Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W236 2303103-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2022 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, Afghanistan, aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der Taliban verlassen zu haben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er die Taliban.
3. Am 10.10.2024 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er nach seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst angab, dass es ein Selbstmordattentat vor seiner Schule gegeben habe und dabei mehrere Schüler seiner Schule getötet worden seien. Neben seiner Schule habe es einen amerikanischen Stützpunkt gegeben. Das Attentat sei der Auslöser seiner Flucht gewesen und habe negative Folgen bei ihm hinterlassen, weshalb er sich entschieden habe Afghanistan zu verlassen. In Österreich wolle er in Frieden und Sicherheit leben und sich eine Zukunft aufbauen.
4. . Mit Bescheid vom 21.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. . Mit Bescheid vom 21.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung vorgebracht habe. Dass Selbstmordattentat sei nicht direkt auf den Beschwerdeführer gerichtet gewesen. Zudem bestehe hinsichtlich des vorgebrachten Anschlages im Jahr 2015 kein kausaler Zusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2017. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass persönliche Perspektivenlosigkeit den Beschwerdeführer zur Antragstellung in Österreich geführt habe. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe keine reale Gefahr, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr erneut bei seinen Familienangehörigen unterkommen und von diesen versorgt werden könne. Die schlechte Versorgungslage in Afghanistan stelle daher für den Beschwerdeführer kein Rückkehrhindernis dar.
5. Gegen den Bescheid vom 21.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er im Falle einer Rückkehr aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Jede Person die den Beschwerdeführer unterstützen würde, würde von den Taliban als oppositionell wahrgenommen werden. Zudem wurden mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert.
6. Am 11.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung, einer Vertrauensperson sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie seinen persönlichen Verhältnissen befragt wurde. Das Bundesamt entsendete ebenfalls einen Vertreter. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten bis zum 25.02.2026 gewährt. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari; zudem hat er Kenntnisse der Sprache Paschtu.
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren, wo er im Familienverband aufwuchs und bis zu seiner Ausreise lebte. Er besuchte in Kabul zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete bereits während dieser Zeit als Automechaniker in der Werkstatt seines Bruders. Im Jahr vor seiner Ausreise betrieb der Beschwerdeführer seine eigene Werkstatt. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nach dem Verlassen seines Herkunftslandes in der Türkei ebenfalls als Automechaniker tätig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Die Eltern sowie seine sechs Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kabul. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seinen Familienangehörigen und könnte bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seiner Familie Unterstützung erhalten. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit deren Familie in Jalalabad. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über weitere Verwandte in Afghanistan. Auch Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers halten sich ebenfalls in Afghanistan auf.
Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Eigentumshaus in der Stadt Kabul. Einer der Brüder des Beschwerdeführers ist als Geldwechsler tätig, ein weiterer als Automechaniker. Diese werden jeweils von zwei weiteren Brüdern des Beschwerdeführers unterstützt. Zwei andere Brüder des Beschwerdeführers studieren.
Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er hält sich seit seiner Antragstellung durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse absolviert, zuletzt auf dem Sprachniveau A2. Eine Deutschprüfung hat er bisher nicht absolviert. Er verfügt über geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit bei einer Supermarktkette nach und bezieht dabei ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von EUR 2.100,-. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Er hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten oder Familienangehörigen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer persönlich Ziel eines Anschlages oder sonstiger gegen seine Person gerichteter Verfolgungshandlungen gewesen ist. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geschilderten Vorfalls bei einer Explosion in der Nähe eines amerikanischen Militärstützpunktes einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und es drohen ihm weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch die afghanischen Behörden.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht vom Islam abgefallen und noch immer sunnitischer Moslem ist. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Es ist niemandem in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich angegeben hat, nicht zu fasten oder Alkohol zu trinken. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Es besteht für den Beschwerdeführer als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Der Beschwerdeführer liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten, noch wäre ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, Datum der Veröffentlichung 07.11.2025 (im folgenden LIB genannt):
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023bris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
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