TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/19 W600 2267314-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W600 2267314-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2025 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 07.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Ebenfalls am 07.02.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung statt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er seine Heimat wegen des Krieges verlassen und dass der IS ihn aus seinem Haus vertrieben habe. Im Falle der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

3. Am 06.07.2022 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache die niederschriftliche Einvernahme statt. Der BF präzisierte sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er vor seiner Ausreise in die Türkei in XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa gelebt habe, wobei seine Familie und die Familie seines Onkels in der Region die einzigen kurdischen Familien gewesen seien. Der IS sei etwa 2013, 2014 mit bewaffneten Männern zu seiner Familie gekommen und habe sie bedroht. Dem BF und seiner Familie seien drei Tage Zeit gegeben worden um „zu verschwinden“, andernfalls wären sie vom IS „mitgenommen“ worden. Sie seien daher am nächsten Tag in die Türkei ausgereist. Der IS habe sodann das Haus der Familie belagert und es sei noch immer durch „die Schergen“ und die Leute der Freien Syrischen Armee belagert.3. Am 06.07.2022 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die kurdische Sprache die niederschriftliche Einvernahme statt. Der BF präzisierte sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass er vor seiner Ausreise in die Türkei in römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa gelebt habe, wobei seine Familie und die Familie seines Onkels in der Region die einzigen kurdischen Familien gewesen seien. Der IS sei etwa 2013, 2014 mit bewaffneten Männern zu seiner Familie gekommen und habe sie bedroht. Dem BF und seiner Familie seien drei Tage Zeit gegeben worden um „zu verschwinden“, andernfalls wären sie vom IS „mitgenommen“ worden. Sie seien daher am nächsten Tag in die Türkei ausgereist. Der IS habe sodann das Haus der Familie belagert und es sei noch immer durch „die Schergen“ und die Leute der Freien Syrischen Armee belagert.

Zudem gab der BF an, dass er als Kurde in Syrien verfolgt werde. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab der BF zu Protokoll, dass er nicht wisse, was passieren würde, aber dass er getötet werden könnte, da sein Haus immer noch belagert sei.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der BF seinen syrischen Personalausweis im Original und sein Militärbuch vor.

4. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. XXXX , zugestellt am 02.01.2023, wurde der Antrag des BF vom 07.02.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2022, Zl. römisch 40 , zugestellt am 02.01.2023, wurde der Antrag des BF vom 07.02.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Herkunftsregion des BF XXXX sei, und dass diese aktuell unter kurdischer Kontrolle stehe. Für den BF bestehe daher keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatregion durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Auch bestehe keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch den IS, da sich die kurdischen Streitkräfte schutzfähig und schutzwillig erweisen würden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Herkunftsregion des BF römisch 40 sei, und dass diese aktuell unter kurdischer Kontrolle stehe. Für den BF bestehe daher keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatregion durch die syrische Regierung zwangsrekrutiert oder wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt zu werden. Auch bestehe keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch den IS, da sich die kurdischen Streitkräfte schutzfähig und schutzwillig erweisen würden.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF am 30.01.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen sowie mangelhafter Beweiswürdigung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF am 30.01.2023 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen sowie mangelhafter Beweiswürdigung und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der BF führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sich mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe: So sei der BF Kurde und sein Herkunftsort sei nicht Kobane, sondern XXXX . Die Behörde hätte Ermittlungen zur Situation von Kurden in diesen, von der Türkei kontrollierten Gebieten, anstellen müssen. Auch zur Möglichkeit von asylrelevanter Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich hätte die Behörde Ermittlungen anstellen müssen. Das Vorbringen des BF hätte nicht als unglaubhaft erachtet werden dürfen und es sei Asyl zu gewähren gewesen.Der BF führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde sich mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinandergesetzt habe: So sei der BF Kurde und sein Herkunftsort sei nicht Kobane, sondern römisch 40 . Die Behörde hätte Ermittlungen zur Situation von Kurden in diesen, von der Türkei kontrollierten Gebieten, anstellen müssen. Auch zur Möglichkeit von asylrelevanter Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich hätte die Behörde Ermittlungen anstellen müssen. Das Vorbringen des BF hätte nicht als unglaubhaft erachtet werden dürfen und es sei Asyl zu gewähren gewesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.12.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch und im Beisein der Rechtsvertreterin des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, verzichtete jedoch mit Schreiben vom 10.11.2025 auf die Teilnahme.

7. Mit Schreiben vom 02.03.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, vom 28.02.2026 und gewährte eine Frist von 10 Tagen, um dazu Stellung zu nehmen.

8. Mit Schreiben vom 11.03.2026 nahm der BF Stellung und führte aus, dass ihm, wie bereits im Verfahren vorgebracht, als Zugehöriger der Volksgruppe der Kurden im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch Mitglieder der pro-türkischen SNA-Milizen sowie durch verbündete türkische Truppen drohen würde. Die Herkunftsregion des BF, XXXX , würde aktuell von Streitkräften der neuen syrischen Regierung, insbesondere von der in sie formal eingegliederten Türkei-nahen SNA-Miliz kontrolliert, wie sich auch aus den Länderberichten ergebe. Auch die in Syrien befindlichen Familienmitglieder des BF seien angesichts der jüngsten Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF im Jänner 2026 zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen gewesen; diese würden aktuell in notdürftigen Unterkünften am Rande der Stadt Kobane leben.8. Mit Schreiben vom 11.03.2026 nahm der BF Stellung und führte aus, dass ihm, wie bereits im Verfahren vorgebracht, als Zugehöriger der Volksgruppe der Kurden im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch Mitglieder der pro-türkischen SNA-Milizen sowie durch verbündete türkische Truppen drohen würde. Die Herkunftsregion des BF, römisch 40 , würde aktuell von Streitkräften der neuen syrischen Regierung, insbesondere von der in sie formal eingegliederten Türkei-nahen SNA-Miliz kontrolliert, wie sich auch aus den Länderberichten ergebe. Auch die in Syrien befindlichen Familienmitglieder des BF seien angesichts der jüngsten Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF im Jänner 2026 zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen gewesen; diese würden aktuell in notdürftigen Unterkünften am Rande der Stadt Kobane leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität. Er ist syrischer Staatangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Kurmanji (Nordkurdisch); er spricht auch Arabisch sowie ein wenig Türkisch und Deutsch.

Der BF wurde in dem Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX im syrischen Gouvernement Aleppo geboren. Er hat dieses Dorf im Alter von etwa neun Jahren mit seiner Familie verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Familienverband in dem Dorf XXXX in der Nähe von XXXX im Gouvernement Ar-Raqqa. Er verließ Syrien im Jahr 2014 und reiste in die Türkei, wo er sich in weiterer Folge etwa sieben Jahre aufhielt. Anschließend lebte er vier Monate lang in Griechenland und reiste sodann schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Österreich, wo er am 07.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF wurde in dem Dorf römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 im syrischen Gouvernement Aleppo geboren. Er hat dieses Dorf im Alter von etwa neun Jahren mit seiner Familie verlassen und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Familienverband in dem Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 im Gouvernement Ar-Raqqa. Er verließ Syrien im Jahr 2014 und reiste in die Türkei, wo er sich in weiterer Folge etwa sieben Jahre aufhielt. Anschließend lebte er vier Monate lang in Griechenland und reiste sodann schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Österreich, wo er am 07.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Syrien besuchte der BF neun Jahre lang die Schule und absolvierte keine Berufsausbildung. In Syrien arbeitete er als Fahrer (für Waren und Personen), in der Türkei arbeitete er in der Baubranche und als Metallarbeiter. Der BF hat den Wehrdienst der ehemaligen syrischen Assad-Regierung von 2001 bis 2004 in Damaskus abgeleistet.

Der BF ist seit 2014 verheiratet und hat vier Töchter, die mit ihrer Mutter in Griechenland leben. Sein Vater ist im Jahr 2011 verstorben, seine Mutter und ein Bruder leben im Irak. Eine Schwester wohnt in der Türkei, drei Schwestern leben mit ihren Ehemännern in Syrien und zwei Brüder sowie eine Schwester sind in Österreich wohnhaft und asylberechtigt. Mit seiner Familie steht er per Telefon und WhatsApp in Kontakt.

Der BF hat keine lebensbedrohlichen Krankheiten; er muss Medikamente gegen Bluthochdruck einnehmen und wurde an den Nieren operiert. Zudem befindet er sich aufgrund eines Zitterns in neurologischer Behandlung und nimmt dagegen ebenfalls regelmäßig Medikamente ein.

Der BF arbeitet seit fast zwei Jahren in einem Restaurant und erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten in Österreich.

Dem BF kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.

1.2 Zu den Fluchtgründen des BF:

1.2.1. Das Dorf XXXX in der Nähe von XXXX ist als Herkunftsort bzw -region des BF anzusehen. Dieses befand sich von Ende 2019 bis etwa 20.01.2026 unter der Kontrolle der SNA bzw. pro-türkischer Milizen („Operation Peace Spring“); formell befindet sich der Ort bzw. die Region nunmehr unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung (vgl. https://syria.liveuamap.com/; letzter Zugriff am 17.03.2026; https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, letzter Zugriff am 17.03.2026). Die SNA wurde offiziell in die Armee der syrischen Übergangsregierung eingegliedert, an der Präsenz der SNA in der Region hat sich jedoch nichts geändert. Faktisch ist der Einfluss der Regierung umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die SNA verfügt weiterhin auf lokaler Ebene über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgt auch teilweise ihre eigene Agenda. 1.2.1. Das Dorf römisch 40 in der Nähe von römisch 40 ist als Herkunftsort bzw -region des BF anzusehen. Dieses befand sich von Ende 2019 bis etwa 20.01.2026 unter der Kontrolle der SNA bzw. pro-türkischer Milizen („Operation Peace Spring“); formell befindet sich der Ort bzw. die Region nunmehr unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung vergleiche https://syria.liveuamap.com/; letzter Zugriff am 17.03.2026; https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, letzter Zugriff am 17.03.2026). Die SNA wurde offiziell in die Armee der syrischen Übergangsregierung eingegliedert, an der Präsenz der SNA in der Region hat sich jedoch nichts geändert. Faktisch ist der Einfluss der Regierung umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die SNA verfügt weiterhin auf lokaler Ebene über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgt auch teilweise ihre eigene Agenda.

Die Türkei hat in dieser Region eine beträchtliche Militärpräsenz und hat Milizen wie die SNA ausgebildet und bewaffnet. Schätzungen zufolge waren bzw. sind ca. 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien wie in Afrin, Ra’s al-’Ain und Tal Abyad stationiert. Im Zuge der türkischen Militäroperation „Peace Spring“ („Friedensquelle“) im Nordosten Syriens Anfang Oktober 2019 kam es Berichten zufolge zu willkürlichen Tötungen von Kurden durch Kämpfer der Milizen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) sowie zu Plünderungen und Vertreibungen von Kurden, Jesiden und Christen. Die SNA verübte in verschiedenen Regionen Syriens Übergriffe auf Angehörige der kurdischen Volksgruppe, vertrieb kurdische Familien und inhaftierte und tötete kurdische Zivilisten und Zivilistinnen willkürlich.

1.2.2. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und war als solcher in der Vergangenheit Übergriffen und Vertreibung in seiner Heimatregion ausgesetzt: Im Jahr 2011 wurde dem BF sein Auto, das er als Fahrer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nutzte, von der FSA (seit 2017 nunmehr SNA) weggenommen. Im Jahr 2014 wurden der BF und seine Familie von Angehörigen des IS unter Entführungs- bzw. Morddrohungen aus ihrem Haus vertrieben; dieses ist weiterhin durch dieselbe, dem BF persönlich bekannte Person besetzt.

Aufgrund der Glaubhaftmachung dieser Vorverfolgung sowie der festgestellten weiteren, zumindest teilweisen Kontrolle der SNA in der Herkunftsregion des BF droht diesem im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiterhin Verfolgung durch die SNA:

Der Herkunftsort des BF steht – wie bereits festgestellt –formell gegenwärtig unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Im Zuge der großflächigen Eroberungen vormals kurdisch kontrollierter Gebiete durch die aktuelle syrische Übergangsregierung Anfang 2026 wurden auch die SNA-Gebiete im Wesentlichen in die Kontrollgebiete der Übergangsregierung integriert. Wie der medialen Berichterstattung zu entnehmen ist, wurde am 30. Jänner 2026 ein umfassendes Waffenstillstandsabkommen vereinbart, das auch die bisher umstrittene Integration der kurdischen Kräfte in die Institutionen des syrischen Staats regeln soll (vgl. etwa https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-einigung-uebergangsregierung-milizen-100.html, letzter Zugriff am 17.03.2026). So soll die syrische Übergangsregierung in allen bisher kurdisch kontrollierten Gebieten sowie in den vormals durch die SNA kontrollierten Gebieten die Kontrolle übernehmen.Der Herkunftsort des BF steht – wie bereits festgestellt –formell gegenwärtig unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. Im Zuge der großflächigen Eroberungen vormals kurdisch kontrollierter Gebiete durch die aktuelle syrische Übergangsregierung Anfang 2026 wurden auch die SNA-Gebiete im Wesentlichen in die Kontrollgebiete der Übergangsregierung integriert. Wie der medialen Berichterstattung zu entnehmen ist, wurde am 30. Jänner 2026 ein umfassendes Waffenstillstandsabkommen vereinbart, das auch die bisher umstrittene Integration der kurdischen Kräfte in die Institutionen des syrischen Staats regeln soll vergleiche etwa https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-einigung-uebergangsregierung-milizen-100.html, letzter Zugriff am 17.03.2026). So soll die syrische Übergangsregierung in allen bisher kurdisch kontrollierten Gebieten sowie in den vormals durch die SNA kontrollierten Gebieten die Kontrolle übernehmen.

Faktisch ist die Gebietskontrolle der Übergangsregieung jedoch (noch) nicht flächendeckend etabliert, auch da es der Übergangsregierung an ausreichendem Personal fehlt, um das gesamte Land zu verwalten und alle Posten zu besetzen. Die Kräfte, die dieser zur Verfügung stehen, sind insgesamt nicht ausreichend, sodass die Regierung nicht in der Lage ist, das gesamte Staatsgebiet, insesondere die Herkunftsregieon des BF, wirksam zu kontrollieren. In der Herkunftsregion des BF befinden sich weiterhin zahlreiche von der Türkei unterstützte Kämpfer und Milizen (SNA), die die Lage für Kurden volatil gestalteten. Diese Kämpfer sind mit der Übergangsregierung grundsätzlich verbunden, können von ihr aber nur eingeschränkt kontrolliert werden. Die syrische Übergangsregierung ist somit nicht schutzfähig und kann den BF nicht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden schützen.

1.3. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Syrien:

Die EUAA Interim Country Guidance Syria von Juni 2025, die EUAA Country Guidance von Dezember 2025, relevante ACCORD-Recherchen und Anfragebeantwortungen sowie die notorische Berichterstattung zu den aktuellen Veränderungen in Syrien werden der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, Stand 28.02.2026, ergibt sich auszugsweise wie folgt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

[…]

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

[…]

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.]

[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten