der kurdischen Autonomiebehörden. Nachdem im Jänner der Konflikt zwischen der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF) eskalierte weitete sich die Offensive der Übergangs- bzw. Interimsregierung im Nordosten Syriens rasch aus und gerieten große Teile des südlichen Umlands der Provinz Hasakah unter Regierungskontrolle.

Die Stadt XXXX befindet sich zwar in Hand der Übergangs- bzw. Interimsregierung, wobei die SDF weiterhin die Stadt kontrolliert und Regierungstruppen nicht einrücken, wohl aber Einheiten des Innenministeriums.Die Stadt römisch 40 befindet sich zwar in Hand der Übergangs- bzw. Interimsregierung, wobei die SDF weiterhin die Stadt kontrolliert und Regierungstruppen nicht einrücken, wohl aber Einheiten des Innenministeriums.

1.4. Der Beschwerdeführer gab vor der Behörde zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei von beiden Seiten wegen des Militärdienstes gesucht worden. Es habe Krieg gegeben und er habe nicht an diesem teilnehmen wollen. Er habe Angst vor der neuen Übergangsregierung, weil er Kurde sei, die Übergangsregierung würde die Kurden als ihre Feinde sehen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe keine Waffe tragen wollen und die Lage sei sehr schlecht gewesen. Er sei vom damaligen syrischen Regime gesucht worden, weil er den Grundwehrdienst nicht angetreten sei. Das alte syrische Regime habe Leute bewaffnet, egal ob jung oder alt.

Der Beschwerdeführer ist gegenüber der Übergangs- bzw. Interimsregierung noch gegenüber den kurdischen Autonomiebehörden oppositionell-politisch aktiv aufgefallen.

Dem Beschwerdeführer droht seitens der Übergangs- bzw. Interimsregierung keine Verfolgung, insbesondere nicht, weil er etwa Syrien illegal verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Von der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung droht dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung.

Dem Beschwerdeführer droht seitens der kurdischen Autonomiebehörde keine Verfolgung, insbesondere nicht aufgrund der Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes wegen der illegalen Ausreise aus Syrien bzw. wegen der Asylantragstellung.

1.5. Der Beschwerdeführer hat keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung abgeschlossen, mit Ausnahme eines zweimonatigen Kurs für Männerhaarschnitte. Der Beschwerdeführer kann auf sowohl auf Arabisch als auch auf Kurdisch nur schlecht lesen und schreiben.

Die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Geschwister leben in XXXX in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat weder in Damaskus noch sonst wo in Syrien nahe Verwandte bzw. solche zu denen Kontakt besteht. Die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Geschwister leben in römisch 40 in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat weder in Damaskus noch sonst wo in Syrien nahe Verwandte bzw. solche zu denen Kontakt besteht.

1.6. Zu den aktuellen Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete:

Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Auslöser waren das Auslaufen einer von der Übergangs- bzw. Interimsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen (DW, 20. Jänner 2026).

Kämpfe in Aleppo und Vertreibung der Zivilbevölkerung

Anfang Jänner kam es in den überwiegend kurdisch bewohnten Stadtteilen Scheich Maqsoud und Aschrafieh in Aleppo zu intensiven Kämpfen zwischen Regierungstruppen, regierungsnahen Milizen und SDF-nahen Kräften (MEI, 13. Jänner 2026). Am 10. Jänner wurden kurdische Polizeikräfte aus dem letzten verbliebenen kurdischen Stadtviertel abgezogen und Truppen der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung übernahmen die Kontrolle der gesamten Stadt Aleppo. Mehrere Tausend KurdInnen flohen aus der Stadt nach Afrin sowie in die kurdisch kontrollierten Gebiete östlich des Euphrat (Schmidinger, 23. Jänner 2026). Mit Ende Jänner hatte sich die Lage in den zuvor umkämpften Stadtteilen stabilisiert. 90 Prozent der Vertriebenen seien zurückgekehrt und die zerstörte Infrastruktur würde repariert werden.

Eine anhaltende Herausforderung in der Stadt sowie im Umfeld von Aleppo sind die von SDF-Kämpfern zurückgelassenen improvisierten Sprengsätze (IEDs) (MEI, 29. Jänner 2026).

Ausweitung der Offensive im Nordosten Syriens und Unterstützung der Übergangs- bzw. Interimsregierung durch arabische Stämme

Am 16. Jänner kündigte das Übergangsministerium für Verteidigung eine Operation zur Einnahme von Deir Hafer und Maskana an, Teile der letzten von den SDF gehaltenen Gebieten im Osten der Provinz Aleppo. Innerhalb von weniger als 24 Stunden übernahmen regierungsnahe Kräfte die Kontrolle über beide Orte und weiteten ihre Offensive auf Gebiete der Provinz Raqqa sowie auf weitere SDF-kontrollierte Regionen im Nordosten Syriens aus. Am 17. Jänner starteten regierungsnahe Kräfte, darunter Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums sowie verbündete Stammesmilizen, eine Offensive aus den Richtungen Raqqa und Deir Ezzor. Bis zum Ende desselben Tages fiel die Region Al-Schamiyeh im Westen der Provinz Raqqa, und kurz darauf begannen regierungsnahe Kräfte mit dem Vorrücken in die Stadt Raqqa. In der Provinz Deir Ezzor griffen Stammeskämpfer SDF-Stellungen an, noch bevor die Kräfte der Übergangs- bzw. Interimsregierung eintrafen. Der rasche Vormarsch wurde durch erhebliche Schwächungen der SDF infolge von Desertionen sowie durch die Unterstützung einflussreicher arabischer Stämme für die Behörden der Übergangs- bzw. Interimsregierung begünstigt. Mit Ausnahme von Al-Shaddadeh geriet auch ein Großteil des südlichen Umlands der Provinz Hasakah unter die Kontrolle der Übergangs- bzw. Interimsregierung (Etana Syria, 20. Jänner 2026; siehe auch: Schmidinger, 23. Jänner 2026).

Laut dem Syrienexperten Charles Lister wurden im Zuge der Offensive vereinzelt Straftaten von Regierungstruppen wie auch den kurdischen Milizionären begangen. Es gebe bestätigte Fälle von Leichenschändung, der Verwüstung eines SDF-Friedhofs und dem Einsatz ungelenkter Munition in zivilen Gebieten durch die syrische Armee. Gleichzeitig werden kurdische Kämpfer beschuldigt, durch Scharfschützenfeuer fast 20 ZivilistInnen getötet und mehrere außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt zu haben (MEI, 29. Jänner 2026).

Waffenstillstand

Am 18. Jänner einigten sich die Vertreter der Übergangs- bzw. Interimsregierung und der SDF auf einen Waffenstillstand, dem jedoch Kampfhandlungen folgten (Al Jazeera, 20. Jänner 2026). Am 24. Jänner wurde der Waffenstillstand um weitere 15 Tage verlängert, mit der Aufforderung an die SDF, die Waffen niederzulegen und einen Plan zur Integration in die syrische Armee vorzulegen (Reuters, 24. Jänner 2026). Auch während dieses vereinbarten Waffenstillstands kam es zu gegenseitigen Angriffen (Der Standard, 26. Jänner 2026; The National, 29. Jänner 2026). Am 29. Januar führten syrische Militärdrohnen zum Beispiel Angriffe auf Stellungen der SDF im Umland des Unterbezirks Al Qahtaniyah in der Provinz Hasakah durch (Long War Journal, 29. Jänner 2026). Am 30. Jänner einigten sich die beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (France 24, 2. Februar 2026; siehe auch: Reuters, 2. Februar 2026).

Kontrolle über Haftanstalten und IS-Gefangene

In Folge der beschriebenen Kämpfe entkamen mutmaßliche Angehörige des Islamischen Staates (IS) aus einem Gefängnis in Schaddadi. Während die syrische Regierung von etwa 120 entflohenen Häftlingen sprach, bezifferte die SDF die Zahl der Entflohenen mit 1.500. Die syrische Armee verhängte eine Ausgangssperre über Shaddadi und leitete Such- und Festnahmeoperationen ein, bei denen nach offiziellen Angaben 81 Personen wieder gefasst wurden. Weitere Kämpfe und Gefängnisausbrüche wurden auch aus der Stadt Raqqa gemeldet (The Guardian, 20. Jänner 2026).

Die syrische Armee übernahm im Zuge des Waffenstillstands die Kontrolle über das Lager al-Hol, in dem sich Tausende Personen aufhalten, überwiegend Familienangehörige von IS-Mitgliedern (AP News, 25. Jänner 2026). In weiterer Folge übernahm die UNO die Verantwortung für das Campmanagement, konnte jedoch mit 22. Jänner das Lager aus Sicherheitsgründen noch nicht betrete (Reuters, 22. Jänner 2026).

Reuters berichtete, dass die USA mit der Überführung von IS-Gefangenen aus Syrien in den Irak begannen. Die ersten Transfers umfassten 150 Personen, weitere Überstellungen – von bis zu 7.000 Gefangenen – wurden in Aussicht gestellt (Reuters, 21. Jänner 2026).

Situation in Hasakah

Die SDF kontrollieren weiterhin mehrheitlich kurdisch geprägte Gebiete. Regierungstruppen rückten nicht in diese Regionen ein, insbesondere nicht in die Städte Qamischli und Hasakah im Nordosten Syriens sowie Kobane in der Provinz Aleppo nahe der türkischen Grenze. Hintergrund sind laufende Verhandlungen über die künftige Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr staatlicher Institutionen. Laut der syrischen Nachrichtenwebseite Enab Baladi bereiten sich beide Seiten auf weiter mögliche Kampfhandlungen vor. Sowohl die SDF als auch regierungsnahe Kräfte verlegten militärische Verstärkungen an die Kontaktlinien südlich von Hasakah, während die SDF ihre Stellungen ausbaute, Patrouillen und Razzien in den Stadtvierteln fortsetzte und ein ziviles Krankenhaus zu einem Militärkrankenhaus umfunktionierte (Enab Baladi, 24. Jänner 2026). The New Arab berichtet am 29. Jänner, dass hunderte bewaffnete irakische Kurden in den zwei Tagen zuvor als Freiwillige in die Provinz Hasakah gereist seien (The New Arab, 29. Jänner 2026). Am 2. Februar berichteten vor Ort anwesende JournalistInnen, dass ein Konvoi von Regierungsfahrzeugen infolge der oben beschriebenen Vereinbarung vom 30. Jänner in die Stadt Hasakah eingefahren sei (France 24, 2. Februar 2026; Reuters, 2. Februar 2026).

Situation in Kobane (auch Ain al-Arab)

Die mehrheitlich von KurdInnen bewohnte Stadt Kobane, die im Norden durch die türkische Grenze und auf allen übrigen Seiten durch regierungsnahe Kräfte eingeschlossen ist und zahlreiche Binnenvertriebene infolge der jüngsten Kämpfe beherbergt, entwickelte sich zu einem humanitären Brennpunkt. Kurdische Kräfte warfen der syrischen Armee vor, die Stadt zu belagern, und AktivistInnen warnten vor einer humanitären Krise aufgrund von Engpässen bei Nahrungsmitteln, Wasser und Strom. Nach der Verlängerung des Waffenstillstands am 24. Jänner wurden zwei humanitäre Korridore eingerichtet und ein humanitärer Konvoi der Vereinten Nationen erreichte die Stadt (DW, 25. Jänner 2026; siehe auch: France 24, 25. Jänner 2026).

Humanitäre Lage und Binnenvertreibungen

UNICEF berichtet über eine sich weiter verschärfende humanitäre Lage im Nordosten Syriens, insbesondere in Kobane und den umliegenden Gebieten. In Kobane und rund 50 angrenzenden Dörfern haben mit 23. Jänner schätzungsweise 400.000 Menschen seit dem 19. Januar keinen Zugang zu Wasser, bedingt durch einen vollständigen Stromausfall, beschädigte Infrastruktur und fehlenden Treibstoff. Dies stelle laut UNICEF erhebliche Gesundheits- und Schutzrisiken dar. Die Binnenvertreibung nimmt weiter zu: Bis zum 21. Januar wurden rund 165.000 Vertriebene in den Provinzen Aleppo und Hasakah erfasst, wobei Frauen und Kinder etwa 70 Prozent der Betroffenen ausmachen. Gesundheitsdienste sind stark eingeschränkt, zahlreiche Einrichtungen sind geschlossen oder unterversorgt. Auch das Bildungssystem ist erheblich beeinträchtigt, da Schulen beschädigt sind oder als Notunterkünfte dienen. Gleichzeitig ist die Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung massiv eingeschränkt (UNICEF, 25. Jänner 2026, S. 1-2).UNICEF berichtet über eine sich weiter verschärfende humanitäre Lage im Nordosten Syriens, insbesondere in Kobane und den umliegenden Gebieten. In Kobane und rund 50 angrenzenden Dörfern haben mit 23. Jänner schätzungsweise 400.000 Menschen seit dem 19. Januar keinen Zugang zu Wasser, bedingt durch einen vollständigen Stromausfall, beschädigte Infrastruktur und fehlenden Treibstoff. Dies stelle laut UNICEF erhebliche Gesundheits- und Schutzrisiken dar. Die Binnenvertreibung nimmt weiter zu: Bis zum 21. Januar wurden rund 165.000 Vertriebene in den Provinzen Aleppo und Hasakah erfasst, wobei Frauen und Kinder etwa 70 Prozent der Betroffenen ausmachen. Gesundheitsdienste sind stark eingeschränkt, zahlreiche Einrichtungen sind geschlossen oder unterversorgt. Auch das Bildungssystem ist erheblich beeinträchtigt, da Schulen beschädigt sind oder als Notunterkünfte dienen. Gleichzeitig ist die Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung massiv eingeschränkt (UNICEF, 25. Jänner 2026, Sitzung 1-2).

Die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführeris ist aufgrund des Zusammenstoßes der Übergangs- bzw. Interimsregierung mit den kurdisch geführte Syrian Democratic Forces (SDF) äußerst instabil, sodass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit im Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

1.7. Damaskus ist nach wie vor die stabilste Region in Syrien mit einem relativ gutem Sicherheitsniveau, dort erreicht die willkürliche Gewalt kein derartiges Niveau, dass jede Zivilperson bei Anwesenheit in der Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

1.8. Dem Beschwerdeführer ist die Niederlassung weder in Damaskus noch in anderen Teilen Syriens zumutbar, da er dort über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügt und mangels entsprechender Ausbildung und/oder Arbeitserfahrung dort nicht für sich alleine sorgen können wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben hinsichtlich der Unbescholtenheit aus der zeitnah eingeholten Strafregisterauskunft, ansonsten aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten, insbesondere den syrischen Personalausweis, welcher auch einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, die dessen Unbedenklichkeit ergab.

Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben.

2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergeben aus der unbedenklichen Aktenlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den im Verfahren dahingehend stets gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, welche im Einklang mit den vorgelegten syrischen Dokumenten stehen.

Hinsichtlich der Feststellungen zu den Machtverhältnissen in XXXX ist auf die Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ sowie auf das Themendossier zu Syrien auf ecoi.net zu verweisen, die dort enthaltene Informationssammlung zu den Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete wurden, wie auch die Nachschau auf der Syria Livemap, den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten.Hinsichtlich der Feststellungen zu den Machtverhältnissen in römisch 40 ist auf die Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ sowie auf das Themendossier zu Syrien auf ecoi.net zu verweisen, die dort enthaltene Informationssammlung zu den Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete wurden, wie auch die Nachschau auf der Syria Livemap, den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten.

2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen aus dem diesbezüglichen Vorbringen vor der Behörde (AS 69) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, S. 15).2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen aus dem diesbezüglichen Vorbringen vor der Behörde (AS 69) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, Sitzung 15).

Dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv ist oder gewesen ist, ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Syrien nie an Demonstrationen teilgenommen habe oder sonst politisch aktiv gewesen sei (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, S. 16). Dass Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Mal im Jänner auf einer Demonstration in Salzburg gewesen, wobei Thema gewesen sei, dass Kurden verfolgt und getötet werden, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er als oppositionell-politisch aktiv aufgefallen ist, zumal der Beschwerdeführer nur einmal an einer Demonstration teilnahm und bei dieser nach seinen Angaben auch nur mitgegangen sei und kein Plakat getragen habe (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, S. 17). Dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv ist oder gewesen ist, ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Syrien nie an Demonstrationen teilgenommen habe oder sonst politisch aktiv gewesen sei (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, Sitzung 16). Dass Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Mal im Jänner auf einer Demonstration in Salzburg gewesen, wobei Thema gewesen sei, dass Kurden verfolgt und getötet werden, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er als oppositionell-politisch aktiv aufgefallen ist, zumal der Beschwerdeführer nur einmal an einer Demonstration teilnahm und bei dieser nach seinen Angaben auch nur mitgegangen sei und kein Plakat getragen habe (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, Sitzung 17).

Dass ihm seitens der Übergangs- bzw. Interimsregierung keine Verfolgung droht, ergibt sich aus dem Profil des Beschwerdeführers – als Mann sunnitisch-muslimischen Glaubens, der politisch unauffällig ist – vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (in Folge: LI) und den daraus folgenden Überlegungen:

Die Übergangs- bzw. Interimsregierung geht vor allem gegen diejenigen vor, die das al-Assad Regime unterstützt haben (LI S. 7). Die Übergangs- bzw. Interimsregierung bemüht sich, zu unterstreichen, dass sie plant, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten zu schützen, wobei die fundamentalistischen Wurzeln der Übergangs- bzw. Interimsregierung nicht verkannt werden dürfen, zumal die Offensive die zum Sturz des Assad Regimes und zur Bildung der Übergangs- bzw. jetzigen Interimsregierung geführt hat, durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt wurde und der ehemalige HTS-Anführer am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt wurde. Es ist jedoch nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer, der in seinem Herkunftsgebiet keiner religiösen oder ethnischen Minderheit angehört und politisch völlig unauffällig ist, Repressalien von der Übergangsregierung drohen würden. Die Übergangs- bzw. Interimsregierung geht vor allem gegen diejenigen vor, die das al-Assad Regime unterstützt haben (LI Sitzung 7). Die Übergangs- bzw. Interimsregierung bemüht sich, zu unterstreichen, dass sie plant, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten zu schützen, wobei die fundamentalistischen Wurzeln der Übergangs- bzw. Interimsregierung nicht verkannt werden dürfen, zumal die Offensive die zum Sturz des Assad Regimes und zur Bildung der Übergangs- bzw. jetzigen Interimsregierung geführt hat, durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt wurde und der ehemalige HTS-Anführer am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt wurde. Es ist jedoch nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer, der in seinem Herkunftsgebiet keiner religiösen oder ethnischen Minderheit angehört und politisch völlig unauffällig ist, Repressalien von der Übergangsregierung drohen würden.

Auch gab der Beschwerdeführer an, selbst nie ein Problem mit der HTS gehabt zu haben (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, S. 16); er führte lediglich aus, dass die neue Regierung keine Kurden möge und jeden Kurden umbringen wolle. Für eine derartige Verfolgung gibt es jedoch keine Hinweise in den Länderberichten. Aus diesen geht vielmehr hervor, dass der Übergangspräsident ash-Shara’ die Kurden er als Teil des Heimatlandes ansieht und ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden verspricht. Sowie, dass bei einem Treffen zwischen ash-Shara’ und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF sich die Kurden nur bereit erklärten, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, den größten Anteil an den Öleinnahmen forderten und die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation beantragten, wobei Ash-Shara’ einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zustimmte (LI, S. 208).Auch gab der Beschwerdeführer an, selbst nie ein Problem mit der HTS gehabt zu haben (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, Sitzung 16); er führte lediglich aus, dass die neue Regierung keine Kurden möge und jeden Kurden umbringen wolle. Für eine derartige Verfolgung gibt es jedoch keine Hinweise in den Länderberichten. Aus diesen geht vielmehr hervor, dass der Übergangspräsident ash-Shara’ die Kurden er als Teil des Heimatlandes ansieht und ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden verspricht. Sowie, dass bei einem Treffen zwischen ash-Shara’ und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF sich die Kurden nur bereit erklärten, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, den größten Anteil an den Öleinnahmen forderten und die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation beantragten, wobei Ash-Shara’ einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zustimmte (LI, Sitzung 208).

Dass die Übergangs- bzw. Interimsregierung den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wegen der illegalen Ausreise aus Syrien bzw. wegen der Asylantragstellung verfolgen wird, ergibt sich daraus, dass keine Berichte über solche Bestrafungen zu finden sind, obwohl es seit dem Sturz des Assad-Regimes zu einer Vielzahl an rückkehrenden Personen kam (LI S. 322). Aus den Länderinformationen ergibt sich auch, dass die Übergangs- bzw. Interimsregierung die unter dem Assad Regime bestehende Wehrpflicht abgeschafft und eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen ausgesprochen wurde (LI S. 5), sodass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung bzw. allfällige Bestrafung wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes droht, zumal keine Berichte vorzufinden sind, dass diese Amnestie in der Praxis nicht umgesetzt wird.Dass die Übergangs- bzw. Interimsregierung den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wegen der illegalen Ausreise aus Syrien

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten