Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W611 2338391-1/20E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .03.2026, 12:45 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 , betreffend die Verhängung der Schubhaft sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026, 12:45 Uhr, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit XXXX .03.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Am 11.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers, für die er aufzukommen hat, auferlegen.
3. Am 12.03.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf.
Das Bundesverwaltungsgericht holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangten.
Weiters richtete das Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2026 eine Anfrage an die Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes, welche noch am selben Tag einlangte.
4. Noch am 12.03.2026 langte der Verwaltungsakt sowie eine mit 12.03.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher angeführter Kosten verpflichten.4. Noch am 12.03.2026 langte der Verwaltungsakt sowie eine mit 12.03.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher angeführter Kosten verpflichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 21.04.2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 44, OZ 7).1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 21.04.2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 44, OZ 7).
1.1.2. Im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 12.05.2025 niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen (vgl. Niederschrift Bundesamt 12.05.2025, OZ 9).1.1.2. Im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 12.05.2025 niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen vergleiche Niederschrift Bundesamt 12.05.2025, OZ 9).
Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – neben seinen Fluchtgründen - im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei gesund, nehme keine Medikamente, sei ledig, habe keine Kinder und habe in Nigeria mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Nigeria leben. Am 31.12.2021 sei er legal unter Verwendung seines nigerianischen Reisepasses in die Ukraine gereist um dort ein Studium zu beginnen. Nach Ausbruch des Ukraine-Krieges habe er seinen nigerianischen Reisepass in der Ukraine zurückgelassen. Eine Kopie des Reisepasses befinde sich aber im Akt. Er lebe von der Unterstützung der Caritas, wo er auch wohne und arbeite derzeit nicht. Er sei bei der örtlichen Feuerwehr und mache dort eine Ausbildung, habe österreichische Freunde und eine Frau im Fitnesscenter kennengelernt. Er habe einen Deutschkurs auf Niveau B1 absolviert und warte auf das Prüfungsergebnis. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht übersetzte Fragen verstehen und auf Deutsch beantworten.
1.1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2025 als unbegründet abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 44, OZ 7).1.1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2025 als unbegründet abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 44, OZ 7).
1.1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2025 über seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Zuge der vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durchgeführten, mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.09.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen – neben seinen Fluchtgründen – vor, er sei gesund und arbeitsfähig und habe ein Foto seines nigerianischen Reisepasses auf seinem Mobiltelefon. Sein Reisepass sei in der Ukraine zurückgeblieben, um die Ausstellung eines neuen nigerianischen Dokuments habe er sich bisher nicht bemüht, da er keinen Reisepass benötige und in Österreich bleiben wolle. An seinen persönlichen Umständen habe sich seit der Einvernahme vom 12.05.2025 nichts verändert. Er habe keine in Österreich lebenden Verwandten, seine Familienangehörigen würden in Nigeria leben. Auf Deutsch gab der Beschwerdeführer an, er habe die Prüfung zu B1 nicht bestanden, aber wolle jetzt den B2 Kurs machen. In Vorarlberg sei es mit dem dort gesprochenen Dialekt schwierig. Er gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, plane aber eine Lehre als Elektrotechniker. Er benötige dazu aber eine bestandene Deutschprüfung. Unterkunft und Lebensunterhalt würden von der Caritas finanziert werden. Er sei Mitglied bei der örtlichen Feuerwehr in seiner Wohnortgemeinde. Er gehe regelmäßig ins Fitnessstudio und habe Freunde (vgl. Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Verhandlungsniederschrift, OZ 5).Im Zuge der vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durchgeführten, mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.09.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen – neben seinen Fluchtgründen – vor, er sei gesund und arbeitsfähig und habe ein Foto seines nigerianischen Reisepasses auf seinem Mobiltelefon. Sein Reisepass sei in der Ukraine zurückgeblieben, um die Ausstellung eines neuen nigerianischen Dokuments habe er sich bisher nicht bemüht, da er keinen Reisepass benötige und in Österreich bleiben wolle. An seinen persönlichen Umständen habe sich seit der Einvernahme vom 12.05.2025 nichts verändert. Er habe keine in Österreich lebenden Verwandten, seine Familienangehörigen würden in Nigeria leben. Auf Deutsch gab der Beschwerdeführer an, er habe die Prüfung zu B1 nicht bestanden, aber wolle jetzt den B2 Kurs machen. In Vorarlberg sei es mit dem dort gesprochenen Dialekt schwierig. Er gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, plane aber eine Lehre als Elektrotechniker. Er benötige dazu aber eine bestandene Deutschprüfung. Unterkunft und Lebensunterhalt würden von der Caritas finanziert werden. Er sei Mitglied bei der örtlichen Feuerwehr in seiner Wohnortgemeinde. Er gehe regelmäßig ins Fitnessstudio und habe Freunde vergleiche Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Verhandlungsniederschrift, OZ 5).
1.1.5. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, Zahl: I413 2314936-1/6E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 43ff, OZ 7 und OZ 8).1.1.5. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, Zahl: I413 2314936-1/6E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 43ff, OZ 7 und OZ 8).
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie dem Bundesamt jeweils am 04.11.2025 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Zustellnachweise, OZ 6).Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie dem Bundesamt jeweils am 04.11.2025 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft vergleiche Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Zustellnachweise, OZ 6).
1.1.6. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie zur verpflichtenden Rückkehrberatung informiert, wobei die Schreiben nicht auf Englisch übersetzt waren, sondern Sprachmodule einer anderen Sprache angeführt sind (vgl. INT-Akt, AS 27ff, OZ 7).1.1.6. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie zur verpflichtenden Rückkehrberatung informiert, wobei die Schreiben nicht auf Englisch übersetzt waren, sondern Sprachmodule einer anderen Sprache angeführt sind vergleiche INT-Akt, AS 27ff, OZ 7).
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und erschien nicht zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG (vgl. etwa E-Mail BBU-Rückkehrberatung 09.12.2025, INT-Akt, AS 81f, OZ 8).Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und erschien nicht zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG vergleiche etwa E-Mail BBU-Rückkehrberatung 09.12.2025, INT-Akt, AS 81f, OZ 8).
1.1.7. Am 10.12.2025 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Vertretungsbehörde ein und stellte ein Rückübernahmegesuch (vgl. ua. EDT-Application, OZ 10; DEF-Akt, AS 1ff, OZ 8; Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2).1.1.7. Am 10.12.2025 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Vertretungsbehörde ein und stellte ein Rückübernahmegesuch vergleiche ua. EDT-Application, OZ 10; DEF-Akt, AS 1ff, OZ 8; Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2).
1.1.8. Mit Mitwirkungsbescheid vom 02.02.2026, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm. § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 20.02.2026 beim Bundesamt in Wien geladen, um vor einer nigerianischen Delegation zu erscheinen und an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken (vgl. Mandatsbescheid, DEF-Akt, AS 11ff, OZ 8). 1.1.8. Mit Mitwirkungsbescheid vom 02.02.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 20.02.2026 beim Bundesamt in Wien geladen, um vor einer nigerianischen Delegation zu erscheinen und an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken vergleiche Mandatsbescheid, DEF-Akt, AS 11ff, OZ 8).
Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte an seiner Meldeadresse durch persönliche Übergabe am 02.02.2026 um 19:18 Uhr zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, DEF-Akt, AS 35f, OZ 8; Polizeibericht 03.02.2026, DEF-Akt, AS 37f, OZ 8).Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte an seiner Meldeadresse durch persönliche Übergabe am 02.02.2026 um 19:18 Uhr zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, DEF-Akt, AS 35f, OZ 8; Polizeibericht 03.02.2026, DEF-Akt, AS 37f, OZ 8).
1.1.9. Bereits am 03.02.2026 begann das Bundesamt die Vorbereitungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet (vgl. Aktenvermerk über Zulässigkeit der Abschiebung, DEF-Akt, AS 41ff, OZ 8).1.1.9. Bereits am 03.02.2026 begann das Bundesamt die Vorbereitungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet vergleiche Aktenvermerk über Zulässigkeit der Abschiebung, DEF-Akt, AS 41ff, OZ 8).
1.1.10. Am 20.02.2026 kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid nach. Er gab vor der nigerianischen Delegation an, nicht freiwillig nach Nigeria zurückzukehren (vgl. etwa Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 10, OZ 9; Stellungnahme BFA 12.03.2026, OZ 11).1.1.10. Am 20.02.2026 kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid nach. Er gab vor der nigerianischen Delegation an, nicht freiwillig nach Nigeria zurückzukehren vergleiche etwa Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 10, OZ 9; Stellungnahme BFA 12.03.2026, OZ 11).
1.1.11. Am XXXX .03.2026 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung sowie ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers (vgl. Festnahmeauftrag und Durchsuchungsauftrag, DEF-Akt, AS 51ff, OZ 8).1.1.11. Am römisch 40 .03.2026 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung sowie ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers vergleiche Festnahmeauftrag und Durchsuchungsauftrag, DEF-Akt, AS 51ff, OZ 8).
1.1.12. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend dem Festnahmeauftrag am XXXX .03.2026 um 07:25 Uhr von Polizeibeamten an seiner Wohn- und Meldeadresse persönlich angetroffen und in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und anschließend in eine Polizeidienststelle verbracht. Der Beschwerdeführer verhielt sich kooperativ und wurden für den Transport keine Handfesseln angelegt. In weiterer Folge wurde er in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und anschließend um 11:40 Uhr ohne Zwischenfälle direkt nach Wien in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er um 18:00 Uhr ankam (vgl. Festnahmebericht, DEF-Akt, AS 85ff, OZ 8).1.1.12. Der Beschwerdeführer wurde entsprechend dem Festnahmeauftrag am römisch 40 .03.2026 um 07:25 Uhr von Polizeibeamten an seiner Wohn- und Meldeadresse persönlich angetroffen und in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und anschließend in eine Polizeidienststelle verbracht. Der Beschwerdeführer verhielt sich kooperativ und wurden für den Transport keine Handfesseln angelegt. In weiterer Folge wurde er in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und anschließend um 11:40 Uhr ohne Zwischenfälle direkt nach Wien in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er um 18:00 Uhr ankam vergleiche Festnahmebericht, DEF-Akt, AS 85ff, OZ 8).
Im Zuge der Festnahme wurde dem Beschwerdeführer persönlich am XXXX .03.2026 um 08:06 Uhr eine Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben (vgl. Festnahmebericht, DEF-Akt, AS 85ff, OZ 8; DEF-Akt, AS 81ff, OZ 8).Im Zuge der Festnahme wurde dem Beschwerdeführer persönlich am römisch 40 .03.2026 um 08:06 Uhr eine Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben vergleiche Festnahmebericht, DEF-Akt, AS 85ff, OZ 8; DEF-Akt, AS 81ff, OZ 8).
1.1.13. Die für 09.03.2026 geplante, unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Nigeria musste storniert werden, weil für den Beschwerdeführer seitens der nigerianischen Vertretungsbehörde noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war (vgl. Abschiebeauftrag, DEF-Akt, AS 63f, OZ 8; E-Mail-Korrespondenz, DEF-Akt, AS 91, OZ 8).1.1.13. Die für 09.03.2026 geplante, unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Nigeria musste storniert werden, weil für den Beschwerdeführer seitens der nigerianischen Vertretungsbehörde noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war vergleiche Abschiebeauftrag, DEF-Akt, AS 63f, OZ 8; E-Mail-Korrespondenz, DEF-Akt, AS 91, OZ 8).
1.1.14. Am XXXX .03.2026 erging eine erneute Buchungsanfrage für einen unbegleiteten Abschiebetermin für den Beschwerdeführer im Zeitraum von 25.03.2026 bis 01.04.2026 unter Verweis auf eine vorliegende Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (vgl. DEF-Akt, AS 95ff, OZ 8).1.1.14. Am römisch 40 .03.2026 erging eine erneute Buchungsanfrage für einen unbegleiteten Abschiebetermin für den Beschwerdeführer im Zeitraum von 25.03.2026 bis 01.04.2026 unter Verweis auf eine vorliegende Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vergleiche DEF-Akt, AS 95ff, OZ 8).
Für den Beschwerdeführer wurde ein weiterer Flug nach Nigeria am 25.03.2026 gebucht (vgl. DEF-Akt, AS 105f, OZ 8).Für den Beschwerdeführer wurde ein weiterer Flug nach Nigeria am 25.03.2026 gebucht vergleiche DEF-Akt, AS 105f, OZ 8).
1.1.15. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer ohne weiteres gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 9ff, OZ 9).1.1.15. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer ohne weiteres gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 9ff, OZ 9).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Identifizierung durch die nigerianischen Behörden fest. Er befinde sich im arbeitsfähigen Alter, sei gesund und der englischen Sprache mächtig. Es liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sei die Abschiebung für den 25.03.2026 vorbereitet. Er komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sei in Österreich nicht erwerbstätig und bestehe auch keine Aussicht, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne und wolle Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der Beschwerdeführer sei aufrecht gemeldet und lebe in einer Unterkunft der Caritas. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er verfüge weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte und hätte nicht festgestellt werden können, dass er sozial, kulturell, sprachlich oder wirtschaftlich integriert sei. Beim Beschwerdeführer liege Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG vor. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft wie in der Vergangenheit Geldmittel aus illegalen Quellen beschaffe. Beim Wohnsitz handle es sich um eine Unterkunft der Caritas. Der Beschwerdeführer wisse über die bevorstehende Abschiebung Bescheid und bestehe daher die hohe Gefahr, dass er nunmehr untertauchen werde, da er selbst nicht bereit sei, das Land freiwillig zu verlassen. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er die Rechtsvorschriften nicht beachte und auf freiem Fuß belassen seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt über mehrere Tage hinweg und seine Ausreise nach Nigeria aus eigenem zu finanzieren. Es bestünde kein Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung durch andere, in Österreich legal aufhältige Personen. Eine Unterkunft bei der Caritas stelle keine hinreichende Bindung dar, die ihn vom Untertauchen abhalten würde. Es liege daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung unverzüglich untertauchen würde. Gelindere Mittel wären nicht ausreichend. Eine finanzielle Sicherheitsleistung käme bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Identifizierung durch die nigerianischen Behörden fest. Er befinde sich im arbeitsfähigen Alter, sei gesund und der englischen Sprache mächtig. Es liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sei die Abschiebung für den 25.03.2026 vorbereitet. Er komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sei in Österreich nicht erwerbstätig und bestehe auch keine Aussicht, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne und wolle Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der Beschwerdeführer sei aufrecht gemeldet und lebe in einer Unterkunft der Caritas. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er verfüge weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte und hätte nicht festgestellt werden können, dass er sozial, kulturell, sprachlich oder wirtschaftlich integriert sei. Beim Beschwerdeführer liege Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft wie in der Vergangenheit Geldmittel aus illegalen Quellen beschaffe. Beim Wohnsitz handle es sich um eine Unterkunft der Caritas. Der Beschwerdeführer wisse über die bevorstehende Abschiebung Bescheid und bestehe daher die hohe Gefahr, dass er nunmehr untertauchen werde, da er selbst nicht bereit sei, das Land freiwillig zu verlassen. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er die Rechtsvorschriften nicht beachte und auf freiem Fuß belassen seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt über mehrere Tage hinweg und seine Ausreise nach Nigeria aus eigenem zu finanzieren. Es bestünde kein Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung durch andere, in Österreich legal aufhältige Personen. Eine Unterkunft bei der Caritas stelle keine hinreichende Bindung dar, die ihn vom Untertauchen abhalten würde. Es liege daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung unverzüglich untertauchen würde. Gelindere Mittel wären nicht ausreichend. Eine finanzielle Sicherheitsleistung käme bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet.
Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX .03.2026 um 12:45 Uhr übergeben, wobei die Information zur Rechtsberatung wieder in einer anderen Sprache übersetzt wurde als Englisch (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 31, OZ 19; Information Rechtsberatung, SIM-Akt, AS 23ff, OZ 9; Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 1).Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 .03.2026 um 12:45 Uhr übergeben, wobei die Information zur Rechtsberatung wieder in einer anderen Sprache übersetzt wurde als Englisch vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 31, OZ 19; Information Rechtsberatung, SIM-Akt, AS 23ff, OZ 9; Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 1).
Zugleich mit dem Mandatsbescheid und der Information zur Rechtsberatung wurde dem Beschwerdeführer auch eine neuerliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 25.03.2026 übergeben (vgl. DEF-Akt, AS 115, OZ 8).Zugleich mit dem Mandatsbescheid und der Information zur Rechtsberatung wurde dem Beschwerdeführer auch eine neuerliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 25.03.2026 übergeben vergleiche DEF-Akt, AS 115, OZ 8).
1.1.16. Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 12.03.2026 ergibt sich (vgl. OZ 19):1.1.16. Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 12.03.2026 ergibt sich vergleiche OZ 19):
„[…]
• Muss bzw. musste für XXXX ein HRZ beantragt werden? • Muss bzw. musste für römisch 40 ein HRZ beantragt werden?
- Da der Behörde der originale Reisepass von Herrn XXXX nicht vorliegt musste ein HRZ beantragt werden. - Da der Behörde der originale Reisepass von Herrn römisch 40 nicht vorliegt musste ein HRZ beantragt werden.
Wenn ja: Wann wurde dieses beantragt? Wie ist der Stand dieses Verfahrens?
Das HRZ wurde am 30.12.2025 bei der Botschaft beantragt da ein Interview Voraussetzung zur Ausstellung des HRZs ist, musste der nächstmögliche Termin am 20.02.2026 abgewartet werden.
• Werden von Nigeria HRZ ausgestellt? Wie läuft das Verfahren konkret ab?
Von Nigeria werden HRZs ausgestellt. Ein Interview ist zur Identifizierung jedenfalls zwingend notwendig.
• Wie lange dauert in der Regel eine Identifizierung und HRZ-Ausstellung durch Nigeria?
Von Antragstellung bis zur Ausstellung des HRZs in der Regel ca. 3 Monate
• Finden Abschiebungen nach Nigeria statt?
Es finden Abschiebungen nach Nigeria statt
• Liegen bei XXXX konkrete Probleme vor? • Liegen bei römisch 40 konkrete Probleme vor?
Es liegen keine konkreten Probleme vor.
• Wie lange dauert es ab Zusicherung bzw. Ausstellung eines HRZ bis zur tatsächlichen Vornahme der Abschiebung nach Nigeria bzw. wie lange dauert es in der Regel eine Abschiebung nach Nigeria zu organisieren?
Es gibt je nach Abschiebevorgang (begleitet oder unbegleitet) eine Vorlaufzeit von ca. 2 – 4 Wochen.
• Wie viele Abschiebungen fanden im Jahr 2024 und im Jahr 2025 bisher nach Nigeria statt?
Im Jahr 2025 fanden insgesamt 99 Abschiebungen statt im Jahr 2024 113 Abschiebungen statt
• Wie sieht das weitere geplante Vorgehen im Falle XXXX konkret aus? • Wie sieht das weitere geplante Vorgehen im Falle römisch 40 konkret aus?
Der Flug zur Abschiebung von Hr. XXXX ist am 25.03.2026 gebucht. Das HRZ wird rechtzeitig ausgestellt werden.Der Flug zur Abschiebung von Hr. römisch 40 ist am 25.03.2026 gebucht. Das HRZ wird rechtzeitig ausgestellt werden.
[…]“
1.2. Weitere Feststellungen:
1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen nigerianischen Reisepasses, DEF-Akt, AS 53, OZ 10; Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2).1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche aktenkundige Kopie des gültigen nigerianischen Reisepasses, DEF-Akt, AS 53, OZ 10; Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2).
1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .03.2026, 12:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 1). 1.2.2. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .03.2026, 12:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 1).
1.2.3. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, welches der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Bundesamt am 04.11.2025 zugestellt wurde, liegt zum Entscheidungszeitpunkt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor (vgl. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 43ff, OZ 7 und OZ 8; Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Zustellnachweise, OZ 6).1.2.3. Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, welches der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Bundesamt am 04.11.2025 zugestellt wurde, liegt zum Entscheidungszeitpunkt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor vergleiche Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 43ff, OZ 7 und OZ 8; Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Zustellnachweise, OZ 6).
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 12.03.2026, OZ 2). 1.2.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 12.03.2026, OZ 2).
1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist aktuell aufgrund der Situation in Haft psychisch belastet, hat aber in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, Befund und Gutachten über Haftfähigkeit, OZ 18).1.2.5. Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist aktuell aufgrund der Situation in Haft psychisch belastet, hat aber in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, Befund und Gutachten über Haftfähigkeit, OZ 18).
1.2.6. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.03.2026, OZ 2):1.2.6. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.03.2026, OZ 2):
? 23.04.2022 bis 05.05.2022 Hauptwohnsitz Grundversorgung
? 05.05.2022 bis 21.09.2022 Hauptwohnsitz Grundversorgung
? 22.09.2022 bis 27.03.2025 Hauptwohnsitz Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe
? 27.03.2025 bis 14.11.2025 Hauptwohnsitz Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe
? 14.11.2025 bis laufend Hauptwohnsitz Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe
1.2.7. Nigeria stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria statt. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist ein Interview mit dem betreffenden Fremden vor einer nigerianischen Delegation zwingende Voraussetzung. Durchschnittlich benötigen die nigerianischen Behörden von der Antragstellung bis zur Ausstellung eines Heimreiszertifikates drei Monate. Liegt eine Zusicherung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, benötigt es je nach Abschiebevorgang (unbegleitet oder begleitet) eine Vorlaufzeit von etwa zwei bis vier Wochen, bis eine Abschiebung nach Nigeria tatsächlich realisierbar ist (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 12.03.2026, OZ 19). 1.2.7. Nigeria stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria statt. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist ein Interview mit dem betreffenden Fremden vor einer nigerianischen Delegation zwingende Voraussetzung. Durchschnittlich benötigen die nigerianischen Behörden von der Antragstellung bis zur Ausstellung eines Heimreiszertifikates drei Monate. Liegt eine Zusicherung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, benötigt es je nach Abschiebevorgang (unbegleitet oder begleitet) eine Vorlaufzeit von etwa zwei bis vier Wochen, bis eine Abschiebung nach Nigeria tatsächlich realisierbar ist vergleiche Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 12.03.2026, OZ 19).
Eine bereits für 09.03.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste mangels ausgestelltem Heimreisezertifikat storniert werden. Da aber eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorliegt, ist mit derselben bis zur neuerlich für 25.03.2026 geplanten Abschiebung begründet zu rechnen.
1.2.8. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen originalen Reisepass oder sonstige originale Personaldokumente. Er wäre daher nicht in der Lage, aus eigenem legal den Schengen-Raum zu verlassen. Um die Ausstellung eines neuen Reisedokuments hat sich der Beschwerdeführer aus eigenem bisher nicht gekümmert.
Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen würde.
Die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Nigeria ist für 25.03.2026 geplant (vgl. etwa Stellungnahme Bundesamt 12.03.2026, OZ 11; aktenkundige Flugbuchung).Die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Nigeria ist für 25.03.2026 geplant vergleiche etwa Stellungnahme Bundesamt 12.03.2026, OZ 11; aktenkundige Flugbuchung).
1.2.9. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und verfügt über keine familiären Bezüge im Bundesgebiet. Er hat eine Lebenspartnerin, die in der Schweiz lebt (vgl. ua. Schubhaftbeschwerde, OZ 1).1.2.9. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und verfügt über keine familiären Bezüge im Bundesgebiet. Er hat eine Lebenspartnerin, die in der Schweiz lebt vergleiche ua. Schubhaftbeschwerde, OZ 1).
Er verfügt weder in Österreich noch sonst in der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht. Er kann hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer am 13.01.2026 als selbstständig Erwerbstätiger gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zur Pflichtversicherung angemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 12.03.2026, OZ 2) und ging damit offensichtlich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über kein Einkommen und über keine Barmittel (vgl. Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 2).Er verfügt weder in Österreich noch sonst in der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht. Er kann hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer am 13.01.2026 als selbstständig Erwerbstätiger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zur Pflichtversicherung angemeldet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 12.03.2026, OZ 2) und ging damit offensichtlich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über kein Einkommen und über keine Barmittel vergleiche Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 2).
Während seines mehrjährigen Asylverfahrens bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2026, OZ 2; Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 46, OZ 7). Während seines mehrjährigen Asylverfahrens bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2026, OZ 2; Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 46, OZ 7).
Der Beschwerdeführer ist durchgehend mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit Jahren über einen Wohnsitz bei der Caritas, an welchem er von der Polizei mehrfach auch persönlich angetroffen werden konnte. Der Beschwerdeführer verfügt daher über eine gesicherte Unterkunft.
Der Beschwerdeführer hat an einem Grundausbildungskurs der Feuerwehr teilgenommen und verfügt bei der Feuerwehr und aus dem Fitnessstudio auch über freundschaftliche Kontakte. Er hat einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht, spricht gut Deutsch und ist in der Lage, eine einfache Konversation auf Deutsch zu bewältigen (vgl. Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 46, OZ 7).Der Beschwerdeführer hat an einem Grundausbildungskurs der Feuerwehr teilgenommen und verfügt bei der Feuerwehr und aus dem Fitnessstudio auch über freundschaftliche Kontakte. Er hat einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht, spricht gut Deutsch und ist in der Lage, eine einfache Konversation auf Deutsch zu bewältigen vergleiche Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 46, OZ 7).
Demnach verfügt der Beschwerdeführer über soziale Bindungen in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Zum bisherigen Verfahren:
Die