TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/18 W251 2295451-1

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W251 2295451-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan wegen der unsicheren Lage sowie aus Angst vor den Taliban verlassen habe.

Ein eingeholtes Altersgutachten vom 07.11.2023 ergab, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter von XXXX Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragsstellungen nicht vereinbar war und der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde.Ein eingeholtes Altersgutachten vom 07.11.2023 ergab, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter von römisch 40 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragsstellungen nicht vereinbar war und der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gab der Beschwerdeführer an, dass er weder gebetet noch gefastet habe. Aus diesem Grund sei er von den Taliban festgenommen, inhaftiert und körperlich misshandelt worden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, insbesondere die Verfolgung durch die Taliban, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann. Zudem lebe seine Familie in Afghanistan und diese verfüge über eine Landwirtschaft, sodass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass unter Berücksichtigung seiner offenen Ablehnung der von den Taliban geforderten religiösen Praktiken und Kleidungsvorschriften, ein beachtliches Risiko der Verfolgung bestehe. Der Beschwerdeführer werde auf Grund seiner bisherigen Lebensweise und Ablehnung als Bedrohung angesehen, daher gehe die Rückkehr nach Afghanistan mit einem wohl begründeten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung einher. Durch die im aktuellen EUAA-Bericht beschriebenen katastrophalen Zuständen in Afghanistan und aufgrund des fehlenden Kontakts zu seiner Kernfamilie würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage gerate, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

4. In der Stellungnahme vom 21.11.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend vor, dass seine Kernfamilie Afghanistan aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen habe und in den Iran ausgereist sei. Zu seinen Onkeln bestehe kein Kontakt. Er habe über seine Familie erfahren, dass auch die übrigen Familienmitglieder zwischenzeitlich Afghanistan verlassen haben. Des Weiteren verwirkliche der Beschwerdeführer das Risikoprofil als „verwestlicht“ oder als „ungläubig“ angesehen zu werden. Nicht zuletzt sei aufgrund der schlechten allgemeinen Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan, wie auch wegen seines unzureichenden Unterstützungsnetzwerks in Afghanistan zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Schließlich legte der Beschwerdeführer auch ein Arbeitszeugnis und zahlreiche Integrationsunterlagen vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.11.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien am 09.03.2026 aktuelle Länderinformationen zur Versorgungslage sowie zum Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan.

Der Beschwerdeführer brachte in einer Stellungnahme vom 16.03.2016 im Wesentlichen vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan sei zwar auf die Provinzen Khost, Laghman, Paktia, Kandarhar und Kabul begrenzt, jedoch könne sich dies ändern und grenze die Provinz Nangarhar an die betroffenen Provinzen Khost, Laghman, Paktia und Kabul. Die Gefahr sei sehr groß, dass in Zukunft auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers betroffen sein könnte. Zudem sei die Versorgungslage in Afghanistan immer noch prekär. Die Provinz Nangarhar sei von hoher Arbeitslosigkeit, hoher Einkommensverluste und rückläufiger humanitärer Hilfe betroffen. Im Zeitraum November 2025 bis März 2026 liege eine deutliche Verschlechterung der Ernährungssicherheit vor. Der Beschwerdeführer brachte in einer Stellungnahme vom 16.03.2016 im Wesentlichen vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan sei zwar auf die Provinzen Khost, Laghman, Paktia, Kandarhar und Kabul begrenzt, jedoch könne sich dies ändern und grenze die Provinz Nangarhar an die betroffenen Provinzen Khost, Laghman, Paktia und Kabul. Die Gefahr sei sehr groß, dass in Zukunft auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers betroffen sein könnte. Zudem sei die Versorgungslage in Afghanistan immer noch prekär. Die Provinz Nangarhar sei von hoher Arbeitslosigkeit, hoher Einkommensverluste und rückläufiger humanitärer Hilfe betroffen. Im Zeitraum November 2025 bis März 2026 liege eine deutliche Verschlechterung der Ernährungssicherheit vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Farsi bzw. Dari. Er kann in diesen Sprachen lesen und schreiben. Er ist ledig und hat keine Kinder (Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2025 = VP, S. 7). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem Farsi bzw. Dari. Er kann in diesen Sprachen lesen und schreiben. Er ist ledig und hat keine Kinder (Verhandlungsprotokoll vom 24.11.2025 = VP, Sitzung 7).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und vier Brüdern auf (VP S. 6, 8). Der Beschwerdeführer besuchte 6 Jahre lang eine Schule (VP S. 7). Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf, er arbeitete bis zu seiner Ausreise auf der Landwirtschaft seiner Familie (AS 130; VP S. 7). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und vier Brüdern auf (VP Sitzung 6, 8). Der Beschwerdeführer besuchte 6 Jahre lang eine Schule (VP Sitzung 7). Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf, er arbeitete bis zu seiner Ausreise auf der Landwirtschaft seiner Familie (AS 130; VP Sitzung 7).

Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

Der Beschwerdeführer reiste ca. im März 2023 aus Afghanistan aus (AS 131; VP S. 11). Die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in der Höhe von ca. EUR 4.500,- wurden von seinem Vater finanziert.Der Beschwerdeführer reiste ca. im März 2023 aus Afghanistan aus (AS 131; VP Sitzung 11). Die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in der Höhe von ca. EUR 4.500,- wurden von seinem Vater finanziert.

Der Beschwerdeführer ist gesund (VP S. 5). Der Beschwerdeführer ist gesund (VP Sitzung 5).

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keinen Bedrohungen durch einen Mullah ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan auch nicht verdächtigt religiöse Bräuche oder Sitten nicht eingehalten oder gegen die Scharia verstoßen zu haben. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan regelmäßig die Moschee besucht und auch gefastet. Er wurde von den Taliban weder entführt noch inhaftiert oder körperlich misshandelt.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer hatte keinen Kontakt zu den Taliban.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen, insbesondere nicht durch die Taliban oder eine vermeintliche Kontaktperson der Taliban.

Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Der Beschwerdeführer ist nicht vom Islam abgefallen und er ist immer noch sunnitischer Moslem. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Es ist niemandem in Afghanistan bekannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge des Asylverfahrens angegeben hat, sich nicht sicher zu sein, ob er weiterhin sunnitischer Moslem sei. Der Beschwerdeführer hat keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würde. Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt vom Islam abgefallen zu sein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wird der Beschwerdeführer die islamischen Sitten und Gebräuche ausüben.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

1.3.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit August 2023 durchgehend in Österreich auf (AS 3 ff). Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 05.08.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat von Oktober 2023 bis November 2025 an mehreren Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 teilgenommen (OZ 8). Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden (VP S. 14).Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat von Oktober 2023 bis November 2025 an mehreren Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 teilgenommen (OZ 8). Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden (VP Sitzung 14).

Seit August 2024 geht der Beschwerdeführer einer Vollzeitbeschäftigung in der Systemgastronomie nach und erhält einen Monatsbruttolohn in der Höhe von ca. EUR 1.500,- bis EUR 1.700,- (OZ 8; VP S. 13).Seit August 2024 geht der Beschwerdeführer einer Vollzeitbeschäftigung in der Systemgastronomie nach und erhält einen Monatsbruttolohn in der Höhe von ca. EUR 1.500,- bis EUR 1.700,- (OZ 8; VP Sitzung 13).

Der Beschwerdeführer konnte in Österreich soziale Kontakte aufbauen und Freundschaften zu seinem Mitbewohner sowie zu Personen aus seinem Fitnessstudio knüpfen (VP S. 14). Darüber hinaus leben zwei Onkel zweiten Grades mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Österreich, zu denen er regelmäßig Kontakt pflegt (VP S. 15 f.). Er hat jedoch keine Beziehung zu einer rumänischen Frau in Österreich, er ist ledig.Der Beschwerdeführer konnte in Österreich soziale Kontakte aufbauen und Freundschaften zu seinem Mitbewohner sowie zu Personen aus seinem Fitnessstudio knüpfen (VP Sitzung 14). Darüber hinaus leben zwei Onkel zweiten Grades mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Österreich, zu denen er regelmäßig Kontakt pflegt (VP Sitzung 15 f.). Er hat jedoch keine Beziehung zu einer rumänischen Frau in Österreich, er ist ledig.

Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers schätzt diesen aufgrund seiner Fachkenntnisse, seiner Zielstrebigkeit und Lösungsorientiertheit. Er ist unter den Kollegen sehr beliebt und führt auch mit den Gästen eine außerordentlich gute Beziehung, dabei ist sein Verhalten stets vorbildlich (OZ 8).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort in der Herkunftsprovinz Nangarhar kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Herkunftsprovinz und der Heimatort des Beschwerdeführers sind durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine drei Schwestern und vier Brüder leben in einem im Eigentum stehenden Haus im Heimatort des Beschwerdeführers (AS 129). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. Darüber hinaus besitzt die Familie des Beschwerdeführers mehrere landwirtschaftliche Grundstücke in der Größe von drei Jirib (ca. 6.000m2) in seinem Heimatort (AS 130). Derzeit versorgt der Vater zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers seine Familie. Die finanzielle Situation der Familie ist gut.

Mit Ausnahme einer verheirateten Schwester, die in Kabul mit ihrem Ehemann lebt, wohnen die Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin gemeinsam mit den Eltern im Familienhaus (AS 130).

Die neun mütterlichen Onkel des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Kabul und sind im Gemüseverkauf tätig (AS 130). Seine drei Tanten väterlicherseits leben in Nangarhar (VP S. 8).Die neun mütterlichen Onkel des Beschwerdeführers leben ebenfalls in Kabul und sind im Gemüseverkauf tätig (AS 130). Seine drei Tanten väterlicherseits leben in Nangarhar (VP Sitzung 8).

Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in der Höhe von EUR 2.000,- (VP S. 13). Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in der Höhe von EUR 2.000,- (VP Sitzung 13).

Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seinen Heimatort. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Heimatort gelebt, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatort kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatort einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und ist arbeitsfähig.

Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest anfänglich finanziell unterstützen. Er kann wieder im Haus bei seinen Eltern und Geschwistern wohnen. Seine Familie kann ihn auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen und der Beschwerdeführer kann auch wieder mit seiner Familie in der eigenen Landwirtschaft arbeiten. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Ihm sind die örtlichen Strukturen in seiner Herkunftsprovinz und in seinem Herkunftsort bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann. Er kann auch österreichische Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen und anfänglich auch von seinen eigenen Ersparnissen leben.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatort Fuß zu fassen und dort mit seiner Familie ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-        Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I)

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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