TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/16 W173 2324546-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W173 2324546-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.? Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 09.10.2025, OB: XXXX , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Mag.? Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 09.10.2025, OB: römisch 40 , betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte am 15.04.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1. Herr römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte am 15.04.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinscher Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2025, ein. 2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2025, ein.

2.1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 06.08.2025 im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 06.08.2025 im Wesentlichen Folgendes aus:

„……………….

Anamnese:

Zustand nach Schussverletzung im XXXX , Diabetes mellitus, 7/2025 Clavikulafraktur links, Hypertonie, Hyperlipidämie. Zustand nach Schussverletzung im römisch 40 , Diabetes mellitus, 7/2025 Clavikulafraktur links, Hypertonie, Hyperlipidämie.

Derzeitige Beschwerden:

Aufgrund der absoluten Sprachbarriere findet die gesamte Begutachtung in englischer Sprache statt. Angegeben wird eine im XXXX erlittene Schussverletzung im Bereich der rechten Extremität, er sei dadurch beim Gehen eingeschränkt und verwende eine Stützkrücke. 7/25 Claviculafraktur links. Aufgrund der absoluten Sprachbarriere findet die gesamte Begutachtung in englischer Sprache statt. Angegeben wird eine im römisch 40 erlittene Schussverletzung im Bereich der rechten Extremität, er sei dadurch beim Gehen eingeschränkt und verwende eine Stützkrücke. 7/25 Claviculafraktur links.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Pantoloc, Cetirizin, Telmisartan, Synjardy, Rosuvalan, Amlodipin, Novalgin, Paracetamol. Orthopäd. Schuhe.

Sozialanamnese:

Nicht erhebbar.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

28.3.2025 Dr. XXXX : Aufzählung Dg, Medikation. 28.3.2025 Dr. römisch 40 : Aufzählung Dg, Medikation.

13.3.2025 Dr. XXXX : NLG. 13.3.2025 Dr. römisch 40 : NLG.

25.3.2025 Dr. XXXX : Z.n. Schußverletzung re.Fuß 2012, posttraumatische N.peronäusläsion re, posttraumatischer Hohlfuß, Fußdeformität, ausgeprägte Hypotrophie re bei Z.n. Schussverletzung. 25.3.2025 Dr. römisch 40 : Z.n. Schußverletzung re.Fuß 2012, posttraumatische N.peronäusläsion re, posttraumatischer Hohlfuß, Fußdeformität, ausgeprägte Hypotrophie re bei Z.n. Schussverletzung.

Befundnachreichung:

13.3.2025 Dr. XXXX : hochgrad. Peronaeusschädigung re., ax. Schädigung n.tibialis re. 13.3.2025 Dr. römisch 40 : hochgrad. Peronaeusschädigung re., ax. Schädigung n.tibialis re.

25.3.2025 XXXX : Z.n. Schussverletzung re. Fuß 2012, posttraumat. Peron.läsion re., Hohlfuß, Fußdeformität. 25.3.2025 römisch 40 : Z.n. Schussverletzung re. Fuß 2012, posttraumat. Peron.läsion re., Hohlfuß, Fußdeformität.

13.7.2025 Kl. XXXX : Clavikulafraktur li., DM II, Hypertonie, HLP. 13.7.2025 Kl. römisch 40 : Clavikulafraktur li., DM römisch zwei, Hypertonie, HLP.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Normal.

Ernährungszustand:

Normal.

Größe: 173,00 cm  Gewicht: 76,00 kg  Blutdruck: 0

Klinischer Status – Fachstatus:

KOPF, HALS:

Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluss komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich - absolut. Sprachbarriere, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor.

THORAX / LUNGE / HERZ:

Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.

ABDOMEN:

Weich, Peristaltik leise auskultierbar.

WIRBELSÄULE:

Keine relevante funktionelle Einschränkung.

EXTREMITÄTEN:

Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff rechts durchführbar, links wird der Arm aufgrund der rezenten Clavikulafraktur am Körper angelegt - Ellbogen 90° fixiert gehalten, vollständiger Faustschluss beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenk li. frei beweglich. Re. SPG: bei deutlich.

Muskelverschmächtigung im re. US sind Wackelbewegungen im SPG möglich.

GROB NEUROLOGISCH:

Peronaeusschädigung re., kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Nach selbstständigem Erheben mit 1 Stützkrücke ausreichend sicher und selbstständig mobil, Schonhinken, keine rel. Sturzneigung, etwas verlangsamt, Setzen ohne Fremdhilfe möglich.

Status Psychicus:

Orientiert, Ductus kohärent, sozial integriert, kognitive Funktionen erhalten.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Schußverletzung im Bereich des rechten Fußes 2012 mit

posttraumatischer Nervus Peronäus-Läsion rechts und

Tibialisschädigung rechts, posttraumatischer Hohlfuß

Wahl dieser (g.Z.) Position mit oberem Rahmensatz, da komplexe posttraumatische Veränderungen und Gangstörung.

02.05.35

40

2

Diabetes mellitus 2

Mittlerer Rahmensatz, da orale Medikation etabliert, normaler Allgemein- und Ernährungszustand.

09.02.01

20

3

Hypertonie

Fixer Rahmensatz.

05.01.02

20

 

Gesamtgrad der Behinderung  40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch 2,3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Hyperlipidämie: kein GdB, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Clavikulafraktur links: kein GdB, da nicht länger als 6 Monate anhaltend.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

 

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit

Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

(allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

? JA ? NEIN

………………..

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Eine kurze Wegstrecke kann unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung von orthopädischem Schuhwerk und eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert - zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.

……………………..

Begründung:

Orthopäd. Schuhe, Diabetes mellitus, Hypertonie.

………………………“

2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs vom 02.09.2025 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs vom 02.09.2025 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF vom 15.04.2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2025, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 15.04.2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 % ergeben habe. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Die belangte Behörde stützte sich auf das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025.

4. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Infolge einer Schussverletzung im Jahr 2012 leide er an starken Schmerzen im rechten Bein, das bereits vier Mal operiert worden sei. Eine schmerzfreie Fortbewegung sei ihm nicht möglich. Eine weitere Kriegsverletzung betreffe seinen rechten Arm. Auch da spüre er bis heute Schmerzen bei Belastung. Im Jahr 2025 habe er sich zudem bei einem Unfall die rechte Schulter gebrochen und habe deshalb auch starke Schmerzen. Des Weiteren leider der BF an Diabetes und Bluthochdruck und habe an beiden Augen eine Sehbeeinträchtigung. Die dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen würden einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigen.

5. Am 31.10.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von XXXX und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von römisch 40 und hat seinen Wohnsitz im Inland.

Am 15.04.2025 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Schußverletzung im Bereich des rechten Fußes 2012 mit

posttraumatischer Nervus Peronäus-Läsion rechts und

Tibialisschädigung rechts, posttraumatischer Hohlfuß

Wahl dieser (g.Z.) Position mit oberem Rahmensatz, da komplexe posttraumatische Veränderungen und Gangstörung.

02.05.35

40

2

Diabetes mellitus 2

Mittlerer Rahmensatz, da orale Medikation etabliert, normaler Allgemein- und Ernährungszustand.

09.02.01

20

3

Hypertonie

Fixer Rahmensatz.

05.01.02

20

 

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

1.4. Der BF erfüllt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 % nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Wohnsitz des BF sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2025.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene, von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2025.

Der Sachverständige ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und das Ausmaß ein. Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Der Sachverständige ging ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden des BF und das Ausmaß ein. Die getroffene Einschätzung des genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, wurde vom beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert.

Als Leiden 1 wurde beim BF ein „Zustand nach Schussverletzung im Bereich des rechten Fußes 2012 mit posttraumatischer Nervus Peronäus-Läsion rechts und Tibialisschädigung rechts, posttraumatischer Hohlfuß“ angeführt. So sprach der elektroneurodiagnostische Befund der neurologischen Ordination und des neurodiagnostischen Zentrums von Dr.med. XXXX vom 13.03.2025 für eine hochgradige Schädigung des N. peronäus rechts und eine höhergradige, axonale Schädigung des N. tibialis rechts. Im Befundbericht der Gruppenpraxis XXXX von Dr. XXXX , Dr. XXXX und Dr. XXXX vom 25.03.2025 (AS 4) wurden ein Z.n. Schussverletzung re Fuß 2012; eine posttraumatische N. peronäusläsion re; ein posttraumatischer Hohlfuß; eine Fußdeformität sowie eine ausgeprägte Hypotrophie re bei Z.n. Schussverletzung diagnostiziert. Ein MRT war zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend. Die Subsumption von Leiden 1 unter die Positionsnummer 02.05.35 ist nicht zu beanstanden, zumal darunter – je nach Funktionseinschränkung einseitige – nicht kompensierte Fußdeformitäten fallen. Die Einstufung von Leiden 1 mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.35 und einem Grad der Behinderung von 40% durch den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständige ist schlüssig und nachvollziehbar, da beim BF komplexe posttraumatische Veränderungen und eine Gangstörung vorliegen. Nachdem nachweislich keine beidseitigen Fußdeformitäten vorliegen, kam ein höherer Grad der Behinderung nicht in Betracht. Als Leiden 1 wurde beim BF ein „Zustand nach Schussverletzung im Bereich des rechten Fußes 2012 mit posttraumatischer Nervus Peronäus-Läsion rechts und Tibialisschädigung rechts, posttraumatischer Hohlfuß“ angeführt. So sprach der elektroneurodiagnostische Befund der neurologischen Ordination und des neurodiagnostischen Zentrums von Dr.med. römisch 40 vom 13.03.2025 für eine hochgradige Schädigung des N. peronäus rechts und eine höhergradige, axonale Schädigung des N. tibialis rechts. Im Befundbericht der Gruppenpraxis römisch 40 von Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 vom 25.03.2025 (AS 4) wurden ein Z.n. Schussverletzung re Fuß 2012; eine posttraumatische N. peronäusläsion re; ein posttraumatischer Hohlfuß; eine Fußdeformität sowie eine ausgeprägte Hypotrophie re bei Z.n. Schussverletzung diagnostiziert. Ein MRT war zu diesem Zeitpunkt noch ausstehend. Die Subsumption von Leiden 1 unter die Positionsnummer 02.05.35 ist nicht zu beanstanden, zumal darunter – je nach Funktionseinschränkung einseitige – nicht kompensierte Fußdeformitäten fallen. Die Einstufung von Leiden 1 mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.35 und einem Grad der Behinderung von 40% durch den von der belangten Behörde beauftragten Sachverständige ist schlüssig und nachvollziehbar, da beim BF komplexe posttraumatische Veränderungen und eine Gangstörung vorliegen. Nachdem nachweislich keine beidseitigen Fußdeformitäten vorliegen, kam ein höherer Grad der Behinderung nicht in Betracht.

Die als Leiden 2 angeführte Diabetes mellitus Erkrankung Typ II des BF findet ihre Bestätigung im Arztschreiben von Dr. XXXX , praktischer Arzt, vom 28.03.2025. Sie ist nicht insulinpflichtig und durch eine orale Medikation etabliert. Die Einstufung eines nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist abhängig von der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes, sodass die Einschätzung des Leidens 2 unter die Positionsnummer 09.02.01 mit dem mittleren Rahmensatz von 20% aufgrund der erwähnten etablierten oralen Medikation und des normalen Allgemein- und Ernährungszustandes des BF ausreichend begründet ist. Ein höherer Rahmensatz wäre nur durch eine höhere Medikation zu erreichen, die beim BF jedoch nicht festgestellt wurde, weshalb die Einstufung des Leidens 2 mit einem Grad der Behinderung von 20% nachvollziehbar und schlüssig ist. Gegenteilig medizinische Befunde wurden vom BF nicht vorgelegt.Die als Leiden 2 angeführte Diabetes mellitus Erkrankung Typ römisch zwei des BF findet ihre Bestätigung im Arztschreiben von Dr. römisch 40 , praktischer Arzt, vom 28.03.2025. Sie ist nicht insulinpflichtig und durch eine orale Medikation etabliert. Die Einstufung eines nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist abhängig von der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes, sodass die Einschätzung des Leidens 2 unter die Positionsnummer 09.02.01 mit dem mittleren Rahmensatz von 20% aufgrund der erwähnten etablierten oralen Medikation und des normalen Allgemein- und Ernährungszustandes des BF ausreichend begründet ist. Ein höherer Rahmensatz wäre nur durch eine höhere Medikation zu erreichen, die beim BF jedoch nicht festgestellt wurde, weshalb die Einstufung des Leidens 2 mit einem Grad der Behinderung von 20% nachvollziehbar und schlüssig ist. Gegenteilig medizinische Befunde wurden vom BF nicht vorgelegt.

Als Leiden 3 stellte der Sachverständige eine Hypertonie fest, die aufgrund eines fixen Richtsatzes unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft wurde. Eine anderweitige Einschätzung des Leidens ergibt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen, wie beispielsweise dem bereits genannten Arztschreiben von Dr. XXXX , praktischer Arzt, vom 28.03.2025, noch aus der persönlichen Untersuchung des BF. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.08.2025 wurden rhythmische, normofrequente Herztöne erfasst. Das Leiden scheint zudem kardial kompensiert. Als Leiden 3 stellte der Sachverständige eine Hypertonie fest, die aufgrund eines fixen Richtsatzes unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 20 % eingestuft wurde. Eine anderweitige Einschätzung des Leidens ergibt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen, wie beispielsweise dem bereits genannten Arztschreiben von Dr. römisch 40 , praktischer Arzt, vom 28.03.2025, noch aus der persönlichen Untersuchung des BF. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 06.08.2025 wurden rhythmische, normofrequente Herztöne erfasst. Das Leiden scheint zudem kardial kompensiert.

Die vom BF vorgebrachten starken Schmerzen wurden im gegenständlichen Verfahren hinreichend berücksichtigt und spiegeln sich gerade in der Einschätzung von Leiden 1 in der Höhe des Grades der Behinderung von 40 % wider.

Der Sachverständigen Dr. XXXX gab sodann als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 40 % nachvollziehbar an, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Die Hyperlipidämie erreicht keinen Grad der Behinderung, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Die Clavikulafraktur links erreicht ebenso wenig einen Grad der Behinderung, da sie nicht länger als 6 Monate anhaltend ist. Dr. XXXX hat alle ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen bei seiner Entscheidung und Einschätzung berücksichtigt. Der Sachverständigen Dr. römisch 40 gab sodann als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 40 % nachvollziehbar an, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Die Hyperlipidämie erreicht keinen Grad der Behinderung, da sie von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Die Clavikulafraktur links erreicht ebenso wenig einen Grad der Behinderung, da sie nicht länger als 6 Monate anhaltend ist. Dr. römisch 40 hat alle ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen bei seiner Entscheidung und Einschätzung berücksichtigt.

Die vom BF vorgebrachten Sehschwierigkeiten an beiden Augen wurden durch keinerlei medizinische Unterlagen belegt.

Der BF ist den abschließenden Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Der BF ist den abschließenden Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071).

Es erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % beim BF vorliegt, zu entkräften. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Ermittlungsverfahrens etwas ändern würden.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem eingeholten Sachverständigengutachten, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ergab, substantiiert entgegen zu treten. Das Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025, war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, dem eingeholten Sachverständigengutachten, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 % ergab, substantiiert entgegen zu treten. Das Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 06.08.2025, war als nachvollziehbar und schlüssig zu werten und steht auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch. Das Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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