Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W269 2256552-4/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 04.12.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages vom 27.06.2020 auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC über den Antrag von römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur weiteren Führung des Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 04.12.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages vom 27.06.2020 auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 27.06.2020 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz ein. Antragsbegründend gab er an, dass er durch seine Eltern laufende Misshandlungen, Vergewaltigung und sexuellen Missbrauch bis zu seinem 17. Lebensjahr erlitten habe.
2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: SMS), vom 09.05.2022, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz ab.2. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: SMS), vom 09.05.2022, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz ab.
3. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 09.05.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2022, Zlen. XXXX und XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das SMS zurückverwiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nicht Folge gegeben (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt II. führte das Gericht aus, dass sich die Zuerkennung der Verfahrenshilfe in Anbetracht der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung erübrige.3. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 09.05.2022 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2022, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das SMS zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nicht Folge gegeben (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Gericht aus, dass sich die Zuerkennung der Verfahrenshilfe in Anbetracht der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung erübrige.
4. Mit Bescheid vom 04.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag vom 27.06.2020 auf Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz ab.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte in einem einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2026 durch die belangte Behörde vorgelegt.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.02.2026 nachkam.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraphen 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG).
Zu A) Stattgabe des Antrages auf Verfahrenshilfe:
1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. 1. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Art. 47 Abs. 2 GRC Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht und gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Art. 47 GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift.Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat darauf verwiesen, dass Artikel 47, Absatz 2, GRC Artikel 6, Absatz eins, EMRK entspricht und gemäß Artikel 52, Absatz 3, GRC jenen Rechten der GRC, die jenen durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite zukommt, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden (EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09 Rz 31, 35), weshalb der EuGH in seiner Beurteilung des Artikel 47, GRC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zurückgreift.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7/2015, mit welchem § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z51, 54). Der effektive Zugang zum Gericht ist jedoch nicht absolut und kann auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z52).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2015, G 7/2015, mit welchem Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die Judikatur des EGMR dahingehend zusammengefasst, dass der Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein muss; in jenen Fällen, in denen es unentbehrlich ist, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt wird, muss ein solcher beigestellt werden. Die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ist etwa dann geboten, wenn im konkreten Verfahren Anwaltszwang besteht, das Verfahrensrecht kompliziert ist oder eine schwierig zu entscheidende Rechtsfrage vorliegt. Zudem muss der Anschein eines fairen Verfahrens gewahrt werden, wobei es auch auf die Bedeutung der Angelegenheit für die Partei ankomme (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z51, 54). Der effektive Zugang zum Gericht ist jedoch nicht absolut und kann auch beschränkt werden. Die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers kann etwa von der finanziellen Situation der Partei, den (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren, den begrenzten Mitteln der öffentlichen Hand sowie von Rechten Dritter oder auch der Beschleunigung des Verfahrens abhängig gemacht werden (EGMR 13.3.2007, Laskowska, Appl. 77.765/01, Z52).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG zählt zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich seien, namentlich Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).
2. Dem gegenständlichen Antrag liegt ein Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz zugrunde, in welchem der Antragsteller die Übernahme der entstehenden Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz begehrte. Nach erfolgreicher Bekämpfung des diesbezüglich abweisenden Bescheides des SMS vom 09.05.2022 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen, erneut abweisenden Bescheid vom 04.12.2025.
Im Hinblick darauf, dass das Beschwerdevorbringen, wonach im Gegensatz zur Begründung der belangten Behörde sehr wohl ein Verbrechen vorliege, das beim Beschwerdeführer Traumatisierungen ausgelöst habe, zu prüfen und gegebenenfalls die Frage der Kausalität unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen sein wird, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine komplexe Sach- und Rechtslage vor.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint auch nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos, wenngleich über die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage getätigt werden kann und der Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen von den aufgenommenen Beweisergebnissen abhängen wird. Das Verfahren hat für den Antragsteller auch eine finanzielle Bedeutung, da ihm im Falle einer zu seinen Gunsten ausgehenden Entscheidung allenfalls ein Ersatz der begehrten Kosten zusteht.
Dem von dem Antragsteller mit der Verbesserung des gegenständlichen Verfahrenshilfeantrags vorgelegten Vermögensbekenntnis und den beigelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in Höhe von € 1.199,89 bezieht. Dabei handelt es sich um die einzige Einnahme des Antragstellers. Die Bankkonten weisen ein Guthaben von insgesamt € 7,20 auf und verfügt der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung über Bargeld in Höhe von € 32,-. Darüber hinaus steht dem Antragsteller kein Vermögen zur Verfügung.
Demgegenüber hat der Antragsteller für seine Wohnung monatlich € 210,14 zu bezahlen. Weiters besteht eine Ratenvereinbarung zwischen dem Antragsteller und „Wiener Wohnen“ über einen Gesamtbetrag von € 3.021,39, den der Antragsteller innerhalb des Zeitraums vom 01.09.2025 bis 01.03.2028 in 31 Raten zu € 100,- zu begleichen hat. Schließlich legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Exekutionstiteln vor und führte dazu aus, dass er Schulden in Höhe von € 14.000,- und € 3.167,- habe.
Vor dem Hintergrund, dass das monatliche Gesamteinkommen von € 1.199,89 deutlich unter dem für das Jahr 2026 mit rund € 1.308,- festgesetzten Existenzminimum liegt und der Antragsteller von diesen Einnahmen seine Miete zu begleichen sowie Schulden zu bedienen hat, ist davon auszugehen, dass er außerstande ist, die Kosten der Führung des weiteren Verfahrens ohne Beeinträchtigung einer bescheidenen Lebensführung zu bestreiten.
3. Da somit die gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers und die Interessen der Rechtspflege gegeben sind, ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß stattzugeben.3. Da somit die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG kumulativ erforderlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Antragstellers und die Interessen der Rechtspflege gegeben sind, ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen der Zuerkennung der Verfahrenshilfe (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205; 18.05.2016, Ra 2016/04/0041, mwN) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage.
Schlagworte
Existenzminimum Mittellosigkeit Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag VermögensbekenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W269.2256552.4.00Im RIS seit
02.04.2026Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026