TE Bvwg Beschluss 2026/3/26 W187 2338822-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Norm

BVergG 2018 §12 Abs1 Z4
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §334 Abs2
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §350 Abs1
BVergG 2018 §350 Abs2
BVergG 2018 §351 Abs1
BVergG 2018 §351 Abs3
BVergG 2018 §351 Abs4
BVergG 2018 §352
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W187 2338822-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der XXXX vertreten durch die Pflaum Wiener Rindler Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG, Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, vom 16. März 2026:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über den Antrag der römisch 40 vertreten durch die Pflaum Wiener Rindler Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG, Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, vom 16. März 2026:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag der XXXX , „das Bundesverwaltungsgericht möge durch einstweilige Verfügung folgende vorläufige Maßnahmen anordnen: Dem Auftraggeber WKT Immobilien GmbH & Co KG wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit in der Hauptsache untersagt, das Vergabeverfahren "Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV Anlage)" fortzusetzen, insbesondere den Zuschlag im Vergabeverfahren zu erteilen und den Vertrag abzuschließen oder weitere Festlegungen zu treffen.“, gemäß §§ 350 Abs 1, 351 Abs 1, 3 und 4 BVergG 2018 statt.Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Antrag der römisch 40 , „das Bundesverwaltungsgericht möge durch einstweilige Verfügung folgende vorläufige Maßnahmen anordnen: Dem Auftraggeber WKT Immobilien GmbH & Co KG wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit in der Hauptsache untersagt, das Vergabeverfahren "Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV Anlage)" fortzusetzen, insbesondere den Zuschlag im Vergabeverfahren zu erteilen und den Vertrag abzuschließen oder weitere Festlegungen zu treffen.“, gemäß Paragraphen 350, Absatz eins, 351, Absatz eins, 3 und 4 BVergG 2018 statt.

Das Bundesverwaltungsgericht untersagt der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, den Zuschlag zu erteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 16. März 2026 beantragte die XXXX , vertreten durch die Pflaum Wiener Rindler Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG, Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck.1. Mit Schriftsatz vom 16. März 2026 beantragte die römisch 40 , vertreten durch die Pflaum Wiener Rindler Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, die Akteneinsicht, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch unter A) wiedergegeben. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“, der Auftraggeberin WKT Immobilien GmbH & Co KG, Wilhelm-Greil-Straße 7, 6020 Innsbruck, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck.

1.1 Nach der Darstellung des bekämpften Vergabeverfahrens, Ausführungen zur Antragslegitimation und Zuständigkeit, Angaben zum entstandenen und drohenden Schaden führt die Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Auftraggeberin im Wesentlichen, dass sie sich durch die bekämpfte gesondert anfechtbare Zuschlagsentscheidung in ihrem Recht auf Durchführung eines fairen, transparenten und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden, somit also vergabekonformen Vergabeverfahrens verletzt erachte. Außerdem verletze die Zuschlagsentscheidung die Antragstellerin in ihren Rechten auf Bietergleichbehandlung, Einhaltung einer vergaberechtskonformen Angebotsprüfung (insbesondere Prüfung der Eignungskriterien), vergaberechtskonforme Bestbieterermittlung und Zuschlagserteilung.

1.2 Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei zwingend auszuscheiden gewesen. Die Eignung des Bieters und des namhaft gemachten Subunternehmers sei anhand der Kriterien der Ausschreibung zu prüfen gewesen.

1.3 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin erfülle die Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit nicht. Sie verfügen über die Gewerbeberechtigungen „Elektrotechnik, unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ und „Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten“. Sie sei lediglich geeignet, die fassadeintegrierten Photovoltaik-Paneele (Nr 7 der Übersichtstabelle), sohin 14 % der Gesamtleistung selbst zu erbringen. Zur Erbringung der anderen in der Tabelle angeführten Leistungen sowie der Planungsleistungen gemäß Ausschreibungsunterlagen – Leistungsbeschreibung Teil C fehle es der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin an der Eignung. Diese seien Planungsleistungen laut Teil C mit den Positionen 01.11 01D Z Planungsleistungen AN, 01.11 01E Z Az. Ausführungsbestätigung Systemhalter, 68.S0 01A + Bauwerksdiagnostik Fassade, 68.S0 01C + Objektstatik Fassade und 68.S0 01D + Werksplanung. Es liege sohin die Vermutung nahe, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die in der Ausschreibung iZm der technischen Leistungsfähigkeit geforderten Mindestanforderungen nicht erfülle, da sie den geforderten Nachweis mittels Referenz über die ordnungsgemäße und fachgerechte Errichtung eines vorgehängten Fassadensystems mit einem Auftragswert von zumindest netto € 500.000 nicht vorgelegt habe. Bei einer Referenz seien nur jene Leistungsteile zu berücksichtigen, die vom Bewerber erbracht worden seien. Möglicherweise seien die Referenzen auch von Subunternehmern mit entsprechenden Eignungen, die jedoch nicht in gegenständlichem Vergabeverfahren als erforderliche Subunternehmer bekannt gegeben worden seien. Da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die geforderten Mindestanforderungen nicht erfüllt habe, mangle es ihr an der notwendigen technischen Eignung, sodass die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zwingend hätte ausscheiden müssen, da sie kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben habe.

1.4 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe die XXXX und die XXXX . als Subunternehmer bekannt gegeben. Erstere verfügen über die Gewerbeberechtigungen „Baumeistergewerbe gemäß § 94 Ziffer 5 Gewerbeordnung 1994“, „Bodenleger (Handwerk) gemäß § 94 Ziffer 7 Gewerbeordnung 1994“ und „Vorbereiten und Beschichten von Beton- und Estrichoberflächen, Abschleifen und Abdichtung von Beton- und Estrichoberflächen“. Sie sei daher nur geeignet, die Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) (Nr 4 der Übersichtstabelle) sohin 14 % der Gesamtleistung zu erbringen. Zweitere verfüge über die Gewerbeberechtigungen „Spengler verbunden mit Kupferschmiede gemäß § 94 Z 64 GewO 1994“, „Lüftungsanlagenbauer (§ 94 Z.15 GewO 1994)“, „Dachdecker (Handwerk) gemäß § 94 Z 11 GewO 1994“ und „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“. Sie sei daher nur geeignet, die vorgehängte Fassadenunterkonstruktion (Nr 5 der Übersichtstabelle) sohin 20 % der Gesamtleistung zu erbringen. Zur Erbringung der anderen in der Tabelle angeführten Leistungen und der genannten Planungsleistungen fehle auch diesen beiden Subunternehmern die Eignung, nämlich die technische Leistungsfähigkeit und die Befugnis. Ein Bieter könne die notwendigen Befugnisse aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten. Die Befugnis müsse sich auf den gesamten nachgefragten Leistungsumfang erstrecken. Es bestehe auch die Vermutung, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die von den Subunternehmern zu erbringenden Leistungsteile nicht im erforderlichen Ausmaß angegeben habe. Es fehle der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin an der notwendigen technischen Eignung, sodass die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zwingend hätte ausscheiden müssen.1.4 Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe die römisch 40 und die römisch 40 . als Subunternehmer bekannt gegeben. Erstere verfügen über die Gewerbeberechtigungen „Baumeistergewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 5 Gewerbeordnung 1994“, „Bodenleger (Handwerk) gemäß Paragraph 94, Ziffer 7 Gewerbeordnung 1994“ und „Vorbereiten und Beschichten von Beton- und Estrichoberflächen, Abschleifen und Abdichtung von Beton- und Estrichoberflächen“. Sie sei daher nur geeignet, die Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) (Nr 4 der Übersichtstabelle) sohin 14 % der Gesamtleistung zu erbringen. Zweitere verfüge über die Gewerbeberechtigungen „Spengler verbunden mit Kupferschmiede gemäß Paragraph 94, Ziffer 64, GewO 1994“, „Lüftungsanlagenbauer (Paragraph 94, Ziffer 15, GewO 1994)“, „Dachdecker (Handwerk) gemäß Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994“ und „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“. Sie sei daher nur geeignet, die vorgehängte Fassadenunterkonstruktion (Nr 5 der Übersichtstabelle) sohin 20 % der Gesamtleistung zu erbringen. Zur Erbringung der anderen in der Tabelle angeführten Leistungen und der genannten Planungsleistungen fehle auch diesen beiden Subunternehmern die Eignung, nämlich die technische Leistungsfähigkeit und die Befugnis. Ein Bieter könne die notwendigen Befugnisse aus der Leistungsbeschreibung abzuleiten. Die Befugnis müsse sich auf den gesamten nachgefragten Leistungsumfang erstrecken. Es bestehe auch die Vermutung, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die von den Subunternehmern zu erbringenden Leistungsteile nicht im erforderlichen Ausmaß angegeben habe. Es fehle der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin an der notwendigen technischen Eignung, sodass die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zwingend hätte ausscheiden müssen.

1.5 Die Antragstellerin führte zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen aus, dass einem Nachprüfungsantrag keine aufschiebende Wirkung zukomme, eine Nichtigerklärung nur bis zur Erteilung des Zuschlags in Betracht komme und durch die angefochtene rechtswidrige Ausscheidens- und Auswahlentscheidung der Auftraggeberin der Antragstellerin die Aussicht auf einen ihr gebührenden Abschluss des Vertrages genommen. Im Fall der Nichterlassung der einstweiligen Verfügung drohe der Antragstellerin nämlich ein Schaden durch die Zuschlagserteilung an ein anderes Angebot. Eine lediglich ex post getroffene Feststellung über die Rechtswidrigkeit der bekämpften Ausscheidensentscheidung und allenfalls zustehende Schadenersatzforderungen vermöge die Chance, den Auftrag zu erhalten bzw. den Vertrag abzuschließen, nicht aufzuwiegen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der umgehenden Fortführung des Vergabeverfahrens bestehe nicht. Auch überwiegende Interessen der anderen Bieter oder der Antragsgegner an der umgehenden Fortführung des Vergabeverfahrens bestünden nicht. Die Hintanhaltung eines rechtswidrigen Vergabeverfahrens habe jedenfalls Vorrang vor der Raschheit eines Verfahrens. Die Begrenzung der einstweiligen Verfügung mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens sei ausreichend.

2. Mit Schriftsatz vom 19. März 2026 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren, ersuchte um eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist, sprach sich unter dieser Voraussetzung nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus, führte zum Umfang der Akteneinsicht aus, bestritt das Vorbringen im Nachprüfungsantrag zur Gänze und beantragte, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen.

3. Am 19. März 2026 teilte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht die Zugangsdaten zum elektronischen Vergabeakt mit.

4. Mit Schreiben vom 19. März 2026, beim Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2026 eingelangt, legte die Auftraggeberin eine Kopie der Unterlagen des Vergabeverfahrens in elektronischer Form vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die WKT Immobilien GmbH & Co KG ist Gesellschaft die zu 100 % im Eigentum der der Wirtschaftskammer Tirol steht. Sie schreibt unter der Bezeichnung „Ausschreibung eines Bauauftrages für die thermische Sanierung beim WIFI Campus C (Gewerk: vorgehängte Fassade inkl. PV-Anlage)“ einen Bauauftrag mit dem CPV-Code 45262000-1 „Spezialbauarbeiten, außer Dachbauten“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip aus, wobei mit der Verlängerung der Gewährleistung 5 Punkte, der Reaktionszeit 5 Punkte und mit dem Angebotspreis 90 Punkte erzielt werden können. Der geschätzte Auftragswert liegt beträgt für das Basisangebot € 1.825.254,44 ohne USt. Vergebende Stelle ist die CHG Czernich Haidlen Gast & Partner Rechtsanwälte GmbH. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 16. November 2025 zur Zahl ANKÖ ID-Nr: 162902 und im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union S 222/2025 vom 18. November 2025 zur Zahl 764558-2025, abgesandt am 14. November 2025. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).

1.2 Die Öffnung der Letztangebote fand am 2. März 2026 elektronisch im Wege der Vergabeplattform ohne Anwesenheit von Bietern statt. Das Protokoll über die Öffnung der Angebote wurde den Bietern unmittelbar danach über die Beschaffungsplattform übermittelt. Dabei öffnete die Auftraggeberin folgende Angebote mit den genannten Angebotspreisen ohne USt:

Reihung

Bieter

Angebotspreis (netto)

Verlängerung GWL

Reaktionszeit

Erreichte Gesamt-punktezahl

1

XXXX römisch 40

€ 1.670.793,05
(88,84 Punkte)
€ 1.670.793,05, (88,84 Punkte)

5 Jahre
(5 Punkte)
5 Jahre, (5 Punkte)

1 Stunde
(5 Punkte)
1 Stunde, (5 Punkte)

98,84 Punkte

2

XXXX römisch 40

€ 1.649.175,77
(90,00 Punkte)
€ 1.649.175,77, (90,00 Punkte)

2 Jahre
(2 Punkte)
2 Jahre, (2 Punkte)

1 Stunde
(5 Punkte)
1 Stunde, (5 Punkte)

97,00 Punkte

3

XXXX römisch 40

€ 1.980.869,59
(74,93 Punkte)
€ 1.980.869,59, (74,93 Punkte)

2 Jahre
(2 Punkte)
2 Jahre, (2 Punkte)

3 Stunden und 30 Minuten
(0 Punkte)
3 Stunden und 30 Minuten, (0 Punkte)

76,93 Punkte

(Angaben der Auftraggeberin; Datei „237341-Protokoll _ber die _ffnung der Angebote.pdf“ in OZ 9)

1.3 Am 6. März 2026 übermittelte die Auftraggeberin ua der Antragstellerin Zuschlagsentscheidung zu Gunsten des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin über die elektronische Vergabeplattform. (Angaben der Auftraggeberin)

1.4 Die Auftraggeberin hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch den Auftrag erteilt. (Angaben der Auftraggeberin)

1.5 Die Antragstellerin bezahlte Pauschalgebühren in der Höhe von € 5.600. (gegenständlicher Verfahrensakt)

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Eigentumsverhältnisse an der WKT Immobilien GmbH & Co KG, FN 286439 i, ergeben sich aus den von Amts wegen eingeholten Auszügen aus dem offenen Firmenbuch. Einzige Komplementärin der WKT Immobilien GmbH & Co KG ist demnach die WKT Immobilien GmbH, FN 284728 v, die ihrerseits die Wirtschaftskammer Tirol als einzige Gesellschafterin hat. Kommanditistin der WKT Immobilien GmbH & Co KG ist ebenfalls die Wirtschaftskammer Tirol, sodass die WKT Immobilien GmbH & Co KG zur Gänze im Eigentum der Wirtschaftskammer Tirol steht.

2.2 Der übrige Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen.

2.2 Diese Quellen sind Veröffentlichungen und die Unterlagen des Vergabeverfahrens, sowie Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann. Auskünfte und Unterlagen der Antragstellerin betreffen ebenso ausschließlich mit der Auftraggeberin gemeinsame Dokumente. Die Echtheit und Richtigkeit von in den Schriftsätzen herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10, idF BGBl I 2025/54 lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, in der Fassung BGBl römisch eins 2025/54 lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2024/147, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2024/147, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) …

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

…“

3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65 idF BGBl I 2026/8, lauten:3.1.3 Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65 in der Fassung BGBl römisch eins 2026/8, lauten:

„Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) …

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1.       zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2.       zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) …

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1.       er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2.       ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) …

Antragstellung

§ 350. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 342 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Paragraph 350, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 34

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten