Entscheidungsdatum
13.03.2026Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
,
G304 2311033-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 06.02.2025, OB: XXXX , betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 06.02.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ nicht vorliegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.05.2024 im Wege der zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein. Dazu brachte er verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde etc.) in Vorlage.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.05.2024 im Wege der zentralen Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein. Dazu brachte er verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde etc.) in Vorlage.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2025 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten gestützt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 15.04.2025 vorgelegt.
6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt. 6. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.
7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme – in Form des Sachverständigengutachtens vom 08.07.2025 - wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Schreiben vom 22.08.2025 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme – in Form des Sachverständigengutachtens vom 08.07.2025 - wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 22.08.2025 zur Kenntnis gebracht und den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
8. Am 12.09.2025 langte beim BVwG das Ersuchen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Stellungnahme des BF ein.
9. Am 22.01.2026 fand beim BvWG an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Sachverständigen (Ärztin für Allgemeinmedizin) statt.
Die Befragung erfolgte wie folgt:
„Befragung:
Die VR stellt fest, dass der BF in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ist (seit 17.05.2001). Der Zusatzeintrag „Gesundheitsschädigung gem § 2 Abs 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ besteht seit 10.10.2011.Die VR stellt fest, dass der BF in Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ist (seit 17.05.2001). Der Zusatzeintrag „Gesundheitsschädigung gem Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ besteht seit 10.10.2011.
Erläutert werden die Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.12.2024 (AS 56 ff), sowie das vom erkennenden Gericht eingeholte GA von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.07.2025 (AS 115 ff).Erläutert werden die Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 23.12.2024 (AS 56 ff), sowie das vom erkennenden Gericht eingeholte GA von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.07.2025 (AS 115 ff).
In diesen Gutachten wurde festgehalten, dass aus medizinischer Sicht, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
VR: Sie geben an, dass sie lediglich eine Wegstrecke von 80 m zurücklegen können. Nach diesen 80 m müssen sie dann abrasten, bevor sie weitergehen können. Wie lange müssen Sie abrasten?
BF: Der limitierende Faktor ist die Wirbelsäule, die Kniegelenke und auch die Ferse. Auch die Hüftgelenke bereiten mir beim Gehen Probleme. Ich nehme gegen meine Schmerzen 40 Tropfen in der früh und 40 Tropfen am Abend (Novalgin). Wenn ich zwischendurch zu starke Schmerzen habe, nehme ich Mexalen. Ich muss eine halbe bis eine Minute stehen bleiben, dann lassen die Schmerzen nach. Ich verwende beim Gehen ständig einen Gehstock. Diesen brauche ich auch vor allem für das Hinabsteigen bei Niveauunterschieden.
VR: Verwenden Sie Inkontinenzprodukte?
BF: Ja, Einlagen.
VR: Wenn Sie Harndrang verspüren, wie viel Zeit bleibt Ihnen bis zum Toilettengang?
BF: Ich spüre den Harndrang und dann beginnt es auch gleich zu „tröpfeln“. Dann muss ich mich umgehend zu einer Toilette begeben, sonst kommt es zu einem massiven Harnverlust.
VR erläutert kurz die Rechtslage.
VR an SV: Liegt beim BF eine absolute Harninkontinenz vor?
SV: Nein. Es liegt ein imperativer Harndrang vor, bei Verspüren von Harndrang muss zeitnah eine Toilette aufgesucht werden, anderenfalls kommt es zu Dranginkontinenz. Es handelt sich hierbei um eine Inkontinenz der Stufe 1-2.
VR: Gibt es aus medizinischer Sicht geeignete Inkontinenzprodukte für den vorliegenden Harnverlust?
SV: Ja, handelsübliche Inkontinenzprodukte sind geeignet.
Die VR gibt der RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Partei eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.Die VR gibt der Regierungsvorlage die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Partei eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
RV: Ich habe keine Fragen, aber ich möchte ergänzen, dass man jemanden nicht immer zwingen kann, Inkontinenzprodukte zu benutzen. Es ist zB im Pflegegeldbereich so, dass die Verwendung von Inkontinenzprodukten nicht zu einer Minimierung des Pflegegeldes führen kann. Der BF muss nach Verspüren des Harndrangs sofort eine Toilette aufsuchen. Wenn man beispielsweise einen Parkausweis hat, kann man sofort stehenbleiben, ohne ein Ticket zu kaufen und dann ein WC aufsuchen.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen, aber ich möchte ergänzen, dass man jemanden nicht immer zwingen kann, Inkontinenzprodukte zu benutzen. Es ist zB im Pflegegeldbereich so, dass die Verwendung von Inkontinenzprodukten nicht zu einer Minimierung des Pflegegeldes führen kann. Der BF muss nach Verspüren des Harndrangs sofort eine Toilette aufsuchen. Wenn man beispielsweise einen Parkausweis hat, kann man sofort stehenbleiben, ohne ein Ticket zu kaufen und dann ein WC aufsuchen.
BF: Ich bin vorige Woche mit dem Bus gefahren und es kam zu einem Harnaustritt sowie begleitend zu Stuhlaustritt. Dies war mit Geruchsentwicklung verbunden und wurde ich von anderen Fahrgästen in der Folge massiv beleidigt.
VR: Bezüglich einer Stuhlinkontinenz ist bislang im gesamten Akt keine Dokumentation enthalten.
VR an SV: Haben Sie in den medizinischen Befunden Anzeichen für eine Stuhlinkontinenz?
SV: Nein. Weder hinsichtlich einer Stuhlinkontinenz noch in Bezug auf ein Wirbelsäulenleiden liegen Befunde vor.
VR: Die limitierte Wegstrecke von 80 m und dann das Abrasten. Ist das aus medizinischer Sicht nachvollziehbar? Bei der Schmerzmedikation beim BF, bei welcher Stufe nach WHO liegen wir da?
SV: Die limitierte Wegstrecke von 80 m ist nicht nachvollziehbar. Es liegen diesbezüglich keinerlei Befunde auf, die auf die Limitierung einer Wegstrecke schließen lassen. Die Schmerzmedikation, die vom BF angegeben wurde und die auch in dem Gutachten angeführt ist, ist die Stufe 1 nach WHO gegeben.
BR: Beziehen Sie Pflegegeld und wenn ja, welche Stufe?Bundesrat:, Beziehen Sie Pflegegeld und wenn ja, welche Stufe?
BF: Ich beziehe kein Pflegegeld.
SV: Haben Sie es beantragt oder wurde es abgelehnt?
BF: Nein, ich habe kein Pflegegeld bislang beantragt.
Die RV legt dem Gericht ein ärztliches Attest vom 26.03.2025 vor, die als Kopie zum Akt genommen wird. Auch wurde dieser Befund mit der Beschwerdeergänzung der RV vom 01.04.2025 vorgelegt.Die Regierungsvorlage legt dem Gericht ein ärztliches Attest vom 26.03.2025 vor, die als Kopie zum Akt genommen wird. Auch wurde dieser Befund mit der Beschwerdeergänzung der Regierungsvorlage vom 01.04.2025 vorgelegt.
VR an SV: Ändert dieses Attest etwas an der Einschätzung?
SV: Nein. Es ist ein schweres Wirbelsäulenleiden dokumentiert mit einer limitierten Wegstrecke von 80 m, jedoch keine konkreten Diagnosen, keinerlei radiologischen Befunde, insbesondere keine absolute Spinalkanalstenose, welche zu einer erheblichen Gangerschwernis führt, ebenso keine nachgewiesenen Lähmungen.
BR: In diesem Attest steht auch drinnen, dass Sie stündlich urinieren müssen.Bundesrat:, In diesem Attest steht auch drinnen, dass Sie stündlich urinieren müssen.
BF: Ja, das ist auch so.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Ich bin vor 30 Jahren von einer Leiter gefallen und habe mir das Kreuz angehaut und habe müssen 6 Monate ein Korsett tragen. Weiters bin ich am rechten Auge zu 95 % blind. Das liegt bei einem Amt auf. Ich habe auch einen Behindertenpass bekommen.
SV: Bezüglich einer Augenerkrankung liegt in den gesamten Unterlagen nichts auf.
VR: Bezüglich den alten Akt von 2001 habe ich nur den Bescheid über die Zuerkennung der begünstigten Eigenschaft. Auch dort ist keine Augenerkrankung vermerkt.
BR: Ist aus medizinischer Sicht den BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich, auch das Überwinden von bei öffentlichen Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede und ist auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel (zB Sitzplatzsuche während der Fahrt usw.) möglich? Wenn ja oder nein, warum?Bundesrat:, Ist aus medizinischer Sicht den BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möglich, auch das Überwinden von bei öffentlichen Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede und ist auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel (zB Sitzplatzsuche während der Fahrt usw.) möglich? Wenn ja oder nein, warum?
SV: Ja, weil weder seitens der Gelenksabnützungen sind Beeinträchtigungen in einem Ausmaß dokumentiert, welche eine erhebliche Gangerschwernis oder Gangunsicherheit mit Sturzgefahr bedingen, noch hinsichtlich der Wirbelsäule (wie bereits erwähnt, keine radiologischen oder orthopädischen Befunde). Eine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit ist nicht nachgewiesen, auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems oder kognitive bzw. psychiatrische Einschränkungen. Eine schwere körperliche Belastbarkeitseinschränkung (Herz, Lunge) liegt nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Der BF ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
Laut Gutachten vom 23.12.2024 bzw 08.07.2025 liegen nachstehende funktionelle Einschränkungen vor:
13.01.03
Prostatakarzinom (ED: 09/2023) mit Harninkontinenz bei Z.n. versuchter Prostatektomie am 9.1.2024, Operationsabbruch wegen Verwachsungen, abgeschlossene Radiatio, Antrogendeprivationstherapie.
05.05.02
Zustand nach Hinterwandinfarkt bei koronarer Herzerkrankung, Zustand nach Stentimplantation 2016 und 2021, Hypertonie
13.01.01
Z.n. tiefer anteriorer Resektion nach Carzinom, kleiner Narbenbruch der Bauchdecke 2002
02.05.21
Varusgonarthrose beidseits
02.05.33
Sprunggelenksarthrosen beidseits mit geringer Bewegungseinschränkung
02.06.21
Undifferenzierte Arthritis an Hand- und Fingergelenken beidseits
Erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten sind nicht gegeben, ebenso keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit.
Eine schwere anhaltende Immunerkrankung bzw. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit konnten nicht festgestellt werden.
Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 08.07.2025 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 08.07.2025 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund.
Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass der BF eine kurze Wegstrecke selbständig zurücklegen kann, das Ein- und Aussteigen ist bei üblichem Niveauunterschied möglich und der sichere Transport ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich.
Zu der vom BF in der Verhandlung vorgebrachten Harninkontinenz wurde von der anwesenden Sachverständigen, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, festgehalten, dass beim BF ein imperativer Harndrang vorliegt. Bei Verspüren von Harndrang müsse zeitnah eine Toilette aufgesucht werden, anderenfalls käme es zurDranginkontinenz. Es handle sich hierbei um eine Inkontinenz der Stufe 1-2. Es liege aber keine absolute Harninkontinenz vor. Handelsübliche Inkontinenzprodukte wären geeignet.
Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zumutbar.
Das Sachverständigengutachten vom 08.07.2025 bzw die sachverständigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung werden der Entscheidung des erkennenden Senates in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine „technische“ Natur – also medizinisches Fachwissen – gekennzeichnet.
3.2. Zu Spruchteil A) - Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind. Ein Bescheid ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.Gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO (Straßenverkehrsordnung 1960) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde im Sachverständigengutachten vom 08.07.2025 und nach den sachverständigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2026 schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nicht vorliegen.
Beim BF liegt eine Harninkontinenz der Stufe I bis II vor, jedoch keine absolute Harninkontinenz. Zur Frage inwiefern die Zumutbarkeit der Benützung von Inkontinenzprodukten gegeben ist, ist festzuhalten, dass gemäß den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, stellt eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Verfassungsgerichtshof haben in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass zwar bereits mehrfach festgehalten, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang je nach Ausmaß der vorliegenden Symptomatik – insbesondere in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann (vgl. etwa VwGH 09.11.2013, 2010/11/0021, bei mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, bei einer bestehenden Belastungsinkontinenz mit einhergehender Geruchsbelästigung, wobei die Revisionswerberin sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste; VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bei einer bestehenden Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" [nach den unwidersprochenen Angaben der Revisionswerberin mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden] bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten; VfGH 23.09.2016, E439/2016, bei einer als Begleiterscheinung der Erkrankung Morbus Crohn auftretender chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, welche weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind) und – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – dem Argument, bei Stuhlinkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt. Beim BF liegt eine Harninkontinenz der Stufe römisch eins bis römisch zwei vor, jedoch keine absolute Harninkontinenz. Zur Frage inwiefern die Zumutbarkeit der Benützung von Inkontinenzprodukten gegeben ist, ist festzuhalten, dass gemäß den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, stellt eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof sowie auch der Verfassungsgerichtshof haben in Bezug auf die beschwerdegegenständliche Zusatzeintragung in den Behindertenpass zwar bereits mehrfach festgehalten, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. häufigem imperativem Stuhldrang je nach Ausmaß der vorliegenden Symptomatik – insbesondere in Bezug auf Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtliche Relevanz zukommen kann vergleiche etwa VwGH 09.11.2013, 2010/11/0021, bei mehrmals im Monat auftretenden unvorhersehbaren und schubartigen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, bei einer bestehenden Belastungsinkontinenz mit einhergehender Geruchsbelästigung, wobei die Revisionswerberin sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste; VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bei einer bestehenden Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" [nach den unwidersprochenen Angaben der Revisionswerberin mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden] bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten; VfGH 23.09.2016, E439/2016, bei einer als Begleiterscheinung der Erkrankung Morbus Crohn auftretender chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, welche weder vorhersehbar noch beeinflussbar sind) und – entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – dem Argument, bei Stuhlinkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zukommt.
Eine Harninkontinenz stellt indes keine Funktionseinschränkung dar, welche die Benützung ö