Entscheidungsdatum
17.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W123 2284492-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2026, Zl. 1333553705/251426501, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ZEIGE Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2026, Zl. 1333553705/251426501, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 14.12.2022 erfolgte die Einstellung des Verfahrens, da der Beschwerdeführer nach Deutschland weitergereist war. Am 20.07.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt.
3. Am 20.07.2023 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er während seiner Ausbildung bei der Militärakademie öfter auf Patrouille unterwegs gewesen sei. Während dieser hätten sie öfter Talibankämpfer festgenommen. Nach der Machtübernahme sei der Beschwerdeführer festgenommen und inhaftiert worden. Er sei gefoltert und geschlagen worden. Der Dorfälteste und der Mullah hätten sich für die Freilassung des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach seiner Entlassung sei er geflüchtet. Bei seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden.
4. Mit Aktenvermerk vom 25.08.2023 erfolgte die Einstellung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und bislang über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge. 4. Mit Aktenvermerk vom 25.08.2023 erfolgte die Einstellung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, AsylG, da der Beschwerdeführer die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen habe und bislang über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfüge.
5. Am 07.12.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Dabei gab er, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen an, dass er in der Militärakademie gewesen sei und während seiner Ausbildung bei den Checkpoints gearbeitet habe. Sie hätten an jenem Tag ein auffälliges Fahrzeug angehalten, in welchem sie Waffen und Sprengstoff gefunden hätten. Diese zwei Personen hätten sie dann festgenommen, den Kommandanten informiert und diesem die beiden Personen übergeben. Die Regierung sei einen Monat nach diesem Vorfall gestürzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann vom Militärgelände geflohen und habe sich ein Jahr lang mit seinen Eltern in Kunar versteckt. Als der Beschwerdeführer nach Kabul zurückgekommen sei, hätten ihm Freunde mitgeteilt, dass die Taliban nach ihm gefragt hätten. Der Beschwerdeführer habe zunächst gedacht, dass es Personen von der Militärakademie seien. Nachdem sich der Beschwerdeführer etwa fünfzehn Tage in Kabul aufgehalten habe, sei in der Früh an der Tür geklopft und er gefragt worden, ob er Shahed sei. Nach Bejahung seinerseits sei der Beschwerdeführer festgenommen und in einem Ranger zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort sei er von zwei Männern nach dem Bruder des einen gefragt und dabei auch geschlagen worden. Dem Beschwerdeführer sei besagter Vorfall vor einem Jahr bei einem Checkpoint eingefallen, bei welchem er zwei Personen festgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er dem Kommandanten besagte Personen übergeben habe. Dem Beschwerdeführer sei die Verantwortung dafür erteilt worden und habe die andere Person wissen wollen, wo ihr Bruder sei. Dem Beschwerdeführer sei mit dem Kolben auf die Nase geschlagen worden, er sei gegen die Wand gefallen und seien ihm auch die Finger gebrochen worden. Der Beschwerdeführer habe stark geblutet und ihm sei schwindelig gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei mit dem Dorfältesten gekommen und habe um die Freilassung des Beschwerdeführers gebeten. Der Beschwerdeführer sei freigelassen worden, um zum Arzt gehen zu können. Nachdem er beim Arzt gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer nach Hause gegangen. Einer der Polizisten sei ein Schüler seines Vaters gewesen und habe dieser nach zwei Stunden angerufen, wobei er erzählt habe, dass die Taliban die Absicht hätten, den Beschwerdeführer zu entführen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von seinem Schwager zu seinem Onkel väterlicherseits nach Nangarhar gebracht worden. In dieser Nacht seien die Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Dies habe der Vater des Beschwerdeführers erzählt. Der Beschwerdeführer habe sich dann beim Vater seiner Verlobten versteckt. Am nächsten Tag habe er erfahren, dass die Taliban auch bei seinem Onkel nach ihm gesucht hätten und seien sie auch erneut bei seinem Vater gewesen. Fünf Tage lang habe sich der Beschwerdeführer noch versteckt, dann sei er ausgereist.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
7. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 03.01.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Verwiesen wurde auf die Ausbildung des Beschwerdeführers an der Militärakademie und auf seine Tätigkeit bei Checkpoints. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von den Taliban als verwestlicht wahrgenommen würde. Auch aus diesem Grund wäre er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Verbindung zur früheren Regierung bzw. den internationalen Streitkräften von den Taliban verfolgt.
8. Am 26.06.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinem Leben im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet befragt wurde. Sodann wurde auf die aktuelle Situation in Afghanistan Bezug genommen und eine Frist zur Einbringung einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025, W220 2284492-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.12.2023 (vollumfänglich) als unbegründet abgewiesen.
9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2025, Ra 2025/14/0311-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
10. Am 28.10.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
11. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag statt. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass seit der Machtübernahme der Taliban die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei. Der Beschwerdeführer selbst sei beim afghanischen Militär gewesen. Nach einer Auseinandersetzung mit seinem Kommandanten wegen zwei gefangenen genommenen Taliban sei der Beschwerdeführer von Kabul nach Kunar zurückgekehrt. Nach dem die Taliban mehr Macht gehabt hätten, hätten sie den Beschwerdeführer in seinem Heimatort gesucht. Also habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, Afghanistan zu verlassen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe.
12. Am 12.01.2026 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Wo sind die Eltern?„[…], LA: Wo sind die Eltern?
VP: Als es in der Provinz Kunar ein Erdbeben gab, kamen sie ums Leben. Gefragt war das im Jahr 2025, vor etwa zwei oder drei Monaten. Gefragt war das vor der Stellung des Folgeantrags am 02.09.2025, zwei , drei Tage hintereinander haben dort Erdbeben stattgefunden.
LA: Wie haben Sie vom Tod der Eltern erfahren?
VP: Wie Sie wissen erfährt man das über das Internet, normalerweise funktioniert kein Internet. Ich habe aber Kontakt mit meinem Schwager, der in Kabul wohnt, aufgenommen. Er sagte ich werde nachschauen und ich fragte weiter nach und nach der dritten Nachfrage sagte er die Eltern wären verstorben.
LA: Können Sie eine Sterbeurkunde vorlegen?
VP: Nein.
LA: Wie geht es Ihrer Schwester und Ihrem Schwager in Afghanistan?
VP: Gut, sie leben in Kabul.
LA: Haben Sie Kontakt?
VP: Hin und wieder, nicht so oft.
…
LA: Ihr erster Asylantrag vom 12.11.2022 wurde mit Rechtskraft am 06.08.2025 negativ in II. Instanz entschieden. Warum stellten Sie am 28.10.2025 neuerlich einen Asylantrag?LA: Ihr erster Asylantrag vom 12.11.2022 wurde mit Rechtskraft am 06.08.2025 negativ in römisch zwei. Instanz entschieden. Warum stellten Sie am 28.10.2025 neuerlich einen Asylantrag?
VP: Ich habe leider meine Eltern in Afghanistan verloren, ich habe niemanden mehr dort. Ich habe einen Bruder in Deutschland, der dort aufenthaltsberechtigt ist. Ich war hier in der Schule, habe Freunde hier, habe gearbeitet, und möchte hier leben.
LA: Sind die Fluchtgründe vom Erstverfahren voll aufrecht?
VP: Ja.
LA: Hat sich für Sie persönlich etwas verändert seit Eintritt der Rechtskraft des Vorverfahrens am 06.08.2025?
VP: In Afghanistan hat sich die Lage nicht verändert. Aber hier in Österreich habe ich meinen Pflichtschulabschluss gemacht am 09.10.2025.( Zeugnis wird vorgelegt, kommt in Kopie zum Akt)
LA: Gibt es aktuell eine Bedrohung in Afghanistan gegen Ihre Person?
VP: Die Leute , die ich nannte sind noch immer an der Macht, die sind bei den Taliban aktiv.
LA: Darüber hat das Gericht schon entschieden, dass keine Gefährdung diesbezüglich vorliegt. Haben Sie neue Gründe?
VP: Als ich vom Gericht den negativen Bescheid erhielt, habe ich meinen Schwager kontaktiert, dass die Behörden mir nicht glauben. Ich fragte, ob er etwas beschaffen könnte. Mein Schwager hat mir eine Bürgschaft geschickt, mehr konnte er nicht. ( Whats App Nachricht vom Schwager vorgelegt- ausgestellt am XXXX vom Innenministerium Kabul, XXXX , dass ich Offizier war, dass ich fünf Stunden festgenommen war und dass die Mullah bürgten, dass ich freikomme) Gefragt kam die Nachricht auf ein Handy, das kaputt ging. Ich glaube zwischen dem 20. und 25.10.2025 habe ich das bekommen.VP: Als ich vom Gericht den negativen Bescheid erhielt, habe ich meinen Schwager kontaktiert, dass die Behörden mir nicht glauben. Ich fragte, ob er etwas beschaffen könnte. Mein Schwager hat mir eine Bürgschaft geschickt, mehr konnte er nicht. ( Whats App Nachricht vom Schwager vorgelegt- ausgestellt am römisch 40 vom Innenministerium Kabul, römisch 40 , dass ich Offizier war, dass ich fünf Stunden festgenommen war und dass die Mullah bürgten, dass ich freikomme) Gefragt kam die Nachricht auf ein Handy, das kaputt ging. Ich glaube zwischen dem 20. und 25.10.2025 habe ich das bekommen.
LA: Was wollen Sie damit beweisen?
VP: Das was ich sagte und vorgelegt habe wurde nicht geglaubt, mein Schwager hat unter Todesgefahr das Dokument ausstellen lassen Ich wollte damit beweisen, dass mein Leben in Afghniastan in Gefahr ist. Das Original bekommt man nicht, das liegt bei der Polizei. Ein Schüler meines Vaters hat mir das beschafft.
LA: Warum haben Sie das nicht früher vorgelegt?
VP: Ich war sicher, dass ich durch meine Aussagen Asyl bekomme. Nachdem ich den negativen Bescheid bekam, blieb mir nichts Anderes über so eine gefährliche Anfrage zu stellen.
LA: Es wurde Ihnen eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil Sie keine neuen Gründe geltend machen.
Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?
VP: Ich weiß es nicht wie ich es beweisen soll, dass ich dort gefährdet bin. Sie wissen es nur über Social Media, aber sogar Leute , die keine Uniform trugen werden dort getötet. Wie soll ich dort überleben? Wenn ich zurückkehre, werde ich als ehemaliger Militärangehöriger und auch als Ungläubiger und als einer der Alkohol getrunken hat bestraft.
[…]“
13. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).13. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
14. Mit Schriftsatz vom 06.03.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Nachweis für seinen Fluchtgrund ein Dokument vom Innenministerium in Kabul vorgelegt habe, welches ihm sein Schwager unter Todesgefahr beschafft und per WhatsApp übermittelt habe. In diesem werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer Offizier gewesen sei, fünf Stunden festgenommen worden sei und dass die Mullahs gebürgt hätten, dass er freikomme. Der Beschwerdeführer habe somit ein neues Beweismittel vorgelegt, dass sich auf den früher vorgetragenen Sachverhalt beziehe und zu dessen Glaubwürdigkeit beitrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer wurde in einem näher genannten Dorf in der Provinz Kunar geboren und wuchs in der Stadt Kabul auf, wo er 12 Jahre lang die Schule besuchte. Danach befand er sich ab 2018 bis zum Machtwechsel in Ausbildung an der Militärakademie. Diese schloss er nicht ab. Nach dem Machtwechsel hielt sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie etwa ein Jahr lang in Kunar auf, bevor er nach Kabul zurückkehrte.
In Afghanistan lebt jedenfalls noch die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie. Der Beschwerdeführer steht mit seinem Schwager, der in Kabul wohnt, in Kontakt.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025, W220 2284492-1/14E, kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind.
Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025 nicht glaubhaft dartun, dass