TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 W226 2321816-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W226 2321816-1/4E

W226 2321832-1/4E

W226 2321828-1/3E

W226 2321821-1/3E

W226 2321819-1/3E

W226 2321831-1/3E
W226 2321831-1/3E,

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER in der Beschwerdesache von 1.) XXXX , geb. XXXX ,2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2025, Zahlen 1.) 1336284709-223834418, 2.) 1336284502-223834396, 3.) 1336260903-223834345, 4.) 1336261203-223834353, 5.) 1336261301-223834361, 6.) 1336261410-223834370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER in der Beschwerdesache von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2025, Zahlen 1.) 1336284709-223834418, 2.) 1336284502-223834396, 3.) 1336260903-223834345, 4.) 1336261203-223834353, 5.) 1336261301-223834361, 6.) 1336261410-223834370, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) seine Gattin (BF2) und die gemeinsamen 4 Kinder reisten am XXXX aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung ihrer russischen Auslandsreisepässe mit dem Flugzeug von XXXX über die Türkei nach Moldau aus und danach per Flugzeug nach Österreich ein. Am 05.12.2022 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag in Österreich auf internationalen Schutz. BF1 und BF2 zerrissen am XXXX Flughafen ihre Auslandspässe, diese könnten jedoch im Müll aufgefunden und rekonstruiert werden. Bereits am Flughafen wurde von einer Ärztin im Sondertransit eine „angeborene Fehlbildung der Beine“ und eine „Gehstörung“ bei BF1 diagnostiziert. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge BF1) seine Gattin (BF2) und die gemeinsamen 4 Kinder reisten am römisch 40 aus der Russischen Föderation legal unter Verwendung ihrer russischen Auslandsreisepässe mit dem Flugzeug von römisch 40 über die Türkei nach Moldau aus und danach per Flugzeug nach Österreich ein. Am 05.12.2022 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag in Österreich auf internationalen Schutz. BF1 und BF2 zerrissen am römisch 40 Flughafen ihre Auslandspässe, diese könnten jedoch im Müll aufgefunden und rekonstruiert werden. Bereits am Flughafen wurde von einer Ärztin im Sondertransit eine „angeborene Fehlbildung der Beine“ und eine „Gehstörung“ bei BF1 diagnostiziert.

Am 06.12.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Der BF1 schilderte, aus Tschetschenien zu stammen, XXXX Jahre alt und mit BF2 verheiratet zu sein. In der Heimat habe er noch seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern, er selbst habe zuletzt in XXXX gelebt. Er glaube, dass er legal ausgereist sei mit seinem russischen Reisepass, ausgestellt vom zuständigen Passamt XXXX . Hier am Flughafen habe er diesen zerrissen und in einen Mistkübel geschmissen, der zerrissene Reisepass sei dann aber von der Polizei gefunden und sichergestellt worden. Seine Frau, die BF2, habe alles bezüglich der Reise organisiert, er sei wegen des Krieges von zu Hause geflüchtet, auch weil er zum Militär hätte einrücken müssen. Am 06.12.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 nach dem AsylG 2005 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Der BF1 schilderte, aus Tschetschenien zu stammen, römisch 40 Jahre alt und mit BF2 verheiratet zu sein. In der Heimat habe er noch seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern, er selbst habe zuletzt in römisch 40 gelebt. Er glaube, dass er legal ausgereist sei mit seinem russischen Reisepass, ausgestellt vom zuständigen Passamt römisch 40 . Hier am Flughafen habe er diesen zerrissen und in einen Mistkübel geschmissen, der zerrissene Reisepass sei dann aber von der Polizei gefunden und sichergestellt worden. Seine Frau, die BF2, habe alles bezüglich der Reise organisiert, er sei wegen des Krieges von zu Hause geflüchtet, auch weil er zum Militär hätte einrücken müssen.

Am selben Tag schilderte auch BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragung, dass sie den Reisepass nach Ankunft in Österreich zerrissen habe. Auch sie stamme von der Familie her aus Tschetschenien, ebenso aus XXXX , wo sich ihre Eltern und sieben Schwestern aufhalten würden. Am selben Tag schilderte auch BF2 im Rahmen ihrer Erstbefragung, dass sie den Reisepass nach Ankunft in Österreich zerrissen habe. Auch sie stamme von der Familie her aus Tschetschenien, ebenso aus römisch 40 , wo sich ihre Eltern und sieben Schwestern aufhalten würden.

Sie seien am XXXX von Tschetschenien mit dem Auto nach XXXX und von dort mit dem Flugzeug nach XXXX ausgereist. Wegen des Krieges und weil der Mann zum Militär einberufen worden sei, seien sie von der Heimat geflüchtet. Sie befürchte, dass der Ehemann, der BF1, in den Krieg müsse und die Familie und sie selbst deshalb misshandelt würden. Sie seien am römisch 40 von Tschetschenien mit dem Auto nach römisch 40 und von dort mit dem Flugzeug nach römisch 40 ausgereist. Wegen des Krieges und weil der Mann zum Militär einberufen worden sei, seien sie von der Heimat geflüchtet. Sie befürchte, dass der Ehemann, der BF1, in den Krieg müsse und die Familie und sie selbst deshalb misshandelt würden.

Am 11.08.2025 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen der beiden BF vor der belangten Behörde. BF2 schilderte dabei, niemals zuvor ein Visum für ein EU-Land beantragt zu haben. In XXXX hätten sie zuletzt die eigene Wohnadresse aufgeben müssen, weil sie die Betriebskosten nicht mehr hätten zahlen können. BF2 sei dann zu den eigenen Eltern gezogen und BF1 zu seinen Eltern. Zwei bis drei Wochen hätte BF2 dann bei den eigenen Eltern gelebt, nachdem sie die eigene Wohnung verlassen hätte, dann seien sie gemeinsam ausgereist. Sie seien in die Türkei geflogen, dort hätten sie entschieden, nach Österreich zu gehen, weil hier ein Onkel von BF2 lebe. Österreich sei deshalb gewählt worden, weil sie sich hier „behandeln lassen wollen, arbeiten und leben.“ Auf die Frage, warum sie die Heimat überhaupt verlassen hätten, führte die BF2 an, dass BF1 ihr gesagt habe, dass er von der Polizei aufgesucht worden sei und zum Militär müsse. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. „Wir wollten eigentlich wegen der medizinischen Behandlung meines Mannes nach Österreich und das schon viel früher, haben uns aber nicht getraut.“ Am XXXX sei der BF1 aufgesucht worden, am XXXX hätte sie die Tickets gekauft und am XXXX seien sie ausgereist. Die Kinder hätten keine eigenen Gründe, sie habe auch niemals wegen der Religion oder sonstiger Gründe oder wegen der Volksgruppe in der Russischen Föderation ein Problem gehabt.Am 11.08.2025 erfolgten die niederschriftlichen Einvernahmen der beiden BF vor der belangten Behörde. BF2 schilderte dabei, niemals zuvor ein Visum für ein EU-Land beantragt zu haben. In römisch 40 hätten sie zuletzt die eigene Wohnadresse aufgeben müssen, weil sie die Betriebskosten nicht mehr hätten zahlen können. BF2 sei dann zu den eigenen Eltern gezogen und BF1 zu seinen Eltern. Zwei bis drei Wochen hätte BF2 dann bei den eigenen Eltern gelebt, nachdem sie die eigene Wohnung verlassen hätte, dann seien sie gemeinsam ausgereist. Sie seien in die Türkei geflogen, dort hätten sie entschieden, nach Österreich zu gehen, weil hier ein Onkel von BF2 lebe. Österreich sei deshalb gewählt worden, weil sie sich hier „behandeln lassen wollen, arbeiten und leben.“ Auf die Frage, warum sie die Heimat überhaupt verlassen hätten, führte die BF2 an, dass BF1 ihr gesagt habe, dass er von der Polizei aufgesucht worden sei und zum Militär müsse. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe. „Wir wollten eigentlich wegen der medizinischen Behandlung meines Mannes nach Österreich und das schon viel früher, haben uns aber nicht getraut.“ Am römisch 40 sei der BF1 aufgesucht worden, am römisch 40 hätte sie die Tickets gekauft und am römisch 40 seien sie ausgereist. Die Kinder hätten keine eigenen Gründe, sie habe auch niemals wegen der Religion oder sonstiger Gründe oder wegen der Volksgruppe in der Russischen Föderation ein Problem gehabt.

Am 11.08.2025 wurde auch der BF1 von der belangten Behörde in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Der BF1 führte an, an sich gesund zu sein, aber er müsse ab und zu während der Einvernahme aufstehen. Er habe Probleme mit den Beinen, diese Probleme würden ihn seit dem 16. oder 17. Lebensjahr beeinträchtigen. Auch seine Kinder würden anscheinend an den Beschwerden leiden. In der Heimat habe er vor der Ausreise gearbeitet, zuletzt in einer Tankstelle, er sei aber drei oder vier Monate vor der Ausreise gekündigt worden. Er könne nur 10 bis 15 Minuten normal gehen, dann bekomme er wegen seiner Beinbeschwerden Schmerzen, das sei so, seitdem er 16 Jahre alt sei. Diesbezüglich legte der BF1 medizinische Unterlagen vor und führte aus, dass er aktuell keine Medikamente mehr einnehme. Er habe ein Medikament von einem Neurologen verschrieben bekommen, das sei aber für die Nerven.

Zu den Fluchtgründen selbst führte der BF1 aus, dass er bei der Ausstellung seines Reisepasses keine Probleme gehabt habe. Die ganze Familie habe Reisepässe beantragt, sie hätten auf die Ausstellung drei bis vier Monate gewartet und nach Erhalt der Reisepässe seien sie ca. zwei Wochen später ausgereist. Die Pässe von den Kindern hätten sie zwei Wochen vor der Ausreise gleichzeitig erhalten. Der Fluchtgrund liege darin, dass er kurze Zeit nach der Ausstellung der Reisedokumente am XXXX von Polizeibeamten aufgesucht worden sei, diese hätten gesagt, dass er am XXXX zur Polizeidienststelle kommen solle. Er würde nämlich in die Armee eingezogen werden. Das habe er aber nicht wollen, weshalb BF2 am XXXX die Flugtickets gekauft hätte und am XXXX seien sie schon auf dem Luftweg ausgereist. Schriftlich habe er nichts vorzulegen, weder einen Einberufungsbefehl noch sonst etwas, das sei ihm von den Polizeibeamten „nur mündlich“ gesagt worden. Der BF1 schilderte, dass sich seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester unverändert in der Heimat aufhalten würden, seine Brüder würden in XXXX sich aufhalten und dort arbeiten. Ein jüngerer Bruder sei seitdem mitgenommen worden, drei Tage sei dieser Bruder in Haft gewesen, die Familie habe diesen dann mit Geld freigekauft. Ein älterer Bruder und die ältere Schwester hätten die gleichen Beschwerden wie er, das habe man aber erst vor kurzem entdeckt. Auf die Frage, warum er denn glaube, dass er angesichts seiner Beschwerden eingezogen werde und ob er nicht eher untauglich geschrieben worden wäre, führte der BF1 aus:“ Das ist denen egal. Wenn man ein Gewehr bedienen kann, wird man ausgebildet und an die Front geschickt.“ Warum seine Geschwister dann unbehelligt in Russland leben könnten, das könne er selbst nicht erklären. Eventuell sei das so, weil sie „in Russland“ seien und nicht in Tschetschenien. In Russland sei man als Tschetschene sicherer als in Tschetschenien. Auf Vorhalt, ob er dann „in Russland“ gemeinsam mit seinen Brüdern nicht ohne weitere Probleme leben könnte, führte der BF1 aus: “Ja, das könnte ich. Aber ich würde gerne hierbleiben, um mich und meine Familie untersuchen und behandeln zu lassen.“ Was im Fall der Rückkehr passieren würde, das wisse niemand. Er würde aber bestimmt Probleme bekommen, er sei ja bei den Behörden damals nicht erschienen. Zu den Fluchtgründen selbst führte der BF1 aus, dass er bei der Ausstellung seines Reisepasses keine Probleme gehabt habe. Die ganze Familie habe Reisepässe beantragt, sie hätten auf die Ausstellung drei bis vier Monate gewartet und nach Erhalt der Reisepässe seien sie ca. zwei Wochen später ausgereist. Die Pässe von den Kindern hätten sie zwei Wochen vor der Ausreise gleichzeitig erhalten. Der Fluchtgrund liege darin, dass er kurze Zeit nach der Ausstellung der Reisedokumente am römisch 40 von Polizeibeamten aufgesucht worden sei, diese hätten gesagt, dass er am römisch 40 zur Polizeidienststelle kommen solle. Er würde nämlich in die Armee eingezogen werden. Das habe er aber nicht wollen, weshalb BF2 am römisch 40 die Flugtickets gekauft hätte und am römisch 40 seien sie schon auf dem Luftweg ausgereist. Schriftlich habe er nichts vorzulegen, weder einen Einberufungsbefehl noch sonst etwas, das sei ihm von den Polizeibeamten „nur mündlich“ gesagt worden. Der BF1 schilderte, dass sich seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester unverändert in der Heimat aufhalten würden, seine Brüder würden in römisch 40 sich aufhalten und dort arbeiten. Ein jüngerer Bruder sei seitdem mitgenommen worden, drei Tage sei dieser Bruder in Haft gewesen, die Familie habe diesen dann mit Geld freigekauft. Ein älterer Bruder und die ältere Schwester hätten die gleichen Beschwerden wie er, das habe man aber erst vor kurzem entdeckt. Auf die Frage, warum er denn glaube, dass er angesichts seiner Beschwerden eingezogen werde und ob er nicht eher untauglich geschrieben worden wäre, führte der BF1 aus:“ Das ist denen egal. Wenn man ein Gewehr bedienen kann, wird man ausgebildet und an die Front geschickt.“ Warum seine Geschwister dann unbehelligt in Russland leben könnten, das könne er selbst nicht erklären. Eventuell sei das so, weil sie „in Russland“ seien und nicht in Tschetschenien. In Russland sei man als Tschetschene sicherer als in Tschetschenien. Auf Vorhalt, ob er dann „in Russland“ gemeinsam mit seinen Brüdern nicht ohne weitere Probleme leben könnte, führte der BF1 aus: “Ja, das könnte ich. Aber ich würde gerne hierbleiben, um mich und meine Familie untersuchen und behandeln zu lassen.“ Was im Fall der Rückkehr passieren würde, das wisse niemand. Er würde aber bestimmt Probleme bekommen, er sei ja bei den Behörden damals nicht erschienen.

Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid vom 06.09.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Die belangte Behörde erteilte den BF auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Sie räumte den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils mit Bescheid vom 06.09.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Die belangte Behörde erteilte den BF auch keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Sie räumte den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.).

Im Verfahren des BF1 stellte die belangte Behörde fest, dass dieser angegeben habe, bereits seit dem 16. oder 17. Lebensjahr an einer XXXX zu leiden. Betreffend die Kinder sei angegeben worden, dass die Eltern nicht wissen würden, ob diese ebenfalls an diesem Gendefekt leiden würden. Eine schwere, lebensbedrohende Krankheit habe BF1 somit weder behauptet noch sei eine solche aus der Aktenlage ersichtlich. BF1 leide bereits seit seiner Jugend an dieser Krankheit, habe trotz der Beschwerden gearbeitet und habe ausreisen können, weshalb eine lebensbedrohende Gefährdung nicht vorliege. Es könne ausgeschlossen werden, dass dem BF1 und seiner Familie im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, denn es sei angegeben worden, dass sich die Eltern und die Geschwister sowohl von BF1 als auch von BF2 weiterhin in Russland aufhalten würden. Im Verfahren des BF1 stellte die belangte Behörde fest, dass dieser angegeben habe, bereits seit dem 16. oder 17. Lebensjahr an einer römisch 40 zu leiden. Betreffend die Kinder sei angegeben worden, dass die Eltern nicht wissen würden, ob diese ebenfalls an diesem Gendefekt leiden würden. Eine schwere, lebensbedrohende Krankheit habe BF1 somit weder behauptet noch sei eine solche aus der Aktenlage ersichtlich. BF1 leide bereits seit seiner Jugend an dieser Krankheit, habe trotz der Beschwerden gearbeitet und habe ausreisen können, weshalb eine lebensbedrohende Gefährdung nicht vorliege. Es könne ausgeschlossen werden, dass dem BF1 und seiner Familie im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, denn es sei angegeben worden, dass sich die Eltern und die Geschwister sowohl von BF1 als auch von BF2 weiterhin in Russland aufhalten würden.

Das Vorbringen von BF1 zur angeblichen Einberufung sei - aus näher dargestellten Gründen - völlig unglaubwürdig. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich auf die legale Ausreise, was gegen einen gleichzeitigen Einberufungsbefehl sprechen würde. Die Ausreise über einen internationalen Flughafen, die völlig ungehinderte Ausreise sei damit nicht in Einklang zu bringen. Auch die angebliche Festnahme und der Freikauf eines Bruders vermöge nicht zu überzeugen und sei bereits im Zuge der ärztlichen Untersuchungen in Österreich festgestellt worden, dass beim BF1 eine medizinische bzw. körperliche Beeinträchtigung vorliege. Somit folge daraus aus der allgemeinen Denklogik, dass gerade aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen des BF1 nicht davon auszugehen sei, dass dieser tatsächlich für einen Fronteinsatz oder militärischen Dienst vorgesehen gewesen wäre oder dafür einen Nutzen hätte. Auch dieser Punkt würde gegen die Plausibilität des Vorbringens sprechen.

BF1 habe zudem darauf hingewiesen, dass sich seine Geschwister (Brüder) unbehelligt in XXXX aufhalten würden und er sich auch selbst dort aufhalten könnte, jedoch nicht darauf zurückgreifen wolle, weil er und die Familie die medizinische Versorgung in Österreich bevorzugen würden. Es sei somit davon auszugehen, dass die BF aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Versorgungslage, in Österreich verbleiben wollen. Bei BF1 handelt es sich um einen arbeitsfähigen und handlungsfähigen Mann, die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben könne vorausgesetzt werden. BF1 habe zudem darauf hingewiesen, dass sich seine Geschwister (Brüder) unbehelligt in römisch 40 aufhalten würden und er sich auch selbst dort aufhalten könnte, jedoch nicht darauf zurückgreifen wolle, weil er und die Familie die medizinische Versorgung in Österreich bevorzugen würden. Es sei somit davon auszugehen, dass die BF aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Versorgungslage, in Österreich verbleiben wollen. Bei BF1 handelt es sich um einen arbeitsfähigen und handlungsfähigen Mann, die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben könne vorausgesetzt werden.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass die BF keinerlei asylrelevanten Grund vorgebracht hätten, der auch glaubhaft sei. Eine in Bezug auf subsidiären Schutz relevante Gefährdung könne nicht festgestellt werden, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, der Freiheit oder des Lebens könnten nicht angenommen werden. Zur Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Familie gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren müsse, weshalb eine Beeinträchtigung des Familienlebens nicht angenommen werden könne, da keine Trennung der Familie stattfinden würde. Eine Verletzung des Rechtes auf Privatleben könne auch nicht erkannt werden, da die BF nur einen ungerechtfertigten Asylantrag gestellt hätten, darüber hinaus beide Familien von BF1 und BF2 unverändert in Russland leben würden, die BF die dortige Sprache sprechen würden, im dortigen Kulturkreis verwurzelt seien, weshalb der Eingriff in das Privatleben schon relativiert sei.

Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei- nebst Ausführungen zu einem nicht fallrelevanten Sachverhalt (die Beschwerde geht von einem „Folgeantrag“ sowie einem „Vorverfahren“ aus (Seite 3 der Beschwerde) ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Verfahren geführt habe. Das Vorbringen des BF1 sei zu wenig detailliert hinterfragt worden, auch der gesundheitliche Zustand des BF1 sei nur mangelhaft ermittelt worden. Dabei sei insbesondere die tatsächliche Arbeitsfähigkeit und die mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht ausreichend geprüft worden. Obwohl der BF1 gesundheitliche Einschränkungen habe, würde dies nicht ausschließen, dass er nicht trotzdem im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden würde. Der BF1 habe zwar angegeben, dass seine Geschwister in XXXX sich aufhalten würden, es sei jedoch nicht genau geprüft worden, inwieweit BF1 mit seiner Familie tatsächlich in andere Landesteile umsiedeln könnte. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass sich die BF in Österreich um die Integration bemühen würden, die minderjährigen BF3 bis BF6 würden in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. BF3 besuche schon das dritte Jahr eine Volksschule und BF3 wolle in Österreich bleiben. Eine Rückkehr in die Russischen Föderation sei mit einer massiven psychischen Belastung für die minderjährigen BF verbunden. BF3 und BF4 müssten sich in ein für sie „unbekanntes Schulsystem“ integrieren. Deshalb müsste die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht Beschwerde erhoben und dabei- nebst Ausführungen zu einem nicht fallrelevanten Sachverhalt (die Beschwerde geht von einem „Folgeantrag“ sowie einem „Vorverfahren“ aus (Seite 3 der Beschwerde) ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Verfahren geführt habe. Das Vorbringen des BF1 sei zu wenig detailliert hinterfragt worden, auch der gesundheitliche Zustand des BF1 sei nur mangelhaft ermittelt worden. Dabei sei insbesondere die tatsächliche Arbeitsfähigkeit und die mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht ausreichend geprüft worden. Obwohl der BF1 gesundheitliche Einschränkungen habe, würde dies nicht ausschließen, dass er nicht trotzdem im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden würde. Der BF1 habe zwar angegeben, dass seine Geschwister in römisch 40 sich aufhalten würden, es sei jedoch nicht genau geprüft worden, inwieweit BF1 mit seiner Familie tatsächlich in andere Landesteile umsiedeln könnte. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass sich die BF in Österreich um die Integration bemühen würden, die minderjährigen BF3 bis BF6 würden in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten besuchen. BF3 besuche schon das dritte Jahr eine Volksschule und BF3 wolle in Österreich bleiben. Eine Rückkehr in die Russischen Föderation sei mit einer massiven psychischen Belastung für die minderjährigen BF verbunden. BF3 und BF4 müssten sich in ein für sie „unbekanntes Schulsystem“ integrieren. Deshalb müsste die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden.

Am 05.03.2026 fand vor dem erkennenden Gericht die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher die beiden erwachsenen Beschwerdeführer BF1 und BF2 erschienen sind. Im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurden BF1 und BF2 nochmals zur familiären Situation, den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen sowie der Lebenssituation vor der Ausreise ausführlich befragt. Darüber hinaus wurden die aktuellen Länderberichte zur Russischen Föderation erlesen und erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sie wurden alle in der Teilrepublik Tschetschenien geboren, sind muslimischen Glaubens, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Die Beschwerdeführer sprechen Tschetschenisch als Muttersprache, BF1 und BF2 auch Russisch und wenig Deutsch. BF3 und BF4 sprechen- bedingt durch den obligatorischen Schulunterricht – besser Deutsch als ihre Eltern.

BF1 leidet nach seinen eigenen Angaben im Verfahren seit seinem 15. bis 16. Lebensjahr, nach seinen Angaben gegenüber dem „ XXXX “ seit vielen Jahren an Gangbildauffälligkeiten sowie einer spastischen Lähmung vor allem der Beine, die nach Angaben des BF1 in seiner Familie mit etwa 20 bis 40 Jahren beginnt und einen fortschreitenden Verlauf vernimmt. Eine Therapie dazu steht derzeit nicht zur Verfügung, auch nicht im Bundesgebiet. BF1 ist dadurch – ebenso wie sein bereits nicht mehr gehfähiger Vater - im Alltag eingeschränkt, auch ein älterer Bruder leidet seit längerer Zeit an den gleichen Symptomen, die einen genetischen Defekt in der Familie des BF1 auf der väterlichen Seite zur Ursache haben. BF1 leidet nach seinen eigenen Angab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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