TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/17 W611 2334181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2026
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Entscheidungsdatum

17.03.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z1
BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §34
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs4 Z1
VwGVG §35 Abs4 Z3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W611 2334181-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am XXXX .12.2025, 08:18 Uhr, und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .12.2025, 20:11 Uhr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Festnahme am römisch 40 .12.2025, 08:18 Uhr, und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .12.2025, 20:11 Uhr, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX .12.2025, 08:18 Uhr, und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .12.2025, 20:11 Uhr, wird stattgegeben und diese gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG iVm. § 40 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 .12.2025, 08:18 Uhr, und anschließende Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .12.2025, 20:11 Uhr, wird stattgegeben und diese gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen der ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 787,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde im Bundesgebiet am XXXX .12.2025 um 08:18 Uhr von der Polizei an seiner Wohnadresse in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Durchführung seiner für XXXX .12.2025 um 19:20 Uhr geplanten (und 20:11 Uhr tatsächlich stattgefundenen) Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde im Bundesgebiet am römisch 40 .12.2025 um 08:18 Uhr von der Polizei an seiner Wohnadresse in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Durchführung seiner für römisch 40 .12.2025 um 19:20 Uhr geplanten (und 20:11 Uhr tatsächlich stattgefundenen) Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

2. Am XXXX .12.2025 wurde der Beschwerdeführer um 20:11 Uhr mit dem Flugzeug in die Türkei abgeschoben.2. Am römisch 40 .12.2025 wurde der Beschwerdeführer um 20:11 Uhr mit dem Flugzeug in die Türkei abgeschoben.

3. Am 30.01.2026 wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme am XXXX .12.2025 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .12.2025 erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sowohl die Festnahme am XXXX .12.2025 als auch die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis XXXX .12.2025 für rechtswidrig erklären und dem Beschwerdeführer den Ersatz der ihm durch die Beschwerde entstandenen Kosten in Form der Eingabengebühr sowie des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zu Handen der Rechtsvertretung zusprechen. 3. Am 30.01.2026 wurde die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde betreffend die Festnahme am römisch 40 .12.2025 und die anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .12.2025 erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, sowohl die Festnahme am römisch 40 .12.2025 als auch die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis römisch 40 .12.2025 für rechtswidrig erklären und dem Beschwerdeführer den Ersatz der ihm durch die Beschwerde entstandenen Kosten in Form der Eingabengebühr sowie des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes zu Handen der Rechtsvertretung zusprechen.

4. Das Bundesamt übermittelte in weiterer Folge nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2026 wesentliche Teile des Verwaltungsaktes.

5. Am 03.02.2026 übermittelte das Bundesamt eine mit 02.02.2026 datierte Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde und wurde erkennbar beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abweisen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten und den Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers abweisen.

6. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 02.02.2026 zur Maßnahmenbeschwerde wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 03.02.2026 zur Stellungnahme übermittelt.

7. Diesbezüglich langte am 05.02.2026 eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 10.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. INT-Akt, AS 453 ff, Erkenntnis BVwG vom 01.12.2025).1.1.1. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 10.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche INT-Akt, AS 453 ff, Erkenntnis BVwG vom 01.12.2025).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2025 als unbegründet abgewiesen (vgl. INT-Akt, AS 453 ff, Erkenntnis BVwG vom 01.12.2025).Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.12.2025 als unbegründet abgewiesen vergleiche INT-Akt, AS 453 ff, Erkenntnis BVwG vom 01.12.2025).

Ausgehend von der Rechtskraft des Erkenntnisses mit 02.12.2025 endete die Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen daher mit Ablauf des 16.12.2025.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer in deutscher und türkischer Sprache mitgeteilt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er verpflichtet ist, ein Rückehrberatungsgespräch bis zum 16.12.2025 in Anspruch zu nehmen. Zugleich wurde ihm in beiden Sprachen ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt. Die Schriftstücke wurde von ihm am 11.12.2025 übernommen (DEF-Akt, AS 47 ff, Verfahrensanordnung des BFA vom 05.12.2025).

Am 15.12.2025 nahm der Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch, bei welchem er angab, nicht rückkehrwillig zu sein (DEF-Akt, AS 53 f, Rückkehrberatungsprotokoll vom 15.12.2025).

1.1.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung bis 16.12.2025 nicht nach.

1.1.3. Noch am 16.12.2025 prüfte das Bundesamt mit einem entsprechenden Aktenvermerk die Zulässigkeit der Abschiebung und stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und gemäß den Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Es liege weiter ein gültiger Personalausweis des Beschwerdeführers vor (vgl. DEF-Akt, AS 55 ff).1.1.3. Noch am 16.12.2025 prüfte das Bundesamt mit einem entsprechenden Aktenvermerk die Zulässigkeit der Abschiebung und stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sei und gemäß den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Es liege weiter ein gültiger Personalausweis des Beschwerdeführers vor vergleiche DEF-Akt, AS 55 ff).

Am 16.12.2025 erging seitens des Bundesamtes sodann der Auftrag einen Flug zur unbegleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu buchen (vgl. DEF-Akt, AS 63 ff, Buchungsanfrage des BFA vom 16.12.2025).Am 16.12.2025 erging seitens des Bundesamtes sodann der Auftrag einen Flug zur unbegleiteten Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zu buchen vergleiche DEF-Akt, AS 63 ff, Buchungsanfrage des BFA vom 16.12.2025).

1.1.4. Am 16.12.2025 erging weiters der Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, laut diesem sollte die Festnahme am XXXX .12.2025 in den frühen Morgenstunden erfolgen. Nach der Festnahme sollte der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt werden (DEF-Akt, AS 70 f, Festnahmeauftrag vom 16.12.2025).1.1.4. Am 16.12.2025 erging weiters der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer, laut diesem sollte die Festnahme am römisch 40 .12.2025 in den frühen Morgenstunden erfolgen. Nach der Festnahme sollte der Beschwerdeführer in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt werden (DEF-Akt, AS 70 f, Festnahmeauftrag vom 16.12.2025).

Zudem erging am 16.12.2025 ein Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG seitens des Bundesamtes für die Räumlichkeiten der Adresse, an welcher der Beschwerdeführer gemeldet war (DEF-Akt, AS 73 ff, Durchsuchungsauftrag vom 16.12.2025).Zudem erging am 16.12.2025 ein Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG seitens des Bundesamtes für die Räumlichkeiten der Adresse, an welcher der Beschwerdeführer gemeldet war (DEF-Akt, AS 73 ff, Durchsuchungsauftrag vom 16.12.2025).

Seit XXXX .12.2026 lag eine fixierte Flugbuchung für den Beschwerdeführer von Wien nach Istanbul am XXXX .12.2025, Abflug um 19:20 Uhr und Ankunft um 23:45 Uhr, vor (vgl. DEF-Akt, AS 89, Buchungsbestätigung vom 16.12.2025).Seit römisch 40 .12.2026 lag eine fixierte Flugbuchung für den Beschwerdeführer von Wien nach Istanbul am römisch 40 .12.2025, Abflug um 19:20 Uhr und Ankunft um 23:45 Uhr, vor vergleiche DEF-Akt, AS 89, Buchungsbestätigung vom 16.12.2025).

Am XXXX .12.2025 erging auch ein Abschiebeauftrag durch das Bundesamt, wonach der Beschwerdeführer zu den genannten Flugdaten rückgeführt werden soll (DEF-Akt; AS 78, Abschiebeauftrag vom XXXX .12.2025).Am römisch 40 .12.2025 erging auch ein Abschiebeauftrag durch das Bundesamt, wonach der Beschwerdeführer zu den genannten Flugdaten rückgeführt werden soll (DEF-Akt; AS 78, Abschiebeauftrag vom römisch 40 .12.2025).

1.1.5. Am XXXX .12.2025 um 08:18 Uhr wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse von der Polizei festgenommen und wurden ihm die Informationsblätter für Festgenommene und des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes ausgehändigt (DEF-Akt, AS 139 ff, Anhalteprotokoll vom XXXX .12.2025). 1.1.5. Am römisch 40 .12.2025 um 08:18 Uhr wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse von der Polizei festgenommen und wurden ihm die Informationsblätter für Festgenommene und des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes ausgehändigt (DEF-Akt, AS 139 ff, Anhalteprotokoll vom römisch 40 .12.2025).

Am XXXX .12.2025 wurde dem Beschwerdeführer, durch persönliche Übergabe, die Information vom 16.12.2025 über die bevorstehende Abschiebung in deutscher und türkischer Sprache übermittelt. Ihm wurde hierbei mitgeteilt, dass er am XXXX .12.2025 abgeschoben wird (DEF-Akt, AS 93 f, Information über die bevorstehende Abschiebung des BFA vom 16.12.2025).Am römisch 40 .12.2025 wurde dem Beschwerdeführer, durch persönliche Übergabe, die Information vom 16.12.2025 über die bevorstehende Abschiebung in deutscher und türkischer Sprache übermittelt. Ihm wurde hierbei mitgeteilt, dass er am römisch 40 .12.2025 abgeschoben wird (DEF-Akt, AS 93 f, Information über die bevorstehende Abschiebung des BFA vom 16.12.2025).

Am XXXX .12.2025 wurde dem Beschwerdeführer sein türkischer Personalausweis ausgefolgt (DEF-Akt, AS 103, Übernahmebestätigung türk. ID-Card vom XXXX .12.2025).Am römisch 40 .12.2025 wurde dem Beschwerdeführer sein türkischer Personalausweis ausgefolgt (DEF-Akt, AS 103, Übernahmebestätigung türk. ID-Card vom römisch 40 .12.2025).

1.1.6. Während der Anhaltung fand am Sonntag, XXXX .12.2025, ein Besuch von einem Angehörigen/Bekannten statt. Am XXXX .12.2025 fand die amtsärztliche Untersuchung zur Abschiebetauglichkeit statt. Sonst sind keine Vorkommisse dokumentiert und fanden keine weiteren Amtshandlungen zur Vorbereitung der Abschiebung am XXXX .12.2025 statt, der Beschwerdeführer wurde auch nicht vom Bundesamt einvernommen (vgl. Anhaltedatei, OZ 1; Beschwerdeschriftsatz OZ 1).1.1.6. Während der Anhaltung fand am Sonntag, römisch 40 .12.2025, ein Besuch von einem Angehörigen/Bekannten statt. Am römisch 40 .12.2025 fand die amtsärztliche Untersuchung zur Abschiebetauglichkeit statt. Sonst sind keine Vorkommisse dokumentiert und fanden keine weiteren Amtshandlungen zur Vorbereitung der Abschiebung am römisch 40 .12.2025 statt, der Beschwerdeführer wurde auch nicht vom Bundesamt einvernommen vergleiche Anhaltedatei, OZ 1; Beschwerdeschriftsatz OZ 1).

1.1.7. Am XXXX .12.2025 wurde der Beschwerdeführer sohin um 20:11 Uhr per Flugzeug in die Türkei abgeschoben (DEF-Akt, AS 111, Durchführungsbericht LPD vom XXXX .12.2025).1.1.7. Am römisch 40 .12.2025 wurde der Beschwerdeführer sohin um 20:11 Uhr per Flugzeug in die Türkei abgeschoben (DEF-Akt, AS 111, Durchführungsbericht LPD vom römisch 40 .12.2025).

1.1.8. Gegen die Festnahme und anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft wurde am 30.01.2026 die hier gegenständliche Maßnahmenbeschwerde erhoben (vgl. Beschwerdeschriftsatz, OZ 1).1.1.8. Gegen die Festnahme und anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft wurde am 30.01.2026 die hier gegenständliche Maßnahmenbeschwerde erhoben vergleiche Beschwerdeschriftsatz, OZ 1).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte soweit feststellbar über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in Österreich (vgl. INT-Akt, AS 371, Kopie Reisepass; Fremdenregisterauszug, OZ 2).1.2.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger türkischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte soweit feststellbar über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bzw. in Österreich vergleiche INT-Akt, AS 371, Kopie Reisepass; Fremdenregisterauszug, OZ 2).

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am Freitag, XXXX .12.2025, 08:18 Uhr, festgenommen und bis Sonntag, XXXX .12.2025, 20:11 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten (vgl. Anhaltedatei, OZ 1).1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde am Freitag, römisch 40 .12.2025, 08:18 Uhr, festgenommen und bis Sonntag, römisch 40 .12.2025, 20:11 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten vergleiche Anhaltedatei, OZ 1).

1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. Bescheid vom 12.03.2025, OZ 7). 1.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche Bescheid vom 12.03.2025, OZ 7).

Die gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 01.12.2025, zugestellt am 02.12.2025, vollinhaltlich abgewiesen (vgl. I416 2311693-1/16E, OZ 16).Die gegen jenen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 01.12.2025, zugestellt am 02.12.2025, vollinhaltlich abgewiesen vergleiche I416 2311693-1/16E, OZ 16).

Die Frist zur freiwilligen Ausreise endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 16.12.2025.

Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX .12.2025 sowie während seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft lag daher jedenfalls eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Zum Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 .12.2025 sowie während seiner Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft lag daher jedenfalls eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

1.2.4. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig.

1.2.5. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 30.01.2026, OZ 2).1.2.5. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 30.01.2026, OZ 2).

1.2.6. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX .10.2025 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet (vgl. I416 2311693-1, Heiratsurkunde, OZ 13).1.2.6. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 .10.2025 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet vergleiche I416 2311693-1, Heiratsurkunde, OZ 13).

1.2.7. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 30.01.2026, OZ 2):1.2.7. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 30.01.2026, OZ 2):

?        10.12.2023 - 21.12.2023 Hauptwohnsitz Flüchtlingsquartier

?        22.12.2023 - 22.02.2024 Hauptwohnsitz

?        22.02.2024 - 02.09.2024 Hauptwohnsitz

?        02.09.2024 - 16.04.2025 Hauptwohnsitz

?        16.04.2025 - 23.12.2025 Hauptwohnsitz bei Ehefrau

1.2.8. Der Beschwerdeführer hielt sich durchgehend an die Meldevorschriften im Bundesgebiet. Dem Bundesamt war auch die Adresse seiner Ehefrau bekannt. Dem Bundesamt war der Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt. Die Abschiebung war vor der Festnahme und Anhaltung bereits zeitlich fixiert und vorbereitet.

1.3. Zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung:

1.3.1. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme am XXXX .12.2025 jedenfalls in Kenntnis über die gegen ihn rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und die Ausreiseverpflichtung. 1.3.1. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Festnahme am römisch 40 .12.2025 jedenfalls in Kenntnis über die gegen ihn rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidung und die Ausreiseverpflichtung.

1.3.2. Das Bundesamt prüfte bereits am 16.12.2025 die Zulässigkeit der Abschiebung, buchte bereits am 16.12.2025 einen Flug in die Türkei, erließ einen mit 16.12.2025 datierten Festnahmeauftrag für den XXXX .12.2025, einen mit 16.12.2025 datierten Durchsuchungsauftrag für die Wohnadresse des Beschwerdeführers, einen mit 16.12.2025 datierten Abschiebeauftrag für den XXXX .12.2025, das Informationsschreiben datiert mit 16.12.2025 für die bevorstehende Abschiebung in die Türkei am XXXX .12.2026 in deutscher und türkischer Sprache und übermittelte den Festnahmeauftrag, den Durchsuchungsauftrag, den Abschiebeauftrag, das Informationsschreiben über die Abschiebung und das Flugticket am 16.12.2025 bereits an die zuständige Landespolizeidirektion.1.3.2. Das Bundesamt prüfte bereits am 16.12.2025 die Zulässigkeit der Abschiebung, buchte bereits am 16.12.2025 einen Flug in die Türkei, erließ einen mit 16.12.2025 datierten Festnahmeauftrag für den römisch 40 .12.2025, einen mit 16.12.2025 datierten Durchsuchungsauftrag für die Wohnadresse des Beschwerdeführers, einen mit 16.12.2025 datierten Abschiebeauftrag für den römisch 40 .12.2025, das Informationsschreiben datiert mit 16.12.2025 für die bevorstehende Abschiebung in die Türkei am römisch 40 .12.2026 in deutscher und türkischer Sprache und übermittelte den Festnahmeauftrag, den Durchsuchungsauftrag, den Abschiebeauftrag, das Informationsschreiben über die Abschiebung und das Flugticket am 16.12.2025 bereits an die zuständige Landespolizeidirektion.

1.3.3. Am Freitag, XXXX .12.2025, um 08:18 Uhr, wurde der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz von der Polizei aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vom 16.12.2025 zur Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt und die Übernahme mittels Unterschrift bestätigt. Zudem unterschrieb er den Erhalt des Informationsblatts für Festgenommene und des Informationsblattes des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes, welchen der Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme auch kontaktierte (vgl. DEF-Akt, AS 93, Information über die bevorstehende Abschiebung; DEF-Akt, AS 140 ff, Anhalteprotokoll I, Anhalteprotokoll II).1.3.3. Am Freitag, römisch 40 .12.2025, um 08:18 Uhr, wurde der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz von der Polizei aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG vom 16.12.2025 zur Abschiebung aus dem Bundesgebiet festgenommen und wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt und die Übernahme mittels Unterschrift bestätigt. Zudem unterschrieb er den Erhalt des Informationsblatts für Festgenommene und des Informationsblattes des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes, welchen der Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme auch kontaktierte vergleiche DEF-Akt, AS 93, Information über die bevorstehende Abschiebung; DEF-Akt, AS 140 ff, Anhalteprotokoll römisch eins, Anhalteprotokoll römisch zwei).

Festgestellt wird daher, dass der Beschwerdeführer den Grund für seine Festnahme nach erfolgter schriftlicher und mündlicher Belehrung jedenfalls verstanden hat und sich vom rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst auch beraten hat lassen.

1.3.4. Im Zeitraum von XXXX .12.2025, 08:18 Uhr, bis XXXX .12.2025, 20:11 Uhr fand – abgesehen von der Überstellung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum sowie der Flugtauglichkeitsuntersuchung durch den Amtsarzt am XXXX .12.2025 - keinerlei weiteres Behördenhandeln in Bezug auf die für XXXX .12.2025 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers statt.1.3.4. Im Zeitraum von römisch 40 .12.2025, 08:18 Uhr, bis römisch 40 .12.2025, 20:11 Uhr fand – abgesehen von der Überstellung des Beschwerdeführers ins Polizeianhaltezentrum sowie der Flugtauglichkeitsuntersuchung durch den Amtsarzt am römisch 40 .12.2025 - keinerlei weiteres Behördenhandeln in Bezug auf die für römisch 40 .12.2025 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers statt.

Der Beschwerdeführer befand sich daher von seiner Festnahme bis zu seiner erfolgten Abschiebung über 60 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft, ohne, dass – abgesehen von der Flugtauglichkeitsuntersuchung durch den Amtsarzt - irgendein Behördenhandeln in Bezug auf die geplante Abschiebung stattgefunden hätte.

Die amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers fand erst am Tag der Abschiebung, damit am Sonntag, XXXX .12.2025, statt.Die amtsärztliche Untersuchung zur Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers fand erst am Tag der Abschiebung, damit am Sonntag, römisch 40 .12.2025, statt.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde bis zum XXXX .12.2025 auch kein vorangehender Versuch der Festnahme und in der Folge einer Abschiebung unternommen. Er hat sich bisher daher auch keiner Festnahme oder Abschiebung widersetzt und sollte auch unbegleitet abgeschoben werden. Auch wurde der Punkt des Vorliegens von gewalttätigen Verhaltensauffälligkeiten verneint (vgl. DEF-Akt, AS 59 f, Checkliste zur Abschiebung vom 16.12.2025).Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde bis zum römisch 40 .12.2025 auch kein vorangehender Versuch der Festnahme und in der Folge einer Abschiebung unternommen. Er hat sich bisher daher auch keiner Festnahme oder Abschiebung widersetzt und sollte auch unbegleitet abgeschoben werden. Auch wurde der Punkt des Vorliegens von gewalttätigen Verhaltensauffälligkeiten verneint vergleiche DEF-Akt, AS 59 f, Checkliste zur Abschiebung vom 16.12.2025).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel und darüber hinaus auf die nachfolgenden Erwägungen:

2.1. Zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten auch auf die diesbezüglich unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, sowie dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme des Beschwerdeführers.

Einsicht genommen wurde zudem hinsichtlich des Beschwerdeführers in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (genannt Anhaltedatei), in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister sowie in den elektronischen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I416 2311693 sowie den Asylakt des Bundesamtes (genannt INT-Akt), als auch den verwaltungsbehördlich geführten Akt zur Durchführung und Effektuierung der Abschiebung (genannt DEF-Akt).

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des türkischen Reisepasses (vgl. INT-Akt, AS 371, Kopie Reisepass; Fremdenregisterauszug, OZ 2).2.2.1. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie des türkischen Reisepasses vergleiche INT-Akt, AS 371, Kopie Reisepass; Fremdenregisterauszug, OZ 2).

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme und Anhaltung die österreichische Staatsbürgerschaft oder über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Europäischen Union bzw. in Österreich verfügen bzw. Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter wäre, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2025 abgewiesen wurde.

2.2.2. Die Feststellung zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ergeben sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei, zudem wird Zeitpunkt der Festnahme und Dauer der Anhaltung vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde nicht bestritten.

2.2.3. Das Vorliegen einer zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft rechtskräftigen, durchführbaren und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung beruht auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu I416 2311693-1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2025, welches den Bescheid vom 12.03.2025 bestätigte, wurde am 02.12.2025 zugestellt. sohin endete die 14-tätige Frist zur Ausreise am 16.12.2025.

Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, beruht auf dem Umstand, dass er sich bis zur Abschiebung am XXXX .12.2025 nachweislich weiter im Bundesgebiet aufhielt.Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, beruht auf dem Umstand, dass er sich bis zur Abschiebung am römisch 40 .12.2025 nachweislich weiter im Bundesgebiet aufhielt.

2.2.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen wären und wurden solche in der Beschwerde auch nicht behauptet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer vor der Abschiebung auf dem Luftweg amtsärztlich auf Flugtauglichkeit untersucht. Da die Abschiebung auf dem Luftweg stattfand, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch von der Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.

2.2.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister (vgl. Strafregisterauszug 30.01.2026, OZ 2).2.2.5. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister vergleiche Strafregisterauszug 30.01.2026, OZ 2).

2.2.6. Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers, beruht auf der Vorlage der Heiratsurkunde bzgl. der Hochzeit mit XXXX , geboren am XXXX . Die beiden heirateten am XXXX .10.2025 in XXXX , Österreich (vgl. I416 2311693-1, Heiratsurkunde, OZ 13).2.2.6. Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers, beruht auf der Vorlage der Heiratsurkunde bzgl. der Hochzeit mit römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die beiden heirateten am römisch 40 .10.2025 in römisch 40 , Österreich vergleiche I416 2311693-1, Heiratsurkunde, OZ 13).

2.2.7. Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister (Auszug vom 30.01.2026, OZ 2).

Der Beschwerdeführer war an seiner – dem Bundesamt bekannten – Wohnadresse tatsächlich greifbar. Er verfügte daher zum Zeitpunkt seiner Festnahme über einen gesicherten, privaten Wohnsitz.

2.2.8. Bereits aus dem Umstand, dass das Bundesamt bereits am 16.12.2025 – neben dem Festnahmeauftrag – auch einen Durchsuchungsauftrag für die Wohnadresse des Beschwerdeführers, ausstellte, ergibt sich, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Auch war dem Bundesamt die Ehe mit XXXX bekannt, an deren Adresse der Beschwerdeführer gemeldet ist. Der Beschwerdeführer war bisher auch durchgehend im Zentralen Melderegister mit einem Wohnsitz gemeldet und hat demnach die Meldevorschriften eingehalten und war zu keiner Zeit untergetaucht, zumal er sich auch bei Durchführung der Festnahme tatsächlich an seiner Wohnsitzadresse aufgehalten hat. Dass die Abschiebung vor der Festnahme und Anhaltung bereits zeitlich fixiert und vorbereitet war, beruht auf den eigenen Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 02.02.2026.2.2.8. Bereits aus dem Umstand, dass das Bundesamt bereits am 16.12.2025 – neben dem Festnahmeauftrag – auch einen Durchsuchungsauftrag für die Wohnadresse des Beschwerdeführers, ausstellte, ergibt sich, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Auch war dem Bundesamt die Ehe mit römisch 40 bekannt, an deren Adresse der Beschwerdeführer gemeldet ist. Der Beschwerdeführer war bisher auch durchgehend im Zentralen Melderegister mit einem Wohnsitz gemeldet und hat demnach die Meldevorschriften eingehalten und war zu keiner Zeit untergetaucht, zumal er sich auch bei Durchführung der Festnahme tatsächlich an seiner Wohnsitzadresse aufgehalten hat. Dass die Abschiebung vor der Festnahme und Anhaltung bereits zeitlich fixiert und vorbereitet war, beruht auf den eigenen Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde vom 02.02.2026.

2.3. Zur gegenständlichen Festnahme und Anhaltung:

2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Festnahme in Kenntnis der gegen ihn in Österreich erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gewesen ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer schon im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem Bundesverwaltungsgericht rechtlich vertreten war. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welche auch die hier relevante Rückkehrentscheidung betrifft, wurde laut Zustellnachweis am 02.12.2025 zugestellt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer sowohl in Deutsch als auch in Türkisch mittels Verfahrensanordnung vom 05.12.2025 mitgeteilt, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er deshalb verpflichtet ist, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 16.12.2025 in Anspruch zu nehmen. Dieses Rückkehrberatungsgespräch nahm der Beschwerdeführer auch am 15.12.2025 in Anspruch, wobei er angab, wegen seiner Ehefrau nicht rückehrwillig zu sein.

Es war daher begründet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme am XXXX .12.2025 jedenfalls in Kenntnis von der gegen ihn erlassenen rechtskräftigem aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Ausreiseverpflichtung gewesen ist.Es war daher begründet davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme am römisch 40 .12.2025 jedenfalls in Kenntnis von der gegen ihn erlassenen rechtskräftigem aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Ausreiseverpflichtung gewesen ist.

2.3.2. Die Feststellungen zur konkreten Organisation und Vorbereitung der Abschiebung sowie Festnahme des Beschwerdeführers, welche bereits vollständig vor der Festnahme abgeschlossen war, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.3.3. Die Feststellungen zum Ablauf der Festnahme ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll. Daraus ist jeweils ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse festgenommen wurde. Dem vorgelegten Verwaltungsakt (genauer DEF-Akt, AS 93, Information über die bevorstehende Abschiebung vom 16.12.2025), geht hervor, dass das Informationsschreiben für die bevorstehende Abschiebung in die Türkei am XXXX .12.2026 in deutscher und türkischer Sprache an den Beschwerdeführer am XXXX .12.2025 im Zuge der Festnahme übermittelt wurde. Dem Anhalteprotokoll ist zudem zu entnehmen, dass er den Erhalt des Informationsblatts für Festgenommene und des Informationsblattes des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zumindest unterschrieb und auch den rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst telefonisch in Anspruch nahm.2.3.3. Die Feststellungen zum Ablauf der Festnahme ergeben sich aus dem Anhalteprotokoll. Daraus ist jeweils ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an seiner Wohnsitzadresse festgenommen wurde. Dem vorgelegten Verwaltungsakt (genauer DEF-Akt, AS 93, Information über die bevorstehende Abschiebung vom 16.12.2025), geht hervor, dass das Informationsschreiben für die bevorstehende Abschiebung in die Türkei am römisch 40 .12.2026 in deutscher und türkischer Sprache an den Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2025 im Zuge der Festnahme übermittelt wurde. Dem Anha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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