Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W265 2326972-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 10.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt, vom 10.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, der der arabischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er aus Rif-Damaskus stamme, neun Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Er habe Syrien im Jahr 2013 illegal verlassen und sei zu Fuß in die Türkei gereist, wo er anschließend bis Oktober 2022 gelebt habe. Seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder würden in Syrien leben.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Syrien verlassen habe, da er ein Wehrdienstverweigerer sei. Er habe die Waffe niedergelegt und sei geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er eine Inhaftierung und den Tod.
3. Mit Schreiben vom 02.09.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtige Vertretung eine Säumnisbeschwerde, mit der Begründung, dass seit der Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien.
4. Am 01.10.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch belangte Behörde) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig und kinderlos. Er habe einen Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie sechs Tanten mütterlicherseits in Syrien, wobei er zu den Tanten mütterlicherseits Kontakt pflege, wenn auch nicht regelmäßig. In Österreich würden sich ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits befinden. Er habe in Syrien sechs Jahre lang XXXX betrieben und parallel in einer Bäckerei gearbeitet. Von 2011 bis 2013 habe er im Militär gedient, bis er anschließend über XXXX , wo er stationiert gewesen sei, desertiert sei. 4. Am 01.10.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch belangte Behörde) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig und kinderlos. Er habe einen Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie sechs Tanten mütterlicherseits in Syrien, wobei er zu den Tanten mütterlicherseits Kontakt pflege, wenn auch nicht regelmäßig. In Österreich würden sich ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits befinden. Er habe in Syrien sechs Jahre lang römisch 40 betrieben und parallel in einer Bäckerei gearbeitet. Von 2011 bis 2013 habe er im Militär gedient, bis er anschließend über römisch 40 , wo er stationiert gewesen sei, desertiert sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er beim Militär gesehen habe, wie Personen angegriffen und umgebracht worden seien. Da er kein Blut sehen habe können und es nicht mehr ausgehalten habe, sei er desertiert. Er wolle das eigene Volk nicht töten.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme einen Auszug aus dem Personenstandsregister, einen syrischen Führerschein im Original, zwei Arbeitsverträge, zwei Bescheide des AMS, zwei Empfehlungsschreiben, eine Anmeldung für einen A1-Deutschkurs sowie eine Teilnahmebestätigung des Basismodul des Projektes „Integration“ des Österreichischen Roten Kreuzes vor.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, sondern gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass die behauptete Gefährdungslage auf der damaligen Sicherheitslage basiere. Durch den Sturz des Assad-Regimes sei der „Verfolger“ weggefallen. Eine enge Verbindung zum Assad-Regime könne der Beschwerdeführer nicht aufweisen, weshalb auch eine Verfolgung seitens der syrischen Übergangsregierung nicht maßgeblich wahrscheinlich sei.
Betreffend der Abweisung des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien zwar nach wie vor fragil sei, die Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers jedoch nicht derart gravierend ist, dass der Beschwerdeführer bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahr