Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I406 2308948-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 24.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 24.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung wie folgt begründete:
„In der Türkei habe ich mit meiner Freundin Sex gehabt. Sie ist eine Türkin und wir dürften nach dem brauch vor der Ehe keinen Geschlechtsverkehr haben. Ihre Brüder kamen zu mir nach Hause mit Waffen und wollten mich töten. Die Polizei kam zu uns und die Brüder flüchteten. Die Polizei schrieb alles auf, ich habe diese Beweise auch als Kopie. Meine Eltern gaben mir Gold zum Verkauf und ich konnte aus der Türkei fliehen (auf Grund der Glutrache der Brüder meiner Freundin). Das ist mein Fluchtgrund.“
2. Am 12.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für die Ausreise aus der Türkei und seinen Gründen für die Asylantragstellung, erstattete er folgendes Vorbringen:
„Es gab ein Mädchen, mit dem Ich 6 Monate zusammen war. Zusammengelebt hatten wir nicht. Ich hatte mit ihr Sex. Das ist in der Türkei als ledige Person nicht erlaubt. Nachdem ihre Familie davon erfahren hat, haben sie sie in Hausarrest gesteckt. Ihre Brüder und ihr Vater haben mich über Telefon kontaktiert und haben Drohungen über Telefon ausgesprochen. Ich wurde auch beschimpft. Ich habe dann aufgelegt und habe die Nummern blockiert. Ihre Brüder sind einen Tag später dann, mit ihren Motorrädern erschienen. Sie habe dort mit einer Pistole auf meine Wohnung geschossen. Ich habe dann die Polizei angerufen. Als die Polizei eingetroffen ist, waren die Brüder nicht mehr da, weil sie gleich nach den Schüssen weggefahren sind. Bei dieser Wohnung handelt es sich um die Wohnung meiner Eltern. Die Polizei hat dann ein Protokoll aufgenommen, wo auch mein Vater ausgesagt hat, da die Wohnung ja ihm gehört. Am nächsten Tag hat meine Mutter sofort, ihre goldenen Armreifen verkauft, mir das Geld gegeben und gemeint, dass ich XXXX sofort verlassen sollte. Ich bin dann mit einem Freund, mit dem Auto nach XXXX gefahren. Ich habe mich etwa 2 Wochen in XXXX aufgehalten. In der Zwischenzeit hatte ich Kontakt mit meinen Eltern, meine Eltern haben mir mitgeteilt, dass diese Personen bei mir zu Hause aufgetaucht seien und habe Drohungen ausgesprochen, mich umzubringen. Deswegen habe ich in XXXX Kontakt mit LKW-Fahrern aufgenommen und gebeten, dass sie mich mitnehmen. Die LKW-Fahrer haben gemeint, dass ich besser nach Serbien fliegen soll. Noch am selben Tag habe ich ein Ticktet gelöst und bin am nächsten Tag geflogen.“„Es gab ein Mädchen, mit dem Ich 6 Monate zusammen war. Zusammengelebt hatten wir nicht. Ich hatte mit ihr Sex. Das ist in der Türkei als ledige Person nicht erlaubt. Nachdem ihre Familie davon erfahren hat, haben sie sie in Hausarrest gesteckt. Ihre Brüder und ihr Vater haben mich über Telefon kontaktiert und haben Drohungen über Telefon ausgesprochen. Ich wurde auch beschimpft. Ich habe dann aufgelegt und habe die Nummern blockiert. Ihre Brüder sind einen Tag später dann, mit ihren Motorrädern erschienen. Sie habe dort mit einer Pistole auf meine Wohnung geschossen. Ich habe dann die Polizei angerufen. Als die Polizei eingetroffen ist, waren die Brüder nicht mehr da, weil sie gleich nach den Schüssen weggefahren sind. Bei dieser Wohnung handelt es sich um die Wohnung meiner Eltern. Die Polizei hat dann ein Protokoll aufgenommen, wo auch mein Vater ausgesagt hat, da die Wohnung ja ihm gehört. Am nächsten Tag hat meine Mutter sofort, ihre goldenen Armreifen verkauft, mir das Geld gegeben und gemeint, dass ich römisch 40 sofort verlassen sollte. Ich bin dann mit einem Freund, mit dem Auto nach römisch 40 gefahren. Ich habe mich etwa 2 Wochen in römisch 40 aufgehalten. In der Zwischenzeit hatte ich Kontakt mit meinen Eltern, meine Eltern haben mir mitgeteilt, dass diese Personen bei mir zu Hause aufgetaucht seien und habe Drohungen ausgesprochen, mich umzubringen. Deswegen habe ich in römisch 40 Kontakt mit LKW-Fahrern aufgenommen und gebeten, dass sie mich mitnehmen. Die LKW-Fahrer haben gemeint, dass ich besser nach Serbien fliegen soll. Noch am selben Tag habe ich ein Ticktet gelöst und bin am nächsten Tag geflogen.“
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene und am 26.02.2025 eingebrachte Beschwerde.
5. Am 24.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer durch. Zum Umstand, dass er nicht rechtsvertreten war, wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsvertretung durch die BBU hingewiesen, erklärte in weiterer Folge jedoch auf die Frage, ob er damit einverstanden sei, dass die Verhandlung ohne Rechtsvertretung durchgeführt werde, dies gehe in Ordnung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von der Türkei. Er bekennt sich zum Islam und gehört der Volksgruppe der Kurden an.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX . In der Tü