TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/17 W124 2306743-1

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Entscheidungsdatum

17.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W124 2306743-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selbigen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Mitglied einer Partei, welche sich XXXX nennen würde, sei. Der Chef dieser Partei heiße Simarjit SINGH MAN. Er habe sich für die Freiheit von einem unabhängigen Khalestan eingesetzt. Er sei mit dem Tod bedroht und verfolgt worden. Deswegen habe er beschlossen seine Heimat zu verlassen. Am selbigen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Mitglied einer Partei, welche sich römisch 40 nennen würde, sei. Der Chef dieser Partei heiße Simarjit SINGH MAN. Er habe sich für die Freiheit von einem unabhängigen Khalestan eingesetzt. Er sei mit dem Tod bedroht und verfolgt worden. Deswegen habe er beschlossen seine Heimat zu verlassen.

2. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen und führte in diesem Zusammenhang aus, dass er zuletzt in XXXX , Punjab, Indien gelebt habe, wo er immer gewohnt habe. Er habe dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gewohnt. 2. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen und führte in diesem Zusammenhang aus, dass er zuletzt in römisch 40 , Punjab, Indien gelebt habe, wo er immer gewohnt habe. Er habe dort gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern gewohnt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er für eine Partei gearbeitet habe, die die Khalistan Bewegung unterstützen würde, weswegen er Probleme mit den Parteimitgliedern der Shin Sena Partei gehabt habe. Von Seiten der Polizei würden sie keine Unterstützung erhalten, weil sie Khalistan unterstützen würden. Sie würden deshalb von Personen geschlagen werden, von denen der BF aber nicht angeben können, wer diese Personen sein würden. Meistens würden diese zu einer anderen Religion der Hindu angehören.

Auf die Aufforderung hin detaillierter Angaben zu machen, gab dieser an, dass am XXXX der Golden Tempel von der indischen Regierung angegriffen, Sikhs umgebracht und verletzt worden seien. Zu seinen persönlichen Fluchtgründen, gab dieser an, dass die Probleme immer weiter gehen würden, indem Sikhs von Hindus geschlagen werden würden. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben. Außerdem habe der BF an Bauernprotesten teilgenommen, weswegen er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Dazu würde es Videos vom BF geben. Das Handy, auf dem die Videos seien, habe er nicht bei sich.Auf die Aufforderung hin detaillierter Angaben zu machen, gab dieser an, dass am römisch 40 der Golden Tempel von der indischen Regierung angegriffen, Sikhs umgebracht und verletzt worden seien. Zu seinen persönlichen Fluchtgründen, gab dieser an, dass die Probleme immer weiter gehen würden, indem Sikhs von Hindus geschlagen werden würden. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben. Außerdem habe der BF an Bauernprotesten teilgenommen, weswegen er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Dazu würde es Videos vom BF geben. Das Handy, auf dem die Videos seien, habe er nicht bei sich.

3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt dazu im Wesentlichen aus, dass der BF angegeben habe von Personen geschlagen worden zu sein. Welche Personen dies gewesen seien, habe der BF nicht angeben können. Es hätte sich dabei um Personen der Hindu Religion gehandelt. Detaillierte Angaben zu seinen konkreten Fluchtgründe habe der BF trotz wiederholter Aufforderung nicht machen können.

Der BF sei in der Lage nach Indien zurückzukehren und in seiner Heimat zu leben. Er würde ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sein. In Österreich habe der BF keine familiären oder sonstige nennenswerte sozialen Anknüpfungspunkte geltend gemacht. Soweit die Rückkehrsituation des BF in Betracht zu ziehen sei, wurde ausgeführt, dass es durchaus möglich sei, sich wieder in Indien niederzulassen.

Es würde davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien unterstützt werden würde und seine Unterbringung gewährleistet sein würde. Es stehe dem BF frei, die Unterstützung des Staates und der NGO in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. Auch wenn sich die Situation im Fall einer Rückkehr vielleicht schwierig gestalten könne, so sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne.Es würde davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien unterstützt werden würde und seine Unterbringung gewährleistet sein würde. Es stehe dem BF frei, die Unterstützung des Staates und der NGO in seinem Heimatstaat in Anspruch zu nehmen. Auch wenn sich die Situation im Fall einer Rückkehr vielleicht schwierig gestalten könne, so sei dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht gesprochen werden könne.

Grundsätzlich würden bezüglich Indien keine Anhaltspunkte bestehen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt sei.Grundsätzlich würden bezüglich Indien keine Anhaltspunkte bestehen, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt sei.

Da es sich beim BF um eine gesunde und erwiesenermaßen arbeitsfähige Person handle sowie die gängige Amtssprache beherrschen würde, sei davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohenden Notlage gelangen würde.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich inhaltlich Beschwerde erhoben. Moniert wurde im Wesentlichen, dass das BFA einen großen Teil der Aussagen des BF nicht zur Kenntnis genommen habe. Dem BF sei von vorneherein abgesprochen worden aus asylrelevanten Gründen geflüchtet zu sein ohne eine Beurteilung der Fluchtgründe durchzuführen. Der Vorwurf, dass der BF keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, sei nicht richtig. Dass der BF den genauen Verlauf der Ereignisse nicht in allen Details schildern habe können, sei ihm hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit allenfalls anzurechnen gewesen. Aus dem Überleben des BF und seiner gelungenen Flucht die Schlussfolgerung zu ziehen, er könne keiner Verfolgung unterliegen, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Protokoll der Transkription der Aussagen des BF gehe hervor, dass die indischen Behörden ihm gegenüber schutzunwillig oder schutzfähig sein würden, zumal die Verfolgung, der der BF ausgesetzt gewesen sei, auch den indischen Behörden zuzurechnen sei.

Die Annahme der Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei, sei unrichtig. Es gebe keine widersprechenden Beweisergebnisse, sodass die Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Mit der Frage der Schutzwilligkeit der indischen Behörden dem BF gegenüber, habe sich das Bundesamt überhaupt nicht auseinandergesetzt und liege daher im angefochtenen Bescheid ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Nach ständiger Judikatur könne auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Der BF habe keinen Schutz von Seiten der indischen Behörden erhalten können und hätte das Vorbringen des BF daher inhaltlich geprüft werden müssen.

Die pauschale Behauptung des BFA, in Indien würde es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative geben und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken, um einer Verfolgung entgehen zu können, stimme nicht.

Die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung des BF bestehe auf Grund der katastrophalen Sicherheitslage in Indien und der hoffnungslosen Situation, der der BF im Falle einer Rückkehr nach Indien ausgesetzt sei.

Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass der BF bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr gewesen wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der BF würde über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr verfügen, welches ihm eine Rückkehr ermöglichen könne. Er sei entwurzelt und wäre davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Art 2 EMRK und 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.Bei sorgfältiger Betrachtung der Situation in Indien und der persönlichen Situation des BF hätte festgestellt werden müssen, dass der BF bei einer Abschiebung in realistischer Gefahr gewesen wäre, in eine existenzbedrohende Lage zu geraten. Der BF würde über kein Auffangnetz in seiner Heimat mehr verfügen, welches ihm eine Rückkehr ermöglichen könne. Er sei entwurzelt und wäre davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Artikel 2, EMRK und 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.

5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sprache Punjabi an. Es nahmen dabei der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen.5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sprache Punjabi an. Es nahmen dabei der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Punjabi teil. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Umständen in Österreich:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität wird lediglich für die Individualisierung im gegenständlichem Verfahren festgestellt. Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Sikhs an und bekennt sich zur Religion des Hinduismus. Seine Muttersprache ist Hindi. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität wird lediglich für die Individualisierung im gegenständlichem Verfahren festgestellt. Er ist Staatsangehöriger Indiens, gehört der Volksgruppe der Sikhs an und bekennt sich zur Religion des Hinduismus. Seine Muttersprache ist Hindi. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX im Bundesstaat Punjab geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Indien gemeinsam mit seiner Ehefrau und beiden Kindern lebte. Er hielt sich dort seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien dauerhaft auf. Der Beschwerdeführer war in Indien viel in den Städten Delhi und Mumbai unterwegs und hat nach der Schule auf einer Farm gearbeitet. Die Frau des Beschwerdeführers arbeitet zur Zeit als Schneiderin in einer Boutique. Eine Tante mütterlicherseits wohnt in der Stadt XXXX . Geld wird dieser von Seiten des BF nicht nach Indien geschickt. Die beiden Brüder des BF leben in Singapur.Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 im Bundesstaat Punjab geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Indien gemeinsam mit seiner Ehefrau und beiden Kindern lebte. Er hielt sich dort seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Indien dauerhaft auf. Der Beschwerdeführer war in Indien viel in den Städten Delhi und Mumbai unterwegs und hat nach der Schule auf einer Farm gearbeitet. Die Frau des Beschwerdeführers arbeitet zur Zeit als Schneiderin in einer Boutique. Eine Tante mütterlicherseits wohnt in der Stadt römisch 40 . Geld wird dieser von Seiten des BF nicht nach Indien geschickt. Die beiden Brüder des BF leben in Singapur.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Lebensunterhalt des BF wird von zwei seiner in Österreich lebenden Freunde unterstützt. Der BF verfügt über keinen Rechtsanspruch auf eine Inländer ortsübliche Unterkunft.

Der Beschwerdeführer verließ Indien am XXXX mit dem Flugzeug nach Dubai und reiste von dort über Serbien nach Österreich ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verließ Indien am römisch 40 mit dem Flugzeug nach Dubai und reiste von dort über Serbien nach Österreich ein und stellte am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung unterhält. Verwandte des Beschwerdeführers leben ebenso wenig im Bundesgebiet. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über ein nennenswertes Privatleben. Er unterhält keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich und nimmt nicht aktiv im Rahmen eines Vereins oder in sonstiger Weise am gesellschaftlichen Leben teil. In seiner Freizeit besucht der Beschwerdeführer regelmäßig einen Sikh-Tempel, wo er gratis zu essen bekommt Der Beschwerdeführer hat bislang weder einen Deutschkurs besucht noch sonst wie die deutsche Sprache erlernt.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war in Indien aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit der Khalistan Bewegung keiner konkreten oder individuellen Bedrohung durch Mitglieder der Shiv Sena Partei ausgesetzt. Im Fall seiner Rückkehr nach Indien droht ihm aufgrund dessen nicht die Gefahr, physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein.

Dem Beschwerdeführer droht in Indien davon abgesehen weder von staatlicher noch von dritter Seite eine Verfolgung, insbesondere nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer verfügt in Indien über ein familiäres Netz, über eine zehnjährige Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung. Er steht mit seiner in Indien lebenden Frau in Kontakt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat, mit seinen Familienangehörigen nicht wieder Kontakt mit diesen bzw. seiner Tante mütterlicherseits aufgenommen werden kann. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau und seinen Kindern bzw. Tante in XXXX über ein soziales Gefüge bzw. Unterstützung, auf welche er gerade in der Anfangsphase seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer wurde in Indien sozialisiert und spricht zumindest Hindi als seine Muttersprache. Er ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar wäre.Der Beschwerdeführer verfügt in Indien über ein familiäres Netz, über eine zehnjährige Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung. Er steht mit seiner in Indien lebenden Frau in Kontakt. Es sind keine Gründe hervorgekommen, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat, mit seinen Familienangehörigen nicht wieder Kontakt mit diesen bzw. seiner Tante mütterlicherseits aufgenommen werden kann. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau und seinen Kindern bzw. Tante in römisch 40 über ein soziales Gefüge bzw. Unterstützung, auf welche er gerade in der Anfangsphase seiner Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer wurde in Indien sozialisiert und spricht zumindest Hindi als seine Muttersprache. Er ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar wäre.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.4. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Indien:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation (Stand 14.04.2025, Version 9):

„[...]

1.       Politische Lage

Letzte Änderung 2025-04-14 08:00

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).

Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)

Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022).

Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vergleiche Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vergleiche Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).

Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Rajya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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