Entscheidungsdatum
17.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W140 2286619-3/18E
W140 2286619-4/2E
W140 2286619-4/2E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am XXXX und der darauf gestützten Anhaltung bis XXXX sowie der Abschiebung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HÖLLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am römisch 40 und der darauf gestützten Anhaltung bis römisch 40 sowie der Abschiebung am römisch 40 , zu Recht:
I.römisch eins.
A)
1. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX sowie der darauf gestützten Anhaltung bis XXXX wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am XXXX sowie die Anhaltung von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 sowie der darauf gestützten Anhaltung bis römisch 40 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am römisch 40 sowie die Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt.
2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
A)
1. Der Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat am XXXX wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 Abs. 1 FPG stattgegeben und die durchgeführte Abschiebung für rechtswidrig erklärt.1. Der Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat am römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, FPG stattgegeben und die durchgeführte Abschiebung für rechtswidrig erklärt.
2. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.3. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 15.10.2015 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, er sei als Basketballtrainer eines Damenteams bedroht worden. Seine Wohnung sei beschädigt worden, einige Gegenstände hätten auch Einschusslöcher gehabt.
Am 17.10.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. In dieser Einvernahme gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, er sei zuerst telefonisch bedroht worden und man habe ihm geraten, die Arbeit als Damentrainer aufzugeben. Später seien bewaffnete Männer in sein Haus gekommen und hätten in die Wände und Vorhänge geschossen. Glücklicherweise sei weder er, noch seine Frau und Tochter zuhause gewesen. Diese Warnung bedeute, dass man ihn tot sehen wolle.
Mit Bescheid vom 21.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 21.12.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug 14 Tage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 05.01.2021, GZ: XXXX , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 05.01.2021, GZ: römisch 40 , wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 10.03.2021, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 10.03.2021, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Entscheidung abgetreten.
Am 11.03.2022 wurde mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig.
Am 24.08.2023 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet und am 13.11.2023 an die irakische Botschaft übermittelt.
Am 12.10.2023 wurde mit dem BF von der BBU erneut ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig mit der Begründung, dass er herzkrank und im Irak verfolgt sei.
Am 15.12.2023 wurde mit dem BF von der BBU abermals ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig mit der Begründung, dass er herzkrank und im Irak verfolgt sei.
Am 30.01.2024 wurde der Ausstellung eines HRZ von der irakischen Botschaft zugestimmt.
Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am XXXX gebucht.Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am römisch 40 gebucht.
Am XXXX erging ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung. Am römisch 40 erging ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung.
Am XXXX , 17:35 Uhr, wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA aufgrund des Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am XXXX persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat. Ihm wurde im Zuge seiner Festnahme auch das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, wobei der BF auch hier die Unterschrift verweigerte. Am römisch 40 , 17:35 Uhr, wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA aufgrund des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung am römisch 40 persönlich zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigert hat. Ihm wurde im Zuge seiner Festnahme auch das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, wobei der BF auch hier die Unterschrift verweigerte.
Der BF begann am 13.02.2024, 11:30 Uhr, einen Hungerstreik, den er am 17.02.2024, 09:00 Uhr, freiwillig wieder beendete.
Am 13.02.2024, 13:40 Uhr, wurde der BF niederschriftlich vom BFA anlässlich der Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Während der Einvernahme gab der BF unter anderem an, ein Problem mit seinem Herzen wegen psychischer Belastung zu haben und seit eineinhalb Jahren eine psychische Betreuerin von der Caritas zu haben. Er habe in Österreich bis zur Abweisung seiner Beschwerde gearbeitet und legte eine Bestätigung der Teilzeitarbeit aus dem Jahr 2020 vor. Er bekomme staatliche Unterstützung und arbeite ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei XXXX und bekomme die Monatskarte der Wiener Linien und ein Mittagessen dafür. Er gehe zu seiner Arbeit bei XXXX , arbeite dort bei verschiedenen Werkstätten und sei dort gegen 13:00 Uhr fertig. Dann gehe er nach Hause. Weil es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, lege er sich dann hin. Wenn er wieder aufstehe, lerne er auf Youtube Deutsch. Dann sei der Tag schon vorüber. Er habe viele österreichische Freunde bei XXXX und sie würden nur Deutsch miteinander reden. Er spreche auch Englisch und habe das TOEFL-Zeugnis hier. Er habe Integrationskurse gemacht und über die österreichische Kultur gelernt. Das Beste für Integration sei über Freunde und Leute, auch Geburtstage habe er mitgefeiert und Geschenke verteilt. Der BF legte zudem Befunde vor, wonach er an einer depressiven Episode, mehreren belastenden Symptomen und massiven Angstzuständen, chronischer Überregung, Schlaflosigkeit, psychosomatischer Reaktion und Suizidgedanken leidet. Überdies legte der BF eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Workshop im Oktober 2023 zum „Stressmanagement“ vor. Gleichzeitig gab seine Psychologin im Parteienverkehr eine Klinisch-psychologische Stellungnahme vom 13.02.2024 persönlich ab.Am 13.02.2024, 13:40 Uhr, wurde der BF niederschriftlich vom BFA anlässlich der Verhängung einer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Während der Einvernahme gab der BF unter anderem an, ein Problem mit seinem Herzen wegen psychischer Belastung zu haben und seit eineinhalb Jahren eine psychische Betreuerin von der Caritas zu haben. Er habe in Österreich bis zur Abweisung seiner Beschwerde gearbeitet und legte eine Bestätigung der Teilzeitarbeit aus dem Jahr 2020 vor. Er bekomme staatliche Unterstützung und arbeite ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei römisch 40 und bekomme die Monatskarte der Wiener Linien und ein Mittagessen dafür. Er gehe zu seiner Arbeit bei römisch 40 , arbeite dort bei verschiedenen Werkstätten und sei dort gegen 13:00 Uhr fertig. Dann gehe er nach Hause. Weil es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, lege er sich dann hin. Wenn er wieder aufstehe, lerne er auf Youtube Deutsch. Dann sei der Tag schon vorüber. Er habe viele österreichische Freunde bei römisch 40 und sie würden nur Deutsch miteinander reden. Er spreche auch Englisch und habe das TOEFL-Zeugnis hier. Er habe Integrationskurse gemacht und über die österreichische Kultur gelernt. Das Beste für Integration sei über Freunde und Leute, auch Geburtstage habe er mitgefeiert und Geschenke verteilt. Der BF legte zudem Befunde vor, wonach er an einer depressiven Episode, mehreren belastenden Symptomen und massiven Angstzuständen, chronischer Überregung, Schlaflosigkeit, psychosomatischer Reaktion und Suizidgedanken leidet. Überdies legte der BF eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Workshop im Oktober 2023 zum „Stressmanagement“ vor. Gleichzeitig gab seine Psychologin im Parteienverkehr eine Klinisch-psychologische Stellungnahme vom 13.02.2024 persönlich ab.
Es wurde vom BFA ein amtsärztlicher Befund und Gutachten vom XXXX eingeholt, wonach der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung und haftfähig war. Zudem wurden gesundheitliche Leiden des BF angeführt.Es wurde vom BFA ein amtsärztlicher Befund und Gutachten vom römisch 40 eingeholt, wonach der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung und haftfähig war. Zudem wurden gesundheitliche Leiden des BF angeführt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF um 15:55 Uhr die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe, gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters, zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF um 15:55 Uhr die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag durch persönliche Übergabe, gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters, zugestellt.
Am 15.02.2024 wurde einer Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG zugestimmt.Am 15.02.2024 wurde einer Heilbehandlung gemäß Paragraph 78, Absatz 6, FPG zugestimmt.
Der BF erhob am 15.02.2024 Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.
Am 16.02.2024 wurde erneut mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig.
Am XXXX um 12:51 Uhr stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich.Am römisch 40 um 12:51 Uhr stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich.
Bei seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der BF im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat von Milizen mit dem Umbringen bedroht werde. Seine Mutter habe ihm vorheriges Jahr gesagt, dass sie noch immer nach ihm fahnden würden. Außerdem gehe es ihm psychisch sehr schlecht. Er brauche eine psychische Behandlung hier. Diese Behandlungen gäbe es im Irak nicht. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst umgebracht zu werden.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX und XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und Anhaltung von XXXX bis XXXX gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 und römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt, der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlagen.
Am XXXX wurde der BF um 16:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen und um 16:11 Uhr wurde er gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG (Anordnung zur Abschiebung) erneut festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde der BF über die Gründe der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache belehrt und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, dies bestätigte der BF durch seine Unterschrift.Am römisch 40 wurde der BF um 16:10 Uhr aus der Schubhaft entlassen und um 16:11 Uhr wurde er gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG (Anordnung zur Abschiebung) erneut festgenommen. Im Zuge der Festnahme wurde der BF über die Gründe der Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache belehrt und ihm wurde das Informationsblatt für Festgenommene ausgehändigt, dies bestätigte der BF durch seine Unterschrift.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und Z 2 AsylG nicht vorlagen und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG wurde dem BF gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben und der Vertretung des BF am 26.02.2024 zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 21.02.2024 wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG nicht vorlagen und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG wurde dem BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich übergeben und der Vertretung des BF am 26.02.2024 zugestellt.
Am XXXX wurde der BF aufgrund des am 15.02.2024 erlassenen Abschiebeauftrages auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben.Am römisch 40 wurde der BF aufgrund des am 15.02.2024 erlassenen Abschiebeauftrages auf dem Luftweg in den Irak abgeschoben.
Mit Eingabe vom 02.04.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am XXXX und XXXX gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 und § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am XXXX an seiner gemeldeten Wohnadresse zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung festgenommen und in ein PAZ überstellt worden sei. Der BF habe sich zu jedem Zeitpunkt im Verfahren kooperativ und vertrauenswürdig verhalten. Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit habe der BF versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen. Der BF habe am XXXX einen (Folge)-Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen habe er einerseits mit der drohenden Verfolgung im Irak und andererseits mit seiner gesundheitlichen bzw. psychischen Situation und deren mangelnder Behandlungsmöglichkeit im Irak sowie seinem schützenswerten Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK begründet. Nach der Entlassung des BF aus der Schubhaft sei der BF nicht enthaftet worden, sondern aufgrund eines neuerlichen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG – „(geplante) Anordnung der Abschiebung“ – amtssigniert um 15:17 Uhr, wieder festgenommen worden. Am 26.02.2024 sei der gewillkürten Vertretung des BF ein Mandatsbescheid vom 21.02.2024 zugestellt worden. Demzufolge gemäß § 12 Abs. 4 AsylG iVm § 57 AVG festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen gemäß § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Zudem sei festgestellt worden, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt werde. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der BF vor seiner Abschiebung bereits seit mehr als 8 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und gewichtige private familiäre Interessen für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. Sein Privat- und Familienleben in Österreich hätte sich seit Jänner 2021 maßgeblich intensiviert. Diesbezüglich dürfe auch auf die den BF betreffenden rezenten Entscheidungen des erkennenden Gerichts verwiesen werden ( XXXX und XXXX ), in denen festgestellt worden sei, dass der BF über eine soziale Verankerung in Österreich verfüge. Diese bestehe neben seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und seinem Netzwerk insbesondere in der medizinischen bzw. therapeutischen Behandlung. Der BF verfüge bereits über gute Deutschkenntnisse und befinde sich in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin, eine Heirat sei beabsichtigt. Bis zu seiner Abschiebung habe der BF ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei XXXX gearbeitet. Durch seine ehrenamtliche Tätigkeit habe der BF zahlreiche Freundschaften schließen können und sei gut im Bundesgebiet integriert gewesen. Seit ca. eineinhalb Jahren sei der BF in regelmäßiger Betreuung durch das Mobile Interventionsteam der Caritas gewesen. Laut klinisch-psychologischer Stellungnahme vom 13.02.2024 habe sich die depressive Symptomatik des BF zuerst verbessert, leide der BF aber seit Herbst 2023 unter massiven Angstzuständen und entwickelte ua. auch Suizidgedanken, diesbezüglich sei er beim psychosozialen Dienst vorstellig gewesen. Aus dem Schreiben gehe hervor, der BF habe Todesangst vor einer Abschiebung in den Irak. Angesichts der dargelegten Veränderungen des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich sei gegenständlich fraglich, ob die Rückkehrentscheidung von Jänner 2021 zum Zeitpunkt der Abschiebung noch durchsetzbar gewesen sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, festzustellen, dass der BF durch die in Beschwerde gezogene Festnahme bzw. Abschiebung in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgenommen bzw. abgeschoben zu werden, verletzt wurde und die Festnahme bzw. Abschiebung für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Verordnung sowie der Ersatz der Eingabegebühr gemäß § 35 VwGVG aufzuerlegen.Mit Eingabe vom 02.04.2024 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am römisch 40 und römisch 40 gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am römisch 40 an seiner gemeldeten Wohnadresse zum Zwecke der (geplanten) Anordnung der Abschiebung festgenommen und in ein PAZ überstellt worden sei. Der BF habe sich zu jedem Zeitpunkt im Verfahren kooperativ und vertrauenswürdig verhalten. Zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit habe der BF versucht sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen. Der BF habe am römisch 40 einen (Folge)-Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen habe er einerseits mit der drohenden Verfolgung im Irak und andererseits mit seiner gesundheitlichen bzw. psychischen Situation und deren mangelnder Behandlungsmöglichkeit im Irak sowie seinem schützenswerten Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK begründet. Nach der Entlassung des BF aus der Schubhaft sei der BF nicht enthaftet worden, sondern aufgrund eines neuerlichen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG – „(geplante) Anordnung der Abschiebung“ – amtssigniert um 15:17 Uhr, wieder festgenommen worden. Am 26.02.2024 sei der gewillkürten Vertretung des BF ein Mandatsbescheid vom 21.02.2024 zugestellt worden. Demzufolge gemäß Paragraph 12, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Zudem sei festgestellt worden, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt werde. In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass der BF vor seiner Abschiebung bereits seit mehr als 8 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und gewichtige private familiäre Interessen für seinen Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. Sein Privat- und Familienleben in Österreich hätte sich seit Jänner 2021 maßgeblich intensiviert. Diesbezüglich dürfe auch auf die den BF betreffenden rezenten Entscheidungen des erkennenden Gerichts verwiesen werden ( römisch 40 und römisch 40 ), in denen festgestellt worden sei, dass der BF über eine soziale Verankerung in Österreich verfüge. Diese bestehe neben seiner ehrenamtlichen Tätigkeit und seinem Netzwerk insbesondere in der medizinischen bzw. therapeutischen Behandlung. Der BF verfüge bereits über gute Deutschkenntnisse und befinde sich in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin, eine Heirat sei beabsichtigt. Bis zu seiner Abschiebung habe der BF ehrenamtlich in der Nähwerkstatt bei römisch 40 gearbeitet. Durch seine ehrenamtliche Tätigkeit habe der BF zahlreiche Freundschaften schließen können und sei gut im Bundesgebiet integriert gewesen. Seit ca. eineinhalb Jahren sei der BF in regelmäßiger Betreuung durch das Mobile Interventionsteam der Caritas gewesen. Laut klinisch-psychologischer Stellungnahme vom 13.02.2024 habe sich die depressive Symptomatik des BF zuerst verbessert, leide der BF aber seit Herbst 2023 unter massiven Angstzuständen und entwickelte ua. auch Suizidgedanken, diesbezüglich sei er beim psychosozialen Dienst vorstellig gewesen. Aus dem Schreiben gehe hervor, der BF habe Todesangst vor einer Abschiebung in den Irak. Angesichts der dargelegten Veränderungen des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich sei gegenständlich fraglich, ob die Rückkehrentscheidung von Jänner 2021 zum Zeitpunkt der Abschiebung noch durchsetzbar gewesen sei. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, festzustellen, dass der BF durch die in Beschwerde gezogene Festnahme bzw. Abschiebung in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgenommen bzw. abgeschoben zu werden, verletzt wurde und die Festnahme bzw. Abschiebung für rechtswidrig zu erklären sowie der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Verordnung sowie der Ersatz der Eingabegebühr gemäß Paragraph 35, VwGVG aufzuerlegen.
Am 03.04.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Übermittlung aller Bezug habenden Verwaltungsakte und um Abgabe einer Stellungnahme.
Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2024 wurde sowohl der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 04.04.2024 wurde sowohl der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Am 15.04.2024 übermittelte das BFA eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen sowie den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten. In der Stellungnahme wurde ausgeführt:
„[…] XXXX (BF) reiste spätestens am 15.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 wurde dieser gem. §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021 zur GZ: XXXX wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft.
Mit Beschluss des VfGH vom 10.03.2021 zur Zahl XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten. „[…] römisch 40 (BF) reiste spätestens am 15.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 wurde dieser gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. , Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2021 zur GZ: römisch 40 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung erwuchs am 05.01.2021 in Rechtskraft. , Mit Beschluss des VfGH vom 10.03.2021 zur Zahl römisch 40 wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und an den VwGH zur Entscheidung abgetreten.
Am 11.03.2022 wurde mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig.
Am 12.10.2023 wurde mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig, mit der Begründung, dass er Herzkrank und im Irak politisch verfolgt sei.
Bereits am 24.08.2023 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet und am 13.11.2023 an die irakische Botschaft übermittelt.
Am 15.12.2023 wurde mit dem BF von der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt und war der BF nicht rückkehrwillig, mit der Begründung, dass er Herzkrank und im Irak verfolgt sei.
Am 30.01.2024 wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der irakischen Botschaft zugestimmt.

Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am XXXX gebucht. Am 01.02.2024 wurde der BF für den Charter am römisch 40 gebucht.
Am XXXX , um 17:35 Uhr wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA mit einem Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt, jedoch hat der BF die Unterschrift verweigert. Am römisch 40 , um 17:35 Uhr wurde der BF im Zuge eines Schwerpunktes mit dem BFA mit einem Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert. Im Zuge der Festnahme wurde ihm die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt, jedoch hat der BF die Unterschrift verweigert.
Der BF befindet sich seit 13.02.2024, um 11:30 Uhr im Hungerstreik.
Am 13.02.2024, um 13:40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Während der Einvernahme legte der BF Befunde vor, worauf ersichtlich ist, dass er an einer depressiven Episode, mehreren belastenden Symptomen und massiven Angstzuständen, chronischer Überregung, Schlaflosigkeit, psychosomatischer Reaktion und Suizidgedanken leidet.
Gleichzeitig hat seine Psychologin im Parteienverkehr eine Klinisch-psychologische Stellungnahme persönlich abgegeben.
Laut amtsärztlichen Befund und Gutachten vom XXXX ist der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung. Laut vorhandener psychologischer Stellungnahme besteht folgende Diagnose: PTSD und depressive Episode, bisher keine Medikation, aktuell will er auch keine Medikamente einnehmen. Alle Vitalparameter unauffällig. Hat oft Stress, V.a Panikattacke, herzmäßig wurde er schon im KH abgeklärt, hat sich nichts ergeben, keine Medikamente oder weiteres Procedere verordnet. Aktuell keine Symptome oder Beschwerden. Die psychiatrische Diagnose hat am XXXX ergeben, dass Belastungsreaktion ohne suizidale Einengung, weitere Kontrolle beim Dialogarzt geplant. Es besteht aktuell Haftfähigkeit.Laut amtsärztlichen Befund und Gutachten vom römisch 40 ist der BF seit seiner Aufnahme im PAZ in ärztlicher Betreuung. Laut vorhandener psychologischer Stellungnahme besteht folgende Diagnose: PTSD und depressive Episode, bisher keine Medikation, aktuell will er auch keine Medikamente einnehmen. Alle Vitalparameter unauffällig. Hat oft Stress, römisch fünf.a Panikattacke, herzmäßig wurde er schon im KH abgeklärt, hat sich nichts ergeben, keine Medikamente oder weiteres Procedere verordnet. Aktuell keine Symptome oder Beschwerden. Die psychiatrische Diagnose hat am römisch 40 ergeben, dass Belastungsreaktion ohne suizidale Einengung, weitere Kontrolle beim Dialogarzt geplant. Es besteht aktuell Haftfähigkeit.
Am XXXX , um 15:55 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am römisch 40 , um 15:55 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.
Am 15.02.2024 wurde der Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG zugestimmt. Am 15.02.2024 wurde der Heilbehandlung gem. Paragraph 78, Absatz 6, FPG zugestimmt.
Am 16.02.2024, um 08:02 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.
Am 16.02.2024 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU und dem BF geführt und war der BF nicht rückkehrwillig.
Am 17.02.2024 hat der BF seinen Hungerstreik freiwillig beendet.
Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zur GZ: XXXX und XXXX wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX und Anhaltung von XXXX bis XXXX gem. § 22a Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z. 3 und § 40 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am XXXX sowie die Anhaltung von XXXX bis XXXX für rechtswidrig erklärt. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zur GZ: römisch 40 und römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40 gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme am römisch 40 sowie die Anhaltung von römisch 40 bis römisch 40 für rechtswidrig erklärt.
Am XXXX , um 16:10 Uhr wurde der BF aus der Haft entlassen. Am römisch 40 , um 16:10 Uhr wurde der BF aus der Haft entlassen.
Am XXXX , um 16:11 Uhr wurde der BF von der LPD XXXX festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Am römisch 40 , um 16:11 Uhr wurde der BF von der LPD römisch 40 festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert.
Der BF wurde am XXXX , 03:30 Uhr in den Irak mittels Charters abgeschoben. Der BF wurde am römisch 40 , 03:30 Uhr in den Irak mittels Charters abgeschoben.
Am 03.04.2024, um 10:41 Uhr langte ha. die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme am XXXX und Abschiebung am XXXX ha. ein. Am 03.04.2024, um 10:41 Uhr langte ha. die Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 und Abschiebung am röm