Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I406 2308741-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA) vom 17.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA) vom 17.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass er die Türkei verlassen habe, weil er Todesangst gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er den Tod. Er habe eine Frau massiert. Deren Mann habe sehr viel Macht. Er habe seine Frau nicht belästigt.
2. Am 16.01.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab er zusammengefasst an, dass er als Masseur gearbeitet habe und eine Kundin, welche eine verheiratete Frau gewesen wäre, ihm gegenüber Gefühle entwickelt hätte und gedachte habe, sie könne sich ihm annähern. Sie habe ihn immer wieder angerufen, dies sei wie Stalking gewesen und habe gemeint, er solle zu ihr nachhause kommen, um sie zu massieren. Ihr Ehemann solle das bemerkt haben – er wisse nicht wie – vielleicht über das Handy. Jedenfalls habe der Ehemann ihn erreicht. Zuerst habe er ihn telefonisch bedroht und dann wäre er auch bei ihm am Arbeitsplatz gewesen. Es wäre dann so schlimm gewesen, dass er mit seiner Familie in einen anderen Ort habe ziehen müssen.
3. Mit Bescheid vom 17.01.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2025 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde.
5. Am 25.02.2026 fand im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch eine mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , wo er aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer absolvierte eine 8-jährige Schulbildung und eine Berufsausbildung zum Physiotherapeut/Masseur. Das letzte Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei lebte der Beschwerdeführer in XXXX / XXXX , davor 15 Jahre in Anatalya, wo er auch einige Jahre als Physiotherapeut/Masseur erwerbstätig war. Dem Beschwerdeführer war es vor seiner Ausreise möglich, als Physiotherapeut seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer absolvierte eine 8-jährige Schulbildung und eine Berufsausbildung zum Physiotherapeut/Masseur. Das letzte Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 / römisch 40 , davor 15 Jahre in Anatalya, wo er auch einige Jahre als Physiotherapeut/Masseur erwerbstätig war. Dem Beschwerdeführer war es vor seiner Ausreise möglich, als Physiotherapeut seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei, insbesondere leben dort seine Ehegattin, seine Kinder, seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester. Es besteht regelmäßiger Kontakt zu seiner Ehegattin, seinen Kindern und seinen Eltern. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus der Türkei mit seiner Frau und seinen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er könnte auch im Falle einer Rückkehr in die Türkei wieder bei seinen Verwandten leben.
Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Bruder, eine Schwester, ein Onkel, Cousins und noch weitere entfernte Verwandte des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Es besteht zu keiner der genannten Personen intensiver Kontakt oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis.
Der Beschwerdeführer ist arbeitslos. Die überwiegende Zeit seines Aufenthalts in Österreich arbeitete der Beschwerdeführer als Küchenhilfe in verschiedenen Betrieben. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und ist nicht ehrenamtlich tätig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Asylantragstellung:
Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei nicht von einem einflussreichen Mann mit dem Tod bedroht, weil dessen Ehegattin beim Beschwerdeführer physiotherapeutische Behandlungen/ Massagebehandlungen in Anspruch genommen und Interesse an ihm entwickelt bzw. sich in ihn verliebt hat.
Der Beschwerdeführer hatte in der Türkei nie konkrete Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage