TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/12 W117 2314046-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Entscheidungsdatum

12.03.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W117 2314046-1/22E
W117 2314046-1/22E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1273593902/221307985, seit 07.06.2025 bis 11.06.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die Anhaltung in Schubhaft, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1273593902/221307985, seit 07.06.2025 bis 11.06.2026 zu Recht erkannt:

A)I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG abgewiesen.A)I. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Über den Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“ genannt) wurde nach dessen Einvernahme am 06.06.2025 zur möglichen Schubhaftverhängung mittels Mandatsbescheides des BFA (im Folgenden auch „Die Verwaltungsbehörde“), IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1273593902/221307985, vom 07.06.2025 die Schubhaft angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde nahm in diesem auch für den bekämpften Zeitraum maßgeblichen Schubhaftbescheid zusammengefasst Fluchtgefahr insofern an, als der Beschwerdeführer trotz rechtlicher Verpflichtung, die Ausreise aus Österreich verweigert habe und stattdessen seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt habe.

Es sei mehrmals versucht worden, ihn festzunehmen um seine Abschiebung zu garantieren. Wie aus dem Bericht der LPD Wien vom 24.4.2024, GZ PAD/24/00849244/001/FW hervorgehe, hätte der Festnahmeauftrag nicht vollzogen werden können, da er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen worden sei. Am 21.11.2024 sei erneut versucht worden, einen Festnahmeauftrag gegen seine Person zu vollziehen. Trotz mehrmaliger Versuche der LPD, den BF an seiner Wohnadresse anzutreffen, sei er nicht erreichbar bzw. an seiner Wohnadresse nicht aufhältig gewesen. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finde. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren.

Der BF sei in keinster Weise integriert und sei mehrmals rechtskräftig verurteilt worden. Zwar habe er angegeben, einen Sohn in Österreich zu haben, würde jedoch von der Mutter und dem Kind getrennt leben.

Das gelindere Mittel einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, da anhand seines Verhaltens es sehr wahrscheinlich sei, dass er untertauche.

Die Verwaltungsbehörde konstatierte auch keine die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung relativierenden Umstände.

Gegen die Anhaltung ab 07.06.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 09.06.2025 Beschwerde und beantragte, einen in der Beschwerde genannten Zeugen einzuvernehmen ist, und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.06.2025 als rechtswidrig feststellen; sowie ihm den Ersatz für Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe gemäß § 1 Abs 1 Z 1 VwG-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen.Gegen die Anhaltung ab 07.06.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 09.06.2025 Beschwerde und beantragte, einen in der Beschwerde genannten Zeugen einzuvernehmen ist, und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 07.06.2025 als rechtswidrig feststellen; sowie ihm den Ersatz für Eingabegebühr, Schriftsatzaufwand in gesetzlicher Höhe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV und Verhandlung zu Handen des rechtlichen Vertreters zusprechen.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus:

„(…)

Ich habe mich zu keiner Zeit dem Zugriff der Behörden entzogen – ganz im Gegenteil: ich bin seit über drei Jahren an derselben Adresse gemeldet und ich stellte Ende April 2025 einen Antrag gem. § 55 AsylG auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen.Ich habe mich zu keiner Zeit dem Zugriff der Behörden entzogen – ganz im Gegenteil: ich bin seit über drei Jahren an derselben Adresse gemeldet und ich stellte Ende April 2025 einen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen.

(…)

Ich besuche meinen Sohn in regelmäßigen Abständen, es liegt eine Kontaktrechtsvereinbarung vor, die es mir ermöglicht meinen Sohn bis zu zwei Stunden am Tag zu sehen, außerdem ist es mir gestattet meinen Sohn an zwei Tagen die Woche bei mir zu haben. Mein Sohn entstammt meiner traditionellen Ehe mit Frau (…), geb. (…). Wir lernten uns in Griechenland kennen und schlossen die Ehe nach islamischem Recht. Aktuell sind wir getrennt, (…)

Dabei hat die Behörde die Anwendung eines der in Frage kommenden gelinderen Mitteln gar nicht in Betracht gezogen, obwohl ich in Österreich vielseitig verankert bin, über schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches im Falle der Abschiebung in den Irak nicht fortgesetzt werden kann, verfüge, sowie immer für die Behörde greifbar war.Dabei hat die Behörde die Anwendung eines der in Frage kommenden gelinderen Mitteln gar nicht in Betracht gezogen, obwohl ich in Österreich vielseitig verankert bin, über schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches im Falle der Abschiebung in den Irak nicht fortgesetzt werden kann, verfüge, sowie immer für die Behörde greifbar war.

(…)

Ich habe mich im Verfahren stets kooperativ gezeigt. Im April und im November 2024 konnte ich an meiner Meldeadresse nicht angetroffen werden, da ich bei meinem Sohn in der Steiermark war. Dies haben meine Brüder der Polizei damals auch mitgeteilt. Ich wollte auf keinen Fall untertauchen, das beweist auch mein Antrag gem. § 55 AsylG, den ich Ende April 2025 stellte. Auch in meiner jetzigen Einvernahme am 07.06.2025 gab ich an, dass ich meine Abschiebung nicht behindern werde und kooperieren werde. Trotzdem prüfte die belangte Behörde kein gelinderes Mittel.Ich habe mich im Verfahren stets kooperativ gezeigt. Im April und im November 2024 konnte ich an meiner Meldeadresse nicht angetroffen werden, da ich bei meinem Sohn in der Steiermark war. Dies haben meine Brüder der Polizei damals auch mitgeteilt. Ich wollte auf keinen Fall untertauchen, das beweist auch mein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG, den ich Ende April 2025 stellte. Auch in meiner jetzigen Einvernahme am 07.06.2025 gab ich an, dass ich meine Abschiebung nicht behindern werde und kooperieren werde. Trotzdem prüfte die belangte Behörde kein gelinderes Mittel.

Zum Beweis der obigen Ausführungen, insbesondere der möglichen Unterkunftnahme in der (…)gasse (…), 1160 Wien und der finanziellen Untersützung durch meine Brüder, wird die Einvernahme folgender Zeugen beantragt:

(…)

Aus dem Bescheid ist zudem nicht ersichtlich, ob ein Ersatzreisedokument für mich ausgestellt

wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass ich auf Vorrat festgenommen wurde und die Behörde nicht davon ausgehen kann, dass die für den 11.06.2025 geplante Abschiebung auch tatsächlich durchführbar ist. In diesem Sinne wird auf die Verpflichtung der Behörde gemäß §80 FPG auf die kurzmöglichste Dauer der Anhaltung in Haft hinzuwirken.

Es liegt in meinem Fall jedenfalls keine Fluchtgefahr vor und ist die Schubhaft nicht verhältnismäßig und nicht erforderlich, da der Zweck der Sicherung meiner Abschiebung auch mittels gelinderen Mittels erreicht werden könnte.

Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung ohne Anführung neuer Sachverhaltsparameter verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer reiste um den 05.08.2018 illegal nach Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 07.11.2018, Zl. 1190079204/180427305, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVWG vom 29.04.2022 zur GZ L 529 2210800-1/31 E wurde die Beschwerde vollumfänglich als unbegründet abgewiesen (BVwG-Erkenntnis L529 2210800-1/31E v. 29.04.2022). Diese Entscheidung erwuchs mit 02.05.2022 in Rechtskraft (Zustellnachweis) und die Ausreisefrist endete mit 16.05.2022.Der Beschwerdeführer reiste um den 05.08.2018 illegal nach Österreich ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 07.11.2018, Zl. 1190079204/180427305, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVWG vom 29.04.2022 zur GZ L 529 2210800-1/31 E wurde die Beschwerde vollumfänglich als unbegründet abgewiesen (BVwG-Erkenntnis L529 2210800-1/31E v. 29.04.2022). Diese Entscheidung erwuchs mit 02.05.2022 in Rechtskraft (Zustellnachweis) und die Ausreisefrist endete mit 16.05.2022.

Am 30.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid vom 19.04.2023, IFA-Zahl: 1190079204, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde wurde noch nicht entschieden (Verfahren Bundesverwaltungsgericht L530 2210800).

Am 07.07.2023 stellte die Verwaltungsbehörde bei der irakischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines HRZ (Antragsschreiben v. 07.07.2023).

Mangels Vorliegen identitätsnachweisender Dokumente konnte der Beschwerdeführer nicht identifiziert werden, weswegen eine Vorführung zum Interview erforderlich war (Schreiben der Verwaltungsbehörde im BVwG-Verfahren L530 2210800).

Am 23.11.2023 erging ein Ladungsbescheid an den BF für den Interviewtermin bei der irakischen Botschaft am 01.12.2023 um 14:00 Uhr. Die Verwaltungsbehörde versuchte diesen Ladungsbescheid dem BF an seiner Wohnadresse in Wien 16, (…)gasse (…) persönlich zuzustellen, jedoch verlief die Zustellung negativ. Es war ein Interviewtermin mit einer irakischen Delegation vereinbart und hat der BF an dem Verfahren zur Ausstellung eines HRZ nicht mitgewirkt. Es wurden weitere Termine am 20.12.2023, 30.01.2024 und am 24.04.2024 vereinbart, jedoch erschien der BF nicht (Mitteilung der Verwaltungsbehörde v. 10.06.2025).

Nachdem am 22.04.2024 ein Festnahmeauftrag erging, versuchte die LPD Wien, den Beschwerdeführer erfolglos an dessen Wohnadresse am 24.04.2024 festzunehmen (Bericht der LPD Wien v. 24.04.2024).

Am 20.11.2024 erging ein weiterer Festnahmeauftrag, um den BF für eine geplante Charterabschiebung am 27.11.2024 vorzuführen (Festnahmeauftrag v. 20.11.2024).

Am 25.11.2024 teilte der BF der Behörde mit E-Mail mit, dass der BF notwendige Unterlagen für einen Caritas Termin benötigt. Im Rahmen dieser Mitteilung bestätigte der BF, dass er die Asylkarte (weiße Karte) noch immer besitzt (Email des BF an die Verwaltungsbehörde v. 25.11.2024).

Am 21.11.2024 wurde durch die KFD Ottakring versucht, den Festnahmeauftrag an der Wohnadresse zu vollziehen; da niemand um 06.24 Uhr angetroffen werden konnte, erfolgten weitere Nachschauen gegen 12.15 Uhr desselben Tages und am 22.11.2024 um 06.12 Uhr und um 17.15 Uhr. Nachbarn äußerten die Vermutung der Urlaubsabwesenheit des BF und seiner zwei weiteren Mitbewohner an der Wohnadresse – sie hätten diese seit einigen Tagen nicht mehr gesehen. Am 24.11.2024 und am 25.11.2024 erfolgten zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten weitere Nachschauen. Da sich eine an der Türe angebrachte Markierung völlig unverändert an exakt derselben Stelle befand, gingen die einschreitenden Sicherheitsorgane davon aus, dass keine Bewegung stattfand (Bericht der LPD Wien-SPK 16 v. 25.11.2024).

Am 30.04.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Gründen des Artikel 8 EMRK (ausgefülltes und am 30.04.2025 der Behörde übermitteltes Formblatt).

Schließlich konnte am 06.06.2025 um 09:30 Uhr der Festnahmeauftrag an der Meldeadresse in Wien 16, (…)gasse (…) vollzogen werden und wurde er in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert (Anhaltedatei).

Für den 11.06.2025 wurde ein weitere Charterabschiebung in den Irak organisiert und wurde der BF wiederum für eine Charterabschiebung nominiert. Die Abschiebung selbst war für den 11.06.2025 um 10:35 Uhr beabsichtigt. Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem BF am 06.06.2025 um 10:25 Uhr persönlich zugestellt (Ausfolgung der Information). Am 06.06.2025 um 18.00 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme (Einvernahmeprotokoll v. 06.06.2025).

Am 10.06.2025 um 12:55 Uhr langte jedoch die Information der BFA Direktion ein, dass mit einer HRZ Ausstellung an diesem Tag nicht zu rechnen ist, da dieser Tag im IRAK ein Feiertag ist. Da somit auch nicht mehr damit zu rechnen war, dass rechtzeitig vor Abflug das erforderliche HRZ ausgestellt wird, wurde die beabsichtigte Abschiebung für den 11.06.2025 storniert (Mitteilung der Verwaltungsbehörde v. 10.06.2025).

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Rückführung nicht sofort umgesetzt werden konnte, und der nächste Abschiebetermin nicht feststand wurde der BF am 11.06.2025 aus der Schubhaft entlassen (Mitteilung der Verwaltungsbehörde v. 11.06.2025; Anhaltedatei).

Mit Urteil des Landesgericht Korneuburg vom 07.05.2019 wurde der BF wegen der Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs. 1 StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Strafregisterauszug).Mit Urteil des Landesgericht Korneuburg vom 07.05.2019 wurde der BF wegen der Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt (Strafregisterauszug).

Auf Grund einer Festnahmeanordnung der StA Graz vom 06.07.2020 wurde der BF am 08.07.2020 festgenommen. Der BF befand sich vom 08.07.2020 bis 23.07.2020 in Untersuchungshaft (ZMR). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.09.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Untersuchungshaft vom 08.07.2020 bis 23.07.2020 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (Strafregisterauszug).Auf Grund einer Festnahmeanordnung der StA Graz vom 06.07.2020 wurde der BF am 08.07.2020 festgenommen. Der BF befand sich vom 08.07.2020 bis 23.07.2020 in Untersuchungshaft (ZMR). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30.09.2020 wurde der BF wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins und wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Die Untersuchungshaft vom 08.07.2020 bis 23.07.2020 wurde auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (Strafregisterauszug).

Der Beschwerdeführer zeigte sich dazu auch noch in der Schubhafteinvernahme völlig uneinsichtig und sprach von „Kleinigkeiten“ (Einvernahmeprotokoll v. 06.06.2025).

Einer legalen Beschäftigung geht der Beschwerdeführer nicht nach und besteht auch keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden könnte. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und ist in keinster Weise integriert oder sozial verankert (Einvernahmeprotokoll v. 06.06.2025). Der Beschwerdeführer heiratete im Dezember 2017 in Griechenland eine nun in der Steiermark lebenden Frau, syrische Staatsangehörige traditionell, hat mit dieser einen im November 2018 geborenen Sohn (BVwG-Erkenntnis L529 2210800-1/31E v. 29.04.2022), lebt aber von dieser Frau getrennt und zahlt auch keinen Unterhalt für die Frau und den Sohn, den er zwei Stunden pro Woche sehen darf, der aber nicht bei ihm übernachtet; telefonisch hat er regelmäßig Kontakt zu diesem (Einvernahmeprotokoll v. 06.06.2025). Eine seiner Abwesenheiten an der Wohnadresse war durch den Besuch des Sohnes in der Steiermark bedingt (Einvernahmeprotokoll v. 06.06.2025).

Im Zuge der asylrechtlichen Erstbefragung am 05.05.2018 erhielt der Beschwerdeführer Erstinformation über das Asylverfahren sowie das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern und wurden ihm diese Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt (Erstbefragungsprotokoll v. 05.05.2018).

Das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern enthält die ausdrückliche Verpflichtung, jedwede Aufenthaltsänderung bekannt zu geben, widrigenfalls die Behörde mit einem Festnahmeauftrag etc. vorgehen kann (Merkblatt über Pflichten und Rechte von Asylwerbern).

Zum Zeitpunkt der Schubhaftanhaltung fanden jedenfalls regelmäßig Abschiebungen in den Irak statt: Im Jahre 2024 123 Abschiebungen und 2025 bis zur Schubhaftverhängung 39. Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes vom 24.07.2025 (Anfragebeantwortung HRZ-Abteilung 24.07.2025; BVwG-Erkenntnis W611 2316420-1 v. 25.07.2025)

Beweiswürdigung:

Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den in Klammer angeführten besonderen Quallen.

Die Beschwerdeausführungen sind teils aktenwidrig, teils nicht stichhältig:

So findet die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren stets kooperativ gezeigt und hätte im April und im November 2024 an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden, da er bei seinem Sohn in der Steiermark gewesen sei, keine Deckung in der mit ihm durchgeführten persönlichen Einvernahme am 06.06.2025:

Bei dieser Einvernahme gab er ausdrücklich nach Vorhalt der beiden polizeilichen Nachschauen im April und November 2024 lediglich an, dass „die Polizei (lediglich) 1x da war, ich war aber bei meinem Sohn in der Steiermark. Für den zweiten Versuch der Habhaftwerdung des Beschwerdeführers hatte er keine Erklärung.

Und im Gegensatz zur Beschwerdeausführung, in welcher er ausführte, dass seine beiden Brüder dieses Fehlen der Polizei mitgeteilt hätten, gab er in der Einvernahme am 06.06.2025 an, selbst die Polizei diesbezüglich informiert zu haben: „Ich bin dann zur Polizei gegangen.“ Wofür sich aber in der Aktenlage auch keinerlei Hinweis findet.

Insbesondere der ausführliche Bericht der LPD Wien-SPK 16 v. 25.11.2024 zeigt ein ganz anderes Bild, nämlich jenes offensichtlich tagelanger Abwesenheiten des Beschwerdeführers und seiner Brüder; vor dem Hintergrund dessen, dass dem ein Asylverfahren durchlaufen habenden Beschwerdeführer klar sein musste, jedwede längere Aufenthaltsänderung im Vorfeld bekannt geben zu müssen, wie dem Merkblatt für Asylwerber zu entnehmen ist.

Da, wie festgestellt, die negative Asyl-Entscheidung mit 02.05.2022 in Rechtskraft erwuchs, musste einerseits der Beschwerdeführer mit seiner jederzeitigen Abschiebung rechnen, andererseits durfte die Verwaltungsbehörde die fehlgeschlagenen Nachschauversuche als Untertauchen werten.

In diesem Sinne stellt sich die in der Einvernahme vom 06.06.2025 getätigte Rechtfertigung für den Weiterverbleib im Bundesgebiet trotz rechtlicher Verpflichtung zur Ausreise „Ich wollte Beschwerde machen“ angesichts des bereits langen verstrichenen Zeitraumes seit der Rechtskraft der Asylentscheidung als untaugliche Schutzbehauptung dar. In dieselbe Kategorie fällt dann auch die insofern nicht stichhältige Beschwerdebehauptung „Ich wollte auf keinen Fall untertauchen, das beweist auch mein Antrag gem. § 55 AsylG, den ich Ende April 2025 stellte“, denn hinderte den Beschwerdeführer auch nicht das bis dato offene Duldungsverfahren, für die Behörden nicht erreichbar gewesen zu sein.In diesem Sinne stellt sich die in der Einvernahme vom 06.06.2025 getätigte Rechtfertigung für den Weiterverbleib im Bundesgebiet trotz rechtlicher Verpflichtung zur Ausreise „Ich wollte Beschwerde machen“ angesichts des bereits langen verstrichenen Zeitraumes seit der Rechtskraft der Asylentscheidung als untaugliche Schutzbehauptung dar. In dieselbe Kategorie fällt dann auch die insofern nicht stichhältige Beschwerdebehauptung „Ich wollte auf keinen Fall untertauchen, das beweist auch mein Antrag gem. Paragraph 55, AsylG, den ich Ende April 2025 stellte“, denn hinderte den Beschwerdeführer auch nicht das bis dato offene Duldungsverfahren, für die Behörden nicht erreichbar gewesen zu sein.

Aktenwidrig ist die Beschwerderüge, die Verwaltungsbehörde hätte sich nicht mit der Möglichkeit der Anwendung eines gelinderen Mittels auseinandergesetzt, wie wiederum die entsprechende Darstellung des Schubhaftbescheides im Rahmen des Verfahrensganges zeigt.

Im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit gelinderer Mittel ist für den Beschwerdeführer auch nichts mit dem Hinweis auf die Brüder, die als Zeugen beantragt wurden, gewonnen, denn steht einerseits außer Streit, dass der Beschwerdeführer schon bisher immer wieder dort Aufenthalt nahm, andererseits ihn auch diese Wohnmöglichkeit in der Vergangenheit nicht hinderte, für die Behörde nicht greifbar gewesen zu sein. Dabei ist auf die völlige Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers hinzuweisen, dem es offensichtlich an einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein hinsichtlich der von ihm begangenen Straftaten fehlt, bezeichnete er diese in der Schubhafteinvernahme als „Kleinigkeiten“. In Bezug auf die ehemalige Lebensgefährtin stellt sich die Frage der alternativen Unterkunftnahme im Rahmen eines gelinderen Mittels erst gar nicht, da er schon die längste Zeit von ihr und dem gemeinsamen Sohn getrennt lebt.

Vor dem Hintergrund der bekannten Judikatur in Schubhaftrechtssachen, im Besonderen zur Verwirklichung des Schubhaftzweckes im Zusammenhang mit dem Herkunftsland Irak kann gegenständlich auch nicht von einer Schubhaft auf Vorrat gesprochen werden, wie die eindeutigen Abschiebezahlen belegen – siehe obige Sachverhaltsfeststellungen – , sodass die Verwaltungsbehörde auch gegenständlich von der Möglichkeit einer Durchführung der Rückführbarkeit ausgehen konnte, was dem Rechtsvertreter, der auch im Falle eines erfolgreich rückgeführten Irakers als Rechtsvertreter einschritt (BVwG-Erkenntnis W609 2307179-2 v. 08.08.2025) bekannt sein musste.

Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu A.I.) (Bisherige Schubhaftanhaltung – vom 07.06.2025 – 11.06.2025):

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(…)“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

(…)

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(…)

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Ab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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