Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W251 2294346-1/14E
W251 2294346-1/14E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan verlassen habe, da sein Vater von den Taliban verfolgt worden sei. Aus diesem Grund seien diese auch hinter ihm her gewesen. Im Falle der Rückkehr fürchte er, von den Taliban getötet zu werden.
2. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren und reiste nach Deutschland weiter. Mit Aktenvermerk vom 22.08.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde nach der Dublin III VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Er ist seit dem 15.02.2023 wieder in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet.2. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren und reiste nach Deutschland weiter. Mit Aktenvermerk vom 22.08.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer wurde nach der Dublin römisch drei VO von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Er ist seit dem 15.02.2023 wieder in Österreich Hauptwohnsitz gemeldet.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan Unistudent gewesen sei und gleichzeitig als Sozialaktivist tätig gewesen sei. Er habe freiwillig an seiner Universität in einem von einer amerikanischen Hochschule unterstützten Zentrum mit dem Namen „ XXXX “ gearbeitet. Er habe an verschiedenen Orten der Provinz Nangarhar Veranstaltungen organisiert, bei denen die Jugendlichen über Frieden informiert worden seien. Sein Vater habe bei der ehemaligen Regierung als Jurist und Sicherheitsexperte gearbeitet, weshalb dieser ausgereist sei.3. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan Unistudent gewesen sei und gleichzeitig als Sozialaktivist tätig gewesen sei. Er habe freiwillig an seiner Universität in einem von einer amerikanischen Hochschule unterstützten Zentrum mit dem Namen „ römisch 40 “ gearbeitet. Er habe an verschiedenen Orten der Provinz Nangarhar Veranstaltungen organisiert, bei denen die Jugendlichen über Frieden informiert worden seien. Sein Vater habe bei der ehemaligen Regierung als Jurist und Sicherheitsexperte gearbeitet, weshalb dieser ausgereist sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es sei unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der Universität in das Visier der Taliban geraten sei. Zudem sei der vom Beschwerdeführer vorgelegte Haftbefehl der Taliban einer Dokumentenüberprüfung nicht zugänglich, da er lediglich als Kopie vorgelegt worden sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Taliban den Beschwerdeführer in Pakistan nicht finden habe können, da diese zu diesem Zeitpunkt auch in Pakistan aktiv gewesen seien. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund einer allfälligen Rückkehr drohen würde. Dem Beschwerdeführer drohe auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da es mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Zudem drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung, da er als verwestlicht wahrgenommen werde. Ferner werde der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund der in Afghanistan herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt. 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da es mangelhafte Länderfeststellungen getroffen habe. Zudem drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Verfolgung, da er als verwestlicht wahrgenommen werde. Ferner werde der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund der in Afghanistan herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Integrationsunterlagen sowie Unterlagen aus Afghanistan zu seinen Fluchtgründen vor.
7. In der Stellungnahme vom 18.02.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er die Länderberichte zustimmend zur Kenntnis nehme. Darin werde insbesondere festgehalten, dass ehemalige Regierungsmitglieder als Verräter am Islam angesehen werden würden. Der Beschwerdeführer werde im Falle einer Rückkehr jedenfalls als Verräter angesehen und verfolgt werden.
8. Das Gericht übermittelte an den Beschwerdeführer und an das Bundesamt am 09.03.2026 aktuelle Länderinformationen zum Parteigehör.
In einer Stellungnahme vom 11.03.2026 brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, dass sich aus den übermittelten Länderberichten sowohl eine angespannte Situation der Sicherheitslage als auch der Wirtschaftslage ergebe. Dem Beschwerdeführer stehe bei einer Rückkehr auch kein tragfähiges familiäres Netzwerk zur Verfügung. Auch aufgrund der Wirtschaftslage bestehen nahezu keine Erwerbsmöglichkeiten, sodass dem Beschwerdeführer Refoulementschutz zu gewähren sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari. Er kann auf Paschtu sowie Dari lesen und schreiben (AS 7, 9 und 142). Er ist ledig und kinderlos (AS 140, VP S. 6). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Dari. Er kann auf Paschtu sowie Dari lesen und schreiben (AS 7, 9 und 142). Er ist ledig und kinderlos (AS 140, VP Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren. Er zog in jungen Jahren mit seiner Familie in einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in die Stadt XXXX , wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern aufwuchs (AS 141, VP S. 6). Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule (AS 141, VP S. 7). Er besuchte keine Universität, erlernte keinen Beruf und ging keiner Erwerbstätigkeit nach.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Er zog in jungen Jahren mit seiner Familie in einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in die Stadt römisch 40 , wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern aufwuchs (AS 141, VP Sitzung 6). Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule (AS 141, VP Sitzung 7). Er besuchte keine Universität, erlernte keinen Beruf und ging keiner Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste im September 2021 aus Afghanistan aus. Er konnte die Kosten seiner Ausreise in Höhe von EUR 8.000,- durch Erspartes seiner Familie finanzieren.
Der Beschwerdeführer ist gesund (VP. S. 17).Der Beschwerdeführer ist gesund (VP. Sitzung 17).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied eines Vereins namens „ XXXX “ oder eines sogenannten „ XXXX “ an eine Universität in Nangarhar. Der Beschwerdeführer hat dort insbesondere keine Seminare abgehalten oder Schülerinnen und Schüler der zehnten bis zwölften Klasse unterrichtet. Sein Vater war zudem nicht für die ehemalige Regierung tätig. Es wird dem Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen von den Taliban auch nicht unterstellt einer solchen Tätigkeit nachgegangen zu sein oder ehemalige Sicherheitskräfte bzw. die ehemalige Regierung oder ausländische Kräfte unterstützt zu haben. Er wird von den Taliban auch nicht gesucht.1.2.1. Der Beschwerdeführer war nicht Mitglied eines Vereins namens „ römisch 40 “ oder eines sogenannten „ römisch 40 “ an eine Universität in Nangarhar. Der Beschwerdeführer hat dort insbesondere keine Seminare abgehalten oder Schülerinnen und Schüler der zehnten bis zwölften Klasse unterrichtet. Sein Vater war zudem nicht für die ehemalige Regierung tätig. Es wird dem Beschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen von den Taliban auch nicht unterstellt einer solchen Tätigkeit nachgegangen zu sein oder ehemalige Sicherheitskräfte bzw. die ehemalige Regierung oder ausländische Kräfte unterstützt zu haben. Er wird von den Taliban auch nicht gesucht.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder anderen Personen bedroht, angegriffen oder aufgesucht.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
1.2.2. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
1.2.3. Der Beschwerdeführer übt derzeit in Österreich keine islamischen Gebräuche und Sitten aus, da sich dies mit seinem beruflichen Alltag nicht vereinbaren lässt. Er ist jedoch nicht vom Islam abgefallen und er ist immer noch gläubiger sunnitischer Moslem. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er die islamischen Gebräuche und Sitten wieder ausüben. Es ist niemandem in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Asylverfahren angegeben hat, nicht zu fasten.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.2.5. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
Der Beschwerdeführer wird auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Auf seiner Reise nach Österreich verbrachte der Beschwerdeführer drei Monate in der Türkei und drei Monate in Bulgarien. Er reiste anschließend unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 09.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang des Verfahrens nicht ab, sondern reiste in andere EU-Staaten weiter bis er schließlich am 15.02.2023 von Deutschland rücküberstellt wurde. Er hält sich seit seiner Rücküberstellung durchgehend in Österreich auf. Er ist in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2. Eine Deutschprüfung hat er bisher nicht abgelegt (VP S. 15). Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A2. Eine Deutschprüfung hat er bisher nicht abgelegt (VP Sitzung 15).
Er geht seit 21.11.2023 einer geregelten Erwerbstätigkeit als Angestellter in einer Systemgastronomie nach und erhält derzeit ein Monatsbruttogehalt in Höhe von ungefähr EUR 2.850,- (AS 231, Beilage ./I, VP S. 16).Er geht seit 21.11.2023 einer geregelten Erwerbstätigkeit als Angestellter in einer Systemgastronomie nach und erhält derzeit ein Monatsbruttogehalt in Höhe von ungefähr EUR 2.850,- (AS 231, Beilage ./I, VP Sitzung 16).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu seinen Arbeitskollegen und seiner Nachbarin knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich, wie Ehefrau oder Kinder.
Der Beschwerdeführer wird von Vertrauenspersonen, den Gemeindemitgliedern sowie den Lehrern als hilfsbereit, ehrlich, fleißig und zuverlässig beschrieben (Beilage ./B).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers sind derzeit beim Onkel mütterlicherseits in XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen in Afghanistan aufhältigen Angehörigen (VP S. 14). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in XXXX über ein Haus, dieses steht derzeit leer (VP S. 10 und 13). Der Onkel des Beschwerdeführers besitzt mehrere Grundstücke, die er bewirtschaftet und damit die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan versorgt (AS 142). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in XXXX und einen Onkel väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits in XXXX , die dort jeweils mit ihren Familien leben. Der Onkel väterlicherseits hat ein Lebensmittelgeschäft und der Ehemann der Tante väterlicherseits ist Rikschafahrer. Ein Onkel mütterlicherseits lebt von seiner eigenen Landwirtschaft und ein weiterer Onkel mütterlicherseits arbeitet in der Landwirtschaft und kauft und verkauft Reis. Die Ehemänner der Tanten mütterlicherseits sind Mechaniker und Hilfsarbeiter. Diese haben teilweise schon volljährige Söhne, von denen einer studiert und die anderen arbeiten in der Landwirtschaft (VP S. 11f). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Zudem lebt der Vater des Beschwerdeführers in Pakistan und betreibt dort mit dem Ehemann einer Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers ein Restaurant (VP S. 10). Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers sind derzeit beim Onkel mütterlicherseits in römisch 40 aufhältig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen in Afghanistan aufhältigen Angehörigen (VP Sitzung 14). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in römisch 40 über ein Haus, dieses steht derzeit leer (VP Sitzung 10 und 13). Der Onkel des Beschwerdeführers besitzt mehrere Grundstücke, die er bewirtschaftet und damit die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan versorgt (AS 142). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über eine Tante väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits in römisch 40 und einen Onkel väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits in römisch 40 , die dort jeweils mit ihren Familien leben. Der Onkel väterlicherseits hat ein Lebensmittelgeschäft und der Ehemann der Tante väterlicherseits ist Rikschafahrer. Ein Onkel mütterlicherseits lebt von seiner eigenen Landwirtschaft und ein weiterer Onkel mütterlicherseits arbeitet in der Landwirtschaft und kauft und verkauft Reis. Die Ehemänner der Tanten mütterlicherseits sind Mechaniker und Hilfsarbeiter. Diese haben teilweise schon volljährige Söhne, von denen einer studiert und die anderen arbeiten in der Landwirtschaft (VP Sitzung 11f). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Zudem lebt der Vater des Beschwerdeführers in Pakistan und betreibt dort mit dem Ehemann einer Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers ein Restaurant (VP Sitzung 10).
Die persönliche wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Diese wird von seinem Vater aus Pakistan finanziell unterstützt (VP S. 14). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Zudem kann er ebenfalls von seinem in Pakistan aufhältigen Vater finanziell unterstützt werden.Die persönliche wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Diese wird von seinem Vater aus Pakistan finanziell unterstützt (VP Sitzung 14). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Zudem kann er ebenfalls von seinem in Pakistan aufhältigen Vater finanziell unterstützt werden.
Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in Höhe von EUR 6.800,- und hat keine Schulden (VP S. 12).Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in Höhe von EUR 6.800,- und hat keine Schulden (VP Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Heimatprovinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer hat bereits in einem Dorf in XXXX und in XXXX gelebt, ihm sind städtische und ländliche Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Heimatprovinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer hat bereits in einem Dorf in römisch 40 und in römisch 40 gelebt, ihm sind städtische und ländliche Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung im Distrikt XXXX kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und dort einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung in Österreich und ist arbeitsfähig. Er kann bei seiner Familienangehörigen in XXXX zumindest vorübergehend wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Zudem kann er von seinem in Pakistan aufhältigen Vater finanziell unterstützt werden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung im Distrikt römisch 40 kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und dort einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. De