Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W146 2231986-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zl. 732387406/240921655, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025, Zl. 732387406/240921655, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat:
„Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“„Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2003 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 13.08.2004 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2, -- EUR (EUR 120, --) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2, -- EUR (EUR 120, --) verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.06.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2, -- (EUR 180, --) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.06.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2, -- (EUR 180, --) verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.12.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und 5 WaffenG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4, -- (EUR 320, --) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.12.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 5 WaffenG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4, -- (EUR 320, --) verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12, -- (EUR 960, --) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 12, -- (EUR 960, --) verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.03.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 15.10.2013 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.03.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 15.10.2013 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit den Maßgaben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab der Enthaftung des Beschwerdeführers betrage, sowie, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt werde, abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit den Maßgaben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab der Enthaftung des Beschwerdeführers betrage, sowie, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt werde, abgewiesen.
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Ein vom Beschwerdeführer am 15.09.2023 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023 abgewiesen.
Ein (zweiter) vom Beschwerdeführer am 17.04.2024 im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachter Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024 als unzulässig zurückgewiesen.
Am 13.06.2024 stellte der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation würde er in die Armee einberufen werden; er müsste in den Krieg ziehen und das wolle er nicht. Auch habe sein Halbbruder nach Syrien gewollt und sich vermeintlich dem IS anschgeschlossen. Dieser habe Sachen im Internet gepostet, dass er nach Syrien wolle, weshalb seine Familie in der Heimat bedroht sei.
Am 24.04.2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer nach seinen Fluchtgründen gefragt an, er dürfe wegen der jetzigen Situation, die dort wegen des Ukraine-Krieges herrsche, nicht zurück; er würde in den Krieg geschickt werden. Er und seine ganze Familie seien gegen die Diktatur. Seine gesamten Verwandten seien über ganz Europa verteilt und sei niemand mehr dort. Wenn das zu wenig sei, sein Halbbruder habe im Jahr 2013 oder 2014, als dieser 16 oder 18 Jahre alt gewesen sei, nach Syrien gewollt, sei jedoch nur bis in die Türkei gekommen und dann wieder zurück nach Österreich, wo er dann in Haft gewesen sie. Als sie davon erfahren hätten, hätte das in der Heimat schon jeder gewusst und hätten sie gesagt, dass er ein Terrorist sei. Dort würden überall Verwandte gesucht, weil sie jemanden verhaften wollen würden. Es interessiere sie nicht, wenn er sage, er habe es nicht gewusst. Sie würden sagen, als Bruder sollte er so etwas wissen. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.
Am 07.05.2025 legte der Beschwerdeführer in Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor. Darin wird zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ausgeführt sowie Gründe dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht zumutbar sei.
Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinem Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde zudem ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinem Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde zudem ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung, seines Glaubens oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seitens des Staates oder Dritter verfolgt worden sei. In der Russischen Föderation sei er weder vorbestraft noch werde nach ihm gefahndet; er habe keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der im Fall einer Rückkehr in der Lage sei, durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Im drohe bei einer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten, oder hinsichtlich seines Rechtes auf Leben oder körperliches Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch drohe ihm keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung und sei er keinen Verfolgungshandlungen seitens der Behörden der Russischen Föderation oder Dritter ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich weder über ein Privat- noch Familienleben, welches durch seine Ausreise beeinträchtigt wäre.
Gegen den gegenständlichen, rechtswirksam zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin wird zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ausgeführt sowie, dass der Beschwerdeführer befürchte im Rahmen des Ukraine-Krieges zur Ableistung seiner Wehrpflicht eingezogen zu werden. Eine Kriegsteilnahme lehne der Beschwerdeführer jedoch entschieden ab. Zudem drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK, zumal er sich in einer existenziellen Notlage wiederfinden würde, da er davon ausgehe aufgrund der aktuellen Situation in der Russischen Föderation zeitnah keine Arbeit zu finden. Gegen den gegenständlichen, rechtswirksam zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin wird zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ausgeführt sowie, dass der Beschwerdeführer befürchte im Rahmen des Ukraine-Krieges zur Ableistung seiner Wehrpflicht eingezogen zu werden. Eine Kriegsteilnahme lehne der Beschwerdeführer jedoch entschieden ab. Zudem drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK, zumal er sich in einer existenziellen Notlage wiederfinden würde, da er davon ausgehe aufgrund der aktuellen Situation in der Russischen Föderation zeitnah keine Arbeit zu finden.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.06.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
Am 12.09.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Tagesdokumentation einer Landespolizeidirektion betreffend den Beschwerdeführer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation; seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von 18 Jahren im Jahr 2003 lebte. Dort besuchte er die Schule und schloss zuletzt die elfte Klasse ab.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von 18 Jahren im Jahr 2003 lebte. Dort besuchte er die Schule und schloss zuletzt die elfte Klasse ab.
Nicht im Bescheid: In der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien leben zumindest noch zwei Tanten des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2003 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 13.08.2004 wurde dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit den Maßgaben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab der Enthaftung des Beschwerdeführers betrage, sowie, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt werde, abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 mit den Maßgaben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab der Enthaftung des Beschwerdeführers betrage, sowie, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre herabgesetzt werde, abgewiesen.
Ein vom Beschwerdeführer am 15.09.2023 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2023 abgewiesen.
Auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 02.04.2024 verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte am 17.04.2024 einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer verblieb weiter im Bundesgebiet und stellte am 13.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht. Zudem wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.Der Beschwerdeführer verblieb weiter im Bundesgebiet und stellte am 13.06.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht. Zudem wurde ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.
In Österreich leben neben den Eltern sowie Geschwistern (zwei Schwester, zwei Brüder, ein Halbbruder) und einem Onkel auch die inzwischen volljährige Tochter des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist seit 05.01.2026 im Bundesgebiet nicht mehr polizeilich gemeldet. Die Vollmacht seiner Rechtsvertretung wurde aufgrund Kontaktabbruchs zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sechsmal strafgerichtlich verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2, -- EUR (EUR 120, --) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.07.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 2, -- EUR (EUR 120, --) verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig ausschließlich zum persönlichen Gebrauch Suchtgift (unbekannte Mengen an Cannabisproduktion und Kokain) erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat. Dabei wertete das Gericht bei der Strafbemessung das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd, die mehreren Vergehen derselben Art als erschwerend.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 03.06.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2, -- (EUR 180, --) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 03.06.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 2, -- (EUR 180, --) verurteilt.
Dieser Verurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen anderen am Körper verletzt hat, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Schädelprellung erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd und keinen Umstand als erschwerend.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.12.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 und 5 WaffenG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je EUR 4, -- (EUR 320, --) verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.12.2010 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen nach Paragraph 50, Abs