TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 W231 2310969-1

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Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W231 2310969-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 25.10.2024 erfolgten Erstbefragung gab der BF an, er sei in Afghanistan, Provinz Kunduz, geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der BF habe im Herkunftsland keine Schule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Der BF sei ledig und habe keine Kinder. Der BF sei im Winter des Jahres 2020 ausgereist; sein Zielland sei Österreich gewesen. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er aus, dass in Afghanistan Krieg geherrscht habe und der BF seinen Vater im Krieg verloren habe. Zudem sei das Land unsicher und die finanzielle Lage sehr schlecht; daher habe er sein Herkunftsland verlassen.

I.2. Anlässlich der am 04.03.2025 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF zu (in Kopie) vorgelegten Drohbriefen befragt an, dass diese im Jahr 2020 und 2022 von den Taliban an die Adresse des BF geschickt worden seien. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass das mit den ausgewiesenen Ausstellungsdaten auf den Briefen nicht kompatibel sei, gab der BF zu Protokoll, dass er beide Briefe von den Taliban erhalten habe; möglicherweise habe sich der BF geirrt; er faste und könne sich (deshalb) nicht an das genaue Datum erinnern. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der BF an, dass sein Vater von den Taliban im Winter des Jahres 2020 im Zuge einer willkürlichen Schießerei auf Zivilisten getötet worden sei; die Schwester des BF sei aufgrund eines Herzinfarktes gestorben. Die Mutter und der ältere Bruder des BF würden nach wie vor im Elternhaus des BF leben; der Onkel mütterlicherseits versorge diese. Zudem würde auch eine Tante väterlicherseits in Afghanistan leben.römisch eins.2. Anlässlich der am 04.03.2025 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF zu (in Kopie) vorgelegten Drohbriefen befragt an, dass diese im Jahr 2020 und 2022 von den Taliban an die Adresse des BF geschickt worden seien. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass das mit den ausgewiesenen Ausstellungsdaten auf den Briefen nicht kompatibel sei, gab der BF zu Protokoll, dass er beide Briefe von den Taliban erhalten habe; möglicherweise habe sich der BF geirrt; er faste und könne sich (deshalb) nicht an das genaue Datum erinnern. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der BF an, dass sein Vater von den Taliban im Winter des Jahres 2020 im Zuge einer willkürlichen Schießerei auf Zivilisten getötet worden sei; die Schwester des BF sei aufgrund eines Herzinfarktes gestorben. Die Mutter und der ältere Bruder des BF würden nach wie vor im Elternhaus des BF leben; der Onkel mütterlicherseits versorge diese. Zudem würde auch eine Tante väterlicherseits in Afghanistan leben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass die Taliban willkürlich auf Zivilsten geschossen hätten, damit man verletzte Taliban-Mitglieder, welche von der damaligen Regierung umzingelt worden seien, (mit den Zivilisten) in ein Krankenhaus fahren habe können. Der Vater des BF sei eines dieser (zufällig ausgewählten) angeschossenen Opfer; der BF und ein anderer Dorfbewohner hätten sodann den Vater sowie drei verletzte Taliban-Mitglieder zum Krankenhaus fahren wollen, seien aber bei einem Checkpoint an der Stadtgrenze angehalten worden. Dort seien die drei (verletzten) Taliban-Mitglieder von der damaligen Regierung festgenommen worden. Der BF, der Dorfbewohner und sein verletzter Vater seien weitergefahren. Der Vater des BF sei um drei Uhr morgens im Krankenhaus verstorben, der BF sei sodann auf Anraten seiner Mutter und seines Onkels mütterlicherseits geflüchtet. Der Autofahrer sei spurlos verschwunden und dem BF seien Drohbriefe geschickt worden, weshalb er Feinde habe. Der BF wisse nichts über den Inhalt der Drohbriefe; einen habe er im Jahr 2020 und einen im Jahr 2024 erhalten; um die Drohbriefe im Original vorzulegen, brauche der BF ein bis zwei Monate Zeit.

I.3. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und nachvollziehbar in sich schlüssig darzulegen, zumal er zu keinem Zeitpunkt vorgebracht habe, dass er in Afghanistan durch die Taliban verfolgt oder bedroht worden sei, sondern dies tatsächlich nur vermute. Außerdem habe der BF in der Erstbefragung einen völlig anderen Fluchtgrund angegeben und sich überwiegend auf die schlechte finanzielle Lage in Afghanistan bezogen. Abgesehen davon, dass der BF die Drohbriefe und eine daraus entstandene Verfolgung in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, habe er in der Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, dass die (in Kopie) vorgelegten Drohbriefe in den Jahren 2020 und 2022 an die Adresse des BF verschickt worden seien und nicht, wie in der Übersetzung festgehalten, 2019 und 2023. Zudem habe der BF die Originale der Drohbriefe nicht beschafft, wie er es in der Einvernahme in Aussicht gestellt habe. Außerdem habe sich der vom BF geschilderte Vorfall mit seinem Vater erst im Jahr 2020 ereignet, weshalb für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, warum der erste Drohbrief bereits mit April 2019 datiert worden sei. Angesichts der verbesserten Sicherheitslage im Herkunftsstaat seit der Machtübernahme durch die Taliban und des umfangreichen, tragfähigen familiären Netzwerkes des BF in Afghanistan sei ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland jedenfalls möglich.

I.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 04.04.2025 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte vor, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich sei, zumal er auch über kein unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan verfügen würde. Auch sei er als Rückkehrer aus dem Westen gezielten Anfeindungen durch die Taliban und die übrige Bevölkerung ausgesetzt.römisch eins.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 04.04.2025 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte vor, dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich sei, zumal er auch über kein unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan verfügen würde. Auch sei er als Rückkehrer aus dem Westen gezielten Anfeindungen durch die Taliban und die übrige Bevölkerung ausgesetzt.

I.5. Am 23.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.römisch eins.5. Am 23.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

I.6. Am 25.11.2025 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs das Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, zur Stellungahme. Dazu nahm der BF am 03.12.2025 Stellung: Der BF habe konsistent seinen Fluchtgrund vorgebracht und sei deswegen von den Taliban bedroht. Die Taliban würden gegen Familienangehörige von politischen Gegnern vorgehen. Zudem verwies der BF auf die prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat. römisch eins.6. Am 25.11.2025 erhielt der BF im Rahmen des Parteiengehörs das Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, zur Stellungahme. Dazu nahm der BF am 03.12.2025 Stellung: Der BF habe konsistent seinen Fluchtgrund vorgebracht und sei deswegen von den Taliban bedroht. Die Taliban würden gegen Familienangehörige von politischen Gegnern vorgehen. Zudem verwies der BF auf die prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat.

I.7. Am 05.03.2026 wurde dem BF die Kurzinformation der Staatendokumentation – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen – 27.02.2026, zur Stellungnahme übermittelt. Der BF nahm dazu am 11.03.2026 Stellung: Diese Entwicklung verschärfe die bereits zuvor dargestellte individuelle Gefährdungssituation des BF massiv. Die Taliban hätten den BF nachweislich bedroht, weil sie ihn für die Festnahme ihrer Kämpfer verantwortlich gemacht hätten. Andererseits bestehe die akute Gefahr wahlloser Gewalt infolge der Luftangriffe und Gegenoffensiven.römisch eins.7. Am 05.03.2026 wurde dem BF die Kurzinformation der Staatendokumentation – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen – 27.02.2026, zur Stellungnahme übermittelt. Der BF nahm dazu am 11.03.2026 Stellung: Diese Entwicklung verschärfe die bereits zuvor dargestellte individuelle Gefährdungssituation des BF massiv. Die Taliban hätten den BF nachweislich bedroht, weil sie ihn für die Festnahme ihrer Kämpfer verantwortlich gemacht hätten. Andererseits bestehe die akute Gefahr wahlloser Gewalt infolge der Luftangriffe und Gegenoffensiven.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Die Identität des BF steht nicht fest.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Mutter sowie der ältere Bruder des BF aufhältig. Auch ein Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante väterlicherseits leben in Afghanistan. BF steht mit seinen Familienangehörigen in Kontakt bzw. ist eine Wiederaufnahme des Kontakts möglich.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der BF ist im Distrikt XXXX in der Provinz Kunduz, Afghanistan, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte in seinem Herkunftsland keine Schule und war dort als Landwirt tätig. Der BF wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Nach seiner Ausreise war der BF im Iran und mehrere Jahre in der Türkei aufhältig, wo er unter anderem Arbeitserfahrung in einer Plastikfabrik gesammelt hat.Der BF ist im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kunduz, Afghanistan, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte in seinem Herkunftsland keine Schule und war dort als Landwirt tätig. Der BF wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Nach seiner Ausreise war der BF im Iran und mehrere Jahre in der Türkei aufhältig, wo er unter anderem Arbeitserfahrung in einer Plastikfabrik gesammelt hat.

Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig.

II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:

Der BF ist spätestens im Oktober 2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der BF hat in Österreich Alphabetisierungskurse besucht und keine Sprachzertifikate erworben.

Der BF geht keiner Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Ab und an arbeitet er gemeinnützig.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.

II.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.

Der BF hat sich in Österreich auch keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn als Mann in Afghanistan exponieren würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

II.1.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kunduz in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des BF ist über den internationalen Flughafen in Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Die Provinz Kunduz ist auch nicht von den eskalierenden Spannungen zwischen den regierenden Taliban und dem Nachbarland Pakistan betroffen. römisch zwei.1.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kunduz in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des BF ist über den internationalen Flughafen in Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar. Die Provinz Kunduz ist auch nicht von den eskalierenden Spannungen zwischen den regierenden Taliban und dem Nachbarland Pakistan betroffen.

Der BF verfügt nach wie vor über Angehörige in Form seiner Mutter, seines Bruders, seines Onkels mütterlicherseits sowie seiner Tante väterlicherseits im Herkunftsland. Zudem steht er in Kontakt zu seiner Kernfamilie bzw. ist der Kontakt herstellbar. Die Mutter und der Bruder des BF leben im familieneigenen Haus in der Heimatprovinz. Den Familienangehörigen des BF geht es in Afghanistan gut und sind diese nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Der Onkel mütterlicherseits ist Bauarbeiter und versorgt die Mutter und den Bruder des BF. Die Familie des BF kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell und/oder mit Wohnraum unterstützen.

Der BF kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der BF hat Ortskenntnisse betreffend Kunduz. Er ist in der Provinz Kunduz geboren und hat dort bis zu se

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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