TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/17 W236 2236498-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W236 2236498-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2026, ZI. 1258534505/251108135, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER LLM, Wattmanngasse 8/6, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2026, ZI. 1258534505/251108135, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Asylverfahren:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste unter Verwendung ihres russischen Reisepasses per Flugzeug aus der Russischen Föderation aus und stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet per Flugzeug am 21.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie von ihrem zweiten Ehemann, den sie Ende 2018 nach traditionellem Ritus geheiratet habe, geschlagen worden sei und diesen letztlich über Monate mit einem anderen Mann betrogen habe, weswegen sie nunmehr russlandweit von ihrem Ex-Ehemann verfolgt werde und von ihrer Familie wegen Schande verstoßen worden sei.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2020, ZI. 1258534505/200083774, wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2020, ZI. 1258534505/200083774, wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 09.02.2021, W236 2236498-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

1.4. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb beharrlich im österreichischen Bundesgebiet.

2. Gegenständliches Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK:2. Gegenständliches Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK:

2.1. Am 20.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.2.1. Am 20.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

2.2. Aufgrund fehlender Unterlagen trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Verbesserungsauftrag vom 28.08.2025 die Vorlage verschiedener Urkunden und Nachweise auf. Dem kam die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 12.09.2025 nach und führte in dieser aus, dass sie sich seit Dezember 2019 ununterbrochen in Österreich aufhalte und hier ihren Lebensmittelpunkt habe. Sie habe hier Sprachkurse besucht und die A2 Prüfung und Integrationsprüfung erfolgreich bestanden. Sie könne sich jederzeit durch geregelte Anstellungen selbst finanzieren, wenn sie Zugang zum Arbeitsmarkt hätte. Zudem sei sie unbescholten. Auch habe sie Arbeitsplatzzusagen von zwei potenziellen Arbeitgebern (eine ist dem Antrag beigefügt, die zweite der Stellungnahme vom 12.09.2025). Sie sei in das Leben in Österreich in sozialer Hinsicht sehr gut integriert, nicht zuletzt aufgrund der Unterstützung durch ihr soziales Umfeld, ihre Freunde und ihren großen Bekanntenkreis. Sie stelle weder ein Risiko noch eine finanzielle Belastung für Österreich dar und habe die österreichische Rechtsordnung durchwegs geachtet. Sie sei auch in sozialen Organisationen und in einem Fitness Club eingebunden. Es sei daher für sie von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf ihre nach wie vor bestehende Gefährdung aufgrund ihres Ex-Ehemannes.

2.2. Am 16.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab dabei – über die in der Stellungnahme gemachten Angaben hinaus – an, dass sie in Österreich über einen (österreichischen) Lebensgefährten verfüge, mit dem sie jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt lebe und den sie zwei Mal wöchentlich treffe. In der von ihr bewohnten Pension würde sie immer wieder freiwillig mithelfen und dafür € 5 bekommen. Zusätzlich erhalte sie € 20 pro Woche. Ihr gehe es finanziell nicht gut. Sie würde gerne arbeiten. Auch helfe sie einmal wöchentlich unentgeltlich in einer Admiral Sportsbar freiwillig im Service für eine Stunde mit, um auf andere Gedanken zu kommen. Sie habe in Österreich einen Freundeskreis, darunter auch Österreicher. Sie wolle hier in Österreich bleiben, weil sie erstmals in ihrem Leben ein selbstbestimmtes Leben führen könne. In Russland fürchte sie nach wie vor ihren Ex-Ehemann, da dieser extrem gut vernetzt sei. Deswegen könne sie sich auch bei der Botschaft keinen neuen Reisepass besorgen, weil sie Angst habe, dass dies ihrem Ex-Ehemann bekannt würde. Ihr Ex-Ehemann habe nunmehr auch ihre Tochter aus erster Ehe zwangsverheiratet. In ihrer Heimat würden noch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre beiden Schwestern sowie ihre Tochter leben. Zu ihrer Schwester habe sie hin und wieder heimlich Kontakt. Aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung wolle ihre Familie keinen Kontakt mehr zu ihr haben. In Tschetschenien habe sie acht Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung zur Buchhalterin gemacht. Danach habe sie aber als Malerin gearbeitet, zuletzt 2019.

2.3. Mit Bescheid vom 25.11.2025, 1258534505/210282332, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG auf, gemäß § 59 Abs. 2 AVG binnen einer Frist von vier Wochen sich bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument zu besorgen und dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2026, GZ. W609 2331068-1/6E, als unbegründet ab.2.3. Mit Bescheid vom 25.11.2025, 1258534505/210282332, trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b FPG auf, gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG binnen einer Frist von vier Wochen sich bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument zu besorgen und dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2026, GZ. W609 2331068-1/6E, als unbegründet ab.

2.4. Mit o.a. Bescheid vom 02.02.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.). Gemäß § § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2.4. Mit o.a. Bescheid vom 02.02.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge. Sie lebe zwar seit gut sechs Jahren in Österreich , habe sich hier aber überwiegend unrechtmäßig aufgehalten und sei ihrer Ausreiseverpflichtung nach Rechtskraft ihres Asylverfahrens nicht nachgekommen. Sie habe hier keine Familienangehörigen oder Verwandten und sei nicht erwerbstätig. Zwar habe sie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, doch habe ihre gesamte Einvernahme unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen. Es werde nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin sich in den Jahren ihres Aufenthaltes einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe, doch seien all diese Verbindungen in einem Zeitraum entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin illegal in Österreich aufgehalten habe. Demgegenüber verfüge die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht und Schul- sowie Berufsausbildung genossen habe, noch über Familie, weswegen davon auszugehen sei, dass sie sich in die dortige Gesellschaft wieder integrieren werde können. Da die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher sie neuerlich auf ihre in der Russischen Föderation bestehende Gefährdung durch ihren Ex-Ehemann sowie insbesondere ihre gute Integration in Österreich verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Ihre Identität steht fest.

Die Beschwerdeführerin ist in Tschetschenien geboren und lebte dort bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jänner 2020. Die Beschwerdeführerin hat Schulbildung im Umfang von acht Jahren erhalten und zudem eine Fachschule für Buchhaltung absolviert. Sie beherrscht sowohl Tschetschenisch als auch Russisch. Vor ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin sieben bis acht Monate auf Baustellen gearbeitet, insbesondere als Tapeziererin und Malerin. In Tschetschenien leben nach wie vor ihre Tochter aus erster Ehe, die Eltern, die zwei Schwestern und der Bruder sowie zahlreiche Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Tochter sowie zu einer ihrer Schwestern nach wie vor Kontakt.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise im Jänner 2020 in Österreich auf. Sie ist in einer Wohngemeinschaft des Flüchtlingsprojekts Ute Bock wohnhaft und beteiligt sich dort an freiwilligen Tätigkeiten, für die sie sporadisch mit € 5,-- entlohnt wird. Die Beschwerdeführerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach und und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie wird durch den Verein Ute Bock mit Taschengeld (wöchentlich € 20,--) und Naturalien (Essen sowie Kleidung) unterstützt. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Einstellungszusagen als Reinigungskraft bei einer Reinigungsfirma und in einem Hotel.

Die Beschwerdeführerin verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Sie legte am 09.05.2025 die Integrationsprüfung Sprachniveau A2 ab.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Sie hat in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu anderen Personen. Sie führt eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger, syrischer Herkunft, lebt mit diesem aber in keinem gemeinsamen Haushalt. Es finden wöchentlich zweimal Treffen statt. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesem.

Die Beschwerdeführerin engagiert sich sportlich; sie besucht einen Fitness Club und macht Yoga.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum wesentlichen Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 21.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.09.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abwies und der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 09.02.2021, W236 2236498-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb illegal im österreichischen Bundesgebiet.

Am 20.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Nach Nachreichung erforderlicher Unterlagen galt der Antrag am 18.09.2025 als eingebracht.Am 20.05.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Nach Nachreichung erforderlicher Unterlagen galt der Antrag am 18.09.2025 als eingebracht.

Mit Bescheid vom 25.11.2025 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin auf, binnen einer Frist von vier Wochen sich bei der zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaates ein Reisedokument zu besorgen und dieses dem Bundesamt vorzulegen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2026, GZ. W609 2331068-1/6E, als unbegründet ab.

Mit o.a. Bescheid vom 02.02.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab und erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung. Ihre Abschiebung in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.Mit o.a. Bescheid vom 02.02.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab und erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung. Ihre Abschiebung in die Russische Föderation wurde für zulässig erklärt und der Beschwerdeführerin für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

1.3. Zur wesentlichen Lage im Herkunftsstaat:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten