Entscheidungsdatum
16.03.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W126 2292584-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 15.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 15.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Am selben Tag wurde auch eine Befragung ihres Ehemannes als Zeuge durchgeführt.
Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 28.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu ihrem Fluchtvorbringen ein.
Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung statt.Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und wurde am XXXX geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Tetela an, bekennt sich zum protestantischen Christentum und spricht muttersprachlich Lingala. Darüber hinaus spricht und versteht sie auch Französisch.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und wurde am römisch 40 geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Tetela an, bekennt sich zum protestantischen Christentum und spricht muttersprachlich Lingala. Darüber hinaus spricht und versteht sie auch Französisch.
Sie stammt aus der Hauptstadt Kinshasa und wuchs dort im Familienverband auf. Zuletzt hielt sie sich in Kinshasa auf, bevor sie aus dem Herkunftsstaat nach Europa ausreiste.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem XXXX mit Herrn XXXX , geb. XXXX , verheiratet und Mutter von drei gemeinsamen Kindern, einem Sohn und zwei Töchtern. Ihre Kinder im Alter von 18, 16 und 14 Jahren, ihre Mutter sowie ihr Bruder samt Ehefrau und Kind leben im gemeinsamen Haushalt in ihrem Herkunftsort im Heimatland. Ihr Vater ist bereits verstorben. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über weitere Familienangehörige im Heimatland. Sie hat Kontakt zu ihren Familienangehörigen.Die Beschwerdeführerin ist seit dem römisch 40 mit Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und Mutter von drei gemeinsamen Kindern, einem Sohn und zwei Töchtern. Ihre Kinder im Alter von 18, 16 und 14 Jahren, ihre Mutter sowie ihr Bruder samt Ehefrau und Kind leben im gemeinsamen Haushalt in ihrem Herkunftsort im Heimatland. Ihr Vater ist bereits verstorben. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über weitere Familienangehörige im Heimatland. Sie hat Kontakt zu ihren Familienangehörigen.
Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsort etwa zwölf Jahre die Schule und war anschließend mehrere Jahre erwerbstätig, als Friseuse und Reinigungskraft beim Unternehmen XXXX . Ihr Einsatzort als Reinigungskraft steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsort etwa zwölf Jahre die Schule und war anschließend mehrere Jahre erwerbstätig, als Friseuse und Reinigungskraft beim Unternehmen römisch 40 . Ihr Einsatzort als Reinigungskraft steht nicht fest.
Die Ausreise der Beschwerdeführerin wurde durch ihre Familienangehörigen finanziert.
Sie ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen.
1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit in die Demokratische Republik Kongo:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist in der Demokratischen Republik Kongo keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (gewesen). Sie ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihr weder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses noch ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch das Regime der Demokratischen Republik Kongo.
1.2.2. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo – konkret in ihre Heimatstadt, die Hauptstadt Kinshasa – unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in Kinshasa herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine Bedrohungslage oder eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
1.3. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich:
Die Beschwerdeführerin verließ im Jänner 2024 ihren Herkunftsstaat, reiste irregulär ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder lebt seit dem Jahr 2012 in Österreich und ist im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt XXXX . Aus einer anderen Beziehung hat er zwei weitere Kinder, die ebenfalls wie er in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine intensiv gelebte persönliche Beziehung vor. Abgesehen von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten oder Familienangehörige in Österreich, und sie lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sie besucht(e) in Österreich Deutschkurs(e) bis zum Niveau A1, hat bisher jedoch keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie hat in Österreich Freunde und Bekannte. Über enge soziale Bindungen verfügt sie nicht. Die Beschwerdeführerin ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Sie ist nicht erwerbstätig und wird von einem Bekannten, bei dem sie auch wohnt, finanziell unterstützt. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten.Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder lebt seit dem Jahr 2012 in Österreich und ist im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt römisch 40 . Aus einer anderen Beziehung hat er zwei weitere Kinder, die ebenfalls wie er in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine intensiv gelebte persönliche Beziehung vor. Abgesehen von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten oder Familienangehörige in Österreich, und sie lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sie besucht(e) in Österreich Deutschkurs(e) bis zum Niveau A1, hat bisher jedoch keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie hat in Österreich Freunde und Bekannte. Über enge soziale Bindungen verfügt sie nicht. Die Beschwerdeführerin ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Sie ist nicht erwerbstätig und wird von einem Bekannten, bei dem sie auch wohnt, finanziell unterstützt. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur maßgeblichen Lage in der Demokratische Republik Kongo werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 33 Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025). Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025). Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025). Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025). Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025). Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 33 Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025). Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025). Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025). Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025). Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025). Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).
Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025). Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale. Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025). Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025). Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025)Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vergleiche DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025). Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale. Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025). Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vergleiche AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025). Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025)
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024). Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024). Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024). Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024). Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024). Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024). Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024).Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis