TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/13 W236 2304424-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W236 2304424-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 03.10.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am folgenden Tag wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei der Beschwerdeführer als Fluchtgrund im Wesentlichen angab, dass sein Vater beim afghanischen Militär gewesen und verschollen sei. Seine Familie sei von den Taliban bedroht worden und sie seien aus Angst um ihr Leben geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.

3. Am 09.07.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater bis zur Machtübernahme der Taliban bei der afghanischen Armee gearbeitet habe. Am Tag der Machtübernahme sei sein Vater verschwunden. Kurz darauf seien seine Onkel väterlicherseits, welche den Taliban angehören würden, mehrmals zu ihm gekommen, um nach dem Vater zu suchen. Der Beschwerdeführer sei von den Onkeln geschlagen worden und habe daraufhin Afghanistan verlassen müssen. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen hinsichtlich der Mitgliedschaft des Vaters bei der Armee und Fotos von Verletzungen vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei eine individuelle Verfolgung weder durch die Taliban noch durch seine Onkel väterlicherseits glaubhaft darzulegen. Dass der Beschwerdeführer keiner Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sei, ergebe sich bereits daraus, dass ihm trotz Kontrollen seitens der Taliban eine unbeschwerte Ausreise möglich gewesen sei und seine Familie bis zu deren Ausreise nach wie vor unbeschwert im Herkunftsort leben habe können. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass es sich bei den vorgelegten Fotos um seine Verletzungen handle, noch wodurch diese verursacht worden seien. Selbst wenn der Vater beim Militär gewesen sein sollte, könne im Hinblick auf die Länderinformationen nicht nachvollzogen werden, dass dies im Fall einer Rückkehr zu einer Verfolgung des Beschwerdeführers führen würde. Es sei davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie gut sei und habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban deutlich verbessert. Der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges familiäres und soziales Netz, auf welches er bei seiner Rückkehr zurückgreifen könne.

5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, wobei er im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen würden sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. Sein Vorbringen sei vielmehr in sich schlüssig und detailliert gewesen. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Mutter, die sich aufgrund ihrer Krebserkrankung in Pakistan aufgehalten habe, inzwischen nach Afghanistan zurückgekehrt sei, da die Heilbehandlung zu kostenintensiv gewesen sei. In Afghanistan werde sie von ihrem Bruder unterstützt. Ferner sei der Beschwerdeführer gefährdet, als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer verfolgt zu werden. Zudem beantragte der Beschwerdeführer seine Identität dahingehend zu berichtigen, als das Geburtsdatum an die Angaben in der vorgelegten Tazkira angeglichen werde. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterlagen hinsichtlich der Angehörigkeit seines Vaters bei der Armee sowie Integrationsunterlagen vor.

6. Am 25.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen, Lohnzettel, Integrationsschreiben und Unterlagen hinsichtlich einer Krankheit der Mutter vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, darüber hinaus spricht er ein wenig Dari und Deutsch.

Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Kunar geboren, wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte im Herkunftsland acht Jahre die Schule und arbeitete danach in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Kunar geboren, wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte im Herkunftsland acht Jahre die Schule und arbeitete danach in der familieneigenen Landwirtschaft.

Er ist mit seiner Cousins mütterlicherseits verheiratet und hat mit dieser einen Sohn. Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsort beim Schiegervater bzw. Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Weiters leben zwei Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits (darunter der Schwiegervater) sowie eine Tante und vier Onkel väterlicherseits in Afghanistan. Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers halten sich ebenfalls in Afghanistan auf. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Frau und seinem Sohn, seiner Kernfamilie sowie zu seinen Verwandten mütterlicherseits regelmäßigen Kontakt.

Insgesamt geht es der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan gut und ist diese in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im August 2022. Er reiste über den Iran in die Türkei und anschließend über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 03.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich bisher Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht und hat geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 21.07.2025 bis 05.12.2025 sowie seit 19.01.2026 laufend erwerbstätig. Er ist auf Vollzeitbasis bei dem Unternehmen XXXX GmbH angestellt und führt dort Verpackungs-, Fließband- und Reinigungsarbeiten durch. Der Beschwerdeführer kann von seinem Einkommen leben und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er leistete bei der Diakonie Oberösterreich immer wieder freiwillig seit Juli 2025 Hilfsarbeiten und besuchte zwei Veranstaltungen im Rahmen des Projekts „Sprachcafé Deutsch“ des Roten Kreuzes. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten oder Familienangehörige. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 21.07.2025 bis 05.12.2025 sowie seit 19.01.2026 laufend erwerbstätig. Er ist auf Vollzeitbasis bei dem Unternehmen römisch 40 GmbH angestellt und führt dort Verpackungs-, Fließband- und Reinigungsarbeiten durch. Der Beschwerdeführer kann von seinem Einkommen leben und bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er leistete bei der Diakonie Oberösterreich immer wieder freiwillig seit Juli 2025 Hilfsarbeiten und besuchte zwei Veranstaltungen im Rahmen des Projekts „Sprachcafé Deutsch“ des Roten Kreuzes. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten oder Familienangehörige.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Onkeln väterlicherseits angegriffen und bedroht wurde und dass diese den Taliban angehören. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass er und seine Familie Verfolgungshandlungen seitens der Taliban ausgesetzt waren. Der Beschwerdeführer hat solche auch im Fall seiner Rückkehr nicht zu befürchten.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2023 in Österreich aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigem Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan weder Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten, noch wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, Datum der Veröffentlichung 07.11.2025 (im Folgenden LIB genannt):

Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Quelle 1: STDOK-OSIF 7.9.2023b

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

Nord-Afghanistan

West-Afghanistan

Zentral-

Afghanistan

Ost-Afghanistan

Süd-Afghanistan

Badakhshan

Badghis

Bamyan

Khost

Helmand

Baghlan

Farah

Daikundi

Kabul

Kandahar

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten