Entscheidungsdatum
14.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W612 2315531-1/9E , W612 2315531-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2025, Zl. 1364233901-231539875, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2025, Zl. 1364233901-231539875, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 09.08 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2023 begründete der Beschwerdeführer seine Antragsstellung dahingehend, dass er nach dem Tod seiner Tante niemanden mehr in Somalia habe und er als Schiedsrichter nicht genug Geld verdiene. Darüber hinaus habe er auch Probleme mit Al-Shabaab, weil diese dagegen sei, dass in Somalia Fußball gespielt werde. Er habe in Somalia keine Zukunft und sei nach Europa gekommen um einen Beruf zu erlernen und Geld zu verdienen.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.04.2025 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch an, dass er dem Clan der Digil angehöre und in Lower Shabelle gelebt habe, wo er auch aufgewachsen sei. Er habe die Koranschule sowie von 2017 bis ca. 2019 die Mittelschule besucht. Er sei er in Somalia Schiedsrichter und auch Fußballspieler gewesen.
Zu seinem Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, er habe in seiner Heimatstadt ein Fußballturnier für Kinder veranstaltet. Aufgrund seiner Mitwirkung bei der Organisation des Turnieres sei der Beschwerdeführer von der Terrororganisation Al-Shabaab zunächst telefonisch bedroht und anschließend entführt und festgehalten worden. Unter der Bedingung, für die Terrororganisation zwei Jahre lang zu arbeiten, sei er wieder freigelassen worden. Nachdem Al-Shabaab den Beschwerdeführer erneut telefonisch zu kontaktieren versucht habe, habe die Tante des Beschwerdeführers beschlossen, der Beschwerdeführer müsse seinen Heimatstaat verlassen. Mithilfe seiner Tante habe der Beschwerdeführer ein türkisches Visum erhalten und sei am 27.02.2023 aus Somalia ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte der Beschwerdeführer die Al-Shabaab.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme drei Bilder einer Fußballmannschaft in Somalia, welche den Beschwerdeführer als Teammitglied zeigen sollen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, ein Konvolut aus Zeitungsartikeln und Beiträgen aus sozialen Medien sowie ein umfangreiches Konvolut an Integrationsunterlagen aus Österreich vor.
4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vor seiner Ausreise das Leben eines typischen somalischen Staatsangehörigen geführt habe. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er vor, bei oder nach der Ausreise in einer exzeptionellen Situation gewesen wäre. Er sei bis zu seiner Ausreise nie einer Bedrohung unterlegen und niemals einer Gefahr aus Gründen allgemeiner Gewalt oder humanitärer Notlage ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können, zumal er zahlreiche widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Im Falle einer Rückkehr, führte das Bundesamt aus, drohe dem Beschwerdeführer in Somalia keine fortgesetzte Verfolgung durch Al Shabaab. Hinsichtlich einer Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung könne die Heimatstadt des Beschwerdeführers, XXXX , als konsolidiert betrachtet werden. Die Lage in der Stadt habe sich in den vergangenen Monaten verbessert. Auch in Mogadischu käme es weder zu erheblichen Kampfhandlungen, massenhafter willkürlicher Gewalt noch massenhaften Anschlägen gegen Zivilisten, welche dazu geeignet wären, eine maßgebliche Gefahr für jede einzelne dort aufhältige Zivilperson zu indizieren. Mogadischu stehe unter Kontrolle von Regierung und AMISOM und sei auf dem Luftweg sicher und problemlos erreichbar. Von dort aus sei es dem Beschwerdeführer möglich die Überlandreise nach XXXX anzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge in XXXX über enge familiäre Anknüpfungspunkte und seine Familie sei seit Jahrzehnten auch in Dürreperioden dazu in der Lage, die Grundversorgung sicherzustellen. Insgesamt bestehe daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einen schweren Schaden durch Unterernährung erleiden würde und stehe ihm in Mogadischu als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vor seiner Ausreise das Leben eines typischen somalischen Staatsangehörigen geführt habe. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er vor, bei oder nach der Ausreise in einer exzeptionellen Situation gewesen wäre. Er sei bis zu seiner Ausreise nie einer Bedrohung unterlegen und niemals einer Gefahr aus Gründen allgemeiner Gewalt oder humanitärer Notlage ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können, zumal er zahlreiche widersprüchliche Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Im Falle einer Rückkehr, führte das Bundesamt aus, drohe dem Beschwerdeführer in Somalia keine fortgesetzte Verfolgung durch Al Shabaab. Hinsichtlich einer Anwesenheit von staatlichem Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung könne die Heimatstadt des Beschwerdeführers, römisch 40 , als konsolidiert betrachtet werden. Die Lage in der Stadt habe sich in den vergangenen Monaten verbessert. Auch in Mogadischu käme es weder zu erheblichen Kampfhandlungen, massenhafter willkürlicher Gewalt noch massenhaften Anschlägen gegen Zivilisten, welche dazu geeignet wären, eine maßgebliche Gefahr für jede einzelne dort aufhältige Zivilperson zu indizieren. Mogadischu stehe unter Kontrolle von Regierung und AMISOM und sei auf dem Luftweg sicher und problemlos erreichbar. Von dort aus sei es dem Beschwerdeführer möglich die Überlandreise nach römisch 40 anzutreten. Der Beschwerdeführer verfüge in römisch 40 über enge familiäre Anknüpfungspunkte und seine Familie sei seit Jahrzehnten auch in Dürreperioden dazu in der Lage, die Grundversorgung sicherzustellen. Insgesamt bestehe daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einen schweren Schaden durch Unterernährung erleiden würde und stehe ihm in Mogadischu als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.07.2025 in vollem Umfang Beschwerde erhoben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer brachte hierbei vor, dass er dem Clan Digil- XXXX angehöre und aus Lower Shabelle stamme. Die islamistische Terrorgruppe Al Shabaab habe den Beschwerdeführer bedroht und verfolgt, weil er als Schiedsrichter und Amateurfußballspieler ein Fußballturnier für Kinder organisiert habe. Er sei von Al Shabaab entführt und gefoltert worden. Unter der Bedingung, zwei Jahre für die Terrorgruppe tätig zu sein, sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Al Shabaab habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er strebe eine Veränderung der religiösen Überzeugung der Kinder durch Fußball und somit durch westliche Werte an, wodurch sie vom Islam abweichen würden. Wäre die Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nachgekommen, hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen. Fallgegenständlich hätte die Behörde bei korrekter Berücksichtigung feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Schiedsrichter und Fußballspieler als Gegner der islamischen Gesetze und Verordnung sowie als Gegner der Al Shabaab einer Verfolgung durch die Al Shabaab wegen Religion, politischer Überzeugung und Zugehörigkeit der Sozialgruppe der westlich orientierten Männer in Somalia ausgesetzt sei. Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Somalia eine Verletzung seiner gemäß Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohe. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dem Beschwerdeführer sei internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren oder zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Ihm drohe eine Verletzung seines Rechts auf Leben, falls er sich weigere der Al Shabaab anzuschließen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde und deren unrichtige rechtliche Beurteilung hätten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.07.2025 in vollem Umfang Beschwerde erhoben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer brachte hierbei vor, dass er dem Clan Digil- römisch 40 angehöre und aus Lower Shabelle stamme. Die islamistische Terrorgruppe Al Shabaab habe den Beschwerdeführer bedroht und verfolgt, weil er als Schiedsrichter und Amateurfußballspieler ein Fußballturnier für Kinder organisiert habe. Er sei von Al Shabaab entführt und gefoltert worden. Unter der Bedingung, zwei Jahre für die Terrorgruppe tätig zu sein, sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Al Shabaab habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er strebe eine Veränderung der religiösen Überzeugung der Kinder durch Fußball und somit durch westliche Werte an, wodurch sie vom Islam abweichen würden. Wäre die Behörde ihrer Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nachgekommen, hätte festgestellt werden müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht nicht ausreichend wahrgenommen. Fallgegenständlich hätte die Behörde bei korrekter Berücksichtigung feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Schiedsrichter und Fußballspieler als Gegner der islamischen Gesetze und Verordnung sowie als Gegner der Al Shabaab einer Verfolgung durch die Al Shabaab wegen Religion, politischer Überzeugung und Zugehörigkeit der Sozialgruppe der westlich orientierten Männer in Somalia ausgesetzt sei. Weiters hätte festgestellt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Somalia eine Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten drohe. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dem Beschwerdeführer sei internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren oder zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Ihm drohe eine Verletzung seines Rechts auf Leben, falls er sich weigere der Al Shabaab anzuschließen. Die angeführten Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde und deren unrichtige rechtliche Beurteilung hätten allerdings zu einer Nicht-Gewährung jenes internationalen Schutzes geführt.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 07.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Im Rahmen eines Schriftsatzes vom 19.09.2025 legte der Beschwerdeführer eine Bescheidausfertigung über die Verlängerung seiner Beschäftigungsbewilligung sowie mehrere Deutschkursbestätigungen vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein eines Vertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Somalia, seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Somalia ins Verfahren eingebracht.
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung ein Zwischendienstzeugnis sowie eine Arbeitsbestätigung vom 06.01.2026, ein Konvolut von Lohn- und Gehaltsabrechnungen für September bis Dezember 2025, eine Teilnahmebestätigung eines A2-Deutschkurses vom 22.05.2025, eine Bestätigung der Tiroler Sozialen Dienste betreffend einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Dolmetscher vom 05.01.2026, ein Empfehlungsschreiben der Diakonie vom 07.01.2026 und ein Konvolut von Bankbestätigungen über Zahlungen an die Tiroler Sozialen Dienste vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 8 vom 07.08.2025, EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, UNHCR- Leitlinien Somalia, September 2022) und SEM, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31.05.2017.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt und seiner Antragsstellung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf erstgenannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und stammt aus XXXX , Lower Shabelle, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er gehört dem Clan der Digil, Subclan XXXX (auch XXXX ) an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf erstgenannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und stammt aus römisch 40 , Lower Shabelle, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er gehört dem Clan der Digil, Subclan römisch 40 (auch römisch 40 ) an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2023 durgehend an seinem Geburtsort, wo er die Koranschule und zumindest drei Jahre lang die Grundschule besuchte. Seine Muttersprache Somalisch beherrscht der Beschwerdeführer in Wort und Schrift, außerdem spricht er noch etwas Deutsch. Er erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer war in Somalia nie beruflich als Fußballschiedsrichter tätig, eine sonstige Berufserfahrung kann nicht konkret festgestellt werden.
Der Geburtsort des Beschwerdeführers, XXXX , wird von Regierungskräften kontrolliert.Der Geburtsort des Beschwerdeführers, römisch 40 , wird von Regierungskräften kontrolliert.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und kinderlos.
Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers leben weiterhin in Somalia. Er wuchs gemeinsam mit seinen Cousins und Cousinen bei einer Tante väterlicherseits auf, die bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers verstorben ist. Der Mann dieser Tante lebt weiterhin mit seinen Kindern in XXXX und arbeitet als Viehhändler. Darüber hinaus hat er noch eine weitere Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Beide Tanten leben in Somalia. Der Beschwerdeführer verfügt neben den genannten Verwandten noch über Verwandte und Freunde bzw. Bekannte in XXXX , zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann.Zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers leben weiterhin in Somalia. Er wuchs gemeinsam mit seinen Cousins und Cousinen bei einer Tante väterlicherseits auf, die bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers verstorben ist. Der Mann dieser Tante lebt weiterhin mit seinen Kindern in römisch 40 und arbeitet als Viehhändler. Darüber hinaus hat er noch eine weitere Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Beide Tanten leben in Somalia. Der Beschwerdeführer verfügt neben den genannten Verwandten noch über Verwandte und Freunde bzw. Bekannte in römisch 40 , zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist, hat am 09.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige enge Bindungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an verschiedenen Integrationsveranstaltungen und an Deutschkursen bis zum Niveau A2 teilgenommen. Bis zur mündlichen Verhandlung hat er Deutschprüfungen nur bis zum Niveau A1 absolviert, spricht aber bereits ein wenig Deutsch. Er hat sonst keine Ausbildung gemacht. Der Beschwerdeführer hat seit 2023 verschiedene freiwillige bzw. gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer ist seit 21.12.2024 in der Systemgastronomie beschäftigt. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer war in Somalia keinen Drohungen seitens Al Shabaab aufgrund einer Mitwirkung an der Veranstaltung eines Fußballturniers für Kinder ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war in Somalia auch sonst keinen Drohungen oder Verfolgungshandlungen seitens Al Shabaab ausgesetzt. Er wurde von Al Shabaab weder entführt noch körperlich angegriffen. Der Beschwerdeführer hatte keinen persönlichen Kontakt zu Al Shabaab, er wird von Mitgliedern bzw. Anhängern dieser Terrororganisation auch nicht gesucht. Der Beschwerdeführer hat keine gegen Al Shabaab gerichtete Einstellung öffentlich kundgetan und ihm wird im Falle einer Rückkehr nach Somalia auch nicht unterstellt, eine oppositionelle Einstellung zu haben.
Der Beschwerdeführer war keiner Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt, ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hat sich nicht politisch betätigt und ihm droht persönlich in Somalia auch keine erhebliche Diskriminierung oder Gewalt seitens somalischer Behörden oder Al Shabaab oder Angehöriger eines (anderen) Mehrheitsclans.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Somalia:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Bei einer Rückkehr kann der Beschwerdeführer wieder an seinen Geburtsort zurückkehren oder sich alternativ auch in Mogadischu oder Merka ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann seine Existenz nach einer Rückkehr zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zudem kann er – soweit er alleine mit diesen Tätigkeiten noch nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann – Unterstützung von dem Ehemann bzw. der Familie seiner verstorbenen Tante väterlicherseits und auch weiteren in Somalia lebenden Angehörigen oder Freunden sowie Clanmitgliedern erhalten und überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Neben XXXX stehen auch Mogadischu und Merka unter der Kontrolle der Regierung bzw. internationaler Truppen, sind im Hinblick auf die Sicherheitslage als konsolidiert einzustufen und auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen.Neben römisch 40 stehen auch Mogadischu und Merka unter der Kontrolle der Regierung bzw. internationaler Truppen, sind im Hinblick auf die Sicherheitslage als konsolidiert einzustufen und auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Es ist dem alleinstehenden Beschwerdeführer außer einer Rückkehr zu seiner Familie nach XXXX auch möglich, nach einer Neuansiedlung in Mogadischu oder Merka – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.Es ist dem alleinstehenden Beschwerdeführer außer einer Rückkehr zu seiner Familie nach römisch 40 auch möglich, nach einer Neuansiedlung in Mogadischu oder Merka – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-12-12 12:03
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024)
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Letzte Änderung 2025-01-16 14:12
Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).
Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht