Entscheidungsdatum
18.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2309155-1/10E, I406 2309155-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA) vom 25.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA) vom 25.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass er die Türkei verlassen habe, weil er in seiner Muttersprache Kurdisch nichts habe machen können. Wenn er sich außerhalb seines Heimatbezirks aufgehalten habe, wäre er kontrolliert worden. Als die Polizei gesehen habe, dass er von XXXX stamme, wäre er bestraft worden. Als LKW-Fahrer sei er viel in anderen Provinzen und Städten verkehrt. Wenn er das Krankenhaus aufsuchen müsse, dürfe er kein Kurdisch sprechen – seine Mutter könne beispielsweise kein Türkisch.1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass er die Türkei verlassen habe, weil er in seiner Muttersprache Kurdisch nichts habe machen können. Wenn er sich außerhalb seines Heimatbezirks aufgehalten habe, wäre er kontrolliert worden. Als die Polizei gesehen habe, dass er von römisch 40 stamme, wäre er bestraft worden. Als LKW-Fahrer sei er viel in anderen Provinzen und Städten verkehrt. Wenn er das Krankenhaus aufsuchen müsse, dürfe er kein Kurdisch sprechen – seine Mutter könne beispielsweise kein Türkisch.
2. Am 21.03.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab er zusammengefasst an, wenn er als LKW-Fahrer unterwegs gewesen sei, hätten ihn die Verkehrspolizisten angehalten und seinen Ausweis kontrolliert. Sobald sie gesehen hätten, dass er Kurde sei, hätten sie eine Geldstrafe verhängt. Er habe seine Muttersprache Kurdisch nicht sprechen können. Sie hätten keine Ruhezeiten gehabt und ständig arbeiten müssen. Dies seien alle seine Gründe. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würden ihn Familienprobleme erwarten. Zwischen ihm und seinem Onkel gebe es ein Problem, es gehe um eine Frau. Die genauen Probleme würde er nicht anführen wollen.
3. Mit Bescheid vom 25.10.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2024 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde.
5. Am 24.02.2026 fand im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch eine mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, Moslem und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er spricht Türkisch und Kurdisch.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX . Er absolvierte eine 12-jährige Schulbildung und ein Fernstudium. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei 12 Jahre als LKW-Fahrer erwerbstätig. Er konnte sich mit dieser Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Er absolvierte eine 12-jährige Schulbildung und ein Fernstudium. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei 12 Jahre als LKW-Fahrer erwerbstätig. Er konnte sich mit dieser Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei, insbesondere leben dort seine Eltern, seine Geschwister, seine Großmutter und weitere Verwandte. Es besteht regelmäßiger Kontakt zu seinen Eltern. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus der Türkei mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Eigentumshaus.
Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er verfügt über einige Bekanntschaften.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich erwerbstätig. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Asylantragstellung:
Die Verkehrspolizei in der Türkei verhängte gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit Geldstrafen. Allgemeine Schikanen oder mangelnde Wertschätzung des Beschwerdeführers, etwa die Verwendung der kurdischen Sprache betreffend, sind jedoch glaubhaft.
Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, dass er in der Türkei familiäre Probleme bzw. Probleme mit seinem Onkel habe. Die Frau, die er liebe, sei verheiratet worden, was ihn psychisch belaste. Nähere Angaben wollte er nicht machen. Aufgrund der mangelnden Asylrelevanz kann da