Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2325073-1/8E , W263 2325073-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 02.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Am 02.10.2024 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Der BF zeigte das Foto eines Dokuments („Personenregisterauszug am Handy“) vor, welches übersetzt wurde.
3. Am 07.08.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Er zeigte den Auszug aus dem syrischen Zivilregister vor, welcher übersetzt wurde.
4. Mit Bescheid vom 16.09.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 16.09.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.10.2025 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
7. Die Beschwerde wurde in der Folge unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch beigezogen wurde.
9. Mit Parteiengehör vom 02.03.2026 wurde dem BF und dem BFA die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13, vom 28.02.2026 („LIB V13“) bis zum 11.03.2026 eingeräumt.
10. Eine Stellungnahme seitens des BF langte am 11.03.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsangehöriger, im syrischen Zivilregister erfasst, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, die der BF in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist ledig und kinderlos.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsangehöriger, im syrischen Zivilregister erfasst, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch, die der BF in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist ledig und kinderlos.
Der BF stammt aus XXXX (verschiedene Schreibweisen möglich), südlich und nahe XXXX (auch hier verschiedene Schreibweisen möglich) im Gouvernement Idlib. Der BF hat in Syrien ungefähr neun Jahre lang die Schule besucht. Ungefähr Ende 2019 / 2020 reiste der BF in den Libanon aus, wo er als Kellner arbeitete. Der BF hat in XXXX noch Freunde, mit denen er in Kontakt steht. Der BF stammt aus römisch 40 (verschiedene Schreibweisen möglich), südlich und nahe römisch 40 (auch hier verschiedene Schreibweisen möglich) im Gouvernement Idlib. Der BF hat in Syrien ungefähr neun Jahre lang die Schule besucht. Ungefähr Ende 2019 / 2020 reiste der BF in den Libanon aus, wo er als Kellner arbeitete. Der BF hat in römisch 40 noch Freunde, mit denen er in Kontakt steht.
Seine Eltern sind mit seinen jüngeren Geschwistern (zwei jüngere Brüder und drei jüngere Schwestern) ungefähr zu der Zeit nach XXXX (auch hier verschiedene Schreibweisen möglich) geflüchtet, wo sie derzeit noch aufhältig sind. Die Eltern arbeiten beide als Arbeiter in der Landwirtschaft und wohnen mit den jüngeren Geschwistern in einem angemieteten Haus. Die meisten Geschwister des BF besuchen dort die Schule. Der Kontakt zur Herkunftsfamilie ist nicht abgebrochen. XXXX ist eine kleine Stadt im Nordwesten Syriens im Gouvernement Idlib. Sie liegt direkt an der Grenze zur Türkei.Seine Eltern sind mit seinen jüngeren Geschwistern (zwei jüngere Brüder und drei jüngere Schwestern) ungefähr zu der Zeit nach römisch 40 (auch hier verschiedene Schreibweisen möglich) geflüchtet, wo sie derzeit noch aufhältig sind. Die Eltern arbeiten beide als Arbeiter in der Landwirtschaft und wohnen mit den jüngeren Geschwistern in einem angemieteten Haus. Die meisten Geschwister des BF besuchen dort die Schule. Der Kontakt zur Herkunftsfamilie ist nicht abgebrochen. römisch 40 ist eine kleine Stadt im Nordwesten Syriens im Gouvernement Idlib. Sie liegt direkt an der Grenze zur Türkei.
Das Gouvernement Idlib wird im Wesentlichen von der neuen Regierung kontrolliert. Das Gouvernement Idlib liegt im äußersten Nordwesten Syriens und grenzt direkt an die Türkei.
1.2. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:
Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Schwestern seiner Mutter, Onkel und ein Cousin väterlicherseits wohnen in Österreich. Es besteht derzeit kaum Kontakt.
Der BF wohnt mit Freunden, anderen jungen Männern, zusammen in einer Mietwohnung im XXXX . Der BF bezieht seit April 2025 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er gibt an, von eingesammelten Flaschen zu leben. Der BF war zwischen Jänner und Juni 2025 geringfügig bei der XXXX beschäftigt. Der BF wohnt mit Freunden, anderen jungen Männern, zusammen in einer Mietwohnung im römisch 40 . Der BF bezieht seit April 2025 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er gibt an, von eingesammelten Flaschen zu leben. Der BF war zwischen Jänner und Juni 2025 geringfügig bei der römisch 40 beschäftigt.
Der BF ist in Österreich kein aktives Mitglied eines Vereins bzw. einer Organisation und geht keinen weiteren sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach.
Der BF verfügt über geringe Deutschkenntnisse, die er sich über XXXX angeeignet hat. Der BF verfügt über geringe Deutschkenntnisse, die er sich über römisch 40 angeeignet hat.
Der BF ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der damaligen HTS, Ahmed al-Sharaa, war zuerst „de-facto-Herrscher“ und wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die neue Regierung (Zentralregierung/Übergangsregierung) unter ihm kontrolliert nunmehr im Wesentlichen das syrische Staatsgebiet. Dies insbesondere mit Ausnahme bestimmter Regionen im Süden des Landes (etwa in Suweida im Südwesten) sowie hinsichtlich einzelner Basen wie bei Tartus. Das syrische Regime unter Bashar al-Assad übt in Syrien seit dem 8. Dezember 2024 weitestgehend keine territoriale Kontrolle und keine staatliche Macht mehr aus. Zwischen der syrischen Übergangsregierung unter Ahmed al-Shaara und den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) im Nordosten Syriens wurde zuletzt eine Einigung über eine Waffenruhe sowie über die schrittweise Integration der kurdischen Kräfte und Verwaltungsstrukturen in staatliche Institutionen erzielt.
Der BF hat den damaligen verpflichtenden Wehrdienst des Assad-Regimes für männliche Staatsbürger nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient.
Nach dem Sturz der Regierung unter Präsident Assad stellte die syrische Armee ihren Dienst ein und schickte die Soldaten nach Hause. Einberufungen zum Wehr- und Reservedienst finden nicht mehr statt. Die neue Regierung ist im Begriff, die Armee neu zu organisieren und rekrutiert insbesondere junge, ledige und unverletzte Männer zwischen 18 und 22 Jahren zur Armee auf freiwilliger Basis.
Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien und konkret im Gouvernement Idlib sowie auf dem Weg nach XXXX besteht für den BF keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung bzw. einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Weder das frühere Assad-Regime noch die neue Regierung oder andere Gruppierungen stellen eine solche Gefahr für den BF dar.Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien und konkret im Gouvernement Idlib sowie auf dem Weg nach römisch 40 besteht für den BF keine Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung bzw. einer sonstigen konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung. Weder das frühere Assad-Regime noch die neue Regierung oder andere Gruppierungen stellen eine solche Gefahr für den BF dar.
Weder der BF noch seine nahen Angehörigen hatten in den letzten Jahren in Syrien persönliche Probleme mit der HTS bzw. der neuen Regierung oder mit anderen (oppositionellen) Gruppierungen. Der BF war insbesondere in Syrien nicht politisch tätig. Er hat keine besondere politische Überzeugung. Eine besondere politische Überzeugung würde ihm im Falle der Rückkehr auch nicht unterstellt werden.
Dem BF droht aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt in Österreich sowie seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich in Syrien und konkret in der Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen durch die neue Regierung oder andere Gruppierungen.
Der BF wird auch nicht von der Familie bzw. Verwandten eines Mädchens verfolgt, weil er sich in dieses verliebte, eine Beziehung führte und mit ihr flüchtete.
Insgesamt wäre der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien und konkret in die Region, aus der er stammt, oder auf dem Weg dorthin nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von Seiten der neuen Regierung oder durch andere verfolgt.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Der BF ist in seiner Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin weder einer Verfolgung noch aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit ausgesetzt. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der BF kann XXXX und XXXX über den Landweg über die Grenzen zur Türkei hin erreichen. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen; der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen, wenn auch zeitweilige Sperren der Flughäfen vorkommen. Der BF ist in seiner Herkunftsregion und auf dem Weg dorthin weder einer Verfolgung noch aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen und psychischen Unversehrtheit ausgesetzt. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der BF kann römisch 40 und römisch 40 über den Landweg über die Grenzen zur Türkei hin erreichen. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen; der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen, wenn auch zeitweilige Sperren der Flughäfen vorkommen.
Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien ist angespannt, hat aber für den BF keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Der BF kann in XXXX und Umgebung grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen. Es ist ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt in XXXX und dessen Umland zu erwirtschaften. Er verfügt dort noch über Freunde und somit über ein Unterstützungsnetzwerk, das ihm die Rückkehr zumindest durch Informationen, Kontakte und Ratschläge erleichtern kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für den Beginn Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien ist angespannt, hat aber für den BF keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Der BF kann in römisch 40 und Umgebung grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen. Es ist ihm möglich, sich seinen Lebensunterhalt in römisch 40 und dessen Umland zu erwirtschaften. Er verfügt dort noch über Freunde und somit über ein Unterstützungsnetzwerk, das ihm die Rückkehr zumindest durch Informationen, Kontakte und Ratschläge erleichtern kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für den Beginn Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Dem BF steht zudem eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt XXXX zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise dort zwar nicht gelebt. Allerdings befindet sich auch diese Stadt innerhalb desselben Gouvernements, in dem der BF geboren wurde und aufgewachsen ist. Darüber hinaus hat der BF in XXXX familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Eltern könnten ihn im angemieteten Haus aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Informationen, Kontakte und Ratschläge erleichtern. Insofern kann der BF bei seinen Eltern unterkommen und sein Familien- und Erwerbsleben in Syrien fortsetzen. Dem BF steht zudem eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt römisch 40 zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise dort zwar nicht gelebt. Allerdings befindet sich auch diese Stadt innerhalb desselben Gouvernements, in dem der BF geboren wurde und aufgewachsen ist. Darüber hinaus hat der BF in römisch 40 familiäre Anknüpfungspunkte. Seine Eltern könnten ihn im angemieteten Haus aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter sowie auch Informationen, Kontakte und Ratschläge erleichtern. Insofern kann der BF bei seinen Eltern unterkommen und sein Familien- und Erwerbsleben in Syrien fortsetzen.
Der BF kann auch XXXX sicher über die Landgrenze zur Türkei hin erreichen. Der BF kann auch römisch 40 sicher über die Landgrenze zur Türkei hin erreichen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach XXXX oder XXXX ausschließen würden, liegen nicht vor. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach römisch 40 oder römisch 40 ausschließen würden, liegen nicht vor. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und einer Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Der BF ist mobil, anpassungsfähig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch arbeits- bzw. erwerbsfähig.
Der BF liefe im Falle einer Rückkehr nach XXXX nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, dort bei seinen Eltern zu wohnen und in der Folge auch am Erwerbsleben teilzunehmen.Der BF liefe im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, dort bei seinen Eltern zu wohnen und in der Folge auch am Erwerbsleben teilzunehmen.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Feststellungen werden nach der nachfolgenden Länderberichtslage getroffen:
? Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB V13)
? UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024
? EUAA, Syria Country Focus, Juli 2025
? EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025
1.5.1. Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13, vom 28.02.2026:
„[…]
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2026-02-28 18:19
Aktualitätshinweis:
Die Lage in Nordsyrien hat sich aufgrund des militärischen Vorgehens der syrischen Regierung in Damaskus gegen die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Froces - SDF) Anfang 2026 während der laufenden Bearbeitung dieser Länderinformationen geändert. Die Recherche und Ausarbeitung der meisten Kapitel waren zum Zeitpunkt dieser Entwicklungen bereits beendet. Daher werden diese Entwicklungen ausschließlich in den Kapiteln Politische Lage und Sicherheitslage berücksichtigt. Die anderen Kapitel blieben nach diesem militärischen und politischen Umbruch unverändert. Die Entwicklungen sind nach wie vor noch nicht abgeschlossen, daher ist die Lage in diesen Gebieten derzeit volatil, teilweise unklar und nach wie vor von Änderungen betroffen.
Im zweiten Quartal 2026 wird die Fertigstellung von Themenberichten durch externe Experten zu den Entwicklungen in den bisher von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) kontrollierten Gebieten erwartet. Darin wird auf die Auswirkungen dieser Verwaltungsänderung auf andere Bereiche eingegangen.
[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 2026-02-28 18:24
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatt