Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W602 2316046-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 07.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 08.08.2022 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag erstbefragt und gab an, Somalia aus Angst vor Al Shabaab verlassen zu haben.
Nach einer Beschwerde bei der Volksanwaltschaft aufgrund der langen Bearbeitungsdauer seines Antrages erfolgte am 19.05.2025 die niederschriftliche Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt), in der der Beschwerdeführer sein bisheriges Fluchtvorbringen konkretisierte und Integrationsnachweise vorlegte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 30.06.2025 rechtswirksam zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.06.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 30.06.2025 rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am XXXX beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch die vormals bevollmächtigte Rechtsberatung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid. Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 15.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit dem am römisch 40 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch die vormals bevollmächtigte Rechtsberatung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid. Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 15.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 20.01.2026 stellte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Fristsetzungsantrag und wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 28.01.2026 aufgetragen, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Am Bundesverwaltungsgericht fand am 02.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an weiteren Integrationsnachweisen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des sunnitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift. Er gehört dem Clan der Hawiye, Sub-Clan Murusade an.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zur Religion des sunnitischen Islam. Seine Identität steht nicht fest. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Somali, diese beherrscht er in Wort und Schrift. Er gehört dem Clan der Hawiye, Sub-Clan Murusade an.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Provinz Lower Shabelle geboren, wo er im Familienverband aufwuchs und die Schule besuchte. Nach der Schule übersiedelte er nach Mogadischu, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bis zu seiner Ausreise lebte.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Provinz Lower Shabelle geboren, wo er im Familienverband aufwuchs und die Schule besuchte. Nach der Schule übersiedelte er nach Mogadischu, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bis zu seiner Ausreise lebte.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet, der Ehe entstammen fünf Kinder. Seine Familie lebt unverändert in Mogadischu, er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Ehefrau. Die Eltern und zwei Geschwister des Beschwerdeführers wurden im Jahr 2010 bei einem Anschlag von Al Shabaab getötet, die anderen beiden Geschwister leben im Geburtsort. Weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben in Mogadischu.
Der Beschwerdeführer besuchte acht Jahre lang die Schule und war danach erwerbstätig, sein Einkommen war gut und er konnte den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente, er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Mai 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei, wo er etwa 20 Tage verblieb. In Griechenland war er etwa drei Wochen lang aufhältig, bevor er über Albanien, den Kosovo, Serbien und Ungarn am 07.08.2022 illegal nach Österreich einreiste.
Der Beschwerdeführer ist durch seine Erwerbstätigkeit und sehr gute Deutschkenntnisse gut integriert, das Sprachverständnis ist bereits sehr umfangreich. Er konnte Fragen spontan auf Deutsch beantworten, auch auf Deutsch inhaltlich schwierig zu verstehende Fragen.
Die Aufenthaltsdauer beträgt im Entscheidungszeitpunkt rund dreieinhalb Jahre. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, soziale Bindungen bestehen vorwiegend zu Arbeitskollegen. Der Beschwerdeführer engagiert sich außerhalb seiner Arbeit nicht ehrenamtlich oder in einem Verein. Abgesehen von der Erwerbstätigkeit und seinen Sprachkenntnissen kann keine außergewöhnliche Integration in die österreichische Gesellschaft festgestellt werden.
1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keiner Verfolgung durch Al Shabaab ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde von Al Shabaab nicht bedroht und verfolgt, weil er als Bauarbeiter an Bauprojekten der Regierung am Flughafen gearbeitet hat. Dem Beschwerdeführer droht auch im Falle seiner Rückkehr keine Bedrohung oder Verfolgung durch Al Shabaab, insbesondere auch nicht wegen der früheren Tätigkeit seines Vaters als Polizist.
Der Beschwerdeführer hat eine sonstige Verfolgung aufgrund einer politischen Gesinnung, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung oder eine Bedrohung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia:
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des in Mogadischu mächtigen Clans der Hawiye – Murusade, er verfügt in der Hauptstadt über ein Clan- und familiäres Netzwerk, das derzeit auch seine Familie unterstützt. Der Beschwerdeführer leistet aus dem Ausland auch Unterstützung an seine Familie, er kann aufgrund des aufrechten Kontakts und der wechselseitigen Unterstützung auch wieder zu seiner Familie zurückkehren. Im Fall seiner Rückkehr kann er deren Unterstützung und jene seines Clannetzwerkes in Anspruch nehmen, die für ihn eine Wohnmöglichkeit bereitstellen und ihn bei der Beschäftigungsaufnahme, sei es in der Wiederaufnahme seiner bisherigen Beschäftigung oder bei der Aufnahme einer neuen Erwerbsarbeit, unterstützen werden.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers sind ausreichend gut.
Die aktuelle Prognose für Februar bis März 2026 betreffend die Versorgungslage in der Region Banadir weist das Gebiet zu 46 % in der IPC-Stufe 1 („None/Minimal“) und zu 38 % in der IPC-Stufe 2 („Stressed“), zu 11 % in der IPC-Stufe 3 („Crisis“) und zu 5 % in der IPC-Stufe 4 („Emergency“) aus. Die Prognose für April bis Juni 2026 weist das Gebiet zu 47 % in IPC-Stufe 1, zu 37 % in IPC-Stufe 2, zu 11 % in IPC-Stufe 3 und zu 5 % in IPC-Stufe 4 aus. Aus den Karten der IPC-Info geht jedoch auch hervor, dass die Lage in den urbanen Gebieten, sohin auch in der Hauptstadt Mogadischu deutlich besser ist und die Gesamtlage in beiden Prognosen mit der IPC-Stufe 2 eingestuft wird. Für die Stadt Mogadischu kann daher trotz der allgemein prognostizierten Verschlechterung der Versorgungslage nach wie vor eine ausreichend gute und stabile Versorgungslage angenommen werden. Der Beschwerdeführer, der in keinem IDP-Lager leben müsste und auf ein familiäres Netz und sein Clannetzwerk zurückgreifen kann, ist nicht in Gefahr, in einen existenziellen Versorgungsengpass zu geraten.
Der erwachsene und gesunde Beschwerdeführer kann wieder nach Mogadischu zurückkehren, wo er bei Familienangehörigen Unterkunft nehmen und seine Existenzgrundlage sichern kann. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Auch sonst besteht für den Beschwerdeführer kein maßgebliches Risiko, im Fall seiner Rückkehr einer Gefährdung seines Lebens oder von Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein.
Mogadischu wird von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert. Laut Vereinten Nationen war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil. Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte. In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Aufgrund der verbesserten Lage konnten etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden. Zuletzt rückte Al Shabaab von außen kontinuierlich an Mogadischu heran. Mit Stand Juni 2025 war allerdings keine Absicht erkennbar, wonach die Gruppe Mogadischu einnehmen wollte, da weder Interesse daran noch Zeitdruck bestand und liegen bis dato keine aktuellen Meldungen über eine veränderte Situation vor. Al Shabaab verfügt in Mogadischu über keinen permanenten Stützpunkt, ist dort aber trotzdem aktiv. Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden.
Mogadischu ist per internationaler Flugverbindung erreichbar.
1.4. Zur Situation in Somalia und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
1.4.1. Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 8, Stand 07.08.2025):
„[…]
4 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: [nicht abgebildet; Quelle: PGN 19.6.2025]
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): [nicht abgebildet; Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025]
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025).
Quellen: […]
4.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).
Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: [nicht abgebildet; Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023]Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: [nicht abgebildet; Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023]
In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025).
Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025).