TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/13 L507 2306994-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2026
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Entscheidungsdatum

13.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L507 2306994-1/22E
, L507 2306994-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johann Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 24.09.2023, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde er am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er als Kurde in der Türkei unerwünscht sei und diskriminiert werde. Vor 30 Jahren sei sein Dorf von der Regierung in Brand gesteckt worden, seine Familie habe in verschiedene Städte ziehen müssen und habe nirgendwo Fuß fassen können. Als er in XXXX eine Farm habe gründen wollen, sei ihm dies aufgrund der kurdischen Abstimmung verweigert worden. Auch sei ihm eine Hochzeit mit einer Türkin verweigert worden. Hiezu wurde er am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er vor, dass er als Kurde in der Türkei unerwünscht sei und diskriminiert werde. Vor 30 Jahren sei sein Dorf von der Regierung in Brand gesteckt worden, seine Familie habe in verschiedene Städte ziehen müssen und habe nirgendwo Fuß fassen können. Als er in römisch 40 eine Farm habe gründen wollen, sei ihm dies aufgrund der kurdischen Abstimmung verweigert worden. Auch sei ihm eine Hochzeit mit einer Türkin verweigert worden.

2. In der Folge meldete der Beschwerdeführer keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an, sondern reiste nach Deutschland weiter. Von Deutschland wurde er am 13.05.2024 wieder nach Österreich rücküberstellt.

3. Am 22.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme wurde auf Wunsch des Beschwerdeführers abgebrochen, weil er angab, sich nicht konzentrieren zu können und sehr durcheinander zu sein.

Eine neuerliche Einvernahme erfolgte am 14.10.2024. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Türkei mehrfach von der Polizei und von nationalistischen Gruppen (MHP) belästigt und verfolgt worden zu sein. Weiters führte er aus, zweimal inhaftiert gewesen zu sein – einmal für eine Woche und einmal für 27 Tage in den Jahren 2016 bis 2017, nachdem er bei einer Firma gearbeitet habe, die der Gülen-Bewegung zugerechnet worden sei. Er sei anschließend freigelassen worden, da keine Beweise gefunden worden seien. Außerdem sei er mehrfach kurzfristig angehalten worden, zuletzt im April 2023 in XXXX . Er sei Sympathisant der HDP gewesen und habe an mehreren HDP-Veranstaltungen sowie an kurdischen Newroz-Feiern teilgenommen. Wegen seiner kurdischen Herkunft sei er immer wieder kontrolliert und befragt worden. Seit rund zehn Jahren habe er Probleme mit der MHP, deren Anhänger auch seine Familie und seinen Stamm bedroht hätten. Weiters habe er angegeben, die Jugend der MHP sei zweimal vor seinem Haus erschienen; beim ersten Mal sei er geschlagen worden, beim zweiten Mal habe er fliehen können. Zudem sei sein Kaffeehaus in Brand gesteckt worden, vermutlich im Jahr 2022 oder 2023. Im Jahr 2022 habe er auf dem Hauptplatz in XXXX den „Landeshauptmann“ lautstark beschimpft, woraufhin er von Türken geschlagen und von der Polizei kurzzeitig festgenommen worden sei. Etwa einen Monat später sei er erneut vorgeladen und von der Polizei bedroht worden, man werde sein Haus anzünden, falls er so etwas wiederhole.Eine neuerliche Einvernahme erfolgte am 14.10.2024. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in der Türkei mehrfach von der Polizei und von nationalistischen Gruppen (MHP) belästigt und verfolgt worden zu sein. Weiters führte er aus, zweimal inhaftiert gewesen zu sein – einmal für eine Woche und einmal für 27 Tage in den Jahren 2016 bis 2017, nachdem er bei einer Firma gearbeitet habe, die der Gülen-Bewegung zugerechnet worden sei. Er sei anschließend freigelassen worden, da keine Beweise gefunden worden seien. Außerdem sei er mehrfach kurzfristig angehalten worden, zuletzt im April 2023 in römisch 40 . Er sei Sympathisant der HDP gewesen und habe an mehreren HDP-Veranstaltungen sowie an kurdischen Newroz-Feiern teilgenommen. Wegen seiner kurdischen Herkunft sei er immer wieder kontrolliert und befragt worden. Seit rund zehn Jahren habe er Probleme mit der MHP, deren Anhänger auch seine Familie und seinen Stamm bedroht hätten. Weiters habe er angegeben, die Jugend der MHP sei zweimal vor seinem Haus erschienen; beim ersten Mal sei er geschlagen worden, beim zweiten Mal habe er fliehen können. Zudem sei sein Kaffeehaus in Brand gesteckt worden, vermutlich im Jahr 2022 oder 2023. Im Jahr 2022 habe er auf dem Hauptplatz in römisch 40 den „Landeshauptmann“ lautstark beschimpft, woraufhin er von Türken geschlagen und von der Polizei kurzzeitig festgenommen worden sei. Etwa einen Monat später sei er erneut vorgeladen und von der Polizei bedroht worden, man werde sein Haus anzünden, falls er so etwas wiederhole.

4. Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm
§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß , Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund – zwei Inhaftierungen, mehrere Anhaltungen sowie eine Verfolgung durch die MHP – glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Die Zeitangaben bezüglich der Inhaftierungen seien sehr vage gewesen. Die erste Inhaftierung sei zwischen 2015 und 2016, die zweite Inhaftierung zwischen 2016 und 2017 gewesen. Für die Behörde sei es nicht plausibel, warum er diesbezüglich keine genaueren Zeitangaben habe machen können. Unplausibel sei außerdem, dass der Beschwerdeführer nach den beiden Inhaftierungen noch mehrere Jahre in der Türkei verbracht habe. Auch spreche gegen eine staatliche Verfolgung, dass ihm im März 2024 über die türkische Botschaft in Nürnberg ein türkischer Reisepass ausgestellt worden sei.

5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.12.2024 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 03.01.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurden neben Wiederholungen ausgeführt, dass sich die Behörde nur unzureichend mit der Situation des Beschwerdeführers in der Türkei beschäftigt habe und auch nicht mit der Situation, welche ihn bei einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde. Weiters seien keine Ermittlungen diesbezüglich gemacht worden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland weiteren Verfolgungshandlungen unterworfen sei. In den Länderfeststellungen würden sich zwar allgemeine Aussagen über die Türkei finden, jedoch würden sie sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Weiters wurde allgemeine Ausführungen hinsichtlich der Situation von Kurden in der Türkei, zur HDP und MHP, getätigt.

6. Am 25.06.2025 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX die türkische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX . 6. Am 25.06.2025 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt römisch 40 die türkische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 .

Am 11.09.2025 wurde von der Staatsanwaltschaft Steyr, XXXX , gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachtes des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung, nach den §§ 117 Absatz 1 und Absatz 4 FPG erhoben. Am 11.09.2025 wurde von der Staatsanwaltschaft Steyr, römisch 40 , gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachtes des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen und -partnerschaften ohne Bereicherung, nach den Paragraphen 117, Absatz 1 und Absatz 4 FPG erhoben.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.10.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen mangels Schuldbeweises freigesprochen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.10.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Eingehens und Vermittlung von Aufenthaltsehen mangels Schuldbeweises freigesprochen.

7. Am 23.09.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seine privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie seine Integrationsbemühungen darzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten betreffend die Türkei eingeräumt.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde keine Stellungnahme zu den Länderberichten nach beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX und wuchs in einem Dorf im Kreis XXXX in der Provinz XXXX auf. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Beruflich tätig war er als Fischer, Fleischer, Securityarbeiter, Arbeiter in einer Möbelfirma und in der Gastronomie. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 und wuchs in einem Dorf im Kreis römisch 40 in der Provinz römisch 40 auf. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule. Beruflich tätig war er als Fischer, Fleischer, Securityarbeiter, Arbeiter in einer Möbelfirma und in der Gastronomie. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer ist seit dem25.06.2025 mit einer türkischen Staatsangehörigen, die in Deutschland lebt, verheiratet. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin besteht kein gemeinsamer Haushalt. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. In XXXX leben sein Vater, zwei Schwestern und sechs Brüder. Vier Brüder sind in der Landwirtschaft beschäftigt, ein Bruder in der Baubranche und ein Bruder ist Beamter. Sämtliche Geschwister besitzen eigene Häuser. Die Familie ist zudem in der Provinz XXXX im Besitz mehrerer, je 44 Hektar großer Grundstücke und Häuser im Dorf und in der Stadt. Sämtliche Verwandte sind kurdischer Herkunft, der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Türkei. Der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei über ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netz. In römisch 40 leben sein Vater, zwei Schwestern und sechs Brüder. Vier Brüder sind in der Landwirtschaft beschäftigt, ein Bruder in der Baubranche und ein Bruder ist Beamter. Sämtliche Geschwister besitzen eigene Häuser. Die Familie ist zudem in der Provinz römisch 40 im Besitz mehrerer, je 44 Hektar großer Grundstücke und Häuser im Dorf und in der Stadt. Sämtliche Verwandte sind kurdischer Herkunft, der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in der Türkei.

Der Beschwerdeführer reiste am 22.09.2023 legal auf dem Luftweg von Istanbul nach Serbien und in weiterer Folge über Ungarn schlepperunterstützt und illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 24.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente.

Im Bundesgebiet lebt ein Onkel des Beschwerdeführers. Zu diesem besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer bezog Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Er brachte einen Bescheid (Beschäftigungsbewilligung) des AMS XXXX vom 13.03.2025 für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter vom 13.03.2025 bis 12.03.2026, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 39 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.276,37 brutto, in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist seit 29.10.2024 als Arbeiter bei der XXXX in XXXX beruflich tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Deutschkurse besucht, er spricht auf sehr einfachem Niveau Deutsch. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer bezog Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Er brachte einen Bescheid (Beschäftigungsbewilligung) des AMS römisch 40 vom 13.03.2025 für die Tätigkeit als Hilfsarbeiter vom 13.03.2025 bis 12.03.2026, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 39 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.276,37 brutto, in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist seit 29.10.2024 als Arbeiter bei der römisch 40 in römisch 40 beruflich tätig. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Deutschkurse besucht, er spricht auf sehr einfachem Niveau Deutsch. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich keine Ausbildung und ist weder Mitglied in einem Verein, noch ehrenamtlich tätig. Er verfügt über soziale und freundschaftliche Kontakte in Österreich. Besonders enge Freundschaften wurden im Verfahren nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Vorbringen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der Türkei oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder wäre.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.3. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:

Sicherheitslage

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, Sitzung 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38).

Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, Sitzung 10; vergleiche BICC 2.2025, Sitzung 32f.).

Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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