Entscheidungsdatum
18.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W293 2320155-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 25.08.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 25.08.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 13.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am Folgetag gab er zu seinen Fluchtgründen an, er komme aus einer ganz armen Familie. Sie würden nicht einmal die Miete bezahlen können und würden kein Haus besitzen. 2019 habe er ca. ein Jahr in Ar-Raqqa als Kellner gearbeitet. Dort habe er im Monat ca. EUR 70,00 verdient. Eine Woche vor seiner Ausreise habe sein Vater ein Grundstück verkauft, um die Reise nach Deutschland zu finanzieren, damit der Beschwerdeführer in Deutschland arbeiten und seine Familie unterstützen könne. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, zum Militär eingezogen zu werden.
2. Am 09.07.2025 erfolgt eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). Als fluchtauslösendes Moment gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2019 zweimal von der PKK wegen des Militärdienstes verhaftet worden. Einmal sei er vom Café, in dem er gearbeitet habe, entführt worden. Nach etwa 15 Tage habe sein Vater Ablöse bezahlt und er sei freigekommen. Eine zweite Entführung habe etwa 25 Tage nach dem ersten Vorfall stattgefunden. Das sei in der Hauptstraße von Ar-Raqqa gewesen. Es seien vier Fahrzeuge der PKK vor ihm gestanden und sie hätten insgesamt vier junge Männer entführt. Sein Vater habe nochmals Ablöse zahlen müssen, damit er freikomme. Er sei ca. 7 Tage dort gewesen. In dieser Zeit hätten die Kurden viele Kinder und Frauen von der Straße entführt. Männer seien gezwungen worden, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Sie hätten ihn im Fahrzeug beschimpft und geschlagen. In Österreich gebe es Sicherheit und keine Zwangsrekrutierung. In Al-Hasaka hätte es viele Unannehmlichkeiten von Seiten der Kurden gegeben. Es habe dort keine Sicherheit gegeben. Er habe Angst und Sorge gehabt, von zu Hause wegzugehen. Er habe auch Angst gehabt, dass er gezwungen werde, an Kampfhandlungen teilzunehmen. Er habe noch nie eine Waffe getragen und habe auch nicht an Kampfhandlungen teilnehmen wollen. Trotz Sturz des kriminellen Regimes hätten sie etwas Schlimmeres dort, damit meine er die Kurden. Die Kurden seien krimineller als das Regime, das seien Verbrecher.
Solange die PKK dort existiere, sei es unmöglich, dass er nach Syrien zurückkehre. Er habe über die Tötung der Kinder und Verbrechen der Kurden auf Facebook gepostet.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Im Wesentlichen stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat noch über zahlreiche familiäre Verbindungen, insbesondere in Gestalt der Eltern und Geschwister. Zu diesen pflege er auch regelmäßigen Kontakt. Er habe mit diesen bis Juli 2022 im Familienverband gelebt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gemäß der Genfer Flüchtlingskommission verlassen habe. Zur Sicherheitslage in seiner Heimatregion wurde ausgeführt, dass diese von stetigen Änderungen betroffen sei. Eine Rückreise sei für den Beschwerdeführer jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Lebensgefahr oder Eingriffen in seine körperliche oder psychische Unversehrtheit verbunden sei. Die Versorgungslage im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet sei prekär, habe aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existentielle Notlage geraten würde. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich den Lebensunterhalt in Syrien durch Erwerbsarbeit, unter anderem in der familieneigenen Landwirtschaft, zu erwirtschaften. Zum Privat- und Familienleben in Österreich wurde festgestellt, dass keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich seines Privatlebens festgestellt hätten werden können. Er verfüge über keine Deutschkenntnisse und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach.
4. In der vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er fürchte weiterhin asylrelevante Verfolgung durch kurdische Milizen. In seinem Alter sei er verpflichtet, die Selbstverteidigungspflicht zu leisten. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage katastrophal.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2025